Entscheidungsdatum
13.11.2023Norm
BBG §40Spruch
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W135 2269696-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.02.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.02.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Dem Antrag legte sie medizinische Befunde bei. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Dem Antrag legte sie medizinische Befunde bei.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.01.2023 ein, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.01.2023. In diesem wird Folgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Seit 2a habe sie psychische Beschwerden, sie stehe alle 2-3 Monate bei Dr. XXXX in Behandlung ( zuletzt 10/22) 1/ Woche Gesprächstherapie ( kein Befund), bisher keine stat. psychiatrische Behandlung Seit 2a habe sie psychische Beschwerden, sie stehe alle 2-3 Monate bei Dr. römisch 40 in Behandlung ( zuletzt 10/22) 1/ Woche Gesprächstherapie ( kein Befund), bisher keine stat. psychiatrische Behandlung
Derzeitige Beschwerden:
Panikattacken , diffuse Schmerzen , Depression
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine aktuelle Med Liste
Liste 10/22: Bupropion 300mg , Seroquel 25mg 3x 1/2, Seroquel 100mg , Seroquel 200mg , Sertralin 200mg , Trittico 300mg , Ziprasidon 80mg
Sozialanamnese:
lebt mit Kindern, AMS , kein Pflegegeld , keine Erwachsenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
14.10.22 FA Dr. XXXX :Diagnosen: 14.10.22 FA Dr. römisch 40 :Diagnosen:
Rez.depress. Störung
Zwangsstörung (Zwangshandlungen Putz- und Waschzwang),
PTBS, Retraumatisierung 18.10.2019,
Anämie in Behandlung, Vit D Mangel,
Chronische Überlastung DD CFS, Asthma
Dysmennorrhoe Blutungen, Anämie
Panikstörung,
Long COVID
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen,
Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich,
die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.
ES werden diffuse Schmerzen am ganzen Körper angegeben
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv,Somatisierungsneigung, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
rez. Depressio , PTBS
Trotz Medikation instabil bei Therapieoptionen FA Termine in relativ großen Abständen .
03.06.01
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
?
Dauerzustand
?
Nachuntersuchung -
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
[…]“
Mit Schreiben vom 25.01.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 02.02.2023, eingelangt am Folgetag, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, das Gutachten sei nicht korrekt. Sie habe eine Medikamentenliste vorgelegt, der Arzt habe aber wollen, dass sie die Medikamente aufzähle. Sie habe aber Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme. Weiters habe sie auch einen Befund der Gesprächstherapie vorgelegt. Außerdem sei es nicht korrekt, dass sie erst seit zwei Jahren psychische Beschwerden habe, da sie bereits seit 19.10.2017 in Behandlung sei. Sie sei keine drei Minuten bei der Begutachtung gewesen, weshalb sie um eine neue Überprüfung bitte. Der Stellungnahme legte sie weitere medizinische Unterlagen bei.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.02.2023 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt:
„Kundeneinwendung, dass die Beschwerden nicht ausreichend eingestuft wurden , es wird ein FA Befund nachgereicht Dr. XXXX 2.2.23: Diagnosen: „Kundeneinwendung, dass die Beschwerden nicht ausreichend eingestuft wurden , es wird ein FA Befund nachgereicht Dr. römisch 40 2.2.23: Diagnosen:
PTBS, Retraumatisierung 18.10.2019,
Rez. depressive Störung, Schwere depr. Episode F33.
Rez. COVID Inf. Long Covid,
Asthma,
Anämie in Behandlung,
Vit D Mangel,
Chronische Überlastung DD CFS,
Dysmennorrhoe Blutungen,
Panikstörung,
Zwangsstörung, Zwangshandlungen Putz- und Waschzwang,
Z73 Stress
Von meiner Seite keine Änderung der Einschätzung, die Medikation ist unverändert, es liegt kein rezenter Nachweis einer Gesprächstherapie vor.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 03.11.2022 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.01.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.02.2023 angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 20.02.2023 erhob die nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, im eingeholten Sachverständigengutachten seien die bestehenden Einschränkungen nicht dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend eingeschätzt worden. Die der Einstufung zugrunde gelegten Ausführungen seien im Lichte der vorgelegten fachärztlichen Befunde nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren unter einer rezidivierenden Depression mit einer derzeit schweren depressiven Episode, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Panik- und Zwangsstörung. Die kognitive Leistungsfähigkeit (Konzentration, Merkfähigkeit) und die psychische Belastbarkeit seien signifikant herabgesetzt und es bestehe eine gravierende Einschränkung im Alltags- und Berufsleben. Trotz psychiatrischer Behandlung etwa alle sechs Wochen und wöchentlicher Psychotherapie habe keine anhaltende Stabilisierung erzielt werden können. Darüber hinaus leide sie unter Long-COVID mit starken Erschöpfungszuständen sowie Muskel- und Gelenksbeschwerden. Ebenso bestehe eine Asthma-Erkrankung. In Zusammenwirken der Einschränkungen liege daher eine Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Psychiatrie, Innere Medizin und Lungenheilkunde wurde beantragt. Der Beschwerde legte sie eine Vollmacht sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beweismittelvorlage vom 27.09.2023 reichte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.09.2023 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 03.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung eine rezidivierende Depressio mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vor, welche mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzen ist.
Der Grad der Behinderung beträgt somit 30 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkung und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.01.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 20.02.2023), welches in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Darin wurde unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmt die vom Sachverständigen gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der gewählte Rahmensatz mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Das Gutachten basiert auf einer am 20.01.2023 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und sind in die Beurteilung des Sachverständigen sämtliche von der Beschwerdeführerin bis dahin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen.
Der beigezogene Gutachter ordnete das festgestellte Leiden „rez. Depressio, PTBS“ korrekt zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Psychische Störungen – Affektive Störungen – Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zu. Der Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes zutreffend damit, dass sich das Leiden unter Medikation zwar instabil darstellt, jedoch bei relativ großen Abständen der Facharzttermine weitere Therapieoptionen bestehen. Nun wendete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde ein, dass die bestehenden Einschränkungen nicht dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend eingeschätzt worden seien. So leide sie seit mehreren Jahren unter einer rezidivierenden Depression mit einer derzeit schweren depressiven Episode, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Panik- und Zwangsstörung. Aus diesem Grund sei auch ihre kognitive Leistungsfähigkeit und ihre psychische Belastbarkeit signifikant herabgesetzt und es bestehe eine gravierende Einschränkung im Alltags- und Berufsleben. Eine anhaltende Stabilisierung der Beschwerdesymptomatik habe trotz psychiatrischer Behandlung und wöchentlicher Psychotherapie bislang nicht erzielt werden können. Mit diesen Ausführungen tritt die Beschwerdeführerin der Begründung des beigezogenen medizinischen Sachverständigen allerdings nicht substantiiert entgegen, zumal auch anhand der gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen eine Ausschöpfung der Therapieoptionen nicht belegt ist. So schloss die Beschwerdeführerin der Beschwerde zwar mehrere Bestätigungen vom 22.03.2023 betreffend die von ihr in den Jahren 2019 bis 2023 in Anspruch genommenen Psychotherapietermine an. Ausgehend von diesen Bestätigungen stand die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in unterschiedlichen Intervallen in psychotherapeutischer Behandlung. Insbesondere im Zeitraum von September bis Anfang Dezember 2022 sind regelmäßige wöchentliche Psychotherapiesitzungen verzeichnet. In der Folge stand die Beschwerdeführerin aber nur in größeren, unregelmäßigeren Abständen von zwei oder drei Wochen in Behandlung bzw. sind – im Anschluss an drei wöchentliche Termine im Februar 2023 – für den Zeitraum von 24.02.2023 bis zur Ausstellung des Bestätigungsschreibens am 22.03.2023 keine weiteren psychotherapeutischen Termine verzeichnet. Auch eine in kurzen Abständen stattfindende psychiatrisch-fachärztliche Betreuung ist nicht durch entsprechende Befunde belegt. So ist mit Blick auf die in Vorlage gebrachten psychiatrisch-fachärztlichen Befundberichte vom 14.10.2022, vom 02.02.2023 und vom 29.03.2023 von einem Abstand von etwa zwei bis drei Monaten auszugehen, was auch im Sachverständigengutachten vom 24.01.2023 festgehalten wurde. Darüber hinaus befand sich die Beschwerdeführerin bislang auch nicht in einer stationären psychiatrischen Behandlung, dies obwohl bereits im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.08.2018 ausgeführt wurde, dass eine ambulante Behandlung nicht mehr ausreichend sei, weshalb eine dringende Aufnahme erbeten werde. Gleichsam wird in den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befunden eines näher genannten Krankenhauses vom 16.11.2022 und vom 23.12.2022 eine stationäre Behandlung angeraten, welche jedoch von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten abgelehnt wurde.
Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin – belegt durch den im Rahmen der Beschwerde erstmals vollständig vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 26.09.2022 – eine große psychische Belastung mit einer Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit besteht. Vor dem Hintergrund des aktuell etablierten Therapieregimes und der bestehenden weiteren Therapieoptionen ist der psychische Leidenszustand der Beschwerdeführerin allerdings keiner höheren Einschätzung zugänglich. Auch eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist in den der Beschwerde angeschlossenen medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert. So ist aus dem vorgelegten psychiatrisch fachärztlichen Befundbericht vom 29.03.2023 keine Veränderung gegenüber dem Vorbefund vom 02.02.2023, welcher in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.02.2023 Berücksichtigung fand, abzuleiten; im Besonderen wurde auch die psychopharmakologische Medikation unverändert beibehalten.
Insgesamt erweist sich somit eine Einschätzung des psychischen Leidens unter die in den vorliegenden Befundberichten eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.02.2023 und vom 29.03.2023 angeführten Positionsnummern 03.06.03 (Depressive Störungen schweren Grades 80 - 100 %) und 03.05.03 (PTSD bei Störungen schweren Grades 80 - 100 %) in Anbetracht der vorliegenden medizinischen Unterlagen als nicht möglich und ist die Heranziehung dieser Positionsnummern durch den behandelnden Facharzt mangels einer in den Befunden hierzu angegebenen Begründung auch nicht schlüssig nachvollziehbar.
Was nun den von der Beschwerdeführerin mit Beweismittelvorlage vom 27.09.2023 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.09.2023 betrifft, so unterliegt dieser der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieser Befund ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen.Was nun den von der Beschwerdeführerin mit Beweismittelvorlage vom 27.09.2023 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.09.2023 betrifft, so unterliegt dieser der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieser Befund ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eingewendeten Asthma-Erkrankung brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren keine entsprechenden Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, welche eine in diesem Zusammenhang aktuell bestehende – unter einer der im Abschnitt 06.05. (Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) angeführten Positionsnummern – einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung belegen würde. So wird in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Lungenbefund vom 14.09.1998 zwar ein Asthma bronchiale bei polyvalenter Allergie diagnostiziert. Nachfolgende Befunde bezüglich des Krankheitsverlaufes sind jedoch nicht vorliegend. Insbesondere beschreibt auch der im Rahmen der Antragstellung vorgelegte Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Lungenheilkunde vom 11.10.2022 eine altersentsprechend unauffällige Lungenfunktion bzw. werden anamnestisch von pulmonaler Seite keine Beschwerden angegeben. Diagnostisch werden darin zwar eine bronchiale Hyperreaktivität und eine Haustaubmilbenallergie angegeben sowie eine Medikation angeführt, eine daraus resultierende einschätzungsrelevante Einschränkung der Lungenfunktion ist in Anbetracht des Ergebnisses der Lungenfunktionstestung allerdings nicht nachvollziehbar. Im Übrigen werden auch in der Beschwerde konkrete Beschwerden und Einschränkungen im Zusammenhang mit der Asthma-Erkrankung nicht behauptet.
Was schließlich die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde weiters angegebene Long-COVID-Symptomatik mit Erschöpfungszuständen sowie Muskel- und Gelenksbeschwerden betrifft, so brachte sie diesbezüglich gleichsam keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage. In den vorgelegten Befundberichten eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.10.2022, vom 02.02.2023 und vom 29.03.2023 wird diagnostisch zwar „Long Covid“ angeführt, die Befunde beinhalten allerdings keine näheren Ausführungen zur Ausprägung der Erkrankung und sind somit nicht dazu geeignet, das Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Leidens zu begründen. Auch das weiters angeführte chronische Fatigue Syndrom (CFS) wird lediglich als Differentialdiagnose zu einer chronischen Überlastung angegeben. Des Weiteren sind auch hinsichtlich des im vorliegenden (unvollständigen) Befund einer Psychosomatikambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 16.11.2022 anamnestisch angegebenen Krankheitsgefühls, wie bei einem grippalen Infekt, keine weiteren Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vorliegend, welche eine diesbezügliche Long-COVID-Symptomatik ausreichend nachvollziehbar belegen würden.
Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2023 aber eine Beanstandung der am 20.01.2023 durchgeführten Untersuchung zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, sie sei keine drei Minuten bei der Begutachtung gewesen, ist noch festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.01.2023 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren keine, den Untersuchungsergebnissen entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte bzw. gar nicht behauptete, dass die im Gutachten wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse unrichtig seien. Auch aus den weiteren Einwendungen, wonach sie eine Medikamentenliste und einen Befund über die Gesprächstherapie vorgelegt habe bzw. sie bereits länger als zwei Jahre psychische Beschwerden habe, ist keine entscheidungswesentliche Änderung der Einstufung abzuleiten.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren – im Lichte der Neuerungsbeschränkung zulässigen – medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.01.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 20.02.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.01.2023. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gemäß Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
? sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
? zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„03 Psychische Störungen
[…]
03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades
Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
[…]“
Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.01.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 20.02.2023) zugrunde gelegt, welches zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Wie oben unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.01.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 20.02.2023) zugrunde gelegt, welches zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Psychiatrie, Innere Medizin und Lungenheilkunde nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Die vom Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der gewählte Rahmensatz wurden in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Die vom Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der gewählte Rahmensatz wurden in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W135.2269696.1.00Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023