Entscheidungsdatum
13.11.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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G306 2280144-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 27.09.2023 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 27.09.2023 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG notwendig sei. Der BF habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Der weitere Aufenthalt des BF stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar. Der BF habe die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen diese verstoßen. Er habe keine persönlichen oder familiären Verhältnisse zu regeln, zumal er über keine Unterkunft verfüge und in Österreich nie berufstätig gewesen sei. Der mittellose BF stelle aufgrund seines gezeigten Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG notwendig sei. Der BF habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Der weitere Aufenthalt des BF stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar. Der BF habe die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen diese verstoßen. Er habe keine persönlichen oder familiären Verhältnisse zu regeln, zumal er über keine Unterkunft verfüge und in Österreich nie berufstätig gewesen sei. Der mittellose BF stelle aufgrund seines gezeigten Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der BF erhob eine Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheids, mit der er die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des Bescheides, in eventu die Verkürzung des Aufenthaltsverbotes, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen, beantragte.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 18.10.2023 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 23.10.2023).
Feststellungen:
Der gesunde und arbeitsfähige BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich.
Er weist seit XXXX .2022 eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt auf, wobei er bereits am XXXX .2022 festgenommen wurde und sich seither in Haft befindet.Er weist seit römisch 40 .2022 eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt auf, wobei er bereits am römisch 40 .2022 festgenommen wurde und sich seither in Haft befindet.
Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ist keine gegenwärtige oder vergangene Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ersichtlich.
Es sind keine Anhaltspunkte für familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensiven Privat – oder Familienleben hindeuten. Es können auch keine Integrationsbemühungen des BF festgestellt werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe verbüßt der BF gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX .Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe verbüßt der BF gegenwärtig in der Justizanstalt römisch 40 .
Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt. (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt. vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jene des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Der BF ist gesund und weist keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Bis auf seine aktuelle Anhaltung in einer Justizanstalt verfügt der BF über keinen Wohnsitz in Österreich. Er wurde von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jene des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Der BF ist gesund und weist keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Bis auf seine aktuelle Anhaltung in einer Justizanstalt verfügt der BF über keinen Wohnsitz in Österreich. Er wurde von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2280144.1.00Im RIS seit
12.01.2024Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024