Entscheidungsdatum
10.11.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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I414 2123178-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, alias Alias XXXX , alias XXXX Marokko, alias XXXX Marokko, alias XXXX Algerien, alias XXXX Marokko, alias XXXX Marokko, alias XXXX Marokko, alias Alias XXXX , alias XXXX Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, alias Alias römisch 40 , alias römisch 40 Marokko, alias römisch 40 Marokko, alias römisch 40 Algerien, alias römisch 40 Marokko, alias römisch 40 Marokko, alias römisch 40 Marokko, alias Alias römisch 40 , alias römisch 40 Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2016 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein einziger Fluchtgrund sei, dass er keine Arbeit gefunden habe. Im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er, Kriminelle in Marokko würden ihn töten, er verneinte aber die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er in diesem Falle im Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.
Mit Bescheid vom 22.02.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2016 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.), stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Mit Bescheid vom 22.02.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), stellte fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2016, Gz. I406 2123178-1/4E wurde die gegen den Bescheid vom 22.02.2016 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Am 31.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.09.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei brachte er nach Vorhalt, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und auf die konkreten Fragen, warum er jetzt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen Erstantrag auf internationalen Schutz konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat geändert habe, das Folgende vor: „Ich stelle einen neuerlichen Asylantrag, da ich nicht nach Marokko zurückkehren kann. Meine vorgebrachten Asylgründe bleiben aufrecht. In meiner Heimat wurde ich geschlagen und misshandelt. Die Situation in Marokko ist schlimmer geworden. Ich wurde telefonisch kontaktiert, dass ich aufgrund der Gefährdungslage nicht zurückkehren soll.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.08.2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Weiters wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher erstinstanzlich am 08.03.2017 in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.08.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher erstinstanzlich am 08.03.2017 in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.03.2017, Gz. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB zu sieben Monaten Freiheitsstrafe (davon sechs Monate bedingt) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 08.03.2017, Gz. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu sieben Monaten Freiheitsstrafe (davon sechs Monate bedingt) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Am 15.03.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 06.04.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Rechtsberaters zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten und seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zu Hause habe er keine Unterstützung, hier [in Österreich] habe er wenigstens Medikamente. Er sei von Privatpersonen, die er nicht kenne, in seinem Heimatland zusammengeschlagen worden. Zudem müsse er seine Lunge in Österreich behandeln lassen. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Marokko zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme zu diesen erfolgte nicht. Nach Rückübersetzung der gesamten Niederschrift hob das BFA mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 06.04.2017 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017, Gz. I415 2123178-2/3E für rechtmäßig erklärt. Am 15.03.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 06.04.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Rechtsberaters zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten und seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zu Hause habe er keine Unterstützung, hier [in Österreich] habe er wenigstens Medikamente. Er sei von Privatpersonen, die er nicht kenne, in seinem Heimatland zusammengeschlagen worden. Zudem müsse er seine Lunge in Österreich behandeln lassen. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Marokko zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme zu diesen erfolgte nicht. Nach Rückübersetzung der gesamten Niederschrift hob das BFA mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 06.04.2017 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017, Gz. I415 2123178-2/3E für rechtmäßig erklärt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.08.2017, Gz. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs Abs. 3 SMG sowie §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 07.08.2017, Gz. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Abs Absatz 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.03.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher erstinstanzlich am 06.09.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.03.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher erstinstanzlich am 06.09.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Am 18.05.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.05.2018 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher erstinstanzlich am 04.02.2019 in Rechtskraft.Am 18.05.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.05.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher erstinstanzlich am 04.02.2019 in Rechtskraft.
Am 23.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich überstellt und stellte er am selben Tag seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.02.2022, Gz. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahles nach §§ 127, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.02.2022, Gz. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahles nach Paragraphen 127, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2022, Gz. I403 2123178-3/8E wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 6 Jahren befristet wird.
Am 29.12.2022 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer stellte am 09.03.2023 in den Niederlanden einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich überstellt. Er stellte am 05.09.2023 seinen gegenständlichen sechsten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Insgesamt stellte der der Beschwerdeführer im Schengen-Raum seinen zehnten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde 05.09.2023 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens brachte er vor, dass er seine Heimat Marokko wegen Arbeitslosigkeit verlassen habe. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Marokko habe er nichts zu befürchten.
Am 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringen brachte er vor, dass sich nichts geändert habe. In Marokko habe es ein Erdbeben gegeben, seine Großeltern seien ums Leben gekommen. In Marokko lebe nur mehr seine Mutter. Seine Mutter lebe in Gueira/Marokko, zuletzt habe er vor einem Monat Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Er leide an psychischen Problemen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht der Ambulanz des Anhaltezentrums Vordernberg vom 21.10.2022, einen Fachbefund des Landeskrankenhaus Leobens vom 26.11.2022, 01.12.2022 und einen Befundbericht der Psychiatrie Winterthur/Schweiz vom 04.09.2023 vor.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2023, wurde der (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Im September 2023 sei es in der Haft zu einem Suizidversuch gekommen. Aus dem medizinischen Unterlagen würde sich eine Suchterkrankung des Beschwerdeführers ergeben. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an diversen Lungenerkrankungen. Seine Großeltern seien bei einem Erdbeben in Marokko verstorben. Die medizinische Versorgung in Marokko sei kostenpflichtig und für den Beschwerdeführer nicht zugänglich. Der Beschwerdeführer sei auf psychologische beziehungsweise psychiatrische Behandlung angewiesen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge dem Bundverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der 45-jährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an psychischen Problemen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, an Asthma und COPD nach einer Tuberkulose, allerdings nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen, welcher einer Rückkehr nach Marokko entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . Seine Mutter, und zumindest zwei Geschwister leben in Marokko. Zu seiner Mutter hat er regelmäßig Kontakt. Seine Mutter lebt von der Pension seines verstorbenen Vaters.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Seine Mutter, und zumindest zwei Geschwister leben in Marokko. Zu seiner Mutter hat er regelmäßig Kontakt. Seine Mutter lebt von der Pension seines verstorbenen Vaters.
Der Beschwerdeführer stellte bisher sechs Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, zwei Anträge in den Niederladen, einen in Deutschland sowie einen in der Schweiz. Somit stellte er im Schengen-Raum bisher 10 Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.03.2017, Gz. XXXX wegen §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde in der Folge widerrufen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 08.03.2017, Gz. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde in der Folge widerrufen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.08.2017, Gz. XXXX wegen §§ 27 Abs. 2a SMG, 27 Abs. 3 SMG 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hatte am 27.03.2017 einem anderen gewerbsmäßig 9,2 Gramm Cannabisharz an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im Nahbereich einer U-Bahnstation, gegen Entgelt zu überlassen versucht. Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 07.08.2017, Gz. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 27 Absatz 3, SMG 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hatte am 27.03.2017 einem anderen gewerbsmäßig 9,2 Gramm Cannabisharz an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im Nahbereich einer U-Bahnstation, gegen Entgelt zu überlassen versucht. Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall.
Der Beschwerdeführer hat am 30.09.2018 eine Bankomatkarte und eine Kreditkarte entwendet und in einem Supermarkt eine Flasche Whiskey, Pistazien, drei Dosen Thunfisch, zwei Packungen Milch und eine Packung Studentenfutter gestohlen. Am 12.03.2019 entwendete er mit zwei Mittätern vier Flaschen Spirituosen. Am 22.08.2019 versuchte er in einem Geschäft mehrere Kleidungsstücke zu entwenden. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 10.02.2022, Gz. XXXX , wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahles nach §§ 127, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Erschwerend wurden das Zusammentreffen zweier Vergehen, die mehrfache Begehung und die zwei Vorstrafen, mildernd das überwiegend reumütige Geständnis und der Umstand, dass die Taten zum Teil schon länger zurückliegen, gewertet.Der Beschwerdeführer hat am 30.09.2018 eine Bankomatkarte und eine Kreditkarte entwendet und in einem Supermarkt eine Flasche Whiskey, Pistazien, drei Dosen Thunfisch, zwei Packungen Milch und eine Packung Studentenfutter gestohlen. Am 12.03.2019 entwendete er mit zwei Mittätern vier Flaschen Spirituosen. Am 22.08.2019 versuchte er in einem Geschäft mehrere Kleidungsstücke zu entwenden. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 10.02.2022, Gz. römisch 40 , wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahles nach Paragraphen 127, 15, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Erschwerend wurden das Zusammentreffen zweier Vergehen, die mehrfache Begehung und die zwei Vorstrafen, mildernd das überwiegend reumütige Geständnis und der Umstand, dass die Taten zum Teil schon länger zurückliegen, gewertet.
Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot, durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das gegenständliche Verfahren ist der sechste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Österreich. Insgesamt stellte er im Schengen-Raum bisher 10 Anträge auf internationalen Schutz. Am 05.09.2023 stellte er seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er – ebenso wie die vorangegangenen fünf Anträge – mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung in Marokko 2012 oder 2013 begründet. Wie aus der rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2022, Gz. I403 2123178-8/8E, hervorgeht war dieses Vorbringen – wie auch in den vorangegangenen Entscheidungen - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von zwei Männern in Marokko bedroht worden sei. Die Richterin führte weiters aus, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführer den Schutz des marokkanischen Staates in Anspruch nehmen könne.
Hinsichtlich des gegenständlichen sechsten Asylantrages in Österreich, brachte der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Befragung am 05.09.2023 als auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2023 vor, dass keine neuen Fluchtgründe bestehen würden und er bereits im ersten Asylverfahren alles vorgebracht habe.
Zwischen den rechtskräftigen Erledigungen der Vorverfahren und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung internationalen Schutz darzustellen.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigen Abschluss seiner zwei Asylverfahren entstanden wären und denen ein glaubhafter Kern innewohnt.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Situation in Marokko:
Gemäß § 1 Z 9 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.
Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko zitiert. Die aktuellen Länderinformationen beinhalten keine Änderungen der entscheidenden Sachverhaltselemente. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
COVID-19
Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 wurden aufgehoben (AA 8.6.2023, vgl. FD 6.6.2023). Gemäß dem französischen Außenministerium muss bei Ankunft weiterhin das ausgefüllte Gesundheitsformular für Passagiere [Fiche sanitaire du passager] (https://www.onda.ma/form.php) vorgelegt werden (FD 6.6.2023). Auch der COVID-19-bedingte Ausnahmezustand wurde aufgehoben. Einige Einrichtungen und/oder Sehenswürdigkeiten bleiben weiterhin geschlossen (AA 8.6.2023). Das nationale Flughafenamt in Marokko berichtet, dass die marokkanischen Behörden beschlossen haben, dass das Gesundheitszeugnis des Passagiers bei der Einreise nach Marokko nicht mehr verlangt wird (ONDA 27.2.2023).Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 wurden aufgehoben (AA 8.6.2023, vergleiche FD 6.6.2023). Gemäß dem französischen Außenministerium muss bei Ankunft weiterhin das ausgefüllte Gesundheitsformular für Passagiere [Fiche sanitaire du passager] (https://www.onda.ma/form.php) vorgelegt werden (FD 6.6.2023). Auch der COVID-19-bedingte Ausnahmezustand wurde aufgehoben. Einige Einrichtungen und/oder Sehenswürdigkeiten bleiben weiterhin geschlossen (AA 8.6.2023). Das nationale Flughafenamt in Marokko berichtet, dass die marokkanischen Behörden beschlossen haben, dass das Gesundheitszeugnis des Passagiers bei der Einreise nach Marokko nicht mehr verlangt wird (ONDA 27.2.2023).
Seit Beginn der Pandemie bis zum 8.8.2023 wurden in Marokko 1.275.273 Infizierte und 16.297 Todesfälle gemeldet. Die insgesamt 1.275.273 infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil von 3,5 % der Gesamtbevölkerung. Nach offiziellen Angaben der WHO sind zum Stichtag am 14. Mai 2023 insgesamt 55,39 Millionen Impfdosen verabreicht worden. 23,52 Millionen (63,7 %) davon gelten in Marokko als vollständig geimpft (LI o.D.)
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.6.2023): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080, Zugriff 8.8.2023
? BMEIA - Bundesministerium europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Marokko – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2023
? FD - France Diplomatie [Frankreich] (6.6.2023): Maroc, Entrée/Séjour, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#entree, Zugriff 8.8.2023
? LI - Länderdaten.info (o.D.): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 8.8.2023
? ONDA - Office national des aéroports [Marokko] (27.2.2023): News aéroportuaires COVID19, https://www.onda.ma/Je-suis-Passager/Guide-du-voyageur/News-a%C3%A9roportuaires-COVID19, Zugriff 8.8.2023
Politische Lage
Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 28.6.2023; vgl. AA 22.11.2022, USDOS 20.3.2023). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021). Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 28.6.2023; vergleiche AA 22.11.2022, USDOS 20.3.2023). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021).
Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 28.6.2023). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 2023). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed VI. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 2023). Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 28.6.2023). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 2023). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed römisch sechs. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 2023).
Die Wahlen vom 8.9.2021 in Marokko brachten dem politischen Islam hohe Verluste – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD [Le parti de la justice et du développement] in der Regierung, aber auch durch eine sehr erfolgreiche und innovative Kampagne von Parteichef und jetzigem Premierminister (PM) Akhannouch. Einen Monat nach der Parlamentswahl wurde das neue marokkanische Kabinett PM Akhannouch von König Mohammed VI. am 7.10.2021 offiziell ernannt. Politisch basiert es auf der liberal-konservativen Koalition RNI-PAM-Istiqlal, die mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit verfügt. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Dieser neuen Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 22.11.2022).Die Wahlen vom 8.9.2021 in Marokko brachten dem politischen Islam hohe Verluste – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD [Le parti de la justice et du développement] in der Regierung, aber auch durch eine sehr erfolgreiche und innovative Kampagne von Parteichef und jetzigem Premierminister (PM) Akhannouch. Einen Monat nach der Parlamentswahl wurde das neue marokkanische Kabinett PM Akhannouch von König Mohammed römisch sechs. am 7.10.2021 offiziell ernannt. Politisch basiert es auf der liberal-konservativen Koalition RNI-PAM-Istiqlal, die mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit verfügt. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Dieser neuen Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 22.11.2022).
Der König formulierte gegenüber Regierung und Parlament im Oktober 2021 drei „strategische Prioritäten“: (i.) Konsolidierung marokkanischer Souveränität und Verteidigung übergeordneter Interessen, (ii.) Management der COVID-19-Pandemie und ökonomische Erholung, (iii.) Operationalisierung des neuen Entwicklungsmodells und Reform der sozialen Sicherung (AA 22.11.2022).
Die Verwaltungsstrukturen sind vornehmlich zentralistisch. Marokko ist in 12 Regionen unterteilt, die sich ihrerseits in 62 Provinzen und 13 Präfekturen untergliedern. Hierin ist auch die Westsahara enthalten, die Marokko als integralen Teil seines Territoriums betrachtet, was international jedoch nicht anerkannt wird (AA 28.6.2023).
Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 8.2021).
Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021).
Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEI@75 10.11.2021; vgl. ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler Kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEI@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEI@75 10.11.2021; vergleiche ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler Kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEI@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).
Mit dem seit November 2020 eskalierten Konflikt in der Westsahara zwischen der marokkanischen Armee (FAR) und der Frente Polisario (AI 27.3.2023), wurde der Waffenstillstand beendet (HRW 12.1.2023) und es kommt immer wieder zu einzelnen Gefechten und Luftangriffen (AA 22.11.2022).
Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt (DW 9.6.2022; vgl. AI 27.3.2023). Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Von der EU-Kommission wurde dieser Zug begrüßt, von der Polisario hingegen verurteilt (DW 23.3.2022).Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt (DW 9.6.2022; vergleiche AI 27.3.2023). Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Von der EU-Kommission wurde dieser Zug begrüßt, von der Polisario hingegen verurteilt (DW 23.3.2022).
Der algerische Präsident Tebboune äußerte im März 2023, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MP 22.3.2023). Am 27.10.2022 wurde die UN-Mission für das Referendum in der Westsahara erneuert, ihr fehlt aber noch ein Menschenrechtsmandat (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 21.3.2023). Menschenrechtsorganisationen haben immer noch keinen Zugang zur Westsahara (AI 27.3.2023).Der algerische Präsident Tebboune äußerte im März 2023, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MP 22.3.2023). Am 27.10.2022 wurde die UN-Mission für das Referendum in der Westsahara erneuert, ihr fehlt aber noch ein Menschenrechtsmandat (AI 27.3.2023; vergleiche USDOS 21.3.2023). Menschenrechtsorganisationen haben immer noch keinen Zugang zur Westsahara (AI 27.3.2023).
In seiner Ansprache an die Nation, am 29.7.2023, dem Jahrestag seiner Thronbesteigung, betonte Mohammed VI. den Wunsch einer Rückkehr zur Normalität mit Algerien. Der Schlüssel zu dieser Normalisierung liegt insbesondere in der Wiedereröffnung der Grenze, die seit 1994 geschlossen ist. Dies ist ein wichtiger Schritt, vor allem nach dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko im August 2021. Algier beschuldigte Rabat, "feindliche Handlungen" zu begehen. Diese Anschuldigungen wurden vom Königreich als "völlig ungerechtfertigt" angesehen. Seitdem werden die Beziehungen zwischen den beiden Nachbarn durch eine regionale Rivalität angeheizt, die durch ihren Antagonismus in Bezug auf die Westsahara verschärft wird (JA 1.8.2023).In seiner Ansprache an die Nation, am 29.7.2023, dem Jahrestag seiner Thronbesteigung, betonte Mohammed römisch sechs. den Wunsch einer Rückkehr zur Normalität mit Algerien. Der Schlüssel zu dieser Normalisierung liegt insbesondere in der Wiedereröffnung der Grenze, die seit 1994 geschlossen ist. Dies ist ein wichtiger Schritt, vor allem nach dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko im August 2021. Algier beschuldigte Rabat, "feindliche Handlungen" zu begehen. Diese Anschuldigungen wurden vom Königreich als "völlig ungerechtfertigt" angesehen. Seitdem werden die Beziehungen zwischen den beiden Nachbarn durch eine regionale Rivalität angeheizt, die durch ihren Antagonismus in Bezug auf die Westsahara verschärft wird (JA 1.8.2023).
Ein weiterer Vorfall ereignete sich im April 2022, als Algerien die marokkanische Luftwaffe beschuldigte, bei einem Angriff auf einen zivilen Lastwagenkonvoi nahe der mauretanischen Grenze drei weitere Menschen getötet zu haben. In jüngster Zeit hat ein Anschlag in der von Marokko kontrollierten Westsahara das Potenzial für eine weitere militärische Eskalation aufgezeigt. Am 20.5.2023 wurde Berichten zufolge ein Bombenanschlag auf einen Abschnitt eines 100 Kilometer langen Förderbandes verübt, das von Marokko für den Export von Phosphaten aus einer tief in der Westsahara gelegenen Mine an die Küste genutzt wird. Marokkanische und propolisarische Medien berichteten nicht über diesen Vorfall, aber die pro-polisarische NGO Sahara Resource Watch veröffentlichte eine Reihe von Videos, die die Behauptung unterstützen, dass der Vorfall stattgefunden hat (ISPI 31.7.2023). Laut Sahara Resource Watch [Western Sahara Resource Watch], ereignete sich der Vorfall am 20.5.2023, obwohl die NGO bis heute keine Möglichkeit hatte, die Authentizität der erhaltenen Videos zu überprüfen, hält sie aber für glaubwürdig (WSRW 26.5.2023)
Die Tatsache, dass keine der beiden Seiten den angeblichen Vorfall publik gemacht hat, deutet zwar auf ein gemeinsames Interesse daran hin, eine Eskalation zum jetzigen Zeitpunkt zu vermeiden, doch diese Art von Angriff deutet auf die Möglichkeit einer neuen, gefährlicheren Phase des Konflikts hin, sollte es der Diplomatie nicht gelingen, die Spannungen einzudämmen (ISPI 31.7.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2023): Marokko - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120, Zugriff 8.8.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.7.2023
? ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 8.8.2023
? AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Morocco And Western Sahara 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089568.html, Zugriff 11.4.2023
? DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.8.2023
? DW - Deutsche Welle (23.3.2022): Nordafrika-Kehrtwende in Spaniens Westsahara-Politik, https://www.dw.com/de/kehrtwende-in-spaniens-westsahara-politik/a-61211839, Zugriff 8.8.2023
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2023, Zugriff 16.5.2023
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2085478.html, Zugriff 11.4.2023
? ISPI – Italian Institute for international political studies(31.7.2023): The Western Sahara conflict: A fragile path to negotiations, https://www.ispionline.it/en/publication/the-western-sahara-conflict-a-fragile-path-to-negotiations-137512, Zugriff 1.8.2023
? JA - Jeune Afrique (1.8.2023): Ce que le Maroc et l’Algérie gagneraient à l’ouverture de la frontière, https://www.jeuneafrique.com/1469064/economie-entreprises/ouverture-de-la-frontiere-maroc-algerie-une-aubaine-pour-le-business/, Zugriff 2.8.2023
? MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algeria-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 8.8.2023
? MP - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien - Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehrbar, https://www.maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokko-unumkehrbar/, Zugriff 10.5.2023
? Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugrrff 8.8.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2089139.html, Zugriff 20.4.2023
? WSRW - Western Sahara resource watch (26.5.2023): Bomb destroys phosphate conveyor belt, https://wsrw.org/en/news/bomb-destroys-phosphate-conveyor-belt, Zugriff 1.8.2023
Sicherheitslage
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 9.5.2023). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.6.2023). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 8.6.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 8.6.2023; vgl. FD 6.6.2023, BMEIA 5.6.2023); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 8.6.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 5.6.2023).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 9.5.2023). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.6.2023). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 8.6.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 8.6.2023; vergleiche FD 6.6.2023, BMEIA 5.6.2023); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 8.6.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 5.6.2023).
In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 8.6.2023).In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 8.6.2023).
Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023).
Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 8.6.2023). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 8.6.2023). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 5.6.2023). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 8.6.2023). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 8.6.2023). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 5.6.2023).
Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 8.6.2023). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 28.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 9.5.2023).Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 8.6.2023). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 28.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 9.5.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.6.2023): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080, Zugriff 8.8.2023
? BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformation Marokko (Königreich Marokko), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2023
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda0aa0c9, Zugriff 8.8.2023
? FD - France Diplomatie [Frankreich] (6.6.2023): Maroc, Entrée/Séjour, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 8.8.2023
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 20.3.2023). Sowohl Marokko als auch die Frente Polisario schränken die Bewegungsfreiheit in der Westsahara ein. Eine in den 1980er Jahren von Marokko errichtete Sandbarriere, die das von Marokko kontrollierte Gebiet von den von den Sahrauis kontrollierten Gebieten im Osten trennt, ist 1.700 Meilen lang. Die Mauer, die auf beiden Seiten von Landminen umgeben ist, stellt das möglicherweise längste zusammenhängende Minenfeld der Welt dar (FH 13.4.2023).
Allerdings genießen auch Sahrawis/Sahraouis innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 22.11.2022). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung und ermutigte saharauische Flüchtlinge aus Algerien und anderen Ländern zur Rückkehr, wenn sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren möchten, müssen die entsprechenden Reise- oder Identitätsdokumente bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland, häufig in Mauretanien, besorgen. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 20.3.2023).
Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 22.11.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.3.2023
? FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Western Sahara*, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090199.html, Zugriff 17.4.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2089139.html, Zugriff 20.4.2023
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 22.11.2022). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist begrenzt (vor allem private Organisationen oder die Fondation Mohammed VI), vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 22.11.2022).Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 22.11.2022). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist begrenzt (vor allem private Organisationen oder die Fondation Mohammed römisch sechs), vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 22.11.2022).
Marokko hatte die Ausnahmesituationen, hervorgerufen durch die Pandemie und die Ukraine-Krise der vergangenen Jahre, bislang gut überstanden und hat sich dynamisch an die Herausforderungen angepasst. Die weltweit gestiegenen Energiepreise (Öl, Gas und Kohle), die Unterbrechung der Gaspipeline aus Algerien und anhaltender Wassermangel und damit einhergehender Probleme für die Landwirtschaft, haben die Preise für Getreide und Gemüse angeheizt und die Inflation 2022 auf 6,7 % steigen lassen. All dies gab dem aufkeimenden wirtschaftlichen Optimismus im Land zumindest 2022 einen ordentlichen Dämpfer (WKO 4.2023a). Ihren Höchststand erreichte die marokkanische Jahresinflation gegen Ende 2022 mit 8,3 % (WB 14.2.2023).
Allerdings konnte Marokko durch das international hohe Preisniveau von Phosphat im Export einiges auffangen. So konnte für 2022, trotz massiven Einbruch im Agrarbereich, ein Wirtschaftswachstum von 1 % erreicht werden. Für 2023 und die Periode bis ca. 2027 gehen Analysten von durchschnittlich 3 % jährlichem Wachstum aus. Aufgrund der starken Preiserhöhungen haben soziale Spannungen im Land zugenommen. Diese werden zwar anhalten, die generelle Stabilität des Landes wird aber dadurch nicht weiter beeinflusst (WKO 4.2023a).
Die trotz Regierungswechsel stabilen, politischen Verhältnisse und die zahlreichen Investitionspläne mit dem Ziel der Diversifizierung und Stärkung der marokkanischen Wirtschaft und einer Umstellung auf erneuerbare Energie, ziehen mittelfristig gute Geschäftschancen in den unterschiedlichsten Bereichen nach sich: Prozessoptimierung und Modernisierung der Industrie steht ganz oben auf der Agenda der marokkanischen Industrie. Hier ergeben sich für Automobilzulieferer, Industrieausstatter, Anlagenlieferanten und Dienstleister gute Marktchancen. Die Casablanca Finance City, wurde kürzlich wieder zum wichtigsten und besten Finanzzentrum auf dem Kontinent gekürt, bietet über Marokkos Grenzen hinaus Chancen im Bereich Dienstleistungen, Informationstechnologie, FinTec und Urban Development. Interessant sind auch die Bereiche erneuerbare Energie und Energieeffizienz, Wasserwirtschaft, Tourismus, Infrastrukturausbau, Chemie, maritime Wirtschaft, Umwelttechnologie sowie Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft. Auch im Agrarbereich (landwirtschaftliche Maschinen) oder im Bereich Papier und Holz (Schnittholz) und nicht zuletzt in der Pharmabranche gibt es gute Absatzchancen (WKO 4.2023a).
Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20 % des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18 % als Ackerland. Da davon nur rund 15 % systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40 % der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als 3 Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4 % am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 12.5.2023).
Die Arbeitslosenquote liegt für 2023 bei 11 % [Prognose]. Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 lag 2022 bei 12,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 24,9 % (WKO 4.2023b). Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z. B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mithilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021).
Die wirtschaftliche Erholung des Tourismus in Marokko nach COVID erhält nach der Fußball Weltmeisterschaft einen großen Schub. Marokkos Auftritt bei der Weltmeisterschaft war wie eine massive Marketingkampagne für das Land und somit für den Tourismus. Der Sektor ist die wichtigste Devisenquelle des Landes. Ende Oktober 2022 beliefen sich die Einnahmen aus dem Tourismus auf 6,1 Mrd. Euro, was einem deutlichen Anstieg von 148,9 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Land verzeichnete in den ersten neun Monaten des Jahres 2022 7,7 Mio. Touristenankünfte. Dieser massive Zustrom von Touristen ermöglichte es dem Sektor, sich nach mehr als zwei Jahren Stagnation und Einnahmenausfällen zu erholen (WKO 1.2023).
Armut ist weit verbreitet und wirtschaftliche Möglichkeiten sind für einen großen Teil der Bevölkerung knapp (FH 2023).
Umfragen deuten darauf hin, dass das subjektive Wohlbefinden der marokkanischen Haushalte in den letzten Monaten gesunken ist. Der umfragebasierte Haushalts-Vertrauensindex der Haushalte, der von HCP erstellt wurde, begann gegen Ende 2021 zu sinken und erreichte im dritten Quartal 2022 einen 14-Jahres-Tiefstand. Besorgniserregend ist, dass mehr als die Hälfte der befragten Haushalte der Ansicht ist, dass sich ihre finanzielle Situation im vergangenen Jahr verschlechtert hat, während 81 % der Ansicht sind, dass sich ihr Lebensstandard verschlechtert hat, und 87 % erwarten einen Anstieg der Arbeitslosigkeit in der Zukunft (WB 2022/23).
Es kam zu mehreren Demonstrationen gegen die steigenden Preise im Land. Am 4.12.2022 versammelten sich zwischen 1.200 und 3.000 Menschen in Rabat, um gegen die hohen Lebensmittelpreise, Korruption und staatliche Repressionen zu demonstrieren. Als Reaktion darauf hat die Regierung Maßnahmen ergriffen. Im Oktober hat die Regierung einen Fond mit 4,1 Mrd. EUR gestartet, um private Investitionen und die Wirtschaft des Landes zu unterstützen (BAMF 12.12.2022).
Um die Auswirkungen der Lebensmittel- und Energiepreise auf die Haushalte abzumildern, verabschiedete Marokko ein politisches Paket, das allgemeine Subventionen für Grundnahrungsmittel umfasste und die bereits bestehenden regulierten Preise beibehielt. Dieser Ansatz stabilisierte die Preise für Waren und Dienstleistungen, die fast ein Viertel der Ausgaben eines Durchschnittshaushalts ausmachen, und verhinderte so einen möglicherweise stärkeren Anstieg der Armut. Es erforderte die Mobilisierung zusätzlicher öffentlicher Ausgaben in Höhe von fast 2 % des BIP (WB 14.2.2023).
Ungeachtet dieser Maßnahmen litten bescheidene und gefährdete Haushalte immer noch am meisten unter den Auswirkungen der steigenden Lebensmittel- und sonstigen Preise aufgrund der Inflation. Dem Bericht zufolge war die jährliche Inflation für die ärmsten 10 % der Bevölkerung um fast ein Drittel höher als für die reichsten 10 % der Bevölkerung, was in erster Linie auf die Auswirkungen der Preissteigerungen bei Lebensmitteln zurückzuführen ist, die einen höheren Anteil an den Ausgaben der ärmeren Haushalte ausmachen. In dem Bericht heißt es ferner, dass die geplante umfassende Reform des sozialen Sicherheitsnetzes des Königreichs eine wirksame Ausrichtung der Subventionen auf die Unterstützung der Armen und Schwachen ermöglichen wird (WB 14.2.2023).
Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021).
Dennoch wird erwartet, dass sich das Wirtschaftswachstum Marokkos dank einer Erholung des Primärsektors im Jahr 2023 auf 3,1 % beschleunigen wird (WB 14.2.2023).
Ein Erdbeben der Stärke 7 mit Epizentrum in der Gemeinde Ighil in der Provinz Al Haouz, hat Marokko in der Nacht von Freitag, 8.9.2023, auf Samstag, 9.9.2023, erschüttert (Le matin.ma 8.9.2023; vgl. Le matin.ma 10.9.2023a). Das Erdbeben war gegen 23:11 Uhr in mehreren Städten Marokkos zu spüren. Das Beben trieb viele Menschen in Casablanca, Rabat, Marrakesch und Agadir auf die Straßen (Le matin.ma 8.9.2023). Laut Reuters-Zeugen flohen Menschen in Rabat, etwa 350 km nördlich von Ighil, dem Epizentrum des Bebens, und in der Küstenstadt Imsouane, etwa 180 km westlich, aus Angst vor einem stärkeren Beben aus ihren Häusern (ORF 9.9.2023). Die Telefonleitungen waren gestört. Nach Angaben des US-amerikanischen Instituts für Geologische Überwachung (USGS) wurde gegen 23:30 Uhr nordöstlich von Taroudant ein zweites Beben der Stärke 4,9 registriert (Le matin.ma 8.9.2023).Ein Erdbeben der Stärke 7 mit Epizentrum in der Gemeinde Ighil in der Provinz Al Haouz, hat Marokko in der Nacht von Freitag, 8.9.2023, auf Samstag, 9.9.2023, erschüttert (Le matin.ma 8.9.2023; vergleiche Le matin.ma 10.9.2023a). Das Erdbeben war gegen 23:11 Uhr in mehreren Städten Marokkos zu spüren. Das Beben trieb viele Menschen in Casablanca, Rabat, Marrakesch und Agadir auf die Straßen (Le matin.ma 8.9.2023). Laut Reuters-Zeugen flohen Menschen in Rabat, etwa 350 km nördlich von Ighil, dem Epizentrum des Bebens, und in der Küstenstadt Imsouane, etwa 180 km westlich, aus Angst vor einem stärkeren Beben aus ihren Häusern (ORF 9.9.2023). Die Telefonleitungen waren gestört. Nach Angaben des US-amerikanischen Instituts für Geologische Überwachung (USGS) wurde gegen 23:30 Uhr nordöstlich von Taroudant ein zweites Beben der Stärke 4,9 registriert (Le matin.ma 8.9.2023).
Nach Angaben des örtlichen Beamten seien in der schwer zugänglichen Bergregion auch die meisten Opfer zu beklagen. Einwohner der Stadt Marrakesch berichten von eingestürzten Gebäuden in der historischen Altstadt, die zum UNESCO-Weltkulturerbe gehört (tagesschau 9.9.2023).
Berichten zufolge leben 1,8 Millionen Menschen in den fünf betroffenen Provinzen, ein Drittel der marokkanischen Bevölkerung sind Kinder. Daher ist zu befürchten, dass unter den Opfern und Betroffenen auch sehr viele Kinder sind (Unicef.de 12.9.2023). Die meisten Opfer unter den Kindern gab es in den Provinzen Al Haouz, gefolgt von Chichaoua und Taroudant, berichtet die Tageszeitung Al Ahdath Al Maghribia. Seismologen sagen für die kommenden Tage und Wochen Nachbeben voraus (Magrhreb-Post.de 15.9.2023).
Die Schäden betreffen vor allem die Provinzen Chichaoua und Taroudant (Le matin 10.9.2023b).
Es war das stärkste Erdbeben, das jemals in der Geschichte Marokkos gemessen wurde und war so stark, dass es fast alle Bewohner des Königreichs spürten. Die Provinzen und Gemeinden Al Haouz, Marrakesch, Ouarzazate, Azilal, Chichaoua und Taroudant waren von dem starken Erdbeben besonders betroffen und verzeichneten fast alle Opfer und eingestürzten Gebäude. Auch in der Provinz Al Haouz wurden Nachbeben geringerer Intensität registriert (Le matin.ma 10.9.2023a). In Ausführung der Hohen Königlichen Weisungen wurde eine dreitägige Staatstrauer beschlossen (Le matin.ma 10.9.2023a; vgl. tagesschau 12.9.2023). Laut der Weltgesundheitsorganisation WHO sind mehr als 300.000 Menschen in Marrakesch und umliegenden Gebieten von dem Unglück betroffen (tagesschau 12.9.2023; vgl. Unicef.de 12.9.2023). Es war das stärkste Erdbeben, das jemals in der Geschichte Marokkos gemessen wurde und war so stark, dass es fast alle Bewohner des Königreichs spürten. Die Provinzen und Gemeinden Al Haouz, Marrakesch, Ouarzazate, Azilal, Chichaoua und Taroudant waren von dem starken Erdbeben besonders betroffen und verzeichneten fast alle Opfer und eingestürzten Gebäude. Auch in der Provinz Al Haouz wurden Nachbeben geringerer Intensität registriert (Le matin.ma 10.9.2023a). In Ausführung der Hohen Königlichen Weisungen wurde eine dreitägige Staatstrauer beschlossen (Le matin.ma 10.9.2023a; vergleiche tagesschau 12.9.2023). Laut der Weltgesundheitsorganisation WHO sind mehr als 300.000 Menschen in Marrakesch und umliegenden Gebieten von dem Unglück betroffen (tagesschau 12.9.2023; vergleiche Unicef.de 12.9.2023).
Die humanitäre Situation verschlechtert sich zunehmend. Die Familien benötigen nun am dringendsten Wasser, Nahrung, Hygieneartikel, Gesundheitsversorgung und eine sichere Unterkunft (Care.at 11.9.2023; vgl. tagesschau 12.9.2023). Der Präsident des Repräsentantenhaus geht davon aus, dass der Wiederaufbau mehrere Jahre benötigen kann (Magrhreb-Post.de 18.9.2023a). Auch Präsident Biden drückte seine Unterstützung in einem Telefonat mit König Mohammed VI. zum Ausdruck (Magrhreb-Post.de 18.9.2023b).Die humanitäre Situation verschlechtert sich zunehmend. Die Familien benötigen nun am dringendsten Wasser, Nahrung, Hygieneartikel, Gesundheitsversorgung und eine sichere Unterkunft (Care.at 11.9.2023; vergleiche tagesschau 12.9.2023). Der Präsident des Repräsentantenhaus geht davon aus, dass der Wiederaufbau mehrere Jahre benötigen kann (Magrhreb-Post.de 18.9.2023a). Auch Präsident Biden drückte seine Unterstützung in einem Telefonat mit König Mohammed römisch sechs. zum Ausdruck (Magrhreb-Post.de 18.9.2023b).
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? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 - Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 8.8.2023
? Care.at (11.9.2023): Erdbeben in Marokko: CARE leistet Nothilfe, https://care.at/erdbeben-in-marokko-care-bereitet-soforthilfemassnahmen-vor/, Zugriff 18.9.2023
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? Le matin.ma (18.9.2023): Séisme d'Al Haouz: reprise des études dans la commune d’Amizmiz, https://lematin.ma/express/2023/seisme-al-haouz-reprise-etudes-commune-damizmiz/394323.html, Zugriff 19.9.2023
? Le matin.ma (17.9.2023): Séisme: environ 6.000 collégiens et lycéens des zones sinistrées transférés vers d'autres établissements, https://lematin.ma/express/2023/seisme-6000-collegiens-lyceens-zones-sinistrees-transferes/394279.html, Zugriff 19.9.2023
? Le matin.ma (10.9.2023a): Séisme au Maroc: retour sur une catastrophe naturelle sans précédent, https://lematin.ma/express/2023/seisme-maroc-retour-catastrophe-naturelle-precedent/394000.html?, Zugriff 19.9.2023
Le matin.ma (10.9.2023b): Séisme au Maroc: le ministère de l’éducation suspend les cours dans 42 communes et douars, https://lematin.ma/express/2023/seisme-maroc-cours-suspendus-42-communes-douars/394008.html, Zugriff 19.9.2023? Le matin.ma (10.9.2023a): Séisme au Maroc: retour sur une catastrophe naturelle sans précédent, https://lematin.ma/express/2023/seisme-maroc-retour-catastrophe-naturelle-precedent/394000.html?, Zugriff 19.9.2023, Le matin.ma (10.9.2023b): Séisme au Maroc: le ministère de l’éducation suspend les cours dans 42 communes et douars, https://lematin.ma/express/2023/seisme-maroc-cours-suspendus-42-communes-douars/394008.html, Zugriff 19.9.2023
? Le matin.ma (8.9.2023): Un séisme de magnitude 7 ressenti dans plusieurs villes du Maroc, https://lematin.ma/express/2023/seisme-magnitude-7-ressenti-plusieurs-villes-maroc/393919.html, Zugriff 18.9.2023
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? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023b) : Länderprofil Marokko, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-marokko.pdf, Zugriff 19.5.2023
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (LI o.D.). Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert, aber kostenpflichtig und bei privaten Anbietern auch teuer (AA 22.11.2022). Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung (LI o.D.). Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 22.11.2022). In Rabat und Casablanca finden sich allerdings gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 8.6.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 22.11.2022). Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.). Es kommt zu einem ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung in den verschiedenen Regionen. Etwa 52 % der Ärzte befinden sich in den beiden Regionen Rabat-Salé-Kénitra und Casablanca-Settat, obwohl dort nur 34 % der Bevölkerung leben (Gesundheitsministerium, 2016). So hat nur 30 % der Landbevölkerung Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (BS 23.2.2022).Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (LI o.D.). Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert, aber kostenpflichtig und bei privaten Anbietern auch teuer (AA 22.11.2022). Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung (LI o.D.). Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 22.11.2022). In Rabat und Casablanca finden sich allerdings gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 8.6.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 22.11.2022). Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.). Es kommt zu einem ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung in den verschiedenen Regionen. Etwa 52 % der Ärzte befinden sich in den beiden Regionen Rabat-Salé-Kénitra und Casablanca-Settat, obwohl dort nur 34 % der Bevölkerung leben (Gesundheitsministerium, 2016). So hat nur 30 % der Landbevölkerung Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (BS 23.2.2022).
Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 Euro), beim Facharzt ab 200 (17 Euro) Dirham bis 500 (45 Euro) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 Euro) (ÖB 8.2021).
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokalproduzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 22.11.2022). Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus Eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 22.11.2022).
Im Mai 2021 streikten die Ärzte im öffentlichen Dienst 48-Stunden, um gegen die Untätigkeit der Behörden zu protestieren, und forderten eine bessere Ausstattung der öffentlichen Krankenhäuser, wie auch bessere Gehalts- und Arbeitsbedingungen (AI 29.3.2022). Nach Demonstrationen gegen hohe Lebensmittelpreise und politische Repressionen in Rabat am 4.12.2022, ergriff die Regierung auch weitere Maßnahmen und führte die medizinische Versorgung für alle Bürger ein, von welchen bereits 10 Mio. Menschen profitiert haben (BAMF 12.12.2022).
Die Pandemie hat auch die Anfälligkeit der Gesundheitsinfrastrukturen deutlich gemacht. Marokko verdoppelte seine Kapazität an Krankenhausbetten, es wurden Testzentren eingerichtet und im Jänner 2021 startete landesweit eine massive Impfkampagne (BS 23.2.2022). Allerdings produzierte Marokko während der Coronapandemie mehr Medizintechnik lokal, wie z.B. Verbrauchsgüter wie Masken, Desinfektionsmittel aber auch Beatmungsgeräte oder Notfallbetten. Der Großteil der Hightech-Produkte wird weiterhin durch Importe gedeckt. Marokko baut zudem Kapazitäten auf, um in einigen Jahren selbst Impfstoffe produzieren und entwickeln zu können (ABG 2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 starben 1.445 Menschen an Covid-19. Bis Ende 2022 hatten 66,8 % der Bevölkerung mindestens eine Dosis des Covid-19-Impfstoffs erhalten (AI 27.3.2023). Seit Beginn der Pandemie bis zum 25.7.2023 wurden in Marokko 1.275.224 Infizierte und 16.297 Todesfälle gemeldet (LI o.D.).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 % der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbstständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 Euro pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.6.2023): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content?, Zugriff 8.8.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.3.2023
? ABG Africa Business Guide (2.2.2023): iMOVE Marktstudie Marokko, https://www.africa-business-guide.de/resource/blob/955164/019a4e7d034e6e87d9adf302ccb32f34/imove-marktstudie-marokko-data.pdf, Zugriff 25.7.2023
? AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Morocco And Western Sahara 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089568.html, Zugriff 11.4.2023
? AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 31.3.2022
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.12.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/Sharehttps://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw50-2022 .pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 12.4.2023
? BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformation Marokko (Königreich Marokko), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2023
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 8.8.2023
? LI - Länderdaten.info (o.D.): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 26.7.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 26.7.2023
Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 22.11.2022).
Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt Frontex JRS teilzunehmen (IOM 27.7.2023).
Das Reintegrationsprogramm „Frontex ? Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u.a. eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2023).
Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2023).
Zur längerfristige Reintegrationsunterstützung, erhalten Rückkehrer ein Post-return Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.3.2023
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2023): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Marokko - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 31.7.2023.
? IOM - International Organization for Migration (27.7.2023): Informationen zur freiwilligen Rückkehr nach Marokko, Auskunft von IOM via E-Mail, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die vom Bundesamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Dem Vorbringen wohnt kein glaubhafter Kern inne, dem Relevanz zukommt. Der zweite Asylantrag wurde offenkundig aus asyltaktischen Gründen gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern.
Soweit Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2023 sowie aus den vorliegenden ärztlichen Befunden. Der Beschwerdeführer leidet an psychische Verhaltensstörungen wegen multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, COPD und Asthma. Die psychischen Probleme und die Lungenerkrankungen des Beschwerdeführers wurden im vorangegangen Verfahren berücksichtigt. Der Beschwerdeführer selbst brachte in der Einvernahme am 26.09.2023 vor, seit etwa zwei Jahren an Asthma zu leiden und an psychischen Problemen zu leiden. Die Richterin kam in der rechtskräftigen Entscheidung vom 03.06.2022 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet und arbeitsfähig ist. Im Rahmen der Einvernahme am 18.03.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, trotz seiner Beeinträchtigungen arbeitsfähig zu sein. Aus dem medizinischen Befund der Psychiatrie Winterthur vom 04.09.2023 geht hervor, dass nach Status eines Suizidversuches des Beschwerdeführers eine weitere Verschlechterung des Zustands mit der Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen seiner Inhaftierung in der Schweiz verweigert er die Nahrungsaufnahme. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich überstellt. Aus dem Fachbefund vom 26.11.2022, wurde nach Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers stabil und der Ernährungszustand gut sei. Bei einer Untersuchung am 01.12.2022 wurde keine Tuberkulose festgestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.09.2023 in Österreich, er wurde im Rahmen der Einvernahme am 26.09.2023 aufgefordert eine aktuelle Medikamentenliste beziehungsweise aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen. Mit E-Mail vom 06.10.2023 wurde seitens einer Mitarbeiterin der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen ausgeführt, dass keine weiteren Unterlagen vorliegen würden. Eine weitere Untersuchung auf Tuberkulose am 20.09.2023 verlief negativ. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner Therapie, nimmt keine Substitutionsmittel und ist nicht pflegebedürftig, seit seiner Überstellung nach Österreich, im September 2023, befindet sich der Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung und ist daher erwerbsfähig. Er leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung. Darüber hinaus geht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass eine medizinische Behandlung auch für nicht krankenversicherte Personen mit geringem Einkommen durch das System RAMED gesichert ist. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.05.2018 geht hervor, dass stationäre Behandlung durch einen Psychologen im Hospital des Specialites Hay Ryad, in Rabat , wie auch im Hospital ArRazi, in der Rue YOUSSEF ben Tachefine in Rabat verfügbar sind. Psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie ist im Hospital ArRazi, in der Rue Ibn Rochd, in Sale verfügbar. Stationäre Behandlung durch einen Psychiater ist ebenfalls im Hospital ArRazi, in der Rue Ibn Rochd, in Sale verfügbar. Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass Marokko um Behandlung von Drogenerkrankten bemüht ist. Einerseits verfügt es mit dem „Observatoire National des Drogues et Addictions (ONDA)“ (https://www.omda.ma/index.php/fr/) über eine eigene Einrichtung, dass sich mit dieser Thematik auseinandersetzt und andererseits erhalten minderbemittelte Marokkaner Unterstützung in der vom marokkanischen König ins Leben gerufenen Hilfsorganisation „Fondation Mohammed V – Pour la solidarité“ (http://www.fm5.ma/). Derzeit gibt es in acht Städten (Rabat, Casablanca, Oujda, Nador, Marrakesch, Tanger, Tetouan und El Hoceima) Drogen-Therapiezentren, in denen Drogenabhängige Unterstützung erhalten. Zudem finden stationäre Behandlungsmöglichkeiten von Suchtkranken auch - in den (bei fast allen Krankenhäusern) angeschlossenen psychiatrischen Abteilungen statt. Aus dem Akteninhalt der vorangegangenen Verfahren und zum gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte, welche auf eine derart massive psychische Beeinträchtigung, die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen würde, schließen lassen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde in den vorangegangen Verfahren berücksichtigt, insbesondere seine psychischen Leiden sowie seine Lungenerkrankungen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2023 sowie aus den vorliegenden ärztlichen Befunden. Der Beschwerdeführer leidet an psychische Verhaltensstörungen wegen multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, COPD und Asthma. Die psychischen Probleme und die Lungenerkrankungen des Beschwerdeführers wurden im vorangegangen Verfahren berücksichtigt. Der Beschwerdeführer selbst brachte in der Einvernahme am 26.09.2023 vor, seit etwa zwei Jahren an Asthma zu leiden und an psychischen Problemen zu leiden. Die Richterin kam in der rechtskräftigen Entscheidung vom 03.06.2022 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet und arbeitsfähig ist. Im Rahmen der Einvernahme am 18.03.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, trotz seiner Beeinträchtigungen arbeitsfähig zu sein. Aus dem medizinischen Befund der Psychiatrie Winterthur vom 04.09.2023 geht hervor, dass nach Status eines Suizidversuches des Beschwerdeführers eine weitere Verschlechterung des Zustands mit der Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen seiner Inhaftierung in der Schweiz verweigert er die Nahrungsaufnahme. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich überstellt. Aus dem Fachbefund vom 26.11.2022, wurde nach Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers stabil und der Ernährungszustand gut sei. Bei einer Untersuchung am 01.12.2022 wurde keine Tuberkulose festgestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.09.2023 in Österreich, er wurde im Rahmen der Einvernahme am 26.09.2023 aufgefordert eine aktuelle Medikamentenliste beziehungsweise aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen. Mit E-Mail vom 06.10.2023 wurde seitens einer Mitarbeiterin der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen ausgeführt, dass keine weiteren Unterlagen vorliegen würden. Eine weitere Untersuchung auf Tuberkulose am 20.09.2023 verlief negativ. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner Therapie, nimmt keine Substitutionsmittel und ist nicht pflegebedürftig, seit seiner Überstellung nach Österreich, im September 2023, befindet sich der Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung und ist daher erwerbsfähig. Er leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung. Darüber hinaus geht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass eine medizinische Behandlung auch für nicht krankenversicherte Personen mit geringem Einkommen durch das System RAMED gesichert ist. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.05.2018 geht hervor, dass stationäre Behandlung durch einen Psychologen im Hospital des Specialites Hay Ryad, in Rabat , wie auch im Hospital ArRazi, in der Rue YOUSSEF ben Tachefine in Rabat verfügbar sind. Psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie ist im Hospital ArRazi, in der Rue Ibn Rochd, in Sale verfügbar. Stationäre Behandlung durch einen Psychiater ist ebenfalls im Hospital ArRazi, in der Rue Ibn Rochd, in Sale verfügbar. Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass Marokko um Behandlung von Drogenerkrankten bemüht ist. Einerseits verfügt es mit dem „Observatoire National des Drogues et Addictions (ONDA)“ (https://www.omda.ma/index.php/fr/) über eine eigene Einrichtung, dass sich mit dieser Thematik auseinandersetzt und andererseits erhalten minderbemittelte Marokkaner Unterstützung in der vom marokkanischen König ins Leben gerufenen Hilfsorganisation „Fondation Mohammed römisch fünf – Pour la solidarité“ (http://www.fm5.ma/). Derzeit gibt es in acht Städten (Rabat, Casablanca, Oujda, Nador, Marrakesch, Tanger, Tetouan und El Hoceima) Drogen-Therapiezentren, in denen Drogenabhängige Unterstützung erhalten. Zudem finden stationäre Behandlungsmöglichkeiten von Suchtkranken auch - in den (bei fast allen Krankenhäusern) angeschlossenen psychiatrischen Abteilungen statt. Aus dem Akteninhalt der vorangegangenen Verfahren und zum gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte, welche auf eine derart massive psychische Beeinträchtigung, die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen würde, schließen lassen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde in den vorangegangen Verfahren berücksichtigt, insbesondere seine psychischen Leiden sowie seine Lungenerkrankungen.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer aus XXXX stammt. Seine Mutter, und zumindest zwei Geschwister in Marokko leben, ergeben sich aus den Feststellungen des vorangegangenen Verfahrens, welches rund ein Jahr zurückliegt. Im Rahmen seiner Einvernahme am 26.09.2023 brachte er vor, dass er zuletzt vor etwa einen Monat mit seiner Mutter Kontakt gehabt hat. Er brachte weiters vor, dass seine Großeltern aufgrund eines Erdbebens in Marokko verstorben seien. Über seine zwei in Marokko lebenden Geschwister machte er keine Angaben. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass seine Mutter und ´zumindest zwei Geschwister in Marokko leben und er zu seiner Mutter regelmäßig Kontakt hat. Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Netzwerk, gleichwohl seine Großeltern mittlerweile verstoben sind.Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer aus römisch 40 stammt. Seine Mutter, und zumindest zwei Geschwister in Marokko leben, ergeben sich aus den Feststellungen des vorangegangenen Verfahrens, welches rund ein Jahr zurückliegt. Im Rahmen seiner Einvernahme am 26.09.2023 brachte er vor, dass er zuletzt vor etwa einen Monat mit seiner Mutter Kontakt gehabt hat. Er brachte weiters vor, dass seine Großeltern aufgrund eines Erdbebens in Marokko verstorben seien. Über seine zwei in Marokko lebenden Geschwister machte er keine Angaben. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass seine Mutter und ´zumindest zwei Geschwister in Marokko leben und er zu seiner Mutter regelmäßig Kontakt hat. Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Netzwerk, gleichwohl seine Großeltern mittlerweile verstoben sind.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer insgesamt zehn Anträge auf internationalen Schutz in Europa stellte und er davon sechs Anträge in Österreich stellte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer drei strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich aufweist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Ebenfalls die Feststellung, wonach gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot in Dauer von 6 Jahren besteht, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Das gegenständliche Verfahren ist der sechste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Österreich. Insgesamt stellte er im Schengen-Raum bisher 10 Anträge auf internationalen Schutz. Am 05.09.2023 stellte er seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid (bzw. das Erkenntnis), mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN).Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid (bzw. das Erkenntnis), mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN).
Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin der Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2022, mit welchem sein erster Antrag nach inhaltlicher Prüfung seines Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten nach einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichts mit Entscheidung vom 9. Juni 2022 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Es bedarf auch einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt.
Im vorliegenden Fall liegt dem Vorbringen im fünften Asylverfahren kein glaubhafter Kern inne. Der Beschwerdeführer begründete den Antrag auf internationalen Schutz – ebenso wie die vorangegangenen fünf Anträge – mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung in Marokko 2012 oder 2013. Dieser Antrag wurde als nicht glaubhaft beurteilt, selbst bei einer Wahrunterstellung des Vorbringens könnte der Beschwerdeführer zudem den Schutz des marokkanischen Staates in Anspruch nehmen. Der Antrag wurde mit inhaltlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2022, Gz. I403 2123178-3/8E als unbegründet abgewiesen und ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Im gegenständlichen sechsten Asylverfahrens im Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 05.09.2023 vor, dass er keine neuen Fluchtgründe habe und er in Marokko keine Arbeit finde. In der niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2023 wiederholte er sein bisheriges Vorbringen, es habe sich nichts geändert, es sei gleichgeblieben. Hinzugekommen sei, dass seine Großeltern bei einem Erdbeben in Marokko verunglückt seien.
Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen sechsten Asylantrag im Bundesgebiet aus asyltaktischen Gründen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher wie die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr sechsten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat und dem Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Marokko wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Marokko wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt.
Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer im vorangegangen Verfahren vor, an psychische und physische Probleme zu haben. Im gegenständlichen Verfahren brachte er vor, dass seine Großeltern bei dem Erdbeben in Marokko verunglückt seien und seither sich sein psychischer Zustand verschlechtert habe.
Der Gesundheitszustand, insbesondere seine psychischen Probleme und seine Lungenerkrankungen wurden im Vorverfahren berücksichtigt. Es sind keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.
Zu den Länderfeststellungen:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids):Zur Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst.
Die Rechtskraft einer in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den tatsächlichen Umständen, die für die Beurteilung in der Vorentscheidung maßgebend waren, eine Änderung eingetreten ist.Die Rechtskraft einer in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den tatsächlichen Umständen, die für die Beurteilung in der Vorentscheidung maßgebend waren, eine Änderung eingetreten ist.
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH, 14.01.2020, Ra 2019/18/0311). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH, 14.01.2020, Ra 2019/18/0311).
Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Das nunmehr seitens des Beschwerdeführers sechste Fluchtvorbringen, wonach er von zwei Männern 2012 oder 2013 bedroht worden sei, liegt – ebenso wie die vorangegangen fünf Anträge – kein glaubhafter Kern inne, dem Relevanz zukommt.
Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Lage in Marokko wurden auch nicht substantiiert behauptet, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war.
Das Bundesamt hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG:Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Im fünften Asylverfahren wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Das Einreiseverbot wurde auf die Dauer von 6 Jahren befristet erlassen.
Im vorliegenden Fall sind seit der Rückkehrentscheidung vom 09.06.2022 keine Umstände hervorgekommen, welche eine Neubemessung des Einreiseverbots erforderlich gemacht hätten.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Gegenständlich war der Antrag zurückgewiesen worden und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben; zudem wurde in der Beschwerde auch nichts vorgebracht, was eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nahelegen würde.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B)
(Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2123178.4.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024