TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/13 W121 2274301-1

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Veröffentlicht am 13.11.2023
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Entscheidungsdatum

13.11.2023

Norm

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W121 2274301-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.A) römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid vom XXXX dahin abgeändert, dass er lautet:römisch zwei. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 dahin abgeändert, dass er lautet:

Die Notstandshilfe wird gemäß §§ 38 iVm 24 AlVG für die Zeit von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX rückwirkend berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von XXXX gemäß §§ 38 iVm 25 AlVG rückgefordert.Die Notstandshilfe wird gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 AlVG für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 rückwirkend berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von römisch 40 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 AlVG rückgefordert.

Die Notstandshilfe wird gemäß §§ 38 iVm 24 AlVG für die Zeit von XXXX bis XXXX rückwirkend eingestellt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von XXXX gemäß §§ 38 iVm 25 AIVG rückgefordert.Die Notstandshilfe wird gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 AlVG für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 rückwirkend eingestellt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von römisch 40 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 AIVG rückgefordert.

Die Notstandshilfe wird gemäß §§ 38 iVm 24 AlVG für die Zeit von XXXX bis XXXX rückwirkend berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von XXXX gemäß
§§ 38 iVm 25 AlVG rückgefordert.
Die Notstandshilfe wird gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 AlVG für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 rückwirkend berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von römisch 40 gemäß , Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 AlVG rückgefordert.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin gemäß §§ 38 in Verbindung mit 24 Abs. 2 AlVG im Zeitraum vom XXXX bis XXXX widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß §§ 38 in Verbindung mit 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet werde.Mit Bescheid vom römisch 40 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 verpflichtet werde.

Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX teilweise, vom XXXX bis XXXX zur Gänze und vom XXXX bis XXXX teilweise zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Meldung des Finanzamtes ein Einkommen aus Vermietung/Verpachtung erzielt habe, das auf die Notstandshilfe anzurechnen sei.Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 teilweise, vom römisch 40 bis römisch 40 zur Gänze und vom römisch 40 bis römisch 40 teilweise zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Meldung des Finanzamtes ein Einkommen aus Vermietung/Verpachtung erzielt habe, das auf die Notstandshilfe anzurechnen sei.

Mit Schreiben vom XXXX , beim AMS am XXXX persönlich abgegeben, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX , in der sie zusammengefasst vorbrachte, die Rückforderung sei gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und Abs. 6 AlVG rechtswidrig, da der Bescheid nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Leistungszeitraum erlassen worden sei, obwohl ihre Einkommensdaten dem AMS schon im Jahr XXXX bekannt gewesen seien, sodass auch die Nachfrist schon verstrichen sei. Es könnten allenfalls Teilbeträge zurückgefordert werden. Zudem werde auf Seite 2 des Bescheides im Rahmen der Begründung ein Zeitraum bis XXXX benannt, sodass sich Spruch und Begründung im Widerspruch befänden. Auch die errechnete Gesamtsumme sei nicht richtig. Ihre Berechnung ergebe eine Summe von XXXX , d. h. eine Differenz zur Forderung in Höhe von XXXX .Mit Schreiben vom römisch 40 , beim AMS am römisch 40 persönlich abgegeben, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 , in der sie zusammengefasst vorbrachte, die Rückforderung sei gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins und Absatz 6, AlVG rechtswidrig, da der Bescheid nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Leistungszeitraum erlassen worden sei, obwohl ihre Einkommensdaten dem AMS schon im Jahr römisch 40 bekannt gewesen seien, sodass auch die Nachfrist schon verstrichen sei. Es könnten allenfalls Teilbeträge zurückgefordert werden. Zudem werde auf Seite 2 des Bescheides im Rahmen der Begründung ein Zeitraum bis römisch 40 benannt, sodass sich Spruch und Begründung im Widerspruch befänden. Auch die errechnete Gesamtsumme sei nicht richtig. Ihre Berechnung ergebe eine Summe von römisch 40 , d. h. eine Differenz zur Forderung in Höhe von römisch 40 .

Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und entschied, dass die Notstandshilfe für die Zeit von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX rückwirkend berichtigt, die Notstandshilfe für die Zeit von XXXX bis XXXX rückwirkend eingestellt und die Notstandshilfe für die Zeit von XXXX bis XXXX rückwirkend berichtigt werde. Ein Betrag in Höhe von insgesamt XXXX werde rückgefordert.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und entschied, dass die Notstandshilfe für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 rückwirkend berichtigt, die Notstandshilfe für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 rückwirkend eingestellt und die Notstandshilfe für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 rückwirkend berichtigt werde. Ein Betrag in Höhe von insgesamt römisch 40 werde rückgefordert.

Folgenden Sachverhalt stellte das AMS fest und beurteilte diesen rechtlich: Die Beschwerdeführerin habe ab XXXX mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, ab XXXX in Form von Notstandshilfe aufgrund der Bemessungsgrundlage XXXX . Seit XXXX beziehe sie eine Alterspension.Folgenden Sachverhalt stellte das AMS fest und beurteilte diesen rechtlich: Die Beschwerdeführerin habe ab römisch 40 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, ab römisch 40 in Form von Notstandshilfe aufgrund der Bemessungsgrundlage römisch 40 . Seit römisch 40 beziehe sie eine Alterspension.

In den verfahrensrelevanten Anträgen auf Notstandshilfe vom XXXX und XXXX habe sie die Frage nach einem eigenen Einkommen, z. B. aus Vermietung, mit „nein" beantwortet.In den verfahrensrelevanten Anträgen auf Notstandshilfe vom römisch 40 und römisch 40 habe sie die Frage nach einem eigenen Einkommen, z. B. aus Vermietung, mit „nein" beantwortet.

Im verfahrensrelevanten Zeitraum habe die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX (22 Tage), von XXXX bis XXXX (102 Tage) und von XXXX bis XXXX (390 Tage) Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich bezogen. Von den Auszahlungen für November XXXX und November XXXX sei am XXXX und XXXX die e-Card-Gebühr in der Höhe von XXXX und XXXX einbehalten und an die ÖGK entrichtet worden.Im verfahrensrelevanten Zeitraum habe die Beschwerdeführerin von römisch 40 bis römisch 40 (22 Tage), von römisch 40 bis römisch 40 (102 Tage) und von römisch 40 bis römisch 40 (390 Tage) Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich bezogen. Von den Auszahlungen für November römisch 40 und November römisch 40 sei am römisch 40 und römisch 40 die e-Card-Gebühr in der Höhe von römisch 40 und römisch 40 einbehalten und an die ÖGK entrichtet worden.

Aufgrund einer Einspielung der Transparenzdatenbank am Samstag, den XXXX , sei dem AMS durch Abfrage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide am XXXX zur Kenntnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren XXXX und XXXX ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung lukriert habe.Aufgrund einer Einspielung der Transparenzdatenbank am Samstag, den römisch 40 , sei dem AMS durch Abfrage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide am römisch 40 zur Kenntnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren römisch 40 und römisch 40 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung lukriert habe.

Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX vom XXXX würden ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr XXXX XXXX betragen. Es sei ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben von XXXX und ein Kirchenbeitrag von XXXX ausgewiesen.Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 würden ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr römisch 40 römisch 40 betragen. Es sei ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben von römisch 40 und ein Kirchenbeitrag von römisch 40 ausgewiesen.

Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX vom XXXX würden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr XXXX XXXX betragen. Weiters hätte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von XXXX (Einkünfte nach § 3 Abs. 2 EStG 1988: XXXX ) gehabt. Es sei ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben von
XXXX und ein Kirchenbeitrag von XXXX ausgewiesen.
Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 würden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr römisch 40 römisch 40 betragen. Weiters hätte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von römisch 40 (Einkünfte nach Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988: römisch 40 ) gehabt. Es sei ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben von , römisch 40 und ein Kirchenbeitrag von römisch 40 ausgewiesen.

Mit Schreiben des AMS vom XXXX sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet worden sei, und sie sei zur Unterlagenvorlage aufgefordert worden.Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet worden sei, und sie sei zur Unterlagenvorlage aufgefordert worden.

Am XXXX habe die Beschwerdeführerin beim AMS angerufen und unter anderem erklärt, nicht gedacht zu haben, dass Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung gemeldet werden müssten.Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin beim AMS angerufen und unter anderem erklärt, nicht gedacht zu haben, dass Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung gemeldet werden müssten.

Am XXXX sei eine amtswegige Abfrage der Einkommensteuerdaten der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX erfolgt.Am römisch 40 sei eine amtswegige Abfrage der Einkommensteuerdaten der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 erfolgt.

Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX vom XXXX würden die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr XXXX
XXXX betragen. Es sei ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben von XXXX und ein Kirchenbeitrag von XXXX ausgewiesen.
Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 würden die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr römisch 40 , römisch 40 betragen. Es sei ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben von römisch 40 und ein Kirchenbeitrag von römisch 40 ausgewiesen.

Mit Schreiben des AMS vom XXXX sei die Beschwerdeführerin erneut zur Unterlagenvorlage sowie zur persönlichen Vorsprache zur Abklärung aufgefordert worden.Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 sei die Beschwerdeführerin erneut zur Unterlagenvorlage sowie zur persönlichen Vorsprache zur Abklärung aufgefordert worden.

Am XXXX habe die Beschwerdeführerin telefonisch erklärt, die Rückforderung zu akzeptieren und dies bereits schriftlich mitgeteilt zu haben. Das Schreiben sei am XXXX beim AMS eingelangt, jedoch erst am XXXX in den elektronischen Datensatz der Beschwerdeführerin gelangt.Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin telefonisch erklärt, die Rückforderung zu akzeptieren und dies bereits schriftlich mitgeteilt zu haben. Das Schreiben sei am römisch 40 beim AMS eingelangt, jedoch erst am römisch 40 in den elektronischen Datensatz der Beschwerdeführerin gelangt.

In Folge sei der nun bekämpfte Bescheid ergangen.

Am XXXX habe die Beschwerdeführerin in einem telefonischen Gespräch darauf bestanden, den Bescheid, welcher erst am XXXX postalisch aufgegeben worden war, persönlich abzuholen. Sie sei darüber informiert worden, dass, falls der Bescheid bis Freitag XXXX nicht postalisch einlange, sie diesen beim AMS abholen könne.Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin in einem telefonischen Gespräch darauf bestanden, den Bescheid, welcher erst am römisch 40 postalisch aufgegeben worden war, persönlich abzuholen. Sie sei darüber informiert worden, dass, falls der Bescheid bis Freitag römisch 40 nicht postalisch einlange, sie diesen beim AMS abholen könne.

Am Freitag, den XXXX , habe die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS vorgesprochen und ihr sei der verfahrensgegenständliche Bescheid persönlich ausgefolgt und somit zugestellt worden.Am Freitag, den römisch 40 , habe die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS vorgesprochen und ihr sei der verfahrensgegenständliche Bescheid persönlich ausgefolgt und somit zugestellt worden.

Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 24 und 25 AlVG verlängere sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraphen 24 und 25 AlVG verlängere sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei am XXXX an die Beschwerdeführerin zugestellt und somit jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Einspielung der Transparenzdatenbank für die Jahre XXXX und XXXX erlassen worden. Unabhängig davon handle es sich bei der Einspielung der Transparenzdatenbank nicht um einen Nachweis iSd
§§ 24 und 25 AIVG. Der Nachweis habe dem AMS erst durch Abfrage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides vorgelegen.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei am römisch 40 an die Beschwerdeführerin zugestellt und somit jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Einspielung der Transparenzdatenbank für die Jahre römisch 40 und römisch 40 erlassen worden. Unabhängig davon handle es sich bei der Einspielung der Transparenzdatenbank nicht um einen Nachweis iSd , Paragraphen 24 und 25 AIVG. Der Nachweis habe dem AMS erst durch Abfrage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides vorgelegen.

Laut Einkommensteuerbescheid XXXX habe die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von XXXX lukriert. Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von XXXX und des Kirchenbeitrags von XXXX errechne sich ein jährliches Bruttoeinkommen von XXXX . Da keine Einkommensteuer festgesetzt worden sei, sei dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag von XXXX ( XXXX :12 Monate), gerundet XXXX . Dieses liege über der monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX von XXXX und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.Laut Einkommensteuerbescheid römisch 40 habe die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von römisch 40 lukriert. Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von römisch 40 und des Kirchenbeitrags von römisch 40 errechne sich ein jährliches Bruttoeinkommen von römisch 40 . Da keine Einkommensteuer festgesetzt worden sei, sei dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag von römisch 40 ( römisch 40 :12 Monate), gerundet römisch 40 . Dieses liege über der monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 von römisch 40 und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage für die Zeit von XXXX bis XXXX (22 Tage) und von XXXX bis XXXX (102 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von XXXX täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei ihr Einkommen in Höhe von XXXX , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von XXXX
( XXXX x 12 Monate:365 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibe ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von XXXX ( XXXX - XXXX ) täglich.
Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 (22 Tage) und von römisch 40 bis römisch 40 (102 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von römisch 40 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei ihr Einkommen in Höhe von römisch 40 , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von römisch 40 , ( römisch 40 x 12 Monate:365 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibe ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 ( römisch 40 - römisch 40 ) täglich.

Laut Einkommensteuerbescheid XXXX habe die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von XXXX lukriert. Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von XXXX und des Kirchenbeitrags von XXXX errechne sich ein jährliches Bruttoeinkommen von XXXX . Da keine Einkommensteuer festgesetzt worden sei, sei dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag von XXXX ( XXXX :12 Monate), gerundet XXXX . Dieses liege über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX von XXXX und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.Laut Einkommensteuerbescheid römisch 40 habe die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von römisch 40 lukriert. Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von römisch 40 und des Kirchenbeitrags von römisch 40 errechne sich ein jährliches Bruttoeinkommen von römisch 40 . Da keine Einkommensteuer festgesetzt worden sei, sei dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag von römisch 40 ( römisch 40 :12 Monate), gerundet römisch 40 . Dieses liege über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 von römisch 40 und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage für die Zeit von XXXX bis XXXX (346 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von XXXX täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von
XXXX , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von XXXX ( XXXX x 12 Monate:365 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibe ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von XXXX ( XXXX - XXXX ) täglich.
Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 (346 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von römisch 40 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von , römisch 40 , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von römisch 40 ( römisch 40 x 12 Monate:365 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibe ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 ( römisch 40 - römisch 40 ) täglich.

Laut Einkommensteuerbescheid XXXX habe die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von XXXX lukriert. Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von XXXX und des Kirchenbeitrags von XXXX errechne sich ein jährliches Bruttoeinkommen von XXXX . Da eine Minus-Einkommensteuer festgesetzt worden sei, sei dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag von XXXX ( XXXX :12 Monate), gerundet XXXX . Dieses liege über der monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX von XXXX und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.Laut Einkommensteuerbescheid römisch 40 habe die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von römisch 40 lukriert. Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von römisch 40 und des Kirchenbeitrags von römisch 40 errechne sich ein jährliches Bruttoeinkommen von römisch 40 . Da eine Minus-Einkommensteuer festgesetzt worden sei, sei dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag von römisch 40 ( römisch 40 :12 Monate), gerundet römisch 40 . Dieses liege über der monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 von römisch 40 und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage für die Zeit von XXXX bis XXXX (44 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von XXXX täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei ihr Einkommen in Höhe von XXXX , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von XXXX ( XXXX x 12 Monate:366 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibe ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von XXXX
( XXXX - XXXX ) täglich.
Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 (44 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von römisch 40 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei ihr Einkommen in Höhe von römisch 40 , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von römisch 40 ( römisch 40 x 12 Monate:366 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibe ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 , ( römisch 40 - römisch 40 ) täglich.

Die Bemessung der Notstandshilfe sei daher für diese Zeiträume rückwirkend einzustellen bzw. zu berichtigen.

Durch die rückwirkende Einstellung bzw. Berichtigung sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von XXXX entstanden:Durch die rückwirkende Einstellung bzw. Berichtigung sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von römisch 40 entstanden:

XXXX Die Differenz zu dem im Bescheid vom XXXX ausgewiesenen Betrag ergebe sich durch den Abzug der e-Card-Gebühren. römisch 40 Die Differenz zu dem im Bescheid vom römisch 40 ausgewiesenen Betrag ergebe sich durch den Abzug der e-Card-Gebühren.

Die Beschwerdeführerin habe ihre Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung dem AMS nicht gemeldet. Durch diese Nichtmeldung habe sie die Meldepflicht gemäß § 50 AIVG verletzt und den Tatbestand Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Ihrem Vorbringen, nicht gewusst zu haben, dass sie dieses Einkommen dem AMS melden müsse, könne nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen auf Notstandshilfe ausdrücklich nach eigenem Einkommen aus zB Vermietung gefragt worden sei und sie dies verneint habe. Hätte sie das Einkommen dem AMS gemeldet, hätte ein Übergenuss vermieden werden können.Die Beschwerdeführerin habe ihre Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung dem AMS nicht gemeldet. Durch diese Nichtmeldung habe sie die Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AIVG verletzt und den Tatbestand Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Ihrem Vorbringen, nicht gewusst zu haben, dass sie dieses Einkommen dem AMS melden müsse, könne nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen auf Notstandshilfe ausdrücklich nach eigenem Einkommen aus zB Vermietung gefragt worden sei und sie dies verneint habe. Hätte sie das Einkommen dem AMS gemeldet, hätte ein Übergenuss vermieden werden können.

Der Übergenuss an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von XXXX sei daher zum Rückersatz vorzuschreiben.Der Übergenuss an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von römisch 40 sei daher zum Rückersatz vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom XXXX , beim AMS persönlich abgegeben am XXXX , hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt. Im Wesentlichen wurde erneut auf die Verjährungsfristen hingewiesen. Sie begehre noch einmal die Überprüfung aller notwendigen Fristen und formalen Voraussetzungen für die rechtmäßige Anwendung und Höhe der Rückforderung.Mit Schreiben vom römisch 40 , beim AMS persönlich abgegeben am römisch 40 , hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt. Im Wesentlichen wurde erneut auf die Verjährungsfristen hingewiesen. Sie begehre noch einmal die Überprüfung aller notwendigen Fristen und formalen Voraussetzungen für die rechtmäßige Anwendung und Höhe der Rückforderung.

Am XXXX langten Akt und Beschwerde bzw. Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde vom AMS auf die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , zugestellt am XXXX , verwiesen. Der Vorlageantrag sei am XXXX persönlich, und somit fristgerecht, eingebracht worden.Am römisch 40 langten Akt und Beschwerde bzw. Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde vom AMS auf die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , verwiesen. Der Vorlageantrag sei am römisch 40 persönlich, und somit fristgerecht, eingebracht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom XXXX (Geltendmachung XXXX ) Notstandshilfe. Die Frage im Antragsformular (Punkt 9) „Ich habe ein eigenes Einkommen.“ kreuzte sie mit „nein“ an. Zur Art des Einkommens war im Antragsformular u. a. beispielhaft „Vermietung“ angeführt. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom römisch 40 (Geltendmachung römisch 40 ) Notstandshilfe. Die Frage im Antragsformular (Punkt 9) „Ich habe ein eigenes Einkommen.“ kreuzte sie mit „nein“ an. Zur Art des Einkommens war im Antragsformular u. a. beispielhaft „Vermietung“ angeführt.

Die Geringfügigkeitsgrenze XXXX betrug XXXX .Die Geringfügigkeitsgrenze römisch 40 betrug römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom XXXX (Geltendmachung XXXX ) Notstandshilfe. Die Frage im Antragsformular (Punkt 9) „Ich habe ein eigenes Einkommen.“ kreuzte sie mit „nein“ an. Zur Art des Einkommens war im Antragsformular u. a. beispielhaft „Vermietung“ angeführt. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom römisch 40 (Geltendmachung römisch 40 ) Notstandshilfe. Die Frage im Antragsformular (Punkt 9) „Ich habe ein eigenes Einkommen.“ kreuzte sie mit „nein“ an. Zur Art des Einkommens war im Antragsformular u. a. beispielhaft „Vermietung“ angeführt.

Die Geringfügigkeitsgrenze XXXX betrug XXXX .Die Geringfügigkeitsgrenze römisch 40 betrug römisch 40 .

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führte die Beschwerdeführerin in beiden Anträgen nicht an; auch anderweitig gab sie dem AMS in weiterer Folge keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt.

Im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX (22 Tage) und XXXX bis XXXX (102 Tage) bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von XXXX täglich.Im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 (22 Tage) und römisch 40 bis römisch 40 (102 Tage) bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 täglich.

Im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX (346 Tage) und vom XXXX bis zum XXXX (44 Tage) bezog die Beschwerdeführerin ebenfalls Notstandshilfe in Höhe von
XXXX täglich.
Im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 (346 Tage) und vom römisch 40 bis zum römisch 40 (44 Tage) bezog die Beschwerdeführerin ebenfalls Notstandshilfe in Höhe von, römisch 40 täglich.

Von den Auszahlungen für November XXXX und November XXXX wurde vom AMS am XXXX und XXXX die e-Card-Gebühr in Höhe von XXXX und XXXX einbehalten und an die ÖGK entrichtet.Von den Auszahlungen für November römisch 40 und November römisch 40 wurde vom AMS am römisch 40 und römisch 40 die e-Card-Gebühr in Höhe von römisch 40 und römisch 40 einbehalten und an die ÖGK entrichtet.

Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr XXXX XXXX .Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr römisch 40 römisch 40 .

Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid XXXX vom XXXX hat die Beschwerdeführerin XXXX an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt; unter Berücksichtigung diverser Abzüge (Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von XXXX und Kirchenbeitrag in Höhe von XXXX ) ergibt dies ein Einkommen in Höhe von XXXX . Eine Einkommensteuer wurde nicht festgesetzt.Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid römisch 40 vom römisch 40 hat die Beschwerdeführerin römisch 40 an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt; unter Berücksichtigung diverser Abzüge (Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von römisch 40 und Kirchenbeitrag in Höhe von römisch 40 ) ergibt dies ein Einkommen in Höhe von römisch 40 . Eine Einkommensteuer wurde nicht festgesetzt.

Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid XXXX vom XXXX hat die Beschwerdeführerin XXXX an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt; unter Berücksichtigung diverser Abzüge (Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von XXXX und Kirchenbeitrag in Höhe von XXXX ) ergibt dies ein Einkommen in Höhe von XXXX . Eine Einkommensteuer wurde nicht festgesetzt.Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid römisch 40 vom römisch 40 hat die Beschwerdeführerin römisch 40 an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt; unter Berücksichtigung diverser Abzüge (Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von römisch 40 und Kirchenbeitrag in Höhe von römisch 40 ) ergibt dies ein Einkommen in Höhe von römisch 40 . Eine Einkommensteuer wurde nicht festgesetzt.

Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid XXXX vom XXXX hat die Beschwerdeführerin XXXX an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und XXXX aus nichtselbständiger Arbeit erzielt; unter Berücksichtigung diverser Abzüge (Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von XXXX und Kirchenbeitrag in Höhe von XXXX ) ergibt dies ein Einkommen in Höhe von
XXXX . Es wurde eine Minus-Einkommensteuer XXXX festgesetzt.
Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid römisch 40 vom römisch 40 hat die Beschwerdeführerin römisch 40 an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und römisch 40 aus nichtselbständiger Arbeit erzielt; unter Berücksichtigung diverser Abzüge (Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von römisch 40 und Kirchenbeitrag in Höhe von römisch 40 ) ergibt dies ein Einkommen in Höhe von , römisch 40 . Es wurde eine Minus-Einkommensteuer römisch 40 festgesetzt.

Von den erwähnten Einkommensteuerbescheiden erlangte das AMS erst Kenntnis, als es diese am XXXX (für die Jahre XXXX und XXXX ) und XXXX (für das Jahr XXXX ) abrief.Von den erwähnten Einkommensteuerbescheiden erlangte das AMS erst Kenntnis, als es diese am römisch 40 (für die Jahre römisch 40 und römisch 40 ) und römisch 40 (für das Jahr römisch 40 ) abrief.

Die Meldepflichten waren der Beschwerdeführerin ausreichend bekannt.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid des AMS vom XXXX wurde am XXXX erlassen.Der verfahrensgegenständliche Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde am römisch 40 erlassen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX langte am XXXX beim AMS ein (persönlich von der Beschwerdeführerin abgegeben), die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom römisch 40 langte am römisch 40 beim AMS ein (persönlich von der Beschwerdeführerin abgegeben), die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor.

Die Feststellungen zu den Anträgen auf Notstandshilfe ergeben sich aus diesen im Akt einliegenden Anträgen. Darin meldete die Beschwerdeführerin nachweislich keine Einkünfte aus Vermietung.

Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei (anderweitige) Meldung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Vermietung ersichtlich ist, weshalb zur obigen Feststellung zu gelangen war. Schließlich ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin – wie aus einer Mitteilung des AMS vom XXXX (Bearbeitung: XXXX ) hervorgeht – gegenüber dem AMS selbst angab, dass sie nicht gedacht habe, dass dies gemeldet werden müsse.Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei (anderweitige) Meldung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Vermietung ersichtlich ist, weshalb zur obigen Feststellung zu gelangen war. Schließlich ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin – wie aus einer Mitteilung des AMS vom römisch 40 (Bearbeitung: römisch 40 ) hervorgeht – gegenüber dem AMS selbst angab, dass sie nicht gedacht habe, dass dies gemeldet werden müsse.

Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe im verfahrensrelevanten Zeitraum ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf der Beschwerdeführerin und der Berechnung des AMS. Die Feststellungen zur e-card-Gebühr stützen sich auf die nachvollziehbaren Angaben des AMS, die aus dem Verwaltungsakt hervorgehen. Im Vorlageantrag wurde der Abzug der e-card-Gebühr bzw. deren Höhe nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den Einkommensteuerbescheiden stützen sich auf die im Akt einliegenden vom AMS abgerufenen Daten betreffend die Einkommensteuerbescheide. Wann diese vom AMS abgerufen wurden, ergibt sich ebenfalls aus diesen („Datum: XXXX “, „Datum: XXXX “, jeweils links unten auf Seite 1).Die Feststellungen zu den Einkommensteuerbescheiden stützen sich auf die im Akt einliegenden vom AMS abgerufenen Daten betreffend die Einkommensteuerbescheide. Wann diese vom AMS abgerufen wurden, ergibt sich ebenfalls aus diesen („Datum: römisch 40 “, „Datum: römisch 40 “, jeweils links unten auf Seite 1).

Dass der Beschwerdeführerin die Meldepflichten ausreichend bekannt waren, stützt sich auf die im Akt einliegenden Anträge auf Notstandshilfe. Beide Anträge enthalten auf Seite 4 u. a. folgende Informationen zu den Verpflichtungen der Beschwerdeführerin: „Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 AlVG sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilenDass der Beschwerdeführerin die Meldepflichten ausreichend bekannt waren, stützt sich auf die im Akt einliegenden Anträge auf Notstandshilfe. Beide Anträge enthalten auf Seite 4 u. a. folgende Informationen zu den Verpflichtungen der Beschwerdeführerin: „Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen

-        den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)

-        einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug

und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere

-        jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen […]

-        jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung“

Die Anträge enthalten die Aufforderung, die Hinweise zu den Verpflichtungen zu lesen und, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Inhalt bestätigt. Beide Anträge wurden von der Beschwerdeführerin unterschrieben, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr die Meldepflichten ausreichend bekannt waren.

Die Feststellung zur Zustellung bzw. Ausfolgung des Bescheides vom XXXX , und somit Erlassung des Bescheides, ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde selbst an, dass dieser am XXXX persönlich von ihr abgeholt wurde.Die Feststellung zur Zustellung bzw. Ausfolgung des Bescheides vom römisch 40 , und somit Erlassung des Bescheides, ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde selbst an, dass dieser am römisch 40 persönlich von ihr abgeholt wurde.

Die Feststellungen zu Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere dem im Akt einliegenden Rückschein (in Kopie), aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung am XXXX übernommen wurde. Zudem führt das AMS im Vorlageschreiben vom XXXX explizit aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX am XXXX zugestellt wurde.Die Feststellungen zu Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere dem im Akt einliegenden Rückschein (in Kopie), aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 übernommen wurde. Zudem führt das AMS im Vorlageschreiben vom römisch 40 explizit aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 am römisch 40 zugestellt wurde.

Die Beschwerdeführerin bestritt in der Beschwerde den mit dem Bescheid vom XXXX rückgeforderten Betrag in Höhe von XXXX . Zudem führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, die Verjährungsfrist sei bereits abgelaufen. Dazu ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.Die Beschwerdeführerin bestritt in der Beschwerde den mit dem Bescheid vom römisch 40 rückgeforderten Betrag in Höhe von römisch 40 . Zudem führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, die Verjährungsfrist sei bereits abgelaufen. Dazu ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das AMS hat vorliegend eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.Das AMS hat vorliegend eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.

Zu A)

I. Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat.römisch eins. Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat.

Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß
§ 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060).
Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß , Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060).

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist gemäß § 56 Abs. 2 AlVG erlassen (diese endete, da die Beschwerde am XXXX beim AMS einlangte, am XXXX ). Die zwar auf den XXXX datierende, aber – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – erst am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als verspätet. Mit Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen (diese endete, da die Beschwerde am römisch 40 beim AMS einlangte, am römisch 40 ). Die zwar auf den römisch 40 datierende, aber – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – erst am römisch 40 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als verspätet. Mit Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung war daher (ersatzlos) zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX zu entscheiden.Die Beschwerdevorentscheidung war daher (ersatzlos) zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 zu entscheiden.

Nun stellt sich jedoch die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Vereinzelt könnte die Meinung vertreten werden, durch die Ex-tunc-Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag mangels derselben unzulässig. Dies erscheint nicht konsequent und es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätet) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führt. Schließlich wird eine Beschwerde auch nicht dadurch unzulässig, dass ihr Erfolg beschieden ist.

II. Einschlägige Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei. Einschlägige Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):

„§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.„§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25, (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […](6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]

§ 36. […] (2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. Paragraph 36, […] (2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […](4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […]

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a, (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:(3) Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;1. Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973. […]3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. […]

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […]Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […]

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50, (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. […]

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX XXXX , im Jahr XXXX XXXX und im Jahr XXXX XXXX .Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 römisch 40 , im Jahr römisch 40 römisch 40 und im Jahr römisch 40 römisch 40 .

Im konkreten Fall bedeutet dies:

Gegenständlich folgt aus den – für das AMS bindenden (vgl. zB VwGH 19.10.2011, 2011/08/0223) – Einkommensteuerbescheiden XXXX und XXXX , dass die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte, die über der Geringfügigkeitsgrenze lagen. Aufgrund der Anrechnung dieser Einkünfte (vgl. § 36a AlVG) ergab sich das Erfordernis einer rückwirkenden Berichtigung der Notstandshilfe im Sinne von § 24 Abs. 2 zweiter Satz AlVG bzw. war die Notstandshilfe (rückwirkend) einzustellen.Gegenständlich folgt aus den – für das AMS bindenden vergleiche zB VwGH 19.10.2011, 2011/08/0223) – Einkommensteuerbescheiden römisch 40 und römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte, die über der Geringfügigkeitsgrenze lagen. Aufgrund der Anrechnung dieser Einkünfte vergleiche Paragraph 36 a, AlVG) ergab sich das Erfordernis einer rückwirkenden Berichtigung der Notstandshilfe im Sinne von Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz AlVG bzw. war die Notstandshilfe (rückwirkend) einzustellen.

Der Bescheid vom XXXX enthielt den Rückforderungsbetrag in Höhe von XXXX . Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, der Rückforderungsbetrag betrage lediglich XXXX .Der Bescheid vom römisch 40 enthielt den Rückforderungsbetrag in Höhe von römisch 40 . Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, der Rückforderungsbetrag betrage lediglich römisch 40 .

Der von der Beschwerdeführerin angeführte Betrag ist richtig. Dieser ergibt sich aus der folgenden Berechnung:

Aus dem Einkommensteuerbescheid XXXX ergeben sich für das Jahr XXXX Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von XXXX . Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von XXXX und des Kirchenbeitrags von XXXX errechnet sich ein jährliches Bruttoeinkommen von XXXX . Da keine Einkommensteuer festgesetzt wurde, ist dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag von XXXX ( XXXX :12 Monate), gerundet XXXX . Dieses liegt über der monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX von XXXX und ist daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.Aus dem Einkommensteuerbescheid römisch 40 ergeben sich für das Jahr römisch 40 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von römisch 40 . Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von römisch 40 und des Kirchenbeitrags von römisch 40 errechnet sich ein jährliches Bruttoeinkommen von römisch 40 . Da keine Einkommensteuer festgesetzt wurde, ist dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag von römisch 40 ( römisch 40 :12 Monate), gerundet römisch 40 . Dieses liegt über der monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 von römisch 40 und ist daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt für die Zeit von XXXX bis XXXX (22 Tage) und von XXXX bis XXXX (102 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von XXXX täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch ist das Einkommen in Höhe von XXXX , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von XXXX
( XXXX x 12 Monate:365 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von XXXX ( XXXX - XXXX ) täglich.
Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 (22 Tage) und von römisch 40 bis römisch 40 (102 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von römisch 40 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch ist das Einkommen in Höhe von römisch 40 , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von römisch 40 , ( römisch 40 x 12 Monate:365 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 ( römisch 40 - römisch 40 ) täglich.

Die Beschwerdeführerin hat – laut Einkommensteuerbescheid XXXX – im Jahr XXXX Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von XXXX lukriert. Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von XXXX und des Kirchenbeitrags von XXXX errechnet sich ein jährliches Bruttoeinkommen von XXXX . Da keine Einkommensteuer festgesetzt wurde, ist dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag von XXXX ( XXXX :12 Monate), gerundet XXXX . Dieser liegt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX von XXXX und ist daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.Die Beschwerdeführerin hat – laut Einkommensteuerbescheid römisch 40 – im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von römisch 40 lukriert. Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von römisch 40 und des Kirchenbeitrags von römisch 40 errechnet sich ein jährliches Bruttoeinkommen von römisch 40 . Da keine Einkommensteuer festgesetzt wurde, ist dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag von römisch 40 ( römisch 40 :12 Monate), gerundet römisch 40 . Dieser liegt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 von römisch 40 und ist daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt für die Zeit von XXXX bis XXXX (346 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von XXXX täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch ist das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von
XXXX , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von XXXX ( XXXX x 12 Monate:365 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von XXXX ( XXXX - XXXX ) täglich.
Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 (346 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von römisch 40 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch ist das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von , römisch 40 , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von römisch 40 ( römisch 40 x 12 Monate:365 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 ( römisch 40 - römisch 40 ) täglich.

Im Jahr 2020 hat die Beschwerdeführerin – laut Einkommensteuerbescheid XXXX – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von XXXX lukriert. Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von XXXX und des Kirchenbeitrags von XXXX errechnet sich ein jährliches Bruttoeinkommen von XXXX . Da eine Minus-Einkommensteuer festgesetzt wurde, ist dieser Betrag auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag von XXXX ( XXXX :12 Monate), gerundet
XXXX . Dieses liegt über der monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX von XXXX und ist daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Im Jahr 2020 hat die Beschwerdeführerin – laut Einkommensteuerbescheid römisch 40 – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von römisch 40 lukriert. Abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben von römisch 40 und des Kirchenbeitrags von römisch 40 errechnet sich ein jährliches Bruttoeinkommen von römisch 40 . Da eine Minus-Einkommensteuer festgesetzt wurde, ist dieser Betrag auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag von römisch 40 ( römisch 40 :12 Monate), gerundet , römisch 40 . Dieses liegt über der monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 von römisch 40 und ist daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt für die Zeit von XXXX bis XXXX (44 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von XXXX täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch ist das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von XXXX , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von XXXX ( XXXX x 12 Monate:366 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von XXXX ( XXXX - XXXX ) täglich.Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 (44 Tage) aufgrund der Bemessungsgrundlage von römisch 40 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch ist das Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von römisch 40 , umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von römisch 40 ( römisch 40 x 12 Monate:366 Tage), anzurechnen. Aufgrund dessen verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 ( römisch 40 - römisch 40 ) täglich.

Somit ergibt sich folgender Betrag an unberechtigt empfangener Notstandshilfe:

XXXX römisch 40

Insgesamt ergibt das XXXX – was jenem Betrag, der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgerechnet wurde, entspricht.Insgesamt ergibt das römisch 40 – was jenem Betrag, der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgerechnet wurde, entspricht.

Die Differenz zu dem im Bescheid vom XXXX ausgewiesenen Betrag ergibt sich durch den Abzug der e-Card-Gebühren ( XXXX - XXXX - XXXX ).Die Differenz zu dem im Bescheid vom römisch 40 ausgewiesenen Betrag ergibt sich durch den Abzug der e-Card-Gebühren ( römisch 40 - römisch 40 - römisch 40 ).

Betreffend die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist Folgendes auszuführen:Betreffend die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist Folgendes auszuführen:

Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Im vorliegenden Fall ist der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verwirklicht: Im vorliegenden Fall ist der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht:

Die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, mwN).Die Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, mwN).

Die Beschwerdeführerin hatte, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, bei Beantragung der Notstandshilfe mit Antrag vom XXXX (Geltendmachung XXXX ) und vom XXXX (Geltendmachung XXXX ) in den Antragsformularen ihre Einkünfte aus Vermietung erwiesenermaßen verschwiegen und auch in weiterer Folge nicht anderweitig gemeldet. Hätte die Beschwerdeführerin ihr Einkommen dem AMS gemeldet, hätte ein Übergenuss vermieden werden können.Die Beschwerdeführerin hatte, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, bei Beantragung der Notstandshilfe mit Antrag vom römisch 40 (Geltendmachung römisch 40 ) und vom römisch 40 (Geltendmachung römisch 40 ) in den Antragsformularen ihre Einkünfte aus Vermietung erwiesenermaßen verschwiegen und auch in weiterer Folge nicht anderweitig gemeldet. Hätte die Beschwerdeführerin ihr Einkommen dem AMS gemeldet, hätte ein Übergenuss vermieden werden können.

Die Rückforderung wirft somit keine Bedenken auf.

Zum von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand der Verjährung ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist eine Frist von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum vorgesehen, wobei sich diese Frist, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise verlängert (vgl. §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin die Einkommensteuerbescheide dem AMS nicht vorgelegt, sondern erlangte das AMS (erst) am XXXX und XXXX durch deren Abruf Kenntnis von den Bescheiden. Somit begann die Drei-Monats-Frist am XXXX zu laufen – der Umstand, dass die Einkommensteuerbescheide schon früher erlassen worden waren, ändert nichts daran, zumal das AMS nicht zu entsprechenden Abfragen verpflichtet ist (vgl. dazu VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088) – und sprach das AMS mit dem am XXXX ausgefolgten Bescheid vom XXXX somit innerhalb der Drei-Monats-Frist die rückwirkende Berichtigung aus.Zum von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand der Verjährung ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist eine Frist von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum vorgesehen, wobei sich diese Frist, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise verlängert vergleiche Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin die Einkommensteuerbescheide dem AMS nicht vorgelegt, sondern erlangte das AMS (erst) am römisch 40 und römisch 40 durch deren Abruf Kenntnis von den Bescheiden. Somit begann die Drei-Monats-Frist am römisch 40 zu laufen – der Umstand, dass die Einkommensteuerbescheide schon früher erlassen worden waren, ändert nichts daran, zumal das AMS nicht zu entsprechenden Abfragen verpflichtet ist vergleiche dazu VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088) – und sprach das AMS mit dem am römisch 40 ausgefolgten Bescheid vom römisch 40 somit innerhalb der Drei-Monats-Frist die rückwirkende Berichtigung aus.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das AMS bereits XXXX die Transparenzdatenbankabfrage durchgeführt habe, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich bei der Einspielung der Transparenzdatenbank vom XXXX (somit an einem Samstag) nicht um einen Nachweis im Sinne der §§ 24 und 25 AlVG handelt. Der Nachweis lag dem AMS erst durch die oben genannten Abfragen der Einkommensteuerbescheide vor. Und selbst wenn man davon ausginge, dass dem AMS bereits am XXXX der Nachweis vorgelegen sei, wäre der Bescheid vom XXXX – aufgrund der Ausfolgung des Bescheides am XXXX – auch noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Drei-Monats-Frist erlassen worden (vgl. § 32 Abs. 2 AVG).Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das AMS bereits römisch 40 die Transparenzdatenbankabfrage durchgeführt habe, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich bei der Einspielung der Transparenzdatenbank vom römisch 40 (somit an einem Samstag) nicht um einen Nachweis im Sinne der Paragraphen 24 und 25 AlVG handelt. Der Nachweis lag dem AMS erst durch die oben genannten Abfragen der Einkommensteuerbescheide vor. Und selbst wenn man davon ausginge, dass dem AMS bereits am römisch 40 der Nachweis vorgelegen sei, wäre der Bescheid vom römisch 40 – aufgrund der Ausfolgung des Bescheides am römisch 40 – auch noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Drei-Monats-Frist erlassen worden vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung, die sich um die rückwirkende Berichtigung bzw. Einstellung und die Rückforderung von Notstandshilfe aufgrund eines nachträglich erlassenen Einkommensteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. §§ 24 und 25 AlVG) und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH (siehe oben bei A) II.).Die vorliegende Entscheidung, die sich um die rückwirkende Berichtigung bzw. Einstellung und die Rückforderung von Notstandshilfe aufgrund eines nachträglich erlassenen Einkommensteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. Paragraphen 24 und 25 AlVG) und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH (siehe oben bei A) römisch zwei.).

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Einkommenssteuerbescheid Fristablauf Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Unzuständigkeit Vermietung Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W121.2274301.1.00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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