Entscheidungsdatum
14.11.2023Norm
B-VG Art135 Abs4Spruch
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W227 2280411-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER betreffend die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 28. August 2023, Zl. 9131.101/0105-Präs3a1/2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER betreffend die Beschwerde von römisch 40 , Erziehungsberechtigte der am römisch 40 geborenen römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 28. August 2023, Zl. 9131.101/0105-Präs3a1/2023:
A)
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph 27, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1. Am 30. Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 bei der belangten Behörde an.1. Am 30. Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, bei der belangten Behörde an.
2. Mit dem angefochtenem Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht (Spruchpunkt I.), ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt II.), wies die Erstbeschwerdeführerin auf ihre Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin zu sorgen, hin (Spruchpunkt III.), und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt IV.). 2. Mit dem angefochtenem Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2023 aus 2024, an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt römisch zwei.), wies die Erstbeschwerdeführerin auf ihre Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin zu sorgen, hin (Spruchpunkt römisch drei.), und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Rechtsmittelbelehrung findet sich (unter anderem) der Hinweis auf die fünftägige Beschwerdefrist.
Der Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 31. August 2023 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin am 7. September 2023 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
4. Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. September 2023, Zl. 9131.002/0051-Präs3a/2023, als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
Gemäß § 27 Abs. 2 SchPflG betrage die Frist zur Erhebung der Beschwerde fünf Tage. Da der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin am 31. August 2023 zugestellt worden sei, sei die am 7. September 2023 erhobene Beschwerde verspätet.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG betrage die Frist zur Erhebung der Beschwerde fünf Tage. Da der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin am 31. August 2023 zugestellt worden sei, sei die am 7. September 2023 erhobene Beschwerde verspätet.
5. Daraufhin stellte die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag.
6. Am 30. Oktober 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtslage
1.1. § 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 lautet:1.1. Paragraph 27, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, lautet:
„§ 27. (2) In den Fällen des § 11 Abs. 6 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.“ „§ 27. (2) In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.“
2. Zulässigkeit des Antrages
Ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG und des Art. 140 B-VG darf nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die (angefochtene) Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG und des Artikel 140, B-VG darf nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die (angefochtene) Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).
Die belangte Behörde wies die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen des Ablaufs der in § 27 Abs. 2 SchPflG vorgesehenen fünftägigen Beschwerdefrist als verspätet zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde zu prüfen, weshalb die angefochtene Bestimmung präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG ist.Die belangte Behörde wies die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen des Ablaufs der in Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG vorgesehenen fünftägigen Beschwerdefrist als verspätet zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde zu prüfen, weshalb die angefochtene Bestimmung präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist.
3. Bedenken
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines gleichgelagerten, bei ihm anhängigen Beschwerdefalles mit Beschluss vom 29. Juni 2023, E 867/2023, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 2 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2018 von Amts wegen beschlossen. In der Begründung dieses Beschlusses legt der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar:3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines gleichgelagerten, bei ihm anhängigen Beschwerdefalles mit Beschluss vom 29. Juni 2023, E 867 aus 2023,, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, von Amts wegen beschlossen. In der Begründung dieses Beschlusses legt der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar:
„Abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG ordnet § 27 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 35/2018 an, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Bildungsdirektion in Fällen des § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 fünf Tage beträgt. „Abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ordnet Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, an, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Bildungsdirektion in Fällen des Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 fünf Tage beträgt.
Die Verkürzung der Beschwerdefrist in diesen Fällen sowie die verkürzte Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht wurden erstmals in § 27 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 35/2018 vorgesehen und traten mit 1. September 2018 in Kraft. Bis zur Novellierung des Schulpflichtgesetzes 1985 durch BGBl. I 232/2021 hatten die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines schulpflichtigen Kindes den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 erst jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Gesetzgeber begründet die Verkürzung der Rechtsmittelfrist und der Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht damit, dass ‚die Verfahrensabläufe zu Gunsten der Rechtsklarheit zeitlich gestrafft werden‘ sollen (Erläut. zur RV 107 BlgNR 26. GP, 10).Die Verkürzung der Beschwerdefrist in diesen Fällen sowie die verkürzte Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht wurden erstmals in Paragraph 27, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, vorgesehen und traten mit 1. September 2018 in Kraft. Bis zur Novellierung des Schulpflichtgesetzes 1985 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 232 aus 2021, hatten die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines schulpflichtigen Kindes den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 erst jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Gesetzgeber begründet die Verkürzung der Rechtsmittelfrist und der Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht damit, dass ‚die Verfahrensabläufe zu Gunsten der Rechtsklarheit zeitlich gestrafft werden‘ sollen (Erläut. zur Regierungsvorlage 107 BlgNR 26. GP, 10).
Seit der genannten Novelle endet die Anzeigefrist jedoch schon mit dem Ende des vorhergehenden Schuljahres. Dadurch wurde das Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung insoweit abgeschwächt, als seither die gesamten Hauptferien – also neun Wochen – zwischen dem Ende der Anzeigefrist und dem Beginn des neuen Schuljahres, zu welchem Rechtssicherheit über den weiteren Schulbesuch bestehen soll, liegen.
In sämtlichen Novellen des Schulpflichtgesetzes 1985 seit der Fassung BGBl. I 35/2018 wurden im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ausschließlich die Beschwerdefrist für die Partei sowie die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat jedoch keine Vorkehrungen für eine (wesentliche) Beschleunigung der Verfahren vor der Schulbehörde getroffen. Dieser steht weiterhin einerseits die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG zu sowie – falls eine Beschwerde erhoben wird – die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG. Sollte ein Vorlageantrag eingebracht werden, gibt es darüber hinaus weder im VwGVG noch im Schulpflichtgesetz 1985 eine Frist, binnen derer die Schulbehörde dem Antrag nachzukommen hat. In sämtlichen Novellen des Schulpflichtgesetzes 1985 seit der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, wurden im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ausschließlich die Beschwerdefrist für die Partei sowie die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat jedoch keine Vorkehrungen für eine (wesentliche) Beschleunigung der Verfahren vor der Schulbehörde getroffen. Dieser steht weiterhin einerseits die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu sowie – falls eine Beschwerde erhoben wird – die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG. Sollte ein Vorlageantrag eingebracht werden, gibt es darüber hinaus weder im VwGVG noch im Schulpflichtgesetz 1985 eine Frist, binnen derer die Schulbehörde dem Antrag nachzukommen hat.
Die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens kommt daher ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist sowie der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck. Eine einseitige Belastung Rechtsunterworfener ist jedoch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zulässig (vgl. VfSlg. 20239/2018 mwN).Die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens kommt daher ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist sowie der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck. Eine einseitige Belastung Rechtsunterworfener ist jedoch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zulässig vergleiche VfSlg. 20239 aus 2018, mwN).
Eine Unerlässlichkeit der Verkürzung der Beschwerdefrist auf fünf Tage in den Fällen des § 27 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 vermag der Verfassungsgerichtshof daher vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung vorläufig nicht zu erkennen.Eine Unerlässlichkeit der Verkürzung der Beschwerdefrist auf fünf Tage in den Fällen des Paragraph 27, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 vermag der Verfassungsgerichtshof daher vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung vorläufig nicht zu erkennen.
Der Verfassungsgerichtshof anerkennt grundsätzlich sowohl die Besonderheiten verschiedener Verfahren, die Abweichungen von Regelungen einheitlicher Verfahrensgesetze im Sinne von Art. 136 Abs. 2 iVm Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich machen können (vgl. zum Asylrecht iVm den Bestimmungen des AVG VfSlg. 13.831/1994, 13.834/1994, 13.838/1994, 15.218/1998, 17.340/2004), als auch das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Planbarkeit der Unterrichtsorganisation und Rechtssicherheit hinsichtlich des Schulbesuchs vor Beginn des nächsten Schuljahres. Der Verfassungsgerichtshof anerkennt grundsätzlich sowohl die Besonderheiten verschiedener Verfahren, die Abweichungen von Regelungen einheitlicher Verfahrensgesetze im Sinne von Artikel 136, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, B-VG erforderlich machen können vergleiche zum Asylrecht in Verbindung mit den Bestimmungen des AVG VfSlg. 13.831 aus 1994,, 13.834 aus 1994,, 13.838 aus 1994,, 15.218 aus 1998,, 17.340 aus 2004,), als auch das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Planbarkeit der Unterrichtsorganisation und Rechtssicherheit hinsichtlich des Schulbesuchs vor Beginn des nächsten Schuljahres.
Mit der Verkürzung der Beschwerdefrist von vier Wochen auf fünf Tage dürfte der Gesetzgeber erreichen, dass Verfahren gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 insgesamt – nimmt man an, dass Beschwerdeführer die ihnen zur Verfügung stehende Frist voll ausschöpfen – um etwas mehr als drei Wochen verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung um fünf Monate dürfte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erreicht werden. Mit der Verkürzung der Beschwerdefrist von vier Wochen auf fünf Tage dürfte der Gesetzgeber erreichen, dass Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 insgesamt – nimmt man an, dass Beschwerdeführer die ihnen zur Verfügung stehende Frist voll ausschöpfen – um etwas mehr als drei Wochen verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung um fünf Monate dürfte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erreicht werden.
Zugleich ist aber für diese Verfahren keine gesetzliche Vorkehrung für eine (wesentliche) Beschleunigung des Verfahrens vor der Schulbehörde getroffen. Für die Bildungsdirektion gilt weiterhin die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG. Zugleich ist aber für diese Verfahren keine gesetzliche Vorkehrung für eine (wesentliche) Beschleunigung des Verfahrens vor der Schulbehörde getroffen. Für die Bildungsdirektion gilt weiterhin die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG.
Wenn die Schulbehörde etwa nach Einlangen einer (rechtzeitigen) Anzeige nach § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 ihre Entscheidungsfrist von sechs Monaten voll ausschöpft, ergeht ein etwaiger Bescheid im Jänner des Folgejahres. Sollte im Anschluss eine Beschwerde (rechtzeitig binnen fünf Tagen) eingebracht werden, könnte entweder das Bundesverwaltungsgericht gleich binnen vier Wochen entscheiden oder die Schulbehörde erneut binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Sollte ein Vorlageantrag eingebracht werden, kann das Bundesverwaltungsgericht frühestens binnen vier Wochen ab der Vorlage eine Entscheidung treffen. Die laut Gesetzgeber angestrebte Rechtssicherheit wäre dann – wie im Anlassfall – erst im Februar oder gar erst April gegeben.Wenn die Schulbehörde etwa nach Einlangen einer (rechtzeitigen) Anzeige nach Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 ihre Entscheidungsfrist von sechs Monaten voll ausschöpft, ergeht ein etwaiger Bescheid im Jänner des Folgejahres. Sollte im Anschluss eine Beschwerde (rechtzeitig binnen fünf Tagen) eingebracht werden, könnte entweder das Bundesverwaltungsgericht gleich binnen vier Wochen entscheiden oder die Schulbehörde erneut binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Sollte ein Vorlageantrag eingebracht werden, kann das Bundesverwaltungsgericht frühestens binnen vier Wochen ab der Vorlage eine Entscheidung treffen. Die laut Gesetzgeber angestrebte Rechtssicherheit wäre dann – wie im Anlassfall – erst im Februar oder gar erst April gegeben.
Damit dürfte es aber ausgeschlossen sein, dass die Verkürzung der Beschwerdefrist als unerlässlich zur Erreichung des öffentlichen Interesses der Planbarkeit der Unterrichtsorganisation und Rechtssicherheit hinsichtlich des Schulbesuchs vor Beginn des nächsten Schuljahres gilt. Die Verkürzung der Beschwerdefrist dürfte somit als nicht erforderlich gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG verstoßen.“Damit dürfte es aber ausgeschlossen sein, dass die Verkürzung der Beschwerdefrist als unerlässlich zur Erreichung des öffentlichen Interesses der Planbarkeit der Unterrichtsorganisation und Rechtssicherheit hinsichtlich des Schulbesuchs vor Beginn des nächsten Schuljahres gilt. Die Verkürzung der Beschwerdefrist dürfte somit als nicht erforderlich gegen Artikel 136, Absatz 2, B-VG verstoßen.“
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Bedenken. Da § 27 Abs. 2 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023, mit Ausnahme des Verweises auf § 11 Abs. 6 SchPflG (anstatt auf § 11 Abs. 3 SchPflG), wortident mit § 27 Abs. 2 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2018 ist, ist der aus dem Spruch ersichtliche Aufhebungsantrag zu stellen. Der beantragte Aufhebungsumfang entspricht dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2023, E 867/2023.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Bedenken. Da Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, mit Ausnahme des Verweises auf Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG (anstatt auf Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG), wortident mit Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, ist, ist der aus dem Spruch ersichtliche Aufhebungsantrag zu stellen. Der beantragte Aufhebungsumfang entspricht dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2023, E 867 aus 2023,.
Schlagworte
Beschwerdefrist Gesetzesprüfung Gesetzprüfungsantrag häuslicher Unterricht Präjudizialität Rechtsmittelfrist Schule verfassungsrechtliche Bedenken Verkürzung VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2280411.1.00Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023