Entscheidungsdatum
10.11.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W148 2266147-1/17E
W148 2266150-1/10EW148 2266147-1/17E, W148 2266150-1/10E
W148 2266148-1/10E
W148 2266149-1/10E
W148 2266151-1/10E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (BF1), geboren am XXXX , StA. Syrien, vom 10.01.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. XXXX :römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (BF1), geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vom 10.01.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (BF2), geboren am XXXX , StA. Syrien, vom 10.01.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. XXXX :römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (BF2), geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vom 10.01.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (BF3), geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BF1, vom 10.01.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. XXXX :römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (BF3), geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BF1, vom 10.01.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (BF4), geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BF1, vom 10.01.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. XXXX :römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (BF4), geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BF1, vom 10.01.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (BF5), geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BF1, vom 10.01.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. XXXX :römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (BF5), geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BF1, vom 10.01.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die BF, alle syrische Staatsangehörige, reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. BF1 und BF2 stellten jeweils am 15.02.2016 für sich und ihre minderjährigen Kinder (BF3-5) einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheiden vom 31.08.2018, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.01.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheiden vom 31.08.2018, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.01.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit Bescheiden vom 31.01.2019 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF auf deren Antrag bis zum 30.01.2021 verlängert.
4. Mit Bescheiden vom 03.01.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF auf deren Antrag für zwei Jahre verlängert.
5. Gegen die unter Punkt 4. genannten Bescheide erhoben die BF am 10.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 23.01.2023 fand eine Einvernahme der BF1 und des BF2 durch das BFA statt, in der sie nach Erörterung der Rechtslage die gegenständlichen Beschwerden zurückgezogen haben (AS 379).
7. Mit Schriftsatz vom 29.06.2023 (OZ3) sowie mit dem am 07.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz (OZ13) erklärte die BF1, dass alle BF die gegenständlichen Beschwerden zurückziehen.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Einstellung der Verfahren
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, RZ 40ff (Stand 1.1.2014, rdb.at)).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, RZ 40ff (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Durch den in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2023 sowie im Schriftsatz vom 29.06.2023 (OZ3) und in dem am 07.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz (OZ13) unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die gemeinsam erhobenen Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 03.01.2023, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb die Verfahren über die Beschwerden der angefochtenen Bescheide mit Beschluss einzustellen sind (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Durch den in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2023 sowie im Schriftsatz vom 29.06.2023 (OZ3) und in dem am 07.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz (OZ13) unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die gemeinsam erhobenen Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 03.01.2023, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb die Verfahren über die Beschwerden der angefochtenen Bescheide mit Beschluss einzustellen sind vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Verfahren sind sohin gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Verfahren sind sohin gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W148.2266150.1.00Im RIS seit
26.01.2024Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024