TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/10 W200 2277816-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.11.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W200 2275739-1/10E

W200 2277816-1/10E
W200 2277816-1/10E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS)

1.       vom 29.06.2023, Zl. 32200807400059

2.       vom 25.07.2023, Zl 32200807400060,

zu Recht erkannt:

A)       Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide wie folgt abgeändert:

1.        XXXX ist auf Grund des in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 28.12.2022 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.1. römisch 40 ist auf Grund des in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 28.12.2022 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

2.       Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Feststellung der Zugehörigkeit zu Kreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss diverser psychiatrischer Unterlagen.

Das dazu vom Sozialministeriumservice eingeholte psychiatrische Gutachten vom 14.04.2023 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% (schizoaffektive Störung, kombinierte Persönlichkeitsstörung, ADHS, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da psychopathologisch stabil, Pos.Nr. 03.07.01)

Im dazu gewährten Parteiengehör wurde ein psychiatrischer Befundbericht des BBRZMed, psychiatrische Befundberichte über einen Zeitraum von 2017 bis 2022 vorgelegt. Der befasste Facharzt für Psychiatrie blieb in seiner Stellungnahme vom 29.06.2023 bei seiner Einschätzung.

Mit Bescheiden vom 29.06.2023 und 25.07.2023 wurden die entsprechenden Anträge abgewiesen.

Gegen beide Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das BVwG holte aufgrund der erhobenen Beschwerde ein fachärztliches neurologisch-psychiatrisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Dieses Gutachten vom 09.10.2023 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% und gestaltete sich wie folgt:

„Allgemeine Angaben:

Facharzt: Dr. XXXX , Psychiater, WienFacharzt: Dr. römisch 40 , Psychiater, Wien

Psychotherapie: seit Jahren, vor Kurzem wurde die Therapeutin gewechselt, dzt wöchentlich Psychotherapie

Der BF kommt selbständig gehend ohne Unterstützung in Begleitung der Mutter etwas vor dem vereinbarten Termin zur Untersuchung. Er ist mit dem Zug und dem Bus angereist.

Sozialanamnese:

Er ist ledig, lebt alleine in einer Wohnung. Er hat noch nie gearbeitet. Der Pflichtschulabschluss wurde gemacht, eine höhere Schule musste wegen psychischer Probleme abgebrochen werden, damals großer Zusammenbruch. Er habe nach der Schule eine geschützte Lehre bei Jugend am Werk gemacht, das habe er auch abgebrochen, es war auch zu viel für ihn. Auch sonst habe er viele Arbeitsversuche gemacht, inkl beim BBRZ, nichts habe funktioniert.

Dzt ist er nur zu Hause. Früher habe er auch in einer vollzeit- und dann teilzeitbetreuten WG gewohnt.

Er bezieht die Mindestsicherung.

Familienbeihilfe habe er nicht mehr erhalten, weil man seinen Behindertengrad herabgesetzt habe.

1 x pro Woche hat er eine mobile soziale Betreuung.

Psychiatrische Voranamnese:

Psychische Probleme bestehen seit dem 5. Lebensjahr, verstärkt dann ab der Jugend, v.a. ADHS und Depressionen und nun auch eine schizoaffektive Störung wurden diagnostiziert.

Er war bisher noch nie stationär auf der Psychiatrie: bisher nur ambulant an der Psychiatrie- Tagesklinik in Betreuung

Psychische Rehab: bisher nicht, es wurde abgelehnt

Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:

Leichte Sehschwache, sonst keine, Asthma bronchiale

Anamnese:

Sein Hauptproblem sind seit Jahren ist die psychischen Beschwerden. Er sei überhaupt nicht belastbar, er sei mit allem sehr schnell überfordert, selbst die Sponsionsfeier der Schwester wurde ihm kürzlich zu viel. Er gehe gerne unter Menschen, danach sei er aber immer komplett erschöpft und sei dann zu nichts zu gebrauchen. Er ziehe sich dann immer länger zurück. Er bekomme dann auch oft Suizidgedanken, es kommen auch dann Selbstverletzungsgedanken. Er bringe dann gar nichts weiter und habe starke Insuffizienzgefühle. Manchmal höre er Geräusche, die nicht da sind. Der Schlaf ist meistens recht gut. Auch nach Arbeitsversuchen fiel er immer sofort in eine Depression. Er habe keine Idee, wie es zukünftig für ihn weitergehen könne. Es gäbe keine Zukunftspläne. Er habe auch 2 Katzen, die tun ihm sehr gut.

Anamnese mit der Mutter

Ihr Sohn leide darunter, dass er keinen normalen Alltag habe bzw. schaffen könne, er breche immer total weg bei jeder Belastung, er nehme dann nichts mehr richtig wahr, starre oft nur noch in die Luft. In der Pubertät begann das besonders stark und wurde nie mehr besser.

Therapie: Ritalin bei Bedarf

er habe viele Medikamente ausprobiert, auch die schwersten, danach habe er stark zugenommen, jetzt nehme er es nicht mehr, weil es nicht geholfen habe. Das Übergewicht konnte er wieder abbauen.

Relevante Befunde:

2018-10-24 Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, Wien: schizoaffektive Störung, ADHS in der Kindheit2018-10-24 Arztbrief Dr. römisch 40 , Psychiater, Wien: schizoaffektive Störung, ADHS in der Kindheit

2021-01 27 Bericht BBRZ Simmering: schizoaffektive Störung; ADHS bei Erwachsenen

Untersuchungsbefund:

30-jähriger Antragsteller in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, ausreichend gepflegtes Auftreten, langes, ungewaschenes Haar

175cm, 66 kg

Psychisch:

Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend

Konzentration: reduziert, kann aber noch ausreichend gut im Gespräch folgen

Gedächtnis: reduziert

Merkfähigkeit: reduziert

Formale Denkstörungen: keine

Patholog. Ängste: fallweise Panikattacken

Zwänge: keine

Wahn: nein

Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): hört manchmal Geräusche ICH Störungen: keine

Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: dysthym, besorgt, bedrückt, immer wieder Ängste Insuffizienzgefühle: etwas vorhanden, verminderter Selbstwert Antrieb/psychomotorische Störungen: oft reduziert Schlaf und circadiane Störungen: ausreichend. Soziales Verhalten: normal, gut kontaktfähig

Selbstgefährdung (SMG.SMV, Selbstverletzung): immer wieder Selbstverletzungen Fremdgefährdung: nein

Appetit: gut

Gewicht: dzt stabil, hat wieder 25 kg abgenommen nach dem Absetzen der Medikamente; Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut, Krankheitseinsicht: voll erhalten, Krankheitsgefühl: ausgeprägt

Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Verstärkung körperlicher Beschwerden Persönlichkeitsbeschreibung: angespannt, unsicher, akzentuiert, etwas unruhig, leicht verhaltensauffällig, emotional instabil Alkohol: neg Drogen: neg

Neurologisch:  Keine Paresen, keine sensiblen Ausfälle, leichte Visusverminderung

Beurteilung und Stellungnahme, nervenfachärztliche Diagnosen

I.        Grad der Behinderung. Richtsatzposition. Rahmensatzwertrömisch eins. Grad der Behinderung. Richtsatzposition. Rahmensatzwert

Schizoaffektive Störung 030702  50vH

Unterer RSW entsprechend dem Ausmaß der Depression, der Angst, der ADHS Komponente und der emotionalen Instabilität sowie dem jahrelangen Verlauf

II.       Gesamtgrad der Behinderung (rein nervenfacbärztlich): 50vH Der GdB ergibt sich führend durch die GS1römisch zwei. Gesamtgrad der Behinderung (rein nervenfacbärztlich): 50vH Der GdB ergibt sich führend durch die GS1

III.    Änderung gegenüber psychiatrischen GA vom 14.4.2023(Abl 29-33, 30%).römisch drei. Änderung gegenüber psychiatrischen GA vom 14.4.2023(Abl 29-33, 30%).

Im Gegensatz zum psychiatrischen VGA vom 14.4.2023 wird nunmehr eine Einstufung von 50vH vorgeschlagen. Dies wird wie folgt begründet:

Beim BF sind seit der Kindheit psychische Probleme dokumentiert. Aufgrund der psychischen Probleme war es ihm nicht möglich eine höhere Schule abzuschließen. Auch ein Lehrabschluss konnte nicht erfolgen. Weiters hat der BF immer wieder versucht zu arbeiten, es folgten auch Schulungen über das BBRZ, keine war jedoch erfolgreich. Zwischendurch lebte der BF auch im vollzeit- und teilzeitbetreuten Wohnen und war auch in einer Tagesstruktur. Glaubhaft kommt es aufgrund der immer wiederkehrenden Ängste und Depressionen und auch der fall weisen Suizidgedanken immer wieder zum Scheitern bei Versuchen, ein geregeltes Leben mit Arbeitsstruktur zu führen. Ein Scheitern wird auch bereits bei Ereignissen angeführt, die im privaten Bereich außerhalb des normalen Tagesablaufs erfolgen. Auch waren nachrichtlich diverse medikamentöse Therapieversuche ohne Erfolg.

Bei der psychiatrischen Untersuchung zeigt sich auch eine deutliche emotional instabile Komponente der Persönlichkeitsstruktur.

IV.      Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz bzw. in einem integrativen Bereich ist sehr wahrscheinlich möglich.römisch vier. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz bzw. in einem integrativen Bereich ist sehr wahrscheinlich möglich.

V.       Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.römisch fünf. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Mit einer maßgebenden Besserung ist nicht mehr zu rechnen.“

Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.1.1.: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.

Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 28.12.2022 beim Sozialministeriumservice eingelangt.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von 100.

1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Psychiatrischer Status

30-jähriger Antragsteller in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, ausreichend gepflegtes Auftreten, langes, ungewaschenes Haar

Psychisch:

Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend

Konzentration: reduziert, kann aber noch ausreichend gut im Gespräch folgen

Gedächtnis: reduziert

Merkfähigkeit: reduziert

Formale Denkstörungen: keine

Patholog. Ängste: fallweise Panikattacken

Zwänge: keine

Wahn: nein

Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): hört manchmal Geräusche, ICH Störungen: keine

Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: dysthym, besorgt, bedrückt, immer wieder Ängste Insuffizienzgefühle: etwas vorhanden, verminderter Selbstwert Antrieb/psychomotorische Störungen: oft reduziert Schlaf und circadiane Störungen: ausreichend

Soziales Verhalten: normal, gut kontaktfähig

Selbstgefährdung (SMG.SMV, Selbstverletzung): immer wieder Selbstverletzungen Fremdgefährdung: nein

Appetit: gut

Gewicht: dzt stabil, hat wieder 25 kg abgenommen nach dem Absetzen der Medikamente; Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut, Krankheitseinsicht: voll erhalten, Krankheitsgefühl: ausgeprägt

Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Verstärkung körperlicher Beschwerden Persönlichkeitsbeschreibung: angespannt, unsicher, akzentuiert, etwas unruhig, leicht verhaltensauffällig, emotional instabil

Alkohol: neg Drogen: neg

1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

Schizoaffektive Störung

Unterer RSW entsprechend dem Ausmaß der Depression, der Angst, der ADHS Komponente und der emotionalen Instabilität sowie dem jahrelangen Verlauf

030702

50

1.4.    Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom BVwG eingeholte Gutachten einer bisher nicht mit dem Akt befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.

Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dem Gutachten liegen eine Untersuchung und auch insbesondere sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen zu Grunde.

Die darin allerdings festgestellte Änderung im Vergleich zu dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten vom 14.04.2023 beschreibt die Gutachterin dahingehend, dass sich beim Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung eine deutliche emotionale instabile Komponente der Persönlichkeitsstruktur gezeigt hat. Die seit der Kindheit durchgehend dokumentierten psychischen Probleme hätten nur einen Pflichtschulabschluss zugelassen. Auch Arbeitsversuche wären deshalb gescheitert und diverse medikamentöse Therapieversuche wären erfolglos geblieben.

Die Pos.Nr. 03.07.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht die Einstufung einer schizophrenen Störung mit 50 % ua dann vor, wenn mindestens zwei psychotische Zustandsbilder in den letzten 1,5 Jahren vorliegen, eine psychopathologische Instabilität vorliegt und trotz Dauertherapie die soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt ist. Dies ist beim Beschwerdeführer glaubhaft der Fall.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH abzuweichen.

Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

2.       Rechtliche Beurteilung:

A)

BEinstG:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

a)       sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)       das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)       nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)       nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)       eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)       eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;

c)       eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

d)       in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.

BBG:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Da im gegenständlichen Fall ein Grad der Behinderung von 50 vH durch ein vom BVwG eingeholtes nervenfachärztliches Gutachtens festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes war vom BVwG ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden. In diesem Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W200.2277816.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten