TE Bvwg Beschluss 2023/11/15 W247 2269700-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2023
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Entscheidungsdatum

15.11.2023

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


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W247 2269700-1/17E

W247 2269698-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER über den Antrag XXXX und XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, 1.) ZI. W247 2269700-1/11E und 2.) ZI. W247 2269698-1/10E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER über den Antrag römisch 40 und römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, 1.) ZI. W247 2269700-1/11E und 2.) ZI. W247 2269698-1/10E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der außerordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz, eingelangt am 14.11.2023, brachte die Revisionswerberin/ der Revisionswerber, nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 04.10.2023, Zl. E 2744-2745/2023-5, eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin/ der Revisionswerber insbesondere aus:

Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den RW1 und die RW2 vollzogen werden können.

Durch die Abschiebung in die Russische Föderation droht dem RW1 und der RW2 gerade eine Verletzung jener Rechte, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahren ist. In der Russischen Föderation drohen den RW erhebliche Eingriffe in die ihnen durch Art 3 EMRK zukommenden Rechte. Der RW1 und die RW2 müssten, wie in dieser Revision ausführlich dargelegt, weiterhin damit rechnen, im Fall einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage iSd Art 3 EMRK zu geraten.Durch die Abschiebung in die Russische Föderation droht dem RW1 und der RW2 gerade eine Verletzung jener Rechte, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahren ist. In der Russischen Föderation drohen den RW erhebliche Eingriffe in die ihnen durch Artikel 3, EMRK zukommenden Rechte. Der RW1 und die RW2 müssten, wie in dieser Revision ausführlich dargelegt, weiterhin damit rechnen, im Fall einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage iSd Artikel 3, EMRK zu geraten.

Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein Eingriff in die den RW durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte verbunden, da die RW bereits über intensive Bindungen zu Österreich in privater Hinsicht verfügen.Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein Eingriff in die den RW durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte verbunden, da die RW bereits über intensive Bindungen zu Österreich in privater Hinsicht verfügen.

Die RW hielten sich bislang als Asylwerber rechtmäßig in Österreich auf. Die angefochtenen Erkenntnisse des BVwG sind einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die RW vollzogen werden können.

Die RW wurden bereits für den 15.11.2023 zu einem Termin beim BFA geladen, es sind daher Schritte zur Durchsetzung und Effektuierung der erlassenen Rückkehrentscheidungen zu erwarten. Eine Abschiebung der RW in die Russische Föderation könnte damit jederzeit bevorstehen.

Beweis: - Ladung des BFA für den 15.11.2023 (Blg ./2)

Eine Abschiebung in die Russische Föderation würde die RW dem realen Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK aussetzen. Dieses Risiko besteht insbesondere für den RW2, der in wehrpflichtigem Alter und gesund ist und den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge damit rechnen muss, den Wehrdienst in der Russischen Föderation leisten und damit zumindest indirekt den russischen Angriffskrieg unterstützen zu müssen oder in Tschetschenien abseits der aktuell laufenden versteckten Mobilisierung als „Freiwilliger“ zwangsweise rekrutiert zu werden. Der RW2 möchte keinesfalls am russischen Angriffskrieg teilnehmen, wofür ihm harte Sanktionen bis hin zu mehrjähriger Haft oder Schlimmeres drohen würden. In Haft wiederum müsste der RW2 mit unmenschlicher und/oder erniedrigender Behandlung und/oder Folter rechnen. Angesichts der laut Länderfeststellungen gegebenen Tatsache, dass auch Familienmitglieder von Personen, denen aufgrund einer Kriegsdienstverweigerung Sanktionen drohen, von Verfolgerseite belangt werden, schlägt das Risiko der Verletzung von Art 3 EMRK auch auf die RW1 durch.Eine Abschiebung in die Russische Föderation würde die RW dem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK aussetzen. Dieses Risiko besteht insbesondere für den RW2, der in wehrpflichtigem Alter und gesund ist und den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge damit rechnen muss, den Wehrdienst in der Russischen Föderation leisten und damit zumindest indirekt den russischen Angriffskrieg unterstützen zu müssen oder in Tschetschenien abseits der aktuell laufenden versteckten Mobilisierung als „Freiwilliger“ zwangsweise rekrutiert zu werden. Der RW2 möchte keinesfalls am russischen Angriffskrieg teilnehmen, wofür ihm harte Sanktionen bis hin zu mehrjähriger Haft oder Schlimmeres drohen würden. In Haft wiederum müsste der RW2 mit unmenschlicher und/oder erniedrigender Behandlung und/oder Folter rechnen. Angesichts der laut Länderfeststellungen gegebenen Tatsache, dass auch Familienmitglieder von Personen, denen aufgrund einer Kriegsdienstverweigerung Sanktionen drohen, von Verfolgerseite belangt werden, schlägt das Risiko der Verletzung von Artikel 3, EMRK auch auf die RW1 durch.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, liegen im Fall der unbescholtenen RW nicht vor.

Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind damit erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind damit erfüllt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH, sowohl bei einer ordentlichen Revision, auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH, sowohl bei einer ordentlichen Revision, auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.,

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W247.2269700.1.01

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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