Entscheidungsdatum
14.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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I415 2275272-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SLOWAKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, XXXX vom 02.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SLOWAKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, römisch 40 vom 02.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2023 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Slowakei, hält sich ihren Aussagen zufolge seit ihrem siebten Lebensjahr in Österreich auf. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Slowakei, hält sich ihren Aussagen zufolge seit ihrem siebten Lebensjahr in Österreich auf.
Die BF wurde in Österreich mit Urteilen des XXXX drei Mal rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch verurteilt.Die BF wurde in Österreich mit Urteilen des römisch 40 drei Mal rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch verurteilt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA bzw. belangte Behörde bezeichnet, vom 02.06.2023 wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF aufgrund ihres persönlichen Verhaltens eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA bzw. belangte Behörde bezeichnet, vom 02.06.2023 wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF aufgrund ihres persönlichen Verhaltens eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle.
Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 21.06.2023 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer der BF in Österreich, ihren familiären und privaten Bindungen das gegenständliche Aufenthaltsverbot als nicht verhältnismäßig erscheine.
Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 18.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, GZ XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 18.08.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung statt, an der die BF und die Rechtsvertretung der BF teilnahmen. Zudem wurden die Mutter der BF und der ehemalige Lebensgefährte der Mutter der BF zeugenschaftlich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige, ledige, kinderlose BF ist Staatsangehörige der Slowakei und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht fest. Die BF spricht Slowakisch und gut Deutsch.
Die BF befindet sich seit zumindest 2010 in Österreich, eine melderechtliche Erfassung im ZMR liegt ab Dezember 2012 vor. Damals ist die BF ist mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Österreich gekommen. Die BF war vor ihrer Zeit in Österreich etwa ein halbes Jahr in der Slowakei bei Pflegeeltern untergebracht. Am 16.04.2013 wurde der BF von der XXXX eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erteilt. Der Mutter der BF wurde in Österreich zeitweise die Obsorge für die BF und ihre drei minderjährigen Geschwister auf Antrag des XXXX aufgrund von Kindeswohlgefährdung entzogen und dem XXXX , übertragen. Die BF hat in Österreich die Volksschule und Neue Mittelschule besucht. Einen Pflichtschulabschluss kann die BF bis dato nicht vorweisen. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt seit etwa 13 Jahren in Österreich.Die BF befindet sich seit zumindest 2010 in Österreich, eine melderechtliche Erfassung im ZMR liegt ab Dezember 2012 vor. Damals ist die BF ist mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Österreich gekommen. Die BF war vor ihrer Zeit in Österreich etwa ein halbes Jahr in der Slowakei bei Pflegeeltern untergebracht. Am 16.04.2013 wurde der BF von der römisch 40 eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erteilt. Der Mutter der BF wurde in Österreich zeitweise die Obsorge für die BF und ihre drei minderjährigen Geschwister auf Antrag des römisch 40 aufgrund von Kindeswohlgefährdung entzogen und dem römisch 40 , übertragen. Die BF hat in Österreich die Volksschule und Neue Mittelschule besucht. Einen Pflichtschulabschluss kann die BF bis dato nicht vorweisen. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt seit etwa 13 Jahren in Österreich.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheinen folgende Verurteilungen auf:Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) XXXX vom 08.04.2021 RK 13.04.202101) römisch 40 vom 08.04.2021 RK 13.04.2021
§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (1), 130 (2) StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, 129, (1) Ziffer 2, 130, (1), 130 (2) StGB Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat 08.10.2020
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Junge(r) Erwachsene(r)
zu XXXX RK 13.04.2021zu römisch 40 RK 13.04.2021
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX vom 19.07.2021 römisch 40 vom 19.07.2021
zu XXXX RK 13.04.2021zu römisch 40 RK 13.04.2021
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX vom 30.06.2022 römisch 40 vom 30.06.2022
02) XXXX vom 19.07.2021 RK 19.07.202102) römisch 40 vom 19.07.2021 RK 19.07.2021
§§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGBParagraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, 130, (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 24.04.2021
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
zu XXXX RK 19.07.2021zu römisch 40 RK 19.07.2021
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 23.07.2021
XXXX vom 27.07.2021 römisch 40 vom 27.07.2021
zu XXXX RK 19.07.2021zu römisch 40 RK 19.07.2021
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX vom 30.06.2022 römisch 40 vom 30.06.2022
03) XXXX vom 30.06.2022 RK 05.07.202203) römisch 40 vom 30.06.2022 RK 05.07.2022
§§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, 130, (2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat 09.04.2022
Freiheitsstrafe 18 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
zu XXXX RK 05.07.2022zu römisch 40 RK 05.07.2022
zu XXXX RK 13.04.2021zu römisch 40 RK 13.04.2021
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.07.2023, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
XXXX vom 09.06.2023 römisch 40 vom 09.06.2023
Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 03.11.2023 sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des XXXX vom 08.04.2021, Zahl XXXX , rechtskräftig am 13.04.2021, ergibt sich, dass die BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (1), 130 (2) StGB und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe vom XXXX am 30.06.2022 widerrufen wurde.Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 03.11.2023 sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des römisch 40 vom 08.04.2021, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 13.04.2021, ergibt sich, dass die BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, 129, (1) Ziffer 2, 130, (1), 130 (2) StGB und Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe vom römisch 40 am 30.06.2022 widerrufen wurde.
Es erging über sie folgender Schuldspruch:
Die BF ist schuldig, sie hat in der Zeit von Juni bis Ende Oktober 2020 in W. gewerbsmäßig nachgenannten Personen durch Einbruch Wertgegenstände in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen bzw. wegzunehmen versucht (§15 StGB) und zwar indem sie
1. am 28.06.2020 in mehrere Kellerabteile im Haus H. einbrach und diverse Gegenstände im Gesamtwert von rund EUR 700,- an sich nahm;
2. am 29.09.2020 in mehrere Kellerabteile im Haus L. einbrach, und diverse Wertgegenstände im Wert von EUR 275,00 an sich nahm, wobei es teilweise auch beim Versuch blieb, weil sie keine Wertgegenstände finden konnte;
3. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 29.06.2020 und 30.06.2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten K.S. als Mittäterin (§ 12 StGB) im Mehrparteienhaus in V. die Tür zu dem Kellerabteil des A.H. aufbrachen und daraus ein Fahrrad Marke C. im Wert von EUR 350,- an sich nahmen;3. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 29.06.2020 und 30.06.2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten K.S. als Mittäterin (Paragraph 12, StGB) im Mehrparteienhaus in römisch fünf. die Tür zu dem Kellerabteil des A.H. aufbrachen und daraus ein Fahrrad Marke C. im Wert von EUR 350,- an sich nahmen;
4. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 03.07.2020 und 17.09.2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten K.S., in mehrere Kellerabteile im Mehrparteienhaus in S. durch Aufbiegen der Aluminiumlamellen eindrangen und die Kellerabteile nach Wertgegenständen durchsuchte und nicht fündig wurde, so dass es beim Versuch gebliebenen ist
5. am 14.09.2020 in mehrere Kellerabteile im Haus E. eindrang und daraus Gegenstände im Gesamtwert von rund EUR 2.100,- mitnahm;
6. in rund 45 Angriffen in der Zeit von Juni 2020 bis zum 08.10.2020 nicht mehr ausforschbaren Dritten durch Aufbrechen von Kellerabteile im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten K.S. als Mittäterin (§ 12 StGB) Fahrräder weggenommen, unter anderem ein Citybike K., ein Mountainbike Marke R., ein weißes und ein schwarzes Mountainbike, ein Mountainbike Marke G., zwei Mountainbikes M., ein Mountainbike N., ein Trekking Bike S., ein Citybike S., ein Mountainbike S., ein Rennrad M., ein Mountainbike G., ein Citybike B. und ein Mountainbike G., im Wert von insgesamt zumindest EUR 1.600,-.6. in rund 45 Angriffen in der Zeit von Juni 2020 bis zum 08.10.2020 nicht mehr ausforschbaren Dritten durch Aufbrechen von Kellerabteile im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten K.S. als Mittäterin (Paragraph 12, StGB) Fahrräder weggenommen, unter anderem ein Citybike K., ein Mountainbike Marke R., ein weißes und ein schwarzes Mountainbike, ein Mountainbike Marke G., zwei Mountainbikes M., ein Mountainbike N., ein Trekking Bike S., ein Citybike S., ein Mountainbike S., ein Rennrad M., ein Mountainbike G., ein Citybike B. und ein Mountainbike G., im Wert von insgesamt zumindest EUR 1.600,-.
Bei den Strafzumessungsgründen wertete das LG das umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und den bislang ordentlichen Lebenswandel mildernd, erschwerend hingegen die Faktenmehrzahl auch nach Überschreiten der Wertgrenze von EUR 5.000,-.
Zudem wurde die BF mit Urteil des XXXX vom 19.07.2021, Zahl XXXX , rechtskräftig am 19.07.2021, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 30.06.2022 wurde die Probezeit des bedingten Strafteils vom LG auf insgesamt 5 Jahre verlängert.Zudem wurde die BF mit Urteil des römisch 40 vom 19.07.2021, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 19.07.2021, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 30.06.2022 wurde die Probezeit des bedingten Strafteils vom LG auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
Diesbezüglich erging über die BF folgender Schuldspruch:
Die BF ist schuldig, sie hat in W. gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster und zweiter Fall, Abs 2 StGB) nachgenannten Personen bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar durch Einbruch in einen umschlossenen Raum in der Zeit von 24.04.2021 bis 08.05.2021, indem sie ein Kellerabteil des Wohnhauses E. in W. aufbrach, um verwertbare Sachen wegzunehmen, nämlich das Kellerabteil Nr. 3 von D.D., wobei sie ein Fahrrad an sich nahm und anschließend um EUR 20,- weiterverkaufte.Die BF ist schuldig, sie hat in W. gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster und zweiter Fall, Absatz 2, StGB) nachgenannten Personen bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar durch Einbruch in einen umschlossenen Raum in der Zeit von 24.04.2021 bis 08.05.2021, indem sie ein Kellerabteil des Wohnhauses E. in W. aufbrach, um verwertbare Sachen wegzunehmen, nämlich das Kellerabteil Nr. 3 von D.D., wobei sie ein Fahrrad an sich nahm und anschließend um EUR 20,- weiterverkaufte.
Bei den Strafzumessungsgründen wertete das LG das Alter unter 21 Jahren mildernd, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall.
Zuletzt wurde die BF mit Urteil des XXXX vom 30.06.2022, Zahl XXXX , rechtskräftig am 05.07.2022, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde die BF mit Urteil des römisch 40 vom 30.06.2022, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 05.07.2022, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Diesbezüglich erging über die BF folgender Schuldspruch:
Die BF und ein näher bezeichneter Mittäter sind schuldig, sie haben in W. gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwarDie BF und ein näher bezeichneter Mittäter sind schuldig, sie haben in W. gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar
A./im Zeitraum vom 28.02.2022 bis zum 06.03.2022 P.M. und M.T. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), indem sie sich Zugang zum Keller in der Wohnhausanlage H. verschafften, Holzlatten der jeweiligen Kellerabteile aus der Verschraubung rissen, so ins Innere der Kellerabteile gelangten, dort nach stehlbaren Gegenständen suchten und diese an sich nahmen, und zwarA./im Zeitraum vom 28.02.2022 bis zum 06.03.2022 P.M. und M.T. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), indem sie sich Zugang zum Keller in der Wohnhausanlage H. verschafften, Holzlatten der jeweiligen Kellerabteile aus der Verschraubung rissen, so ins Innere der Kellerabteile gelangten, dort nach stehlbaren Gegenständen suchten und diese an sich nahmen, und zwar
1./ der A.P. (Kellerabteil Top 25) eine Akkubohrmaschine sowie diverses Handwerkzeug im Gesamtwert von EUR 400,-;
2./ der L.A. (Kellerabteil Top 26), wobei es mangels stehlbarer Gegenstände beim Versuch blieb;
3./ dem S.S. (Kellerabteil Top 28), wobei es mangels stehlbarer Gegenstände beim Versuch blieb;
4./ dem S.A. (Kellerabteil Top 29), wobei es mangels stehlbarer Gegenstände beim Versuch blieb;
5./ Verfügungsberechtigten der Q. (nicht vergebenes Kellerabteil), wobei es mangels stehlbarer Gegenstände beim Versuch blieb;
B./am 09.04.2022 Die BF und ein näher bezeichneter Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), indem sie in das Bürogebäude R. eindrangen, die Türen der jeweiligen Büroräumlichkeiten mit präparierten Scheren und einem Schraubenzieher aufbrachen bzw. aufzubrechen versuchten, und zwarB./am 09.04.2022 Die BF und ein näher bezeichneter Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), indem sie in das Bürogebäude R. eindrangen, die Türen der jeweiligen Büroräumlichkeiten mit präparierten Scheren und einem Schraubenzieher aufbrachen bzw. aufzubrechen versuchten, und zwar
1./ Verfügungsberechtigten der C., wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie die Eingangstüre nicht öffnen konnten;
2./ Verfügungsberechtigten der R., wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Räumlichkeiten leer standen und sie deshalb keine brauchbare Beute finden konnten;
3./ Verfügungsberechtigten der D., nämlich Bargeld in der Höhe von 81,68 Polnischen Zloty, 59,60 Schweizer Franken sowie 1,- Britischen Pfund, einen Kompaktcomputer der Marke „M.", ein Handy der Marke „H." samt Box und einer Sim-Karte, eine Dockingstation „T.“, eine Festplatte der Marke „S.“, drei Laptops der Marke „T.“, einen Steckdosenverteiler sowie diverse Ladekabel, im Gesamtwert von EUR 1.736,74, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie von der Polizei auf frischer Tat betreten wurden.
Bei den Strafzumessungsgründen wertete das LG bei der BF das reumütige Geständnis sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung, das Alter unter 21 Jahren, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung der Beute mildernd, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall.
Aufgrund der zitierten Urteile des XXXX wird festgestellt, dass die BF die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund der zitierten Urteile des römisch 40 wird festgestellt, dass die BF die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Die BF befand sich deshalb von 19.03.2021 bis 08.04.2021, vom 24.06.2021 bis 23.07.2021 sowie zuletzt von 09.04.2022 bis 19.07.2023 und damit in Summe etwa 17 Monate in österreichischen Justizanstalten. Aufgrund ihrer dortigen Tätigkeiten in der Küche bezieht die BF aktuell seit 01.08.2023 Arbeitslosengeld.
Sie wohnt mit ihrem mj. Bruder, ihrer mj. Schwester und ihrer Mutter in XXXX (Wohnen mit Betreuung in möblierten Wohneinheiten für Familien und Alleinerziehende). Eine weitere Schwester der BF lebt auch in XXXX und hat ein Kind. Zum Vater der BF in der Slowakei besteht kein Kontakt.Sie wohnt mit ihrem mj. Bruder, ihrer mj. Schwester und ihrer Mutter in römisch 40 (Wohnen mit Betreuung in möblierten Wohneinheiten für Familien und Alleinerziehende). Eine weitere Schwester der BF lebt auch in römisch 40 und hat ein Kind. Zum Vater der BF in der Slowakei besteht kein Kontakt.
Im Sozialbericht der XXXX wird die positive Zusammenarbeit der BF mit dem XXXX und dem XXXX betont. Im Sozialbericht der römisch 40 wird die positive Zusammenarbeit der BF mit dem römisch 40 und dem römisch 40 betont.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf den im Rahmen der Verhandlung vorgelegten slowakischen Personalausweis, Nr. XXXX . Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf den im Rahmen der Verhandlung vorgelegten slowakischen Personalausweis, Nr. römisch 40 .
Die Feststellung über die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides hält die belangte Behörde fest „Sie leben laut Ihren Angaben seit Ihrem siebenden (sic!) Lebensjahr im Bundesgebiet der Republik Österreich“, vermeidet es aber eine konkrete Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet festzustellen: Im angefochtenen Bescheid wurde diesbezüglich lediglich die Feststellung getroffen, dass die BF „langjährig in Österreich aufhältig“ ist und ihr auch eine Anmeldebescheinigung im April 2013 seitens der XXXX erteilt wurde. Aus dem Zentralmelderegisterauszug vom 03.11.2023 ergibt sich eine Meldung beginnend ab 10.12.2012. Die BF konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch glaubhaft darlegen, dass sie bereits etwa seit ihrem siebten Lebensjahr, sohin etwa seit dem Jahr 2009, zumindest aber seit dem Jahr 2010 im Bundesgebiet aufhältig ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023, S 4ff). Dieser Eindruck wird durch die glaubhaften Zeugenaussagen ihrer Mutter und deren damaligen Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023 noch verstärkt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023, S 10ff bzw. 13f). Anhaltspunkte dafür, dass die BF ihren Aufenthalt für eine gewisse Zeit nicht in Österreich hatte, haben sich nicht ergeben und wurde Derartiges von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht festgestellt. Die Feststellung über die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides hält die belangte Behörde fest „Sie leben laut Ihren Angaben seit Ihrem siebenden (sic!) Lebensjahr im Bundesgebiet der Republik Österreich“, vermeidet es aber eine konkrete Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet festzustellen: Im angefochtenen Bescheid wurde diesbezüglich lediglich die Feststellung getroffen, dass die BF „langjährig in Österreich aufhältig“ ist und ihr auch eine Anmeldebescheinigung im April 2013 seitens der römisch 40 erteilt wurde. Aus dem Zentralmelderegisterauszug vom 03.11.2023 ergibt sich eine Meldung beginnend ab 10.12.2012. Die BF konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch glaubhaft darlegen, dass sie bereits etwa seit ihrem siebten Lebensjahr, sohin etwa seit dem Jahr 2009, zumindest aber seit dem Jahr 2010 im Bundesgebiet aufhältig ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023, S 4ff). Dieser Eindruck wird durch die glaubhaften Zeugenaussagen ihrer Mutter und deren damaligen Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023 noch verstärkt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023, S 10ff bzw. 13f). Anhaltspunkte dafür, dass die BF ihren Aufenthalt für eine gewisse Zeit nicht in Österreich hatte, haben sich nicht ergeben und wurde Derartiges von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht festgestellt.
Dass der BF am 16.04.2013 von der XXXX eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erteilt wurde, ergibt sich aus einem aktuellen IZR-Auszug.Dass der BF am 16.04.2013 von der römisch 40 eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erteilt wurde, ergibt sich aus einem aktuellen IZR-Auszug.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF und den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen zu den begangenen Verwaltungsstraftaten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Ausfertigungen der Straferkenntnisse.
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der BF in Österreich beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den Angaben ihrer dabei als Zeugin befragten Mutter, sowie dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug. Den Ausführungen der BF und ihrer als Zeugin befragten Mutter lässt sich entnehmen, dass zwischen der BF, ihrer Mutter und den beiden noch mj. Geschwistern ein Familienleben besteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§ 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG lauten:Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG lauten:
"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
§ 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Art 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lauten:Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lauten:
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat
gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde § 86 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde Paragraph 86, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.
Der nunmehr in Geltung befindliche § 67 Abs. 1 FPG fünfter Satz kommt schon dann zur Anwendung, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).Der nunmehr in Geltung befindliche Paragraph 67, Absatz eins, FPG fünfter Satz kommt schon dann zur Anwendung, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die in Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).
67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).67 Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können.Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können.
Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, geht das Gericht von einem Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zumindest ab dem Jahr 2010 aus.
Demnach hält sich die BF im Entscheidungszeitpunkt seit zumindest 13 Jahren im Bundesgebiet auf. Ab März 2021 war die BF aufgrund ihrer drei Verurteilungen drei Mal in Österreich in Justizanstalten aufhältig, in Summe zu rund 17 Monaten.
Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach ein persönliches Verhalten der BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach ein persönliches Verhalten der BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Mit der Frage, was unter dem Begriff "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie zu verstehen ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Tsakouridis, GZ C - 145/09, ausführlich auseinandergesetzt. Der griechischen Staatsangehörigen war wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und sechs Monaten gerichtlich verurteilt und vom Regierungspräsidium Stuttgart mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden. Im Instanzenzug wurde dieser Fall vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei eine der an den EuGH gerichteten Fragen die Auslegung des Begriffs "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie) betraf.Mit der Frage, was unter dem Begriff "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie zu verstehen ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Tsakouridis, GZ C - 145/09, ausführlich auseinandergesetzt. Der griechischen Staatsangehörigen war wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und sechs Monaten gerichtlich verurteilt und vom Regierungspräsidium Stuttgart mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden. Im Instanzenzug wurde dieser Fall vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei eine der an den EuGH gerichteten Fragen die Auslegung des Begriffs "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" in Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie) betraf.
Der EuGH äußerte sich dazu in den RZ 40ff des Urteils vom 23.11.2010 wie folgt:
"...
40 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen "zwingender Gründe" der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der "schwerwiegenden Gründe" im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzen wollte.40 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Artikel 28, der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Artikel 28, Absatz 3, dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen "zwingender Gründe" der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der "schwerwiegenden Gründe" im Sinne von Absatz 2, dieses Artikels, die auf diesen Absatz 3, gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzen wollte.
41 Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt nämlich nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks "zwingende Gründe" zum Ausdruck kommt.
42 Auch der Begriff "öffentliche Sicherheit" in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ist in diesem Kontext auszulegen.42 Auch der Begriff "öffentliche Sicherheit" in Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 ist in diesem Kontext auszulegen.
43 Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C 273/97, Slg. 1999, I 7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C 285/98, Slg. 2000, I 69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C 423/98, Slg. 2000, I 5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C 186/01, Slg. 2003, I 2479, Randnr. 32).43 Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst vergleiche u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C 273/97, Slg. 1999, römisch eins 7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C 285/98, Slg. 2000, römisch eins 69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C 423/98, Slg. 2000, römisch eins 5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C 186/01, Slg. 2003, römisch eins 2479, Randnr. 32).
44 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn. 34 und 35, vom 17. Oktober 1995, Werner, C 70/94, Slg. 1995, I 3189, Randnr. 27, Albore, Randnr. 22, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Griechenland, C 398/98, Slg. 2001, I 7915, Randnr. 29).44 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können vergleiche u. a. Urteile vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn. 34 und 35, vom 17. Oktober 1995, Werner, C 70/94, Slg. 1995, römisch eins 3189, Randnr. 27, Albore, Randnr. 22, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Griechenland, C 398/98, Slg. 2001, römisch eins 7915, Randnr. 29).
45 Daraus folgt jedoch nicht, dass Ziele wie die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität zwingend von diesem Begriff ausgenommen wären.
...
49 Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden (vgl. u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann.49 Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden vergleiche u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann.
50 Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C 482/01 und C 493/01, Slg. 2004, I 5257, Randnrn. 77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist - die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt -, zu gefährden.50 Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht vergleiche u. a. Urteil vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C 482/01 und C 493/01, Slg. 2004, römisch eins 5257, Randnrn. 77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist - die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt -, zu gefährden.
51 Die verhängte Strafe ist als ein Umstand dieser Gesamtheit von Faktoren zu berücksichtigen. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren kann nicht zu einer Ausweisungsverfügung führen, wie es in der nationalen Regelung vorgesehen ist, ohne dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen Umstände berücksichtigt werden, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
52 Im Rahmen der entsprechenden Beurteilung ist den Grundrechten Rechnung zu tragen, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, da Gründe des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer innerstaatlichen Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern, nur dann herangezogen werden können, wenn die fragliche Maßnahme diesen Rechten Rechnung trägt (vgl. u. a. Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnrn. 97 bis 99), insbesondere dem in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 2010, McB., C 400/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53, sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [Große Kammer] vom 23. Juni 2008, Maslov/Österreich, Recueil des arrêts et décisions 2008, Nrn. 61 ff.).52 Im Rahmen der entsprechenden Beurteilung ist den Grundrechten Rechnung zu tragen, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, da Gründe des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer innerstaatlichen Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern, nur dann herangezogen werden können, wenn die fragliche Maßnahme diesen Rechten Rechnung trägt vergleiche u. a. Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnrn. 97 bis 99), insbesondere dem in Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vergleiche u. a. Urteil vom 5. Oktober 2010, McB., C 400/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53, sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [Große Kammer] vom 23. Juni 2008, Maslov/Österreich, Recueil des arrêts et décisions 2008, Nrn. 61 ff.).
53 Um zu beurteilen, ob der in Aussicht genommene Eingriff im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht, hier dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen. Im Fall eines Unionsbürgers, der die meiste oder die gesamte Zeit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat verbracht hat, müssten sehr stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um die Ausweisungsmaßnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Maslov/Österreich, Nrn. 71 bis 75).53 Um zu beurteilen, ob der in Aussicht genommene Eingriff im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht, hier dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen. Im Fall eines Unionsbürgers, der die meiste oder die gesamte Zeit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat verbracht hat, müssten sehr stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um die Ausweisungsmaßnahme zu rechtfertigen vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil Maslov/Österreich, Nrn. 71 bis 75).
54 Jedenfalls fällt, da der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat zum Schutz der öffentlichen Ordnung die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen kann, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen (vgl. Urteile vom 19. Januar 1999, Calfa, C 348/96, Slg. 1999, I 11, Randnr. 22, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 67), der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln erst recht unter den Begriff der "öffentlichen Ordnung" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.54 Jedenfalls fällt, da der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat zum Schutz der öffentlichen Ordnung die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen kann, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen vergleiche Urteile vom 19. Januar 1999, Calfa, C 348/96, Slg. 1999, römisch eins 11, Randnr. 22, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 67), der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln erst recht unter den Begriff der "öffentlichen Ordnung" im Sinne von Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38.
55 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller genannten Umstände zu prüfen, ob das Verhalten von Herrn Tsakouridis unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 oder den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne von Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie fällt und ob mit der in Aussicht genommenen Abschiebung die genannten Voraussetzungen beachtet werden.55 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller genannten Umstände zu prüfen, ob das Verhalten von Herrn Tsakouridis unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne von Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 oder den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne von Artikel 28, Absatz 3, dieser Richtlinie fällt und ob mit der in Aussicht genommenen Abschiebung die genannten Voraussetzungen beachtet werden.
56 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem betreffenden Unionsbürger der mit dieser Vorschrift gewährte Schutz zusteht, dahin gehend auszulegen ist, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" fallen kann, mit denen eine Ausweisungsmaßnahme in Bezug auf einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, gerechtfertigt werden kann. Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem betreffenden Unionsbürger der mit Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gewährte Schutz zusteht, ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" fällt."56 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem betreffenden Unionsbürger der mit dieser Vorschrift gewährte Schutz zusteht, dahin gehend auszulegen ist, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" fallen kann, mit denen eine Ausweisungsmaßnahme in Bezug auf einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, gerechtfertigt werden kann. Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem betreffenden Unionsbürger der mit Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 gewährte Schutz zusteht, ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" fällt."
Diesen Darlegungen ist zu entnehmen, dass die Frage, ob "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen jeweils in Einzelfall nach den vorliegenden Gegebenheiten zu beurteilen ist.
In Hinblick auf die Erwägungen zu Rz 53 ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Art und die Schwere der begangenen strafbaren Handlungen zeigen, dass der BF jedenfalls zu den Tatzeitpunkten eine Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten fehlte. Dabei fällt insbesondere der lange Tatzeitraum und die hohe Anzahl an Einbruchdiebstählen auf. Demgegenüber steht, dass die beiden ersten Verurteilungen nach dem JGG als junge Erwachsene erfolgten, die BF hat die Straftaten sohin vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen. Die BF hat ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie nach Verspüren des Haftübels geläutert ist und strebt nunmehr den Pflichtschulabschluss an.
Es steht außer Zweifel, dass das von der BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Dennoch, trotz der zu attestierenden Gefährdung öffentlicher Interessen, erreicht das Verhalten der BF nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1 5. Satz bzw. der oben zitierten Judikatur (siehe insbesondere VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Weder hat die BF ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem von der BF gesetzten Verhalten ein mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel vergleichbarer, die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gefährdender Sachverhalt erkannt werden.Es steht außer Zweifel, dass das von der BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Dennoch, trotz der zu attestierenden Gefährdung öffentlicher Interessen, erreicht das Verhalten der BF nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz bzw. der oben zitierten Judikatur (siehe insbesondere VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Weder hat die BF ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem von der BF gesetzten Verhalten ein mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel vergleichbarer, die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gefährdender Sachverhalt erkannt werden.
Davon abgesehen ist die BF in Österreich mäßig integriert. Sie spricht zwar gut Deutsch, geht aktuell jedoch keiner Beschäftigung nach, sondern bezieht Arbeitslosengeld. Sie lebt mit ihrer Tochter und Mutter zusammen.
Nach den Ausführungen in Rz 50 ist der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht. Besonders schwer wiegt neben dem langen Tatzeitraum auch die Vielzahl der Angriffe auf fremdes Eigentum.
Die verhängten Freiheitsstrafen von sechs Monaten (zuerst bedingt ausgesprochen, bedingte Nachsicht der Strafe wurde jedoch in weiterer Folge widerrufen), sieben Monaten (davon sechs Monate bedingt) und 18 Monaten unbedingt bleiben erheblich hinter der im Fall Tsakouridis verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zurück. Zur Frage der Rückfallsneigung ist auszuführen, dass die BF erst seit Mitte Juli 2013 aus der Haft entlassen wurde und die Phase ihres Wohlverhaltens freilich zu kurz ist, um allein daraus eine positive Zukunftsprognose zu stellen. Die bedingte Entlassung der BF aus der Freiheitsstrafe erfolgte aufgrund ihrer guten Führung. Der Sozialbericht der XXXX attestiert der BF eine positive Entwicklung in der Haft. Zudem arbeitete sie mit dem XXXX verlässlich zusammen und möchte ihren Pflichtschulabschluss nachholen. Es ist weiters davon auszugehen, dass das private Umfeld und die Reintegration der BF erleichtert. Darüber hinaus würde die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die nun erfolgreich in Gang befindliche Resozialisierung der BF beenden. In der Slowakei hat die BF kaum Kontakte, befindet sie sich doch seit dem Kindesalter in Österreich. Die verhängten Freiheitsstrafen von sechs Monaten (zuerst bedingt ausgesprochen, bedingte Nachsicht der Strafe wurde jedoch in weiterer Folge widerrufen), sieben Monaten (davon sechs Monate bedingt) und 18 Monaten unbedingt bleiben erheblich hinter der im Fall Tsakouridis verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zurück. Zur Frage der Rückfallsneigung ist auszuführen, dass die BF erst seit Mitte Juli 2013 aus der Haft entlassen wurde und die Phase ihres Wohlverhaltens freilich zu kurz ist, um allein daraus eine positive Zukunftsprognose zu stellen. Die bedingte Entlassung der BF aus der Freiheitsstrafe erfolgte aufgrund ihrer guten Führung. Der Sozialbericht der römisch 40 attestiert der BF eine positive Entwicklung in der Haft. Zudem arbeitete sie mit dem römisch 40 verlässlich zusammen und möchte ihren Pflichtschulabschluss nachholen. Es ist weiters davon auszugehen, dass das private Umfeld und die Reintegration der BF erleichtert. Darüber hinaus würde die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die nun erfolgreich in Gang befindliche Resozialisierung der BF beenden. In der Slowakei hat die BF kaum Kontakte, befindet sie sich doch seit dem Kindesalter in Österreich.
Insgesamt ergab sich sohin, dass die BF wiederholt gegen rechtlich geschützte Werte verstoßen hat, wobei der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum noch als zu kurz zu erachten ist, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel attestieren zu können, und demnach sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. In Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer der BF von mittlerweile gut dreizehn Jahren ergibt sich aus den konkret gesetzten Straftaten, wenn auch deren Unrechtsgehalt keinesfalls zu verharmlosen ist, zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keine von der BF ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des qualifizierten Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG und es wurde eine solche auch im angefochtenen Bescheid durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt. Insgesamt ergab sich sohin, dass die BF wiederholt gegen rechtlich geschützte Werte verstoßen hat, wobei der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum noch als zu kurz zu erachten ist, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel attestieren zu können, und demnach sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. In Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer der BF von mittlerweile gut dreizehn Jahren ergibt sich aus den konkret gesetzten Straftaten, wenn auch deren Unrechtsgehalt keinesfalls zu verharmlosen ist, zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keine von der BF ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des qualifizierten Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und es wurde eine solche auch im angefochtenen Bescheid durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt.
Auch die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ausweisung gemäß § 66 FPG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (zum Erfordernis der diesbezüglichen Prüfung vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0196), zumal eine solche nach dem angesichts des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts der BF zur Anwendung gelangenden § 66 Abs. 3 FPG ebenfalls eine mit einem Verbleib der BF einhergehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich voraussetzen würde, welche, wie dargelegt, nicht festzustellen war. Auch die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (zum Erfordernis der diesbezüglichen Prüfung vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0196), zumal eine solche nach dem angesichts des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts der BF zur Anwendung gelangenden Paragraph 66, Absatz 3, FPG ebenfalls eine mit einem Verbleib der BF einhergehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich voraussetzen würde, welche, wie dargelegt, nicht festzustellen war.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots respektive einer Ausweisung gegen die BF somit nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die BF wird (und wurde auch bereits im Rahmen der Beschwerdeverhandlung) abschließend eindringlich darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten - insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung - jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen ist.
Wegen der untrennbaren Verbindung des § 70 Abs. 3 FPG mit dem Bestand eines Aufenthaltsverbotes war der Bescheid auch dahingehend aufzuheben.Wegen der untrennbaren Verbindung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG mit dem Bestand eines Aufenthaltsverbotes war der Bescheid auch dahingehend aufzuheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Behebung des Aufenthaltsverbotes von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Behebung des Aufenthaltsverbotes von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Ausweisung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EWR-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Haftstrafe Integration Rückfallsgefahr strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2275272.1.01Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023