Entscheidungsdatum
10.11.2023Norm
AVG §53bSpruch
,
W195 2277920-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 19.07.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 , basierend auf der Honorarnote vom 19.07.2023, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 66,70 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. In der mündlichen Verhandlung am 26.06.2023 zur GZ. XXXX wurde eine für die Übersetzungskanzlei des Antragstellers anwesende Dolmetscherin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als Beweismittel vorgelegten (Youtube-)Videos beauftragt.römisch eins.1. In der mündlichen Verhandlung am 26.06.2023 zur GZ. römisch 40 wurde eine für die Übersetzungskanzlei des Antragstellers anwesende Dolmetscherin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 mit der schriftlichen Übersetzung eines von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als Beweismittel vorgelegten (Youtube-)Videos beauftragt.
I.2. Am 20.07.2023 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Übersetzung sowie folgenden Antrag für Dolmetscher (schriftliche Übersetzung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ein:römisch eins.2. Am 20.07.2023 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Übersetzung sowie folgenden Antrag für Dolmetscher (schriftliche Übersetzung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ein:
1206. Gebührennote vom 19.07.2023
Mühewaltung (§31 ff, 54 Abs. 1)Mühewaltung (§31 ff, 54 Absatz eins,)
für die begonnene Stunde (Vorbereitung)
3
75,00 €
Übersetzung in die deutsche Sprache
2596
70,80 €
Elektronische Übermittlung (§31 Abs. 1a, §53 Abs. 1 Z 3)Elektronische Übermittlung (§31 Absatz eins a,, §53 Absatz eins, Ziffer 3,)
Übermittlung der Übersetzung im ERV
1
12,00 €
Zwischensumme
157,80 €
zzgl. 20% USt.
31,56 €
Endsumme
189,40 €
I.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 26.09.2023, GZ. W195 2277920-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass für die schriftliche Übersetzung eines (Youtube-)Videos in die deutsche Sprache lediglich eine Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 43,53 (1596 Anschläge einschließlich Leerzeichen) zuerkannt werden könne. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die von ihm ins Treffen geführten (vorgelagerten) Tätigkeiten betreffend die schriftliche Übersetzung bereits von der Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a) GebAG (mit-)umfasst seien und die geltend gemachte Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 75,00 für die „Vorbereitung“ zum Zwecke der schriftlichen Übersetzung daher nicht zuerkannt werden könne.römisch eins.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 26.09.2023, GZ. W195 2277920-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass für die schriftliche Übersetzung eines (Youtube-)Videos in die deutsche Sprache lediglich eine Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 43,53 (1596 Anschläge einschließlich Leerzeichen) zuerkannt werden könne. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die von ihm ins Treffen geführten (vorgelagerten) Tätigkeiten betreffend die schriftliche Übersetzung bereits von der Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) GebAG (mit-)umfasst seien und die geltend gemachte Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 75,00 für die „Vorbereitung“ zum Zwecke der schriftlichen Übersetzung daher nicht zuerkannt werden könne.
I.4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2023 wurde dem Antragsteller nachweislich am 02.10.2023 zugestellt. römisch eins.4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2023 wurde dem Antragsteller nachweislich am 02.10.2023 zugestellt.
I.5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme des Antragstellers ein. römisch eins.5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass eine für die Übersetzungskanzlei des Antragstellers anwesende Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2023 zur GZ. XXXX vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als Beweismittel vorgelegten (Youtube-)Videos beauftragt wurde und der Antragsteller diese dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit der diesbezüglichen Honorarnote am 20.07.2023 im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass eine für die Übersetzungskanzlei des Antragstellers anwesende Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2023 zur GZ. römisch 40 vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 mit der schriftlichen Übersetzung eines von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als Beweismittel vorgelegten (Youtube-)Videos beauftragt wurde und der Antragsteller diese dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit der diesbezüglichen Honorarnote am 20.07.2023 im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren
GZ. XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2023, GZ. XXXX , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 19.07.2023, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2023, GZ. W195 2277920-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren , GZ. römisch 40 , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2023, GZ. römisch 40 , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 19.07.2023, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2023, GZ. W195 2277920-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zur beantragten Mühewaltungsgebühr
Gemäß § 25 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach jenem dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) erteilten gerichtlichen Auftrag. Gemäß Paragraph 25, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach jenem dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) erteilten gerichtlichen Auftrag.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro. Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr gemäß § 54 Abs. 4 GebAG 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro. Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz 4, GebAG 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.
(Schriftliche) Übersetzung in die deutsche Sprache
Der Antragsteller macht in seiner Honorarnote für die (schriftliche) Übersetzung eines (Youtube-)Videos in die deutsche Sprache eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a) GebAG in Höhe von € 70,80 für 2596 Anschläge geltend. Der Antragsteller macht in seiner Honorarnote für die (schriftliche) Übersetzung eines (Youtube-)Videos in die deutsche Sprache eine Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) GebAG in Höhe von € 70,80 für 2596 Anschläge geltend.
Die dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2023 übermittelte schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache enthält allerdings einen Übersetzungstext mit nur insgesamt 1596 Anschlägen. Daher kann dem Antragsteller für die schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache lediglich eine Gebühr in Höhe von € 43,53 (1596/55*1,5 Euro je Zeile) zuerkannt werden.
„Vorbereitung“ der schriftlichen Übersetzung
Neben der Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG macht der Antragsteller in seiner Honorarnote für die (schriftliche) Übersetzung auch eine Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 75,00 für die „Vorbereitung“ im Zusammenhang mit der schriftlichen Übersetzung des (Youtube-)Videos in die deutsche Sprache geltend. Neben der Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG macht der Antragsteller in seiner Honorarnote für die (schriftliche) Übersetzung auch eine Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 75,00 für die „Vorbereitung“ im Zusammenhang mit der schriftlichen Übersetzung des (Youtube-)Videos in die deutsche Sprache geltend.
Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches ist gemäß § 25 iVm § 53 Abs. 1 GebAG der gerichtliche Auftrag.Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches ist gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG der gerichtliche Auftrag.
Für den Gebührenanspruch bei einer Übersetzung ist nicht der Umfang des zu übersetzenden Textes, sondern jener der Übersetzung maßgebend (vgl. LGZ Wien 43 R 805/72; LGZ Wien 43 R 1040/79; OLG Graz 6 R 10/95; LG Krems 11 Bl 80/95 GD 1996/2, 35; OLG Wien 7 Rs 187/04b RIS-J; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 1 zu § 54 GebAG).Für den Gebührenanspruch bei einer Übersetzung ist nicht der Umfang des zu übersetzenden Textes, sondern jener der Übersetzung maßgebend vergleiche LGZ Wien 43 R 805/72; LGZ Wien 43 R 1040/79; OLG Graz 6 R 10/95; LG Krems 11 Bl 80/95 GD 1996/2, 35; OLG Wien 7 Rs 187/04b RIS-J; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 1 zu Paragraph 54, GebAG).
In der mündlichen Verhandlung am 26.06.2023, GZ. XXXX , wurde eine für die Übersetzungskanzlei des Antragstellers anwesende Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht mit der schriftlichen Übersetzung in die deutsche Sprache eines von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als Beweismittel vorgelegten (Youtube-)Videos mit einer Gesamtlänge von etwa eineinhalb Minuten beauftragt, in welchem ausschließlich Arabisch gesprochen wird. In der mündlichen Verhandlung am 26.06.2023, GZ. römisch 40 , wurde eine für die Übersetzungskanzlei des Antragstellers anwesende Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht mit der schriftlichen Übersetzung in die deutsche Sprache eines von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als Beweismittel vorgelegten (Youtube-)Videos mit einer Gesamtlänge von etwa eineinhalb Minuten beauftragt, in welchem ausschließlich Arabisch gesprochen wird.
Die Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG umfasst auch die Entschädigung für die zum Übersetzen und Aufsetzen des Konzeptes erforderliche Zeit (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 2 zu § 54 GebAG).Die Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG umfasst auch die Entschädigung für die zum Übersetzen und Aufsetzen des Konzeptes erforderliche Zeit (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 2 zu Paragraph 54, GebAG).
Vor diesem Hintergrund sind vom Antragsteller (vorgelagerte) Tätigkeiten betreffend die schriftliche Übersetzung bereits von der Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a) GebAG (mit-)umfasst. Die vom Antragsteller in der Honorarnote vom 19.07.2023 geltend gemachte Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 75,00 für die „Vorbereitung“ zum Zwecke der schriftlichen Übersetzung kann daher nicht zuerkannt werden. Vor diesem Hintergrund sind vom Antragsteller (vorgelagerte) Tätigkeiten betreffend die schriftliche Übersetzung bereits von der Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) GebAG (mit-)umfasst. Die vom Antragsteller in der Honorarnote vom 19.07.2023 geltend gemachte Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 75,00 für die „Vorbereitung“ zum Zwecke der schriftlichen Übersetzung kann daher nicht zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG
€
Schriftliche Übersetzung á € 1,50 je Zeile; zumindest € 20 (1596 Anschläge)
43,53
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG Übermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
12,00
Zwischensumme
55,53
20 % Umsatzsteuer
11,11
Gesamtsumme
66,64
Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent
66,70
Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 66,70 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit VideoaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2277920.1.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023