Entscheidungsdatum
13.11.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
,
G306 2280371-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die RA Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch die RA Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit 1991 (mehr als 30 Jahre) im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet leben Brüder, der volljährige Sohn, welcher österreichischer Staatsbürger ist, sowie Enkelkinder des BF. Der BF war den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwerbstätig. Auch derzeit ist er erwerbstätig. Der BF leidet an arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 1, diabetische Polyneuropathie, Hypertriglyzeridämie, kombinierte Hyperlipidämie, Nierenparenchymzyste, Zustand nach Cochlea Implantation links (2021) und Schmerzsymptomatik am CI links, wurde 2021 am Herzen operiert und steht in medikamentöser Behandlung. Der BF weist im Bundesgebiet 16 strafrechtliche Verurteilungen auf wobei gegen den BF wiederholt Geldstrafen und im überwiegenden Teil bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Zuletzt wurde der BF zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF ist im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 03.10.2023 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen. Die Abschiebung nach Kosovo wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 03.10.2023 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen. Die Abschiebung nach Kosovo wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG notwendig sei. Die Begründung besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keiner Weise auf die Person des BF ein. Auch auf den Verweis auf die angeführten Verurteilungen des BF im Bundesgebiet kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet hätte sich die belangte Behörde doch mit diesen Gegebenheiten befassen müssen. Des Weiteren ist bei Personen die zum Daueraufenthalt berechtigt sind ein erhöhter Gefährdungsmaßstab was die Gefährdungsprognose anbelangt, anzuwenden. Auch dies hat die belangte Behörde nicht getan. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG notwendig sei. Die Begründung besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keiner Weise auf die Person des BF ein. Auch auf den Verweis auf die angeführten Verurteilungen des BF im Bundesgebiet kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet hätte sich die belangte Behörde doch mit diesen Gegebenheiten befassen müssen. Des Weiteren ist bei Personen die zum Daueraufenthalt berechtigt sind ein erhöhter Gefährdungsmaßstab was die Gefährdungsprognose anbelangt, anzuwenden. Auch dies hat die belangte Behörde nicht getan.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 20.10.2023 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 27.10.2023).
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Der BF hält sich seit 1991 – sohin seit über 30 Jahren – im Bundesgebiet auf und leben im Bundesgebiet die Brüder, der volljährige Sohn, welcher österreichischer Staatsbürger ist, sowie die Enkelkinder des BF. Der BF ging den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes einer Erwerbstätigkeit nach. Auch nunmehr ist der BF beschäftigt. Der BF leidet an arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 1, diabetische Polyneuropathie, Hypertriglyzeridämie, kombinierte Hyperlipidämie, Nierenparenchymzyste, Zustand nach Cochlea Implantation links (2021) und Schmerzsymptomatik am CI links, wurde 2021 am Herzen operiert und steht in medikamentöser Behandlung. Er ist im Bundesgebiet zum Daueraufenthalt berechtigt. Der BF wurde 16 Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wobei gegen den BF wiederholt Geldstrafen und im überwiegenden Teil bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Der BF befindet sich auf freiem Fuß. Der BF hat im Heimatland kaum Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der BF hält sich seit 1991 – sohin seit über 30 Jahren – im Bundesgebiet auf und leben im Bundesgebiet die Brüder, der volljährige Sohn, welcher österreichischer Staatsbürger ist, sowie die Enkelkinder des BF. Der BF ging den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes einer Erwerbstätigkeit nach. Auch nunmehr ist der BF beschäftigt. Der BF leidet an arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 1, diabetische Polyneuropathie, Hypertriglyzeridämie, kombinierte Hyperlipidämie, Nierenparenchymzyste, Zustand nach Cochlea Implantation links (2021) und Schmerzsymptomatik am CI links, wurde 2021 am Herzen operiert und steht in medikamentöser Behandlung. Er ist im Bundesgebiet zum Daueraufenthalt berechtigt. Der BF wurde 16 Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wobei gegen den BF wiederholt Geldstrafen und im überwiegenden Teil bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Der BF befindet sich auf freiem Fuß. Der BF hat im Heimatland kaum Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat.
Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2280371.1.00Im RIS seit
12.01.2024Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024