Entscheidungsdatum
10.11.2023Norm
AlVG §10Spruch
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W164 2267443-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 26.01.2023, GZ: VSNR XXXX , AMS 314-Korneuburg, nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 31.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 26.01.2023, GZ: VSNR römisch 40 , AMS 314-Korneuburg, nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 31.10.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 06.10.2022 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen den Beschwerdeführer für die Zeit von 30.08.2022 bis 10.10.2022 eine Ausschlussfrist gem. § 10 iVm § 38 AlVG mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung als Produktionsarbeiter beim Unternehmen XXXX vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt.Mit Bescheid vom 06.10.2022 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen den Beschwerdeführer für die Zeit von 30.08.2022 bis 10.10.2022 eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung als Produktionsarbeiter beim Unternehmen römisch 40 vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt.
Die vom BF gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022 mit der Maßgabe teilweise abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer Nachsicht im Ausmaß von acht Tagen, begründet mit einer vollversicherten Beschäftigung im selben Ausmaß während des Sanktionszeitraums, gewährt wurde.
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.01.2023, Spruchpunkt A) verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.492,26. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.01.2023, Spruchpunkt A) verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.492,26. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.
In seiner gegen diesen Bescheid vom 26.01.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.02.2023 bestreitet der BF im Wesentlichen die Rechtskraft der eingangs genannten Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022: Den Bescheid vom 22.12.2022 habe der BF erst am 06.02.2023 erhalten und habe binnen offener Frist einen Vorlageantrag gestellt.
Die belangte Behörde legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Gleichzeitig gab die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass diese Beschwerde (auch) als Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 22.12.2022 gewertet werde.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht einen an den BF ergangenen Bescheid vom 21.02.2023 vor, mit dem sein Vorlageantrag vom 13.02.2023 gegen den Bescheid vom 22.12.2022 unter Verweis auf den im Akt befindlichen Rückschein, der eine Zustellung des Bescheides vom 22.12.2022 an den BF durch Hinterlegung am 23.12.2022 auswies, als verspätet zurückgewiesen wurde.
Eine gegen diesen letztgenannten Bescheid gerichtete Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Rückfrage vom 22.08.2023 dahingehend, ob gegen den Bescheid vom 21.02.2023 ein Rechtsmittel eingebracht wurde, verneinte das AMS.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.10.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022 eine Ausschlussfrist gem. § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 30.08.2022 bis 10.10.2022, wobei Nachsicht im Ausmaß von acht Tagen gewährt wurde.Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.10.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022 eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 30.08.2022 bis 10.10.2022, wobei Nachsicht im Ausmaß von acht Tagen gewährt wurde.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 06.10.2022 erhobenen Beschwerde war dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld iHv EUR 43,89 (Tagsatz) vorläufig weiter ausbezahlt worden.
Der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022 gerichtete Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2023 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21.02.2023 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung vom 21.02.2023 hat der BF kein Rechtsmittel eingebracht.
Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 26.01.2023 hat das AMS die Verpflichtung des BF zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 1.492,26, (34 mal € 43,89) ausgesprochen und wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Verwaltungsakt und die im Beschwerdeverfahren seitens des AMS vorgelegten Dokumente.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
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Zu A)
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Im vorliegenden Fall hat der BF als Folge seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2022 vorläufig jene Leistung weiterbezogen, die den Gegenstand des Bescheides vom 06.10.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022 gebildet hat. Da dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, steht nun fest, dass der BF die vorläufig gewährte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Umfang von € 43,89 mal 34 zu Unrecht bezogen hat und daher zum Rückersatz verpflichtet ist.
Gegenstand des nun vorliegenden Verfahrens ist nur die Rückzahlungsverpflichtung der unberechtigt bezogenen Leistungen. Die vom BF behauptete Rechtzeitigkeit seines Vorlageantrages vom 13.02.2023 ist in diesem Verfahren nicht mehr aufzugreifen. Dem würde die Rechtskraft des Bescheides vom 21.02.2023 entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat im nun angefochtenen Bescheid daher zu Recht ausgesprochen, dass der BF zur Rückzahlung der vorläufig weitergewährten Zahlungen iHv EUR 1.492,26 verpflichtet ist.
Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des nun angefochtenen Bescheides) erübrigt sich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Schlagworte
aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W164.2267443.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023