TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/13 W209 2280615-1

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Veröffentlicht am 13.11.2023
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Entscheidungsdatum

13.11.2023

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W209 2280615-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 30.06.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2023, WF 2023-0566-3-011556, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 30.06.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2023, WF 2023-0566-3-011556,

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2023 wird ersatzlos behoben.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Der Bescheid vom 30.06.2023 wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Bescheid vom 30.06.2023 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 30.06.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 14.06.2023 bis 25.07.2023 – verlängert um allfällige Zeiträume des Krankengeldbezugs – gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei XXXX sei durch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen.1. Mit Bescheid vom 30.06.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 14.06.2023 bis 25.07.2023 – verlängert um allfällige Zeiträume des Krankengeldbezugs – gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei römisch 40 sei durch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen.

2. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe anlässlich des Vorstellungstermins ein Formular ausfüllen müssen, in dem nach dem Gesundheitszustand gefragt wurde. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemäß geantwortet und sei daraufhin im Laufe des Gesprächs weiter zu seiner Gesundheit befragt und schließlich abgelehnt worden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies insbesondere damit, dass mangels vorgelegter Nachweise zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit auszugehen sei. Die Thematisierung seines Gesundheitszustandes sei kausal dafür gewesen, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei. Diese Reaktion des potentiellen Dienstgebers entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und sei vom Beschwerdeführer in Kauf genommen worden.

4. Aufgrund des rechtzeitig gestellten Vorlageantrags des Beschwerdeführers, worin dieser im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte und ausdrücklich einwendete, die Thematisierung des Gesundheitszustands sei vom potentiellen Dienstgeber ausgegangen, legte die belangte Behörde am 02.11.2023 einlangend die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.


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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.02.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht – mit kurzzeitiger Unterbrechung – seit 30.08.2019 Notstandshilfe. Zuletzt war er im Zeitraum von 01.03.2001 bis 31.01.2019 als Programmierer vollversichert selbstständig erwerbstätig. Eine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht aufgenommen.

Der Beschwerdeführer wurde vom AMS am 05.06.2023 dem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX der XXXX zugewiesen. Angeboten wurde eine konkrete Beschäftigung auf einem Transitarbeitsplatz im Bereich Landschaftspflege oder Revitalisierungen. Die angebotene Tätigkeit entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und hätte nach Kollektivvertrag entlohnt werden sollen.Der Beschwerdeführer wurde vom AMS am 05.06.2023 dem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt römisch 40 der römisch 40 zugewiesen. Angeboten wurde eine konkrete Beschäftigung auf einem Transitarbeitsplatz im Bereich Landschaftspflege oder Revitalisierungen. Die angebotene Tätigkeit entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und hätte nach Kollektivvertrag entlohnt werden sollen.

Der Beschwerdeführer erschien am 13.06.2023 zum zugewiesenen Vorstellungstermin. Auf dem ihm ausgehändigten Bewerbungsformular gab der Beschwerdeführer bei den Punkten „Gesundheitliche Probleme – Einschränkungen“ sowie „Krankheiten“ jeweils (nur) „JA“ an. Unter „Andere Einschränkungen (z.B. Heben und Tragen)“ vermerkte der Beschwerdeführer „Kreuz, Schwindel“. Im Zuge des Vorstellungsgesprächs wurden die körperlichen und psychischen Beschwerden näher erörtert und kam das Beschäftigungsverhältnis infolge dessen nicht zustande.

Der Beschwerdeführer benachrichtigte am Folgetag die belangte Behörde via eAMS-Nachricht und meldete zurück, dass er abgelehnt worden sei bzw. wegen gesundheitlicher Probleme ablehnen habe müssen. Er habe Verdauungsprobleme mit plötzlichem Durchfall und müsse täglich Benzodiazepin und SSRI nehmen, was seine Konzentrationsfähigkeit störe und das Bedienen von Maschinen und Führen von Fahrzeugen nicht ratsam mache. Weiters habe er aus ungeklärten Gründen Schwindel beim Bücken.

Zuvor hatte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde derartige gesundheitliche Probleme nicht angegeben bzw. auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Die belangte Behörde hat infolgedessen zur gesundheitlichen Zumutbarkeit der konkreten Stelle bzw. zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Allgemeinen keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt.

Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde seine Beschwerde am 27.07.2023 durch Einwurf in den Hausbriefkasten. Die Beschwerdevorentscheidung – datiert mit 06.10.2023 – wurde am 10.10.2023 von einer im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Person entgegengenommen.

In der Beschwerde thematisierte der Beschwerdeführer erstmals seine gesundheitlichen Probleme, die seiner Ansicht nach der Aufnahme der Beschäftigung entgegengestanden seien.

Das AMS unterließ in der Folge jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der behaupteten Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Insbesondere unterließ es die belangte Behörde, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Notstandshilfebezug und die letzte vollversicherte Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer bis dato keine neue Beschäftigung aufgenommen hat, ist einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 07.11.2023 zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Zuweisung zum Beschäftigungsprojekt und der konkret angebotenen Tätigkeit, der Teilnahme des Beschwerdeführers am Vorstellungsgespräch am 13.06.2023, den Angaben des Beschwerdeführers am Fragebogen sowie der Erörterung der gesundheitlichen Beschwerden im Lauf des Gesprächs beruhen auf dem Akteninhalt – insbesondere dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.06.2023 sowie dem Bewerbungsformular und dem Gesprächsprotokoll vom 13.06.2023. Die von der potentiellen Dienstgeberin vorgelegten Unterlagen vom 13.06.2023 stimmen mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen überein. Der Beschwerdeführer hat den diesbezüglichen Sachverhalt auch gar nicht bestritten, sondern insbesondere eingewendet, dass die Thematisierung gesundheitlicher Probleme nicht von ihm selbst ausging, sondern durch die Fragen im Bewerbungsformular veranlasst wurde, auf die er wahrheitsgemäß geantwortet habe.

Dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde die nunmehr vorgebrachten Einschränkungen im Vorfeld nicht bekannt gegeben hatte, ist unstrittig dem Akteninhalt zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde selbst an, dass er (erst) mit seiner Stellungnahme vom 14.06.2023 über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen Auskunft gegeben habe – wiewohl er bereits „seit vielen Jahren mit Verdauungsproblemen“ kämpfe und „seit 3 Jahren“ jene Psychopharmaka nehme, die seine Aufmerksamkeits- bzw. Konzentrationsfähigkeit einschränken würden (s. Schreiben vom 14.06.2023).

(Mehrfachen) Aufforderungen seitens der belangten Behörde zur Vorlage von Befunden (s. Nachricht vom 14.06.2023, Protokoll zum Beratungsgespräch vom 07.08.2023 sowie Nachricht vom 06.09.2023) ist der Beschwerdeführer – bis zur Beschwerdevorlage – nicht nachgekommen. Nach Angaben seitens der belangten Behörde (vgl. Aktenvermerk vom 09.11.2023, OZ 4) hat bis dato eine Zuweisung des Beschwerdeführers zur ärztlichen Untersuchung nicht stattgefunden.(Mehrfachen) Aufforderungen seitens der belangten Behörde zur Vorlage von Befunden (s. Nachricht vom 14.06.2023, Protokoll zum Beratungsgespräch vom 07.08.2023 sowie Nachricht vom 06.09.2023) ist der Beschwerdeführer – bis zur Beschwerdevorlage – nicht nachgekommen. Nach Angaben seitens der belangten Behörde vergleiche Aktenvermerk vom 09.11.2023, OZ 4) hat bis dato eine Zuweisung des Beschwerdeführers zur ärztlichen Untersuchung nicht stattgefunden.

Die Feststellungen zum Zustellprozess der Beschwerde beruhen auf dem im Akt einliegenden Rückschein.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Zu A)

Zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2023

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2023 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 27.07.2023 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mistelbach eingebracht. Dementsprechend lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 05.10.2023 ab. Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2023, zugestellt am 10.10.2023, erwies sich daher als verspätet.

Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass diese im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu beheben (vgl. § 27 VwGVG) und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 14 VwGVG, K 7).Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass diese im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 14, VwGVG, K 7).

Somit war die Beschwerdevorentscheidung infolge (sachlicher) Unzuständigkeit der Behörde (ersatzlos) zu beheben und über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.06.2023 zu entscheiden.

Zur Behebung des Bescheides vom 30.06.2023 und Zurückverweisung an die belangte Behörde

Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

§ 9 Abs. 7 AlVG zufolge gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.Paragraph 9, Absatz 7, AlVG zufolge gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Mit BGBl I 2007/104 wurde in § 9 Abs. 7 AlVG normiert, dass – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb kann daher zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Mit BGBl römisch eins 2007/104 wurde in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG normiert, dass – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb kann daher zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Die genannten Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen im gegenständlichen Fall vor:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordenen versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihr zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordenen versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihr zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ergibt, ist die Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach dieser Bestimmung insbesondere die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG).Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ergibt, ist die Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach dieser Bestimmung insbesondere die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, AlVG).

Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine gemäß § 10 AlVG zu sanktionierende Vereitelungshandlung gesetzt hat, kommt es daher maßgeblich darauf an, ob diese Stelle seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen, d.h. mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbaren war – was der Beschwerdeführer mit Verweis auf verschiedene physische und psychische Leiden in Abrede stellt.Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine gemäß Paragraph 10, AlVG zu sanktionierende Vereitelungshandlung gesetzt hat, kommt es daher maßgeblich darauf an, ob diese Stelle seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen, d.h. mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbaren war – was der Beschwerdeführer mit Verweis auf verschiedene physische und psychische Leiden in Abrede stellt.

Die belangte Behörde kann zwar eine arbeitslose Person zu einer Tätigkeit zuweisen, sofern die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vorne herein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097); der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für die zugewiesene Stelle in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051, mwN).Die belangte Behörde kann zwar eine arbeitslose Person zu einer Tätigkeit zuweisen, sofern die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vorne herein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097); der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für die zugewiesene Stelle in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051, mwN).

Jedoch hat die belangte Behörde sich im gegenständlichen Fall mit der Frage der körperlichen Eignung des Beschwerdeführers trotz vorliegender Anhaltspunkte – nämlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der diese verneint – nicht näher auseinandergesetzt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgeführt hat, ist im (hier vorliegenden) Fall, dass der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht hat und sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet ist, den potenziellen Arbeitsgeber von der Einstellung abzuhalten, der Tatbestand der Vereitelung dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (vgl. erneut VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgeführt hat, ist im (hier vorliegenden) Fall, dass der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht hat und sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet ist, den potenziellen Arbeitsgeber von der Einstellung abzuhalten, der Tatbestand der Vereitelung dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag vergleiche erneut VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).

Ein derartiges ärztliches Gutachten zur Prüfung der vom Beschwerdeführer bestrittenen Zumutbarkeit wurde von der belangten Behörde nicht eingeholt und steht daher der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest. Damit hat die belangte Behörde keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert. Dies berechtigt das Bundesverwaltungsgericht dazu, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).Ein derartiges ärztliches Gutachten zur Prüfung der vom Beschwerdeführer bestrittenen Zumutbarkeit wurde von der belangten Behörde nicht eingeholt und steht daher der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest. Damit hat die belangte Behörde keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert. Dies berechtigt das Bundesverwaltungsgericht dazu, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruchsverlust Beschwerdevorentscheidung Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung gesundheitliche Eignung Gesundheitszustand Gutachten Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Notstandshilfe unzuständige Behörde Vereitelung Verspätung zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W209.2280615.1.00

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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