TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/14 G304 2280848-1

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Veröffentlicht am 14.11.2023
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Entscheidungsdatum

14.11.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G304 2280848-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):

A)

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Nachdem der Beschwerdeführer (BF) mit Urteil des Landesgerichts wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren verurteilt wurde, erhob die zuständige Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung. Nachdem der Beschwerdeführer (BF) mit Urteil des Landesgerichts wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2 und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren verurteilt wurde, erhob die zuständige Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 28.03.2023 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs. 1 erster und zweiter Fall) StGB die Freiheitsstrafe des BF auf sieben Jahre erhöht. Mit besagten Urteilen wurde der BF für schuldig befunden, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen, insbesondere hochpreisige KFZ samt darin befindlicher Wertsachen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung zu bereichern, weggenommen.Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 28.03.2023 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB die Freiheitsstrafe des BF auf sieben Jahre erhöht. Mit besagten Urteilen wurde der BF für schuldig befunden, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen, insbesondere hochpreisige KFZ samt darin befindlicher Wertsachen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung zu bereichern, weggenommen.

Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.09.2023 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Stellungnahme zu seinen familiären und finanziellen Verhältnissen sowie seiner Integration im Bundesgebiet abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte dazu nicht.

Seit 30.09.2021 verbüßt der BF seine Haftstrafe in der Justizanstalt.

Mit dem angefochtenen Bescheid erlies das BFA gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG, erteilte gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Mit dem angefochtenen Bescheid erlies das BFA gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG, erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Ausland und mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet begründet. Sein persönliches Verhalten entspreche nicht dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe Ordnung und Sicherheit sowie stelle sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, weshalb ein Aufenthaltsverbot zwingend geboten war. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Der BF erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründete die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der BF seine Taten bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte, weshalb er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Da sich der BF derzeit in Haft befinde und noch jahrelang dort aufhältig sein werde, könne er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

Am 31.10.2023 legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 09.11.2023 einlangte.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Polen, der zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Polen, der zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste.

Der BF ist verheiratet und hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Er ist Gelegenheitsarbeiter, und weist mehrere einschlägige Vorstrafen aus dem Ausland auf und befand sich der BF aufgrund derer zuletzt von 24.11.2016 bis 21.11.2019 in Deutschland in Haft.

Der BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts (als Berufungsgericht) vom 28.03.2023, GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs. 1 erster und zweiter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts (als Berufungsgericht) vom 28.03.2023, GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen, insbesondere hochpreisige KFZ (jeweils EUR 5.000,- und insgesamt EUR 300.000,- übersteigenden Wert durch Eindringen mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, nämlich durch Ziehen der Schlosszylinder, Manipulation der Steuerungsgeräte und – teils –Erstellung von Schlüsselklonen) samt darin befindlicher Wertsachen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung zu bereichern, weggenommen.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagte Straftat begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in Österreich sind nicht aktenkundig.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den darin enthaltenen Strafurteilen (Landesgericht bzw. Oberlandesgericht), sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zur Identität des BF folgen den diesbezüglichen Angaben im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben im angefochtenen Bescheid sowie aus den Strafurteilen.

Die Feststellungen zu den von ihm begangene Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf den vorgelegten Strafurteilen und dem Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu seinen einschlägigen Vorstrafen im Ausland ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Strafurteilen.

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister weist der BF im Bundesgebiet nur Wohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten auf.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der massiven, arbeitsteilig ausgeführten Vermögenskriminalität des BF erfüllt, zumal er sich hier ohne Wohnsitzmeldung und ohne legale Erwerbstätigkeit aufhielt, um im Rückfall nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland hier teure Autos zu stehlen und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der massiven, arbeitsteilig ausgeführten Vermögenskriminalität des BF erfüllt, zumal er sich hier ohne Wohnsitzmeldung und ohne legale Erwerbstätigkeit aufhielt, um im Rückfall nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland hier teure Autos zu stehlen und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Polen) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gewerbsmäßigen Eigentumsdelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Familiäre und Private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Polen) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gewerbsmäßigen Eigentumsdelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Familiäre und Private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2280848.1.00

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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