TE Vwgh Beschluss 1991/2/28 91/06/0019

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Veröffentlicht am 28.02.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art116 Abs1 idF 1962/205;
B-VG Art119a Abs9 idF 1962/205;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch , über die Beschwerde der Stadtgemeinde Zell am See gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. November 1990, Zl. 1/02-27618/20-1990, betreffend Bauplatzerklärung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 11. September 1987 war dem Dipl. Ing. Hans W die Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. nnn/2 KG S versagt worden. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 23. November 1988 keine Folge. Auf Grund der dagegen von Dipl. Ing. W. eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1989, Zl. 89/06/0003, den Berufungsbescheid der Salzburger Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. November 1990 hat die Salzburger Landesregierung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 11. September 1987 betreffend die Versagung einer Bauplatzerklärung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.

Die belangte Behörde gelangte in ihrem Bescheid zur Auffassung, daß zur Frage der Zuordenbarkeit des Grundstückes nnn/2 KG S zum Teilflächenwidmungsplan "Schmitten" bzw. "Stadt-Mitte" und bei Prüfung der Frage, ob der Teilflächenwidmungsplan "Schmitten" im Arbeitsexemplar der Stadtgemeinde Zell am See hinsichtlich des Farbtones nachträglich von anderer Hand als der des "Bandverfassers" geändert worden ist, keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt worden seien. Ergänzende Prüfungen seien durch entsprechende Sachverständige durchzuführen, wobei zur einwandfreien Sachverhaltsfeststellung auch Zeugeneinvernahmen als erforderlich erachtet wurden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheine demnach unvermeidlich. Die Zweckmäßigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz wurde insbesondere damit begründet, daß die ergänzenden Ermittlungen vor Ort im Stadtamt Zell am See, bei der die bezughabenden Planparien der Flächenwidmungspläne auflägen, durchzuführen und die einzuvernehmenden Zeugen ebenfalls im Bereich Zell am See wohnhaft seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Stadtgemeinde Zell am See wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 1988, LGBl. Nr. 63, sei die Baudelegierungsverordnung der Salzburger Landesregierung für den politischen Bezirk Zell am See, LGBl. Nr. 101/1968 dahingehend geändert worden, daß die Besorgung von Bauplatzerklärungen mit Wirkung vom 1. August 1988 wiederum in den Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde Zell am See falle, sodaß nunmehr die Beschwerdeführerin Behörde erster Instanz sei.

Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 205/1962 hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und die Berechtigung, gegen die Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof zu führen. Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten.

Im vorliegenden Fall hat aber die Salzburger Landesregierung nicht als Aufsichtsbehörde entschieden, sondern als Berufungsbehörde nach der damals zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Durch die Neufassung der Delegierungsverordnung hat sich zwar eine Änderung in bezug auf die zuständige Behörde erster Instanz ergeben, jedoch wurde durch diese Neufassung der Bescheid der Landesregierung nicht zu einem Bescheid der Aufsichtsbehörde über einen Bescheid der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht in ihrem subjektiven Recht auf Selbstverwaltung verletzt, eine andere Rechtsverletzungsmöglichkeit der Gemeinde ist nicht gegeben. Die Beschwerde war daher schon mangels Parteistellung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060019.X00

Im RIS seit

28.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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