Entscheidungsdatum
13.11.2023Norm
AlVG §10Spruch
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W141 2277318-1/ 17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und , Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.10.2022 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.09.2022 bis 26.10.2022 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer zu einer Jobbörse nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 1. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.10.2022 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.09.2022 bis 26.10.2022 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer zu einer Jobbörse nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.10.2022 fristgerecht Beschwerde, durch die eine aufschiebende Wirkung zum Verfahren umgesetzt und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022 weiterhin Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.354,64 ausbezahlt wurde.
3. Mit (nicht beschwerdegegenständlichen) Bescheid vom 12.12.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer brachte am 21.12.2022 einen Vorlageantrag ein, woraufhin der Verwaltungsakt mit 17.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
5. Mittels Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2023, GZ: W266 2265688-1, wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.03.2023, G 295/2022, mit welchem § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 11.10.2022 keine Amtssignatur, keine Unterschrift des Genehmigenden und keine Beglaubigung der Kanzlei aufweise und sohin keinen Bescheid darstelle. Da kein rechtswirksam erlassener Bescheid vorliege, liege kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor.5. Mittels Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2023, GZ: W266 2265688-1, wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.03.2023, G 295 aus 2022,, mit welchem Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 11.10.2022 keine Amtssignatur, keine Unterschrift des Genehmigenden und keine Beglaubigung der Kanzlei aufweise und sohin keinen Bescheid darstelle. Da kein rechtswirksam erlassener Bescheid vorliege, liege kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor.
6. Mit (nicht beschwerdegegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2023 wurde – erneut – gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.09.2022 bis 26.10.2022 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer zu einer Jobbörse nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.6. Mit (nicht beschwerdegegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2023 wurde – erneut – gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.09.2022 bis 26.10.2022 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer zu einer Jobbörse nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Der diesbezügliche Sachverhalt sei aufgrund des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens weiterhin für die belangte Behörde unverändert gewesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist von vier Wochen keine Beschwerde ein und erwuchs der Bescheid vom 12.06.2023 somit in Rechtskraft.
7. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.07.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.354,64 verpflichtet.7. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.07.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.354,64 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 12.06.2023 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.08.2023 Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er sich beim potenziellen Dienstgeber beworben habe. Er sei bereits deswegen voriges Jahr zwei Monate zu Unrecht gesperrt gewesen und habe dann ein Schreiben erhalten, in dem zu seinen Gunsten entschieden worden sei. Die fehlende Summe habe er dann nachträglich erhalten. Am darauffolgenden Montag gehe er zur Arbeiterkammer.
9. Mit Bescheid vom 11.08.2023 wurde die Beschwerde vom 05.08.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 9. Mit Bescheid vom 11.08.2023 wurde die Beschwerde vom 05.08.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Bescheid vom 12.06.2023 ohne Zustellnachweis an die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Adresse zugestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei.
10. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.08.2023, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, er habe sich ordnungsgemäß beworben, die Rückforderung der Leistung sei sohin zu Unrecht erfolgt. Ihm sei zudem zu Unrecht bereits in der Juliabrechnung ein Teilbetrag abgezogen worden, er fordere die belangte Behörde auf, dies nachträglich zu überweisen.
11. Am 30.08.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Mit Schreiben vom 11.09.2023, hiergerichtlich eingelangt am 18.09.2023, brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er gegen den Bescheid vom 12.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Er sei somit nicht rechtskräftig geworden.
13. Mit Schreiben vom 26.09.2023 gab die belangte Behörde bekannt, dass ein entsprechendes Rechtsmittel nicht vorliege. Es sei daher von der Rechtskraft des Bescheids vom 12.06.2023 auszugehen.
14. Mit Stellungnahme vom 28.09.2023 gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er den Bescheid vom 12.06.2023 ein paar Tage später erhalten und sich dagegen per E-Mail beschwert habe.
15. Mit Stellungnahme vom 06.10.2023 gab die belangte Behörde unter Beifügung diverser „Screenshots“ des Posteingangs an, dass eine solche E-Mail nicht eingelangt sei.
16. Am 08.11.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde,
XXXX (BehV) und die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil.16. Am 08.11.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, , römisch 40 (BehV) und die Zeugin römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß Paragraph 25, VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte
(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.
Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt.
VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor:
Es könne sein, dass er vielleicht vergessen habe Einspruch zu erheben und der Bescheid bei ihm untergegangen sei. Er wisse, dass dies die Rechtskraft des Bescheids vom 12.06.2023 zur Folge habe und habe ihm dies auch die Arbeiterkammer so bestätigt.
Den Bescheid vom 12.06.2023 habe er erhalten. Er habe diesen auch auf seinem Handy gespeichert.
Er denke, dass er die E-Mail mit seinem Rechtsmittel möglicherweise an die allgemeine E-Mail-Adresse des AMS Schönbrunner Straße geschickt habe. Das mache er normalerweise immer so und dann schreibe er den Namen seines Betreuers darauf, damit dies weitergeleitet werde. Außerdem schreibe er auch immer die Versicherungsnummer dazu. Es könne aber durchaus sein, dass die E-Mail gelöscht worden oder ein Missgeschick passiert sei.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor:
Ihr gegenüber habe der BF nicht gesagt, dass er eine entsprechende E-Mail verschickt habe. Sie habe eine solche auch nicht erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 11.10.2022 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.09.2022 bis 26.10.2022 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer sich auf eine zugewiesene Beschäftigung nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht lagen nicht vor. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 11.10.2022 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.09.2022 bis 26.10.2022 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer sich auf eine zugewiesene Beschäftigung nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht lagen nicht vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Leistung vorläufig im Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022 in Höhe von täglich
€ 24,19 über 56 Tage, sohin insgesamt € 1.354,64 an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 21.10.2022 darüber informiert, dass die Auszahlung der Leistung ausschließlich aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner eingebrachten Beschwerde erfolgt und der Beschwerdeführer bei rechtskräftiger Entscheidung, dass die Leistung nicht gebühre, zur Rückzahlung verpflichtet werde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Leistung vorläufig im Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022 in Höhe von täglich , € 24,19 über 56 Tage, sohin insgesamt € 1.354,64 an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 21.10.2022 darüber informiert, dass die Auszahlung der Leistung ausschließlich aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner eingebrachten Beschwerde erfolgt und der Beschwerdeführer bei rechtskräftiger Entscheidung, dass die Leistung nicht gebühre, zur Rückzahlung verpflichtet werde.
Der Beschwerdeführer musste daher erkennen und hat dies auch erkannt, dass ihm die Leistung in Höhe von € 1.354,64 lediglich vorläufig ausbezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 12.12.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Mit 21.12.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2023 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2022 keine Unterschrift des Genehmigenden, keine Beglaubigung der Kanzlei und keine Amtssignatur aufweist und sohin ein Nichtbescheid vorliegt. Inhaltlich wurde über den Gegenstand des Verfahrens nicht abgesprochen.
Mit Bescheid vom 12.06.2023 wurde daher erneut gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.09.2022 bis 26.10.2022 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer sich auf eine zugewiesene Beschäftigung nicht beworben hat. Gründe für eine Nachsicht lagen nicht vor.Mit Bescheid vom 12.06.2023 wurde daher erneut gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.09.2022 bis 26.10.2022 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer sich auf eine zugewiesene Beschäftigung nicht beworben hat. Gründe für eine Nachsicht lagen nicht vor.
Dem Bescheid angefügt ist folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (=Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;
4. das Begehren und
5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“
Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde an den Zusteller übergeben und dem Beschwerdeführer einige Tage später an seiner damaligen Wohnadresse XXXX , 1230 Wien, ordnungsgemäß zugestellt.Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde an den Zusteller übergeben und dem Beschwerdeführer einige Tage später an seiner damaligen Wohnadresse römisch 40 , 1230 Wien, ordnungsgemäß zugestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht hat, das bei der belangten Behörde eingelangt ist. Der Bescheid ist somit rechtskräftig. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der festgestellte Zeitraum der Rückforderung der Leistung sowie die festgestellte Höhe des Bezuges gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlung sowie aus der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2023.
Dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.2022 aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer über die nur vorläufige Auszahlung der Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung ausreichend informiert wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2022. Er hat zudem auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, davon Kenntnis gehabt zu haben.Dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.2022 aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer über die nur vorläufige Auszahlung der Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung ausreichend informiert wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2022. Er hat zudem auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, davon Kenntnis gehabt zu haben.
Dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 12.06.2023 erhalten hat, wurde von ihm nicht bestritten, sondern – ganz im Gegenteil – hat er ja abermals beteuert und dies zuletzt in der mündlichen Verhandlung wiederholt, den Bescheid erhalten sowie am Handy gespeichert zu haben und hiergegen auch Beschwerde erhoben zu haben. Wenngleich die Behörde die Zustellung nicht durch einen Zustellnachweis belegen konnte, war somit von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Dokuments auszugehen, zumal der Beschwerdeführer ja eingestanden hat, dass er ihn einige Tage nach dem 12.06.2023 erhalten hat, was im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung eben zu erwarten wäre und impliziert letztlich auch seine abermals wiederholte Behauptung, gegen den Bescheid Beschwerde eingelegt zu haben, dessen Erhalt. Somit können an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides keine Zweifel bestehen.
Hingegen konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er gegen diesen Bescheid tatsächlich eine Beschwerde eingebracht hat, obwohl die Zeugin XXXX anschaulich und nachvollziehbar darlegen konnte, dass eine Beschwerde bei ihr nicht eingelangt ist und diesfalls ja auch damit zu rechnen wäre, dass eine solche auch bei der belangten Behörde aufscheint. Weshalb die Beschwerde nicht eingelangt ist, kann mangels objektiver Anhaltspunkte nicht mehr ergründet werden, doch kann dies diverse Ursachen haben: So könnte es sein, dass der Beschwerdeführer schlicht vergessen hat, ein Rechtsmittel einzubringen oder er der Ansicht war, den Vorwurf bereits hinreichend bestritten zu haben, zumal in dieser Angelegenheit ja bereits mehrere Bescheide bzw. als solche bezeichnete Erledigungen ergangen sind. Ebenso wäre es denkbar, dass er seine Beschwerde versehentlich an einen falschen Empfänger gesendet hat oder es bei der Übermittlung zu einem technischen Fehler gekommen ist. Da der Beschwerdeführer jedenfalls keinerlei Belege für die fristgerechte Einbringung seiner Beschwerde liefern konnte und er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass ein Fehler unterlaufen sein könne, erscheint es dem erkennenden Senat somit deutlich wahrscheinlicher, dass jedenfalls gegen den Bescheid vom 12.06.2023 keine fristgerechte Beschwerde bei der belangten Behörde eingelangt ist.Hingegen konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er gegen diesen Bescheid tatsächlich eine Beschwerde eingebracht hat, obwohl die Zeugin römisch 40 anschaulich und nachvollziehbar darlegen konnte, dass eine Beschwerde bei ihr nicht eingelangt ist und diesfalls ja auch damit zu rechnen wäre, dass eine solche auch bei der belangten Behörde aufscheint. Weshalb die Beschwerde nicht eingelangt ist, kann mangels objektiver Anhaltspunkte nicht mehr ergründet werden, doch kann dies diverse Ursachen haben: So könnte es sein, dass der Beschwerdeführer schlicht vergessen hat, ein Rechtsmittel einzubringen oder er der Ansicht war, den Vorwurf bereits hinreichend bestritten zu haben, zumal in dieser Angelegenheit ja bereits mehrere Bescheide bzw. als solche bezeichnete Erledigungen ergangen sind. Ebenso wäre es denkbar, dass er seine Beschwerde versehentlich an einen falschen Empfänger gesendet hat oder es bei der Übermittlung zu einem technischen Fehler gekommen ist. Da der Beschwerdeführer jedenfalls keinerlei Belege für die fristgerechte Einbringung seiner Beschwerde liefern konnte und er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass ein Fehler unterlaufen sein könne, erscheint es dem erkennenden Senat somit deutlich wahrscheinlicher, dass jedenfalls gegen den Bescheid vom 12.06.2023 keine fristgerechte Beschwerde bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Somit war davon auszugehen, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Höhe der vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen sowie des Rückforderungsbetrages ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von ihm auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Zur Rechtskraft des Bescheids vom 12.06.2023:
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird gemäß § 26 Abs. 1 das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Die Zustellung gilt diesfalls gemäß Abs. 2 als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Die Zustellung gilt diesfalls gemäß Absatz 2, als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2008, Zl. 2007/17/0202).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2008, Zl. 2007/17/0202).
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht im Allgemeinen selbst der Beweis der Postaufgabe nicht aus (vgl. VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0014; 26.7.2017, Ra 2016/13/0039, je mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht im Allgemeinen selbst der Beweis der Postaufgabe nicht aus vergleiche VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0014; 26.7.2017, Ra 2016/13/0039, je mwN).
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 12.06.2023 an den Zusteller übergeben und dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt. Dass die belangte Behörde diesen Umstand nicht mittels Zustellnachweis belegen kann, ist unerheblich, da der Beschwerdeführer ja ohnedies – wenn auch nicht datumsmäßig bestimmt – eingestanden hat, den Bescheid erhalten zu haben. Somit war von einer ordnungsgemäßen Zustellung mit Beginn des Fristenlaufs zur Einbringung einer Beschwerde auszugehen.
Die Beweislast für das Einlangen seiner Beschwerde trifft gemäß den dargelegten Grundsätzen den Beschwerdeführer. Gemäß den getroffenen Feststellungen konnte er weder nachweisen, dass seine Beschwerde fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist noch, dass er diese überhaupt abgesendet hat. Somit war jedenfalls davon auszugehen, dass der Bescheid vom 12.06.2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
Da ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt wurde und die Frist dafür offenkundig verstrichen ist, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob den Beschwerdeführer hieran ein Verschulden trifft.
Zur Rückforderung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.354,64.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).
Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091; vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 519 und Rz 527).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091; vergleiche Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 519 und Rz 527).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl.
VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche , VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).
Der Feststellung der Vereitelung, welche vorliegend wenn auch erst mit Bescheid 12.06.2023 rechtskräftig festgestellt worden ist, liegt nämlich zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses herbeigeführt hat, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Anspruchsverlust mit Setzung der Vereitelungshandlung gem. § 10 AlVG ex lege eintritt und dieser mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG zu erlassenden Bescheid festzustellen ist (vgl. 26.03.2021, Ra 2021/08/0016). Vor dem Hintergrund des einem Arbeitslosen allgemein zumutbaren Wissens um die Folgen eines solchen Verhaltens, nämlich die Sperre des Bezuges für eine gewisse Dauer, musste der Beschwerdeführer, welcher die Stelle (bedingt) vorsätzlich vereitelt hat, ohnedies erkennen, dass daraufhin der Bezug gesperrt ist und ihm die Notstandshilfe nicht zusteht. Der Feststellung der Vereitelung, welche vorliegend wenn auch erst mit Bescheid 12.06.2023 rechtskräftig festgestellt worden ist, liegt nämlich zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses herbeigeführt hat, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Anspruchsverlust mit Setzung der Vereitelungshandlung gem. Paragraph 10, AlVG ex lege eintritt und dieser mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu erlassenden Bescheid festzustellen ist vergleiche 26.03.2021, Ra 2021/08/0016). Vor dem Hintergrund des einem Arbeitslosen allgemein zumutbaren Wissens um die Folgen eines solchen Verhaltens, nämlich die Sperre des Bezuges für eine gewisse Dauer, musste der Beschwerdeführer, welcher die Stelle (bedingt) vorsätzlich vereitelt hat, ohnedies erkennen, dass daraufhin der Bezug gesperrt ist und ihm die Notstandshilfe nicht zusteht.
Es ist zudem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 12.06.2023 gemäß den getroffenen Feststellungen kein Rechtsmittel erhoben hat, sodass über den Anspruchsverlust bereits rechtskräftig entschieden wurde und seine Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und im gegenständlichen Vorlageantrag über das Bewerbungsverfahren sohin ins Leere gehen.
Daran ändert aus Sicht des erkennenden Senates auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst gegen die mit Erledigung der belangten Behörde vom 11.10.2022 ausgesprochenen Bezugssperre eine Beschwerde erhoben hat, nichts. Wenngleich sich diese Erledigung vom 11.10.2022 als Nichtbescheid herausstellte, war aufgrund des Inhalts dieser Erledigung ersichtlich, dass die belangte Behörde aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Jobbörse die Vereitelung der Notstandshilfe in der Zeit von 01.09.2022 bis 26.10.2022 als gegeben ansah. Auch war für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass die Zurückweisung seiner Beschwerde mangels Bescheidqualität erfolgte und somit mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein inhaltlicher Ausspruch über seine Beschwerde vom 19.10.2022 erfolgte. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, es sei in diesem Verfahren bereits zu seinen Gunsten entschieden worden, hätte er aus dem Wortlaut des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2023 zweifelsfrei erkennen müssen, dass nur seine Beschwerde aufgrund von einem Formmangel des Bescheides vom 11.10.2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits mit Schreiben vom 21.10.2022 von der belangten Behörde darüber informiert, dass er lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 19.10.2022 vorerst die Leistung weiterhin ausbezahlt wird, bis rechtskräftig über den Anspruchsverlust abgesprochen wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde musste er zweifelsfrei erkennen, dass er die Leistung ausschließlich aufgrund der eingebrachten Beschwerde erhalten hat und noch keine inhaltliche Entscheidung über die Vereitelungshandlung erfolgt war.
Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer nach dem Bescheid vom 11.10.2022 nicht auf die Gebührlichkeit der Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022 vertrauen. Mit Erlass des Bescheides vom 12.06.2023 war zudem offenkundig, dass er in diesem Zeitraum den Anspruch auf Notstandshilfe aufgrund des von ihm ebenfalls selbst gesetzten Verhaltens – nämlich dem Nichterscheinen bei der Jobbörse und damit der Vereitelungshandlung – verloren hatte. Indem er diesen Bescheid unangefochten ließ, war somit die Vereitelung der Stelle rechtskräftig festgestellt. Wie bereits erwähnt, liegt einer solchen stets zugrunde, dass das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz), weshalb der Beschwerdeführer im Ergebnis schon nach dieser mit (bedingten) Vorsatz gesetzten Vereitelungshandlung aufgrund des nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Wissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Notstandhilfe für den Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022 nicht zusteht. Dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Verfahren erneut die Setzung eines Vereitelungstatbestandes bestreitet, vermag hierbei nichts zu ändern, zumal er gegen den Bescheid vom 12.06.2023 kein Rechtsmittel eingebracht hat und den Anspruchsverlust aufgrund einer Vereitelungshandlung für den Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022 sohin unbeeinsprucht ließ. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dem letzten Satz des § 25 Abs. 1 AlVG nach den Erläuterungen bloß klarstellende Funktion zukommt (vgl. zu § 25 idF BGBl. I Nr 179/1999, BlgNr. 20. GP 1145/A S 12). Somit ist vorliegend der Tatbestand des „Erkennenmüssens“ erfüllt.Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer nach dem Bescheid vom 11.10.2022 nicht auf die Gebührlichkeit der Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022 vertrauen. Mit Erlass des Bescheides vom 12.06.2023 war zudem offenkundig, dass er in diesem Zeitraum den Anspruch auf Notstandshilfe aufgrund des von ihm ebenfalls selbst gesetzten Verhaltens – nämlich dem Nichterscheinen bei der Jobbörse und damit der Vereitelungshandlung – verloren hatte. Indem er diesen Bescheid unangefochten ließ, war somit die Vereitelung der Stelle rechtskräftig festgestellt. Wie bereits erwähnt, liegt einer solchen stets zugrunde, dass das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz), weshalb der Beschwerdeführer im Ergebnis schon nach dieser mit (bedingten) Vorsatz gesetzten Vereitelungshandlung aufgrund des nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Wissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Notstandhilfe für den Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022 nicht zusteht. Dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Verfahren erneut die Setzung eines Vereitelungstatbestandes bestreitet, vermag hierbei nichts zu ändern, zumal er gegen den Bescheid vom 12.06.2023 kein Rechtsmittel eingebracht hat und den Anspruchsverlust aufgrund einer Vereitelungshandlung für den Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022 sohin unbeeinsprucht ließ. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dem letzten Satz des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nach den Erläuterungen bloß klarstellende Funktion zukommt vergleiche zu Paragraph 25, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 179 aus 1999,, BlgNr. 20. Gesetzgebungsperiode 1145/A S 12). Somit ist vorliegend der Tatbestand des „Erkennenmüssens“ erfüllt.
Vor diesem Hintergrund war nicht mehr näher darauf einzugehen, ob – in Anbetracht der Regelung des § 13 Abs. 1 VwGVG, dass die aufschiebende Wirkung nur zulässigen Beschwerden zukommt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 VwGVG, Rz 23 [Stand 1.3.2022, rdb.at], wonach eine aufschiebende Wirkung einer „vielleicht“ zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Beschwerde im geltenden Recht keine Grundlage hat.) – die belangte Behörde die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG gestützt hat. Sache des Verfahrens ist nämlich die Rückforderung der Notstandshilfe gem. § 25 AlVG und erfolgte diese, da im vorliegenden Fall der Tatbestand des Erkennenmüssens erfüllt ist, zu Recht.Vor diesem Hintergrund war nicht mehr näher darauf einzugehen, ob – in Anbetracht der Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, dass die aufschiebende Wirkung nur zulässigen Beschwerden zukommt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, VwGVG, Rz 23 [Stand 1.3.2022, rdb.at], wonach eine aufschiebende Wirkung einer „vielleicht“ zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Beschwerde im geltenden Recht keine Grundlage hat.) – die belangte Behörde die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG gestützt hat. Sache des Verfahrens ist nämlich die Rückforderung der Notstandshilfe gem. Paragraph 25, AlVG und erfolgte diese, da im vorliegenden Fall der Tatbestand des Erkennenmüssens erfüllt ist, zu Recht.
Zur Höhe des Rückforderungsbetrages:
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den zu Unrecht empfangenen Betrag zurückzuzahlen.
Gemäß § 25 Abs. 4 AlVG können Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022, sohin im Zeitraum von 56 Tagen, Notstandshilfe in Höhe von täglich € 24,19 vorläufig zu Unrecht ausbezahlt. Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von € 24,19 mit 56 und entspricht somit € 1.354,64.
Von der belangten Behörde wurde im Monat Juli – unstrittig – bereits ein Betrag in Höhe von € 374,94 einbehalten und nunmehr ein Betrag von € 979,70 zurückgefordert.
Da die Hälfte des Leistungsbetrages freibleiben muss, ergibt sich die zulässige Höhe des monatlichen Aufrechnungsbetrages aus der Multiplikation des Tagsatzes mit der Anzahl der Tage des Monats und der anschließenden Division dieses Produkts durch zwei.
Im vorliegenden Fall darf sohin von dem für Juli gebührenden Betrag in Höhe von € 749,89 (€ 24,19 Tagsatz x 31 Tage) – wie von der belangten Behörde korrekt berechnet – ein Betrag von (abgerundet) € 374,94 (€749,89 : 2) abgezogen werden.
Der noch offene Betrag ergibt sich aus der Subtraktion des bereits aufgerechneten Betrages vom Gesamtbetrag. Im vorliegenden Fall sind somit € 374,94 vom Gesamtbetrag in Höhe von € 1.354,64 zu subtrahieren. Die noch offene Differenz beträgt daher € 979,70 (€ 1.354,64 - € 374,94) und wurde von der belangten Behörde somit korrekt berechnet.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung rechtswirksame Zustellung RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2277318.1.00Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023