TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/14 W228 2277280-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §11
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 11 heute
  2. PG 1965 § 11 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 11 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. PG 1965 § 11 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  5. PG 1965 § 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 11 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. PG 1965 § 11 gültig von 01.01.1994 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  8. PG 1965 § 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 393/1974

Spruch


,

W228 2277280-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 19.07.2023,
Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 19.07.2023, , Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:,

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 19.07.2023, Zl: XXXX , den Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 23.06.2023 auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 50 PG 1965 idFv 31.12.2012 iVm § 98b PG 1965 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag genannte Bestimmung des § 50 Abs. 2 PG 1965 bereits außer Kraft getreten sei und nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Mangels Rechtsgrundlage für die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 19.07.2023, Zl: römisch 40 , den Antrag des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 23.06.2023 auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages gemäß Paragraph 50, PG 1965 idFv 31.12.2012 in Verbindung mit Paragraph 98 b, PG 1965 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag genannte Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, PG 1965 bereits außer Kraft getreten sei und nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Mangels Rechtsgrundlage für die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt, zumal die Beschwerde nicht unterschrieben war.

Am 23.08.2023 langte die verbesserte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die über seine Person verhängte Strafe ab 27.05.2023 als gelöscht gelte und keine strafbare Handlung in seinem polizeilichen Führungszeugnis mehr aufscheine. Dennoch werde ihm als unbescholtenem Bürger aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage die volle Auszahlung des Unterstützungsbeitrages vorenthalten. Dies entspreche einer Ungleichbehandlung und verstoße gegen die Antidiskriminierungsgesetze in Österreich. Es komme zu einer lebenslangen Bestrafung und finanziellen Benachteiligung. Der Beschwerdeführer ersuche um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage bzw. eines Anschlussgesetzes an § 50 Abs. 2 PG 1965, das es ermöglicht, dass eine Wiedereinsetzung in 100% des Unterstützungsbeitrages zugesprochen werden könne.Am 23.08.2023 langte die verbesserte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die über seine Person verhängte Strafe ab 27.05.2023 als gelöscht gelte und keine strafbare Handlung in seinem polizeilichen Führungszeugnis mehr aufscheine. Dennoch werde ihm als unbescholtenem Bürger aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage die volle Auszahlung des Unterstützungsbeitrages vorenthalten. Dies entspreche einer Ungleichbehandlung und verstoße gegen die Antidiskriminierungsgesetze in Österreich. Es komme zu einer lebenslangen Bestrafung und finanziellen Benachteiligung. Der Beschwerdeführer ersuche um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage bzw. eines Anschlussgesetzes an Paragraph 50, Absatz 2, PG 1965, das es ermöglicht, dass eine Wiedereinsetzung in 100% des Unterstützungsbeitrages zugesprochen werden könne.

Die Beschwerdesache wurde am 30.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz XXXX , zu einer Freiheitsstrafe XXXX verurteilt. XXXX Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe römisch 40 verurteilt. römisch 40

Mit Bescheid der vormaligen BVA, nunmehr BVAEB, vom 29.01.2014, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ruhegenuss gemäß
§ 11 lit. f PG 1965 iVm § 20 Abs. 2 BDG 1979 mit 27.05.2013 erloschen ist. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 50 iVm § 98b PG 1965 vom 01.06.2013 an ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich brutto € 1.029,36 sowie gemäß § 63 Abs. 1 PG 1965 eine Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto € 78,47 gebührt.
Mit Bescheid der vormaligen BVA, nunmehr BVAEB, vom 29.01.2014, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ruhegenuss gemäß , Paragraph 11, Litera f, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BDG 1979 mit 27.05.2013 erloschen ist. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 98 b, PG 1965 vom 01.06.2013 an ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich brutto € 1.029,36 sowie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, PG 1965 eine Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto € 78,47 gebührt.

Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 23.06.2023 begehrte der Beschwerdeführer „die gesetzlich vorgesehene Erhöhung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 50 Abs. 2 PG 1965“, mit der Begründung, dass mit Ablauf des 27.05.2023 die verhängte Strafe als gelöscht gelte. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 23.06.2023 begehrte der Beschwerdeführer „die gesetzlich vorgesehene Erhöhung des Unterhaltsbeitrages gemäß Paragraph 50, Absatz 2, PG 1965“, mit der Begründung, dass mit Ablauf des 27.05.2023 die verhängte Strafe als gelöscht gelte.

2. Beweiswürdigung:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Linz XXXX , der Bescheid der vormaligen BVA, nunmehr BVAEB, vom 29.01.2014, sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.06.2023 liegen im Akt ein.Das Urteil des Oberlandesgerichts Linz römisch 40 , der Bescheid der vormaligen BVA, nunmehr BVAEB, vom 29.01.2014, sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.06.2023 liegen im Akt ein.

Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz XXXX , zu einer Freiheitsstrafe XXXX verurteilt. XXXX Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe römisch 40 verurteilt. römisch 40

Gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 wird beim Beamten des Ruhestandes das Dienstverhältnis aufgelöst durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 wird beim Beamten des Ruhestandes das Dienstverhältnis aufgelöst durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Aufgrund des Urteils des Oberlandegerichts Linz vom XXXX ist das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 mit 27.05.2013 aufgelöst worden.Aufgrund des Urteils des Oberlandegerichts Linz vom römisch 40 ist das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 mit 27.05.2013 aufgelöst worden.

Gemäß § 11 lit. f PG 1965 erlischt der Anspruch auf Ruhegenuss durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.Gemäß Paragraph 11, Litera f, PG 1965 erlischt der Anspruch auf Ruhegenuss durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz 2, BDG 1979.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ruhegenuss ist daher gemäß § 11 lit. f PG 1965 iVm § 20 Abs. 2 BDG 1979 mit 27.05.2013 erloschen.Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ruhegenuss ist daher gemäß Paragraph 11, Litera f, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BDG 1979 mit 27.05.2013 erloschen.

Gemäß § 98b PG 1965 sind die §§ 50 und 51 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2013 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.Gemäß Paragraph 98 b, PG 1965 sind die Paragraphen 50 und 51 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2013 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.

Gemäß § 50 PG 1965 idF 31.12.2012 gebührt dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.Gemäß Paragraph 50, PG 1965 in der Fassung 31.12.2012 gebührt dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

Dem Beschwerdeführer wurde sohin mit Bescheid der vormaligen BVA, nunmehr BVAEB, vom 29.01.2014, gemäß § 50 iVm § 98b PG 1965, vom 01.06.2013 an, ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich brutto € 1.029,36 sowie gemäß § 63 Abs. 1 PG 1965 eine Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto € 78,47 zuerkannt.Dem Beschwerdeführer wurde sohin mit Bescheid der vormaligen BVA, nunmehr BVAEB, vom 29.01.2014, gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 98 b, PG 1965, vom 01.06.2013 an, ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich brutto € 1.029,36 sowie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, PG 1965 eine Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto € 78,47 zuerkannt.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund des Umstandes, dass mit Ablauf des 27.05.2023 die verhängte Strafe als gelöscht gelte, „die gesetzlich vorgesehene Erhöhung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 50 Abs. 2 PG 1965“ begehrt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die genannte Bestimmung des § 50 Abs. 2 PG 1965, welche wie folgt lautete: „Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage erhöht werden, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung XXXX verstrichen sind“, mit 31.12.2002 außer Kraft getreten ist. Es besteht daher keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Erhöhung des Unterhaltsbeitrages.Wenn der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund des Umstandes, dass mit Ablauf des 27.05.2023 die verhängte Strafe als gelöscht gelte, „die gesetzlich vorgesehene Erhöhung des Unterhaltsbeitrages gemäß Paragraph 50, Absatz 2, PG 1965“ begehrt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die genannte Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, PG 1965, welche wie folgt lautete: „Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage erhöht werden, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung römisch 40 verstrichen sind“, mit 31.12.2002 außer Kraft getreten ist. Es besteht daher keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Erhöhung des Unterhaltsbeitrages.

Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage die volle Auszahlung eines 100%igen Unterstützungsbeitrages vorenthalten werde und dies eine Ungleichbehandlung darstelle und gegen die Antidiskriminierungsgesetze in Österreich verstoße, ist auf BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.) zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: "Zu Art. 4 Z 11 (§§ 50 und 51 PG): Die Bestimmungen über die Möglichkeit der Anhebung des Unterhaltsbeitrages auf den Betrag des vollen Ruhe-/Versorgungsbezuges werden ersatzlos aufgehoben, da diese Möglichkeit auch bei sonstigen Kürzungen beispielsweise auf Grund der Abschlagsregelung nicht besteht und eine Besserstellung gerichtlich Verurteilter gegenüber aus Krankheitsgründen vorzeitig in den Ruhestand Versetzten nicht argumentierbar ist."Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage die volle Auszahlung eines 100%igen Unterstützungsbeitrages vorenthalten werde und dies eine Ungleichbehandlung darstelle und gegen die Antidiskriminierungsgesetze in Österreich verstoße, ist auf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 21 Regierungsvorlage 1182 Ausschussbericht 1260 S. 109. Bundesrat:, 6687 Ausschussbericht 6744 S. 690.) zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: "Zu Artikel 4, Ziffer 11, (Paragraphen 50 und 51 PG): Die Bestimmungen über die Möglichkeit der Anhebung des Unterhaltsbeitrages auf den Betrag des vollen Ruhe-/Versorgungsbezuges werden ersatzlos aufgehoben, da diese Möglichkeit auch bei sonstigen Kürzungen beispielsweise auf Grund der Abschlagsregelung nicht besteht und eine Besserstellung gerichtlich Verurteilter gegenüber aus Krankheitsgründen vorzeitig in den Ruhestand Versetzten nicht argumentierbar ist."

Zumal gegenständlich keine Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vorliegen, ist auch keine Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) gegeben.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.06.2023 auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass gegenständlich Einzelfallfragen zum Thema Unterhaltsbeitrag in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen des PG 1965 zu klären waren.

Schlagworte

Beamter Erhöhung gesetzliche Grundlage Ruhegenuss strafrechtliche Verurteilung Unterhaltszahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2277280.1.00

Im RIS seit

29.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten