TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/14 W221 2270909-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2023
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Entscheidungsdatum

14.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
DSGVO Art4
DSGVO Art58
DSGVO Art83
VStG §16
VStG §19
VStG §64
VwGVG §52 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Spruch


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W221 2270909-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M., als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Laura SANJATH als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.03.2023, Zl. D550.718, 2023-0.137.168, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M., als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Laura SANJATH als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.03.2023, Zl. D550.718, 2023-0.137.168, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde wird insoweit teilweise stattgegeben, als die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von € 800,-- bzw. 48 Stunden auf € 200,-- bzw. 12 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde wird insoweit teilweise stattgegeben, als die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von € 800,-- bzw. 48 Stunden auf € 200,-- bzw. 12 Stunden herabgesetzt wird.

II. Dementsprechend hat der im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschriebene Betrag auf € 20,-- und der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 220,-- zu lauten.römisch zwei. Dementsprechend hat der im angefochtenen Straferkenntnis gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschriebene Betrag auf € 20,-- und der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 220,-- zu lauten.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.römisch drei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 14.12.2019 begehrte XXXX (in weiterer Folge: Betroffener), von XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) im Wesentlichen Auskunft darüber, welche Art von Daten über ihn gespeichert sind, welchen Inhalt diese Daten haben, woher sie stammen, wozu sie verwendet werden, an wen sie übermittelt wurden bzw. werden, zu welchem Zweck die Datenanwendung betrieben wird und wie lange die Daten gespeichert werden. Hintergrund dieses Auskunftsbegehrens war, dass der Betroffene am 13.12.2019 eine E-Mail vom Beschwerdeführer als Vertreter des „Exilvorstands des Vereins XXXX “ erhalten hatte.Mit Antrag vom 14.12.2019 begehrte römisch 40 (in weiterer Folge: Betroffener), von römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) im Wesentlichen Auskunft darüber, welche Art von Daten über ihn gespeichert sind, welchen Inhalt diese Daten haben, woher sie stammen, wozu sie verwendet werden, an wen sie übermittelt wurden bzw. werden, zu welchem Zweck die Datenanwendung betrieben wird und wie lange die Daten gespeichert werden. Hintergrund dieses Auskunftsbegehrens war, dass der Betroffene am 13.12.2019 eine E-Mail vom Beschwerdeführer als Vertreter des „Exilvorstands des Vereins römisch 40 “ erhalten hatte.

Am 01.04.2020 brachte der Betroffene bei der Datenschutzbehörde (in Folge: belangte Behörde) eine Beschwerde gegen den Beschwerdeführer ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 14.12.2019 nicht beantwortet und somit eine Verletzung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO begangen habe.Am 01.04.2020 brachte der Betroffene bei der Datenschutzbehörde (in Folge: belangte Behörde) eine Beschwerde gegen den Beschwerdeführer ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 14.12.2019 nicht beantwortet und somit eine Verletzung des Rechts auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO begangen habe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022, Zl. D124.2357, 2021-0.714.523, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsrecht des Betroffenen dadurch verletzt hat, dass er den Antrag auf Auskunft vom 14.12.2019 nicht beantwortet hat (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, innerhalb einer Frist von vier Wochen vollständig Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.05.2022 zugestellt und erwuchs mit 29.06.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022, Zl. D124.2357, 2021-0.714.523, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsrecht des Betroffenen dadurch verletzt hat, dass er den Antrag auf Auskunft vom 14.12.2019 nicht beantwortet hat (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, innerhalb einer Frist von vier Wochen vollständig Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.05.2022 zugestellt und erwuchs mit 29.06.2022 in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 14.08.2022 teilte der Betroffene der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer der Anweisung gemäß Spruchpunkt 2. des Bescheides nicht nachgekommen sei und ihm weiterhin nicht die beantragte Auskunft erteilt habe.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.09.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Zugleich wurde er von der belangten Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert. Er stehe im Verdacht, als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO im Zeitraum vom 31.05.2022 bis jedenfalls 14.08.2022 innerhalb des Bundesgebietes Österreich eine Anweisung der Datenschutzbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO nicht befolgt zu haben, indem er der Anweisung im 2. Spruchpunkt des Bescheides vom 19.05.2022 nicht nachgekommen sei und dem Betroffenen weiterhin keine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt habe. Dadurch habe er die Anweisung der belangten Behörde missachtet. Es bestehe zudem der Verdacht, dass er der Anweisung bis dato nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer wurde weiters dazu aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten unter Verwendung eines dem Schreiben beigelegten Formulars darzulegen sowie sonstige zur Verteidigung dienliche Beweismittel vorzulegen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.09.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Zugleich wurde er von der belangten Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert. Er stehe im Verdacht, als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO im Zeitraum vom 31.05.2022 bis jedenfalls 14.08.2022 innerhalb des Bundesgebietes Österreich eine Anweisung der Datenschutzbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO nicht befolgt zu haben, indem er der Anweisung im 2. Spruchpunkt des Bescheides vom 19.05.2022 nicht nachgekommen sei und dem Betroffenen weiterhin keine vollständige Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO erteilt habe. Dadurch habe er die Anweisung der belangten Behörde missachtet. Es bestehe zudem der Verdacht, dass er der Anweisung bis dato nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer wurde weiters dazu aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten unter Verwendung eines dem Schreiben beigelegten Formulars darzulegen sowie sonstige zur Verteidigung dienliche Beweismittel vorzulegen.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2023 (zugestellt am 17.03.2023) wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die Anweisung iSd Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO der belangten Behörde im zweiten Spruchpunkt des Bescheides vom 19.05.2022, welcher ihm nachweislich am 31.05.2022 zugestellt worden sei, jedenfalls bis zum 14.08.2022, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, nicht befolgt und habe dadurch dem Betroffenen im oben genannten Zeitraum keine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. 58 Abs. 2 lit. c iVm Art. 83 Abs. 5 lit. e und Abs. 6 DSGVO begangen. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 83 Abs. 6 DSGVO iVm § 16 VStG eine Geldstrafe in Höhe von € 800,-- sowie, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Ferne habe er gemäß § 64 VStG € 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 880,--.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2023 (zugestellt am 17.03.2023) wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die Anweisung iSd Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO der belangten Behörde im zweiten Spruchpunkt des Bescheides vom 19.05.2022, welcher ihm nachweislich am 31.05.2022 zugestellt worden sei, jedenfalls bis zum 14.08.2022, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, nicht befolgt und habe dadurch dem Betroffenen im oben genannten Zeitraum keine vollständige Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO erteilt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 58, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera e und Absatz 6, DSGVO begangen. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 83, Absatz 6, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 16, VStG eine Geldstrafe in Höhe von € 800,-- sowie, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Ferne habe er gemäß Paragraph 64, VStG € 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 880,--.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf die Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung nicht reagiert. Daher würden der belangten Behörde keine Informationen bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen. Der Beschwerdeführer habe die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung erfüllt und es werde davon ausgegangen, dass er auch die subjektive Tatseite in Form eines vorsätzlichen Verschuldens erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, sodass diese amtswegig zu schätzen gewesen sein. Es werde davon ausgegangen, dass er über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfüge und dass ihn keine Sorgepflichten treffen würden. Bei der Strafbemessung sei der Vorsatz des Beschwerdeführers als erschwerend und der Umstand, dass bis dato keine einschlägigen früheren Verstöße des Beschwerdeführers gegen die DSGVO oder das DSG vorliegen würden, als mildernd zu berücksichtigen. Die Strafe erscheine tat- und schuldangemessen.

Mit Schreiben vom 11.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 13.03.2023. Begründend führte er aus, er verfüge abgesehen von den aus dem gegenständlichen Akt ersichtlichen Daten über keinerlei Daten des Betroffenen, sodass er auch keine Auskunft erteilen könne. Etwas Unmögliches könne nicht erfüllt werden.

Mit Schreiben vom 24.04.2023 (eingelangt am 27.04.2023) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt vor. In der beigefügten Stellungnahme bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies auf das angefochtene Straferkenntnis sowie auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Kostentragung.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen seinen Beruf, sein monatliches Nettoeinkommen, Vermögen und Eigentum sowie seine Sorgepflichten und Schulden bekanntzugeben und mit Unterlagen zu belegen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, zur gegenständlichen Rechtssache Stellung zu nehmen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Schreiben vom 14.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war bis zum 08.09.2018 Vorstandsmitglied und Kassier des Vereins XXXX . Am 08.09.2018 ist er im Verlauf einer Mitgliederversammlung zurückgetreten und es wurden neue Vorstandsmitglieder gewählt.Der Beschwerdeführer war bis zum 08.09.2018 Vorstandsmitglied und Kassier des Vereins römisch 40 . Am 08.09.2018 ist er im Verlauf einer Mitgliederversammlung zurückgetreten und es wurden neue Vorstandsmitglieder gewählt.

Am 13.12.2019 erhielt der Betroffene eine E-Mail, in der als Absender die E-Mail-Adresse XXXX aufschien. Am Ende der E-Mail wurde der Beschwerdeführer als Vertreter des „Exilvorstands des Vereins XXXX “ angeführt. Dass die E-Mail an den verwendeten Adressatenkreis verschickt werden und der Beschwerdeführer als inhaltlich Verantwortlicher auftreten würde, wurde vorab von diesem gemeinsam mit zumindest drei weiteren Personen beschlossen. Zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail war der Beschwerdeführer nicht mehr ein Organ des Vereins XXXX .Am 13.12.2019 erhielt der Betroffene eine E-Mail, in der als Absender die E-Mail-Adresse römisch 40 aufschien. Am Ende der E-Mail wurde der Beschwerdeführer als Vertreter des „Exilvorstands des Vereins römisch 40 “ angeführt. Dass die E-Mail an den verwendeten Adressatenkreis verschickt werden und der Beschwerdeführer als inhaltlich Verantwortlicher auftreten würde, wurde vorab von diesem gemeinsam mit zumindest drei weiteren Personen beschlossen. Zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail war der Beschwerdeführer nicht mehr ein Organ des Vereins römisch 40 .

Mit Antrag vom 14.12.2019 begehrte der Betroffene (ein Empfänger der E-Mail) vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Auskunft darüber, welche Art von Daten über ihn gespeichert sind, welchen Inhalt diese Daten haben, woher sie stammen, wozu sie verwendet werden, an wen sie übermittelt wurden bzw. werden, zu welchem Zweck die Datenanwendung betrieben wird und wie lange die Daten gespeichert werden. Der Beschwerdeführer ließ diesen Antrag unbeantwortet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022, Zl. D124.2357, 2021-0.714.523, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsrecht des Betroffenen dadurch verletzt hat, dass er den Antrag auf Auskunft vom 14.12.2019 nicht beantwortet hat. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, innerhalb einer Frist von vier Wochen vollständig Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022, Zl. D124.2357, 2021-0.714.523, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsrecht des Betroffenen dadurch verletzt hat, dass er den Antrag auf Auskunft vom 14.12.2019 nicht beantwortet hat. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, innerhalb einer Frist von vier Wochen vollständig Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO zu erteilen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Auch nach Anweisung zur Auskunftserteilung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.05.2022 erteilte der Beschwerdeführer dem Betroffenen die beantragte Auskunft vorerst nicht. Dies wurde der belangten Behörde vom Betroffenen mitgeteilt, sodass in Folge ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und das angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in einem Insolvenzverfahren, verfügt über kein Einkommen und hat Schulden in Höhe von ungefähr € 700.000,--. Darüber hinaus hat er Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind. Zum Entscheidungszeitpunkt werden 35 Liegenschaften zur Veräußerung angeboten, darunter auch der Wohnsitz und die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Beschwerdeführers. Diese haben in etwa einen Gesamtwert von ungefähr € 1,3 Millionen.

Der Beschwerdeführer hat dem Betroffenen mittlerweile am 04.10.2023 die Auskunft erteilt, dass er keine Daten über den Betroffenen gespeichert hat.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer bis 08.09.2018 Vorstandsmitglied und Kassier des Vereins XXXX war, am 08.09.2018 im Verlauf einer Mitgliederversammlung zurückgetreten ist und neue Vorstandsmitglieder gewählt wurden, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23.10.2018, Zl. XXXX (Beilage 1 zum Protokoll).Dass der Beschwerdeführer bis 08.09.2018 Vorstandsmitglied und Kassier des Vereins römisch 40 war, am 08.09.2018 im Verlauf einer Mitgliederversammlung zurückgetreten ist und neue Vorstandsmitglieder gewählt wurden, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23.10.2018, Zl. römisch 40 (Beilage 1 zum Protokoll).

Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail nicht länger ein Organ des Vereins XXXX war, ergibt sich aus der Eintragung im Vereinsregister und ebenfalls der Zurückweisung der Wahlanzeige durch die Vereinsbehörde mit Bescheid vom 23.10.2018, aus der sich ergibt, dass die Vereinsbehörde die außerordentliche Generalversammlung des Vereins am 08.09.2018, die durch den bereits von seinem Amt enthobenen ehemaligen Obmann einberufen wurde, nicht anerkannt und die diesbezügliche Wahlanzeige zurückgewiesen hat.Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail nicht länger ein Organ des Vereins römisch 40 war, ergibt sich aus der Eintragung im Vereinsregister und ebenfalls der Zurückweisung der Wahlanzeige durch die Vereinsbehörde mit Bescheid vom 23.10.2018, aus der sich ergibt, dass die Vereinsbehörde die außerordentliche Generalversammlung des Vereins am 08.09.2018, die durch den bereits von seinem Amt enthobenen ehemaligen Obmann einberufen wurde, nicht anerkannt und die diesbezügliche Wahlanzeige zurückgewiesen hat.

Die Feststellungen zur dem Betroffenen übermittelten E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.12.2019 ergeben sich aus den Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022, in denen die E-Mail in voller Länge zitiert ist. Dieser Bescheid ist Bestandteil des Akteninhalts des gegenständlichen Verfahrens. Die Feststellung zur Entscheidung bezüglich des Adressatenkreises und des Auftritts des Beschwerdeführers als inhaltlich Verantwortlicher stützt sich auf die Schilderung des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung, in der er angab, dass E-Mail gemeinsam verfasst worden sei, aber er die medienrechtliche Verantwortung übernommen und ihn auch der Obmann persönlich darum gebeten habe.

Soweit der Beschwerdeführer dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er die E-Mail nicht abgeschickt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass er selbst angegeben hat, inhaltlich für die E-Mail verantwortlich gewesen zu sein. Auch scheint er als Ansprechperson am Ende der E-Mail auf. Dass er keinen Zugriff auf die Absender-E-Mail-Adresse hatte, ist nicht glaubwürdig. Er gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass die E-Mail über einen Internetdienstleister versandt wurde und die E-Mail-Adresse nur als „reply-to“ verwendet worden sei, auch sei er Informatiker und kenne sich aus. Vor diesem Hintergrund ist seine Behauptung, dass er „glaube“, keinen Zugriff darauf gehabt zu haben, nicht nachvollziehbar. Auch muss bei der Verfassung der E-Mail der Empfängerkreis bereits mitberücksichtigt gewesen sein, was sich vor allem auch aus dem darin enthaltenen Spendenaufruf ergibt.

Die Feststellungen zum unbeantwortet gebliebenen Auskunftsbegehren des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, zumal er selbst in der Beschwerde vorgebracht hat, er verfüge über keinerlei Daten des Betroffenen und könne daher auch keine Auskunft erteilen. Auch seine Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach er dem Betroffenen am Vortag die Auskunft erteilt habe, lässt keinen Zweifel daran, dass er das Auskunftsbegehren zuvor unbeantwortet gelassen hat.

Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022, zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und zum angefochtenen Straferkenntnis ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind ebenfalls unstrittig.

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie auf eine Einsichtnahme in die öffentlich zugängliche Insolvenzdatei (edikte.justiz.gv.at), in der zu jedem Grundstück des Beschwerdeführers auch ein geschätzter Wert des Objekts angegeben ist, wobei sich aus der Zusammenrechnung aller 35 Objekte ein Gesamtwert von ungefähr € 1,3 Millionen ergibt.

Die Feststellung zur am 04.10.2023 erfolgten Auskunftserteilung beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO lauten wie folgt:

„Art. 4„"Art". 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

2. ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

[…]

7. ‚Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden

[…]

Art. 15Artikel 15

Auskunftsrecht der betroffenen Person

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

2. Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

3. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

4. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

[…]

Art. 58Artikel 58

Befugnisse

[…]

2. Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,

[…]

c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,

[…]

i) eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls,

[…]

Art. 83Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

1. Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

2. Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;

b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;

d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;

e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;

f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;

g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;

h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;

i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;

j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und

k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

[…]

5. Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

[…]

c) die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Artikeln 44 bis 49;

[…]

6. Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.“

Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich daraus Folgendes:

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Soweit der Beschwerdeführer zum Auskunftsbegehren des Betroffenen ausführt, dass sich dieses Auskunftsbegehren auf Art. 15 Abs. 2 DSGVO gestützt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich tatsächlich auf Art. 15 DSGVO in seiner Gesamtheit (und weitere Bestimmungen) gestützt hat, was sich eindeutig aus dem Anschreiben ergibt.Soweit der Beschwerdeführer zum Auskunftsbegehren des Betroffenen ausführt, dass sich dieses Auskunftsbegehren auf Artikel 15, Absatz 2, DSGVO gestützt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich tatsächlich auf Artikel 15, DSGVO in seiner Gesamtheit (und weitere Bestimmungen) gestützt hat, was sich eindeutig aus dem Anschreiben ergibt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsrecht des Betroffenen dadurch verletzt hat, dass er den Antrag auf Auskunft vom 14.12.2019 nicht beantwortet hat. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, innerhalb einer Frist von vier Wochen vollständig Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsrecht des Betroffenen dadurch verletzt hat, dass er den Antrag auf Auskunft vom 14.12.2019 nicht beantwortet hat. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, innerhalb einer Frist von vier Wochen vollständig Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO zu erteilen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat dem Betroffenen mittlerweile am 04.10.2023 die Auskunft erteilt, dass er keine Daten über den Betroffenen gespeichert hat.

Der Beschwerdeführer ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, weil er zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail nicht mehr ein Organ des Vereins XXXX war. Sein Vorbringen, er habe die E-Mail nicht persönlich abgeschickt, ist unerheblich, da er gemeinsam mit zumindest drei anderen Personen beschlossen hat, dass die E-Mail an den verwendeten Adressatenkreis verschickt wird und dabei Daten verarbeitet werden, sowie dass er als inhaltlich Verantwortlicher auftritt.Der Beschwerdeführer ist Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, weil er zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail nicht mehr ein Organ des Vereins römisch 40 war. Sein Vorbringen, er habe die E-Mail nicht persönlich abgeschickt, ist unerheblich, da er gemeinsam mit zumindest drei anderen Personen beschlossen hat, dass die E-Mail an den verwendeten Adressatenkreis verschickt wird und dabei Daten verarbeitet werden, sowie dass er als inhaltlich Verantwortlicher auftritt.

Der Beschwerdeführer hat somit Daten des Betroffenen verarbeitet und den Auskunftsantrag nicht rechtzeitig beantwortet. Der Beschwerdeführer hat mit der Nichterteilung der Auskunft das Tatbild des Art. 83 Abs. 5 lit. e DSGVO (Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde) erfüllt.Der Beschwerdeführer hat somit Daten des Betroffenen verarbeitet und den Auskunftsantrag nicht rechtzeitig beantwortet. Der Beschwerdeführer hat mit der Nichterteilung der Auskunft das Tatbild des Artikel 83, Absatz 5, Litera e, DSGVO (Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde) erfüllt.

Zum Verschulden:

Ist nichts Abweichendes normiert, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Die anzuwendenden Bestimmungen des DSG oder der DSGVO normieren nichts Abweichendes. Für Ungehorsamsdelikte sieht § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die - widerlegliche - Vermutung der fahrlässigen Tatbegehung vor. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über €50.000,-- bedroht ist (§ 5 Abs. 1a VStG), was im vorliegenden Fall gegeben ist.Ist nichts Abweichendes normiert, genügt zur Strafbarkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Die anzuwendenden Bestimmungen des DSG oder der DSGVO normieren nichts Abweichendes. Für Ungehorsamsdelikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die - widerlegliche - Vermutung der fahrlässigen Tatbegehung vor. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über €50.000,-- bedroht ist (Paragraph 5, Absatz eins a, VStG), was im vorliegenden Fall gegeben ist.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Landwirt und der Erntezeit keine Zeit gehabt habe, den Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022 zu bekämpfen, zeigt, dass ihm jedenfalls klar war, dass er einen Auftrag der Aufsichtsbehörde gehabt hat, an den er sich hätte halten müsste bzw. gegen diesen er allenfalls rechtlich vorgehen hätte müssen. Daher hat er jedenfalls zumindest die gehörige Sorgfalt außeracht gelassen und fahrlässig gehandelt.

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach rechtmäßig.

Zur Strafbemessung:

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).

Der Strafrahmen reicht gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis zu einem Betrag von 20.000.000 €.Der Strafrahmen reicht gemäß Artikel 83, Absatz 5, DSGVO bis zu einem Betrag von 20.000.000 €.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Zur Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen ist; hingegen sind - so wie hier - die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung offengelegt, dass er sich in einem Insolvenzverfahren befindet, über kein Einkommen verfügt und Schulden in Höhe von ungefähr € 700.000,-- hat. Darüber hinaus hat er Sorgfaltspflichten für ein minderjähriges Kind. Eine Einsicht in die Insolvenzdatei hat ergeben, dass derzeit 35 Liegenschaften zur Veräußerung angeboten werden, inklusive seines Wohnsitzes und den landwirtschaftlichen Nutzflächen, die einen geschätzten Gesamtwert von ungefähr € 1,3 Millionen haben.

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bis zuletzt uneinsichtig gezeigt hat, aber am 04.10.2023, am Tag vor der Verhandlung, die Auskunft letztlich doch erteilt hat. Das Verschulden ist als durchschnittlich anzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Gegen den Beschwerdeführer lagen bis zum Tatzeitpunkt keine früheren einschlägigen Verstöße gegen die DSGVO oder das DSG vor, womit ein Milderungsgrund vorliegt. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erweisen sich die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als zu hoch bemessen und die nunmehr festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Diese ist erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Beschwerde ist daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde aber insoweit teilweise stattzugeben, als die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von € 800,-- bzw. 48 Stunden auf € 200,-- bzw. 12 Stunden herabgesetzt werden.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Dementsprechend hat der im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschriebene Betrag auf € 20,-- und der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 220,-- zu lauten.Dementsprechend hat der im angefochtenen Straferkenntnis gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschriebene Betrag auf € 20,-- und der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 220,-- zu lauten.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Somit hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Zahlungsinformation

Der Beschwerdeführer hat den Gesamtbetrag von € 220,-- (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Kosten des Beschwerdeverfahrens) binnen zwei Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Schlagworte

Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenspeicherung Datenverarbeitung E - Mail Geldstrafe Herabsetzung personenbezogene Daten schriftliche Ausfertigung Strafbemessung Straferkenntnis Teilstattgebung Verein Verfahrenskosten Verschulden Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2270909.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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