Entscheidungsdatum
15.11.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W166 2277849-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 1.9.2023, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 1.9.2023, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 25.12.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.
Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Covid-19-Impfung am 22.10.2021 mit dem Impfstoff Pfizer/BioNTech Comirnaty ein Taubheitsgefühl in den Extremitäten, Übelkeit und immer wiederkehrende Kopfschmerzen als gesundheitliche Schädigungen erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe von 15.11.2021 bis 23.12.2021 eine Therapie in einem Zentrum für Physiotherapie und Osteopathie gemacht.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.6.2023 ein, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Fachärztliches neurologisches und psychiatrisches Gutachten nach dem Impfschadengesetz:
(…) Anamnese:
Nach der am 22.10.21 erhaltenen 2. Impfung (erste Impfung mit Impfstoff der Fa. Astra Zeneca am 21.5.2021) Symptome wie Grippe, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Brechreiz, kein Fieber (hat gemessen), Dauer etwa 5 Tage, danach „alles taub“, Berührungssinn war intakt, auch Temperatursinn, leichter Muskelkater, in den Beinen die Kraft etwas weniger, ging nicht mehr Mountainbiken, „war k.o.“. Psychisch bestanden soweit erinnert keine Probleme, aber Herr B. konnte sich zu nichts mehr aufraffen. Starkes Schlafbedürfnis. Schwäche und Taubheitsgefühl über 3 Monate, auch der „leichte Muskelkater“ etwa 3 Monate lang.
Impfungen erfolgten gegen eigentliche Bedenken (zu wenig Erfahrung mit Impfstoff, Lebensgefährtin weinte, da sie dachte, sie würde möglicherweise gezwungen werden sich impfen zu lassen und sie könnte ihre letzte Sehkraft (siehe unten) verlieren). Herr B. fühlte sich öffentlich (Empfehlung der Bundesregierung...) zur Impfung genötigt. Impfung letztlich auch aus Furcht vor berufl. oder sozialen Einschränkungen durchführen lassen. Herr B. bemängelt Beschwichtigungen hinsichtl. Nebenwirkungen vonseiten der Politik, Ärztlnnen hätten den Auftrag erfüllen müssen. Glaubt, dass Pharmaindustrie großes Geld machen wollte und auch Ärztinnen zu den Impfungen gezwungen wurden. War auch enttäuscht, dass die Hausärztin mitteilte, gegen die Nebenwirkungen könne man nichts machen. Man konnte ihm auch nicht beim BASG und „in Kärnten" (Email und Tel.) u. bei der Gesundheitskasse (Mail) nicht helfen.
Verlor in letzter Zeit einige ältere Verwandte (Onkeln und Tanten, zwischen 67 und 80 Jahren), 3 der 5 Verstorbenen waren geimpft, 1 Person Kopftumor, wie auch die Mutter des Antragstellers, ein Onkel mehrere Krebsarten, ein weiterer Onkel Darmkrebs, welche Rolle spielten die Impfungen? eine Tante, Gattin eines Onkels, keine Todesursache bekannt.
Im Rahmen der Beschwerden nach der 2 Impfung keine neurologische Untersuchung.
Gegenwärtig: Schreiben (re Hand) fällt etwas hart, auch feinmotorische Handlungen (kleine Schraube einschrauben) noch immer schwierig. Sonst geht es jetzt gut. Heuer wieder Kraft, keine Taubheit, unternimmt auch sportlich viel, Hobbies, wie Campen, Basteln, Garten wieder aufgenommen, Lebensmut. Oft beim Radfahren Einschlafen der Hände, diese schlafen auch nachts oft ein, bis zum Ellbogen, tun nachts auch weh. Gehe um 19:00 oder 20:00 schlafen, dafür um 5:00 oder 5:30 munter.
Medikamente: keine, außer ein homöopathisches Medikament gegen Prostatahyperplasie (MultiprostiTM)
Familienanamnese: Mutter bösartiger Hirntumor, verstorben, Diagnose 2019, gestorben 2020, Vater mit 50 verstorben, Lungenembolie nach Trauma, 2 Geschwister, beide gesund.
Begleitkrankheiten: keine
Frühere Krankheiten: Weisser Hautkrebs, „4x geschnitten worden“, auf der Brust links, 2023. Adenomatose der Prostata mit PSA Erhöhung, Z.n. Zeckenbiss linke Flanke 2022, kein Erythem.
Z.n. Erschöpfungsphase wegen berufl. Überforderung 2011.
2022 Grippe November, ging Herrn B. sehr schlecht, beginnend mit anhaltendem Durchfall, zu Weihnachten 2022 Corona-Infektion, es ging Herrn B. sehr schlecht. „unheimliche Kopfschmerzen“. Konnte fast nichts reden. 5 Tage im Bett. Danach keine vergleichbaren Beschwerden wie nach 2. Corona-Impfung.
Sozial: Zuvor 30 Jahre Tischler, angestellt, nun Angestellter einer Trafik, die der schwer sehbehinderten Lebenspartnerin gehört, keine Kinder
Krankenstand 5 Tage, unmittelbar nach der angeschuldigten Impfung.
Neurologischer Befund:
179cm, 72 kg, RR 140/96 mm Hg, Puls 65,
guter Allgemeinzustand, sportlicher Habitus, gute psychische Verfassung.
Feinmotorik beider Hände etwas vermindert, ansonsten unauffälliger neurologischer Befund.
Unauffälliger psychischer Befund.
Gehör vermindert (Hörgerät, berufslärmbedingt), am linken Auge leichte Amblyopie, leicht weitsichtig
Diagnosen:
1. Akute, impfungstypische Nebenwirkungen auf Covid-19 Impfungen, v.a. gegen Impfung mit Comirnaty (BionTech/Pfizer) am 22-10.2021
2. Chronifizierung von Diagnose 1 (über 3 Monate), ursächlich anhaltende subjektive Impfnebenwirkung (Normaler Laborbefund 14.1.2020)
3. Chronische Prostatitis, Prostata-Hyperplasie
4. Rezidivierende Lumbalgie und Zervikalgie
5. Z.n OP (inkl. Nachresektionen) eines Plattenepithel-Karzinoms thorakal links (laut. Antragsteller, Befunde nicht vorgelegt)
6. Z.n. Divertikulitis
7. Corona-Infektion Weihnachten 2022
8. Klinischer Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits
9. Z.n. Zeckenbiss
Gutachterliche Stellungnahme:
Herr B. erlitt sowohl nach der ersten Impfung mit dem Impfstoff der Fa. AstraZeneca, vor allem aber nach der 2. Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer impfungstypische Nebenwirkungen, die jedoch nach der 2. Impfung außergewöhnlich lange, nämlich 3 Monate anhielten, wobei dazu außer einer Laboruntersuchung mit im wesentl. unauffälligem Befund am 14.1.2022 keine medizinischen Detailbefunde vorliegen.
Die Ursachen der Impffolgen sind neben
1. einer protrahierten, generalisierten immunologischen Reaktion mit typischen Symptomen auf die 2. Impfung (laut Literatur in bis zu 77% der Geimpften, Kaur RJ et al. 2021, Mallory et al. JM 2022, jedoch atypische Dauer, eigenanamnestischen Angaben zufolge 3 Monate). Differentialdiagnostisch ist eine körperliche Symptomatik im Rahmen einer reaktiven depressiven Verstimmung in Betracht zu ziehen, da z.B. die Sinneswahrnehmungen am Körper eigenen Angaben zufolge, siehe Anamnese, unauffällig waren (siehe unter Pkt. 4), aber eine Kribbelempfindung am ganzen Körper bestand.
2. dass die Impfung gegen persönliche Bedenken bei fehlender Überzeugung hinsichtl eines Nutzens erfolgte (Nocebo-Effekt anzunehmen, siehe Lit. Hahn RA 1997)
3. dass die Impfung in einer psychischen Belastungssituation erfolgte (Sehbehinderung der Lebenspartnerin, deren Unsicherheit bzgl. mögl. Impfnebenwirkungen auf das Restsehvermögen, gehäuft Todesfälle gegen Covid-19-geimpfter Personen in der Familie, weiters laut eigenen Angaben unzureichende öffentliche Information über mögliche Nebenwirkungen und deren Bagatellisierung und unzureichende medizinische und offizielle/amtliche Aufklärung und Unterstützung in der Nebenwirkungsphase) bei
4. Neigung zu depressiver Reaktion bei Zustand nach dokumentierter depressiver Episode 2020 (siehe auch Abl. 3, 10,32-37) und psychophysischer Erschöpfungsphase mit Berufsunterbrechung 2011 erfolgte.
Nozebo-Effekt bedeutet gesundheitliche Störungen/Nebenwirkungen oder Unwirksamkeit einer Behandlung wegen unzureichender oder fehlender Überzeugung eines(r) Betroffenen bzgl. Sinnhaftigkeit der Behandlung, u.a. wegen Befürchtung oder Erwartung von Nebenwirkungen. Nozebo-Effekt ist gleichsam das Gegenteil eines Plazebo-Effekt.
Siehe auch Zitat von Hahn R 1997:
The nocebo hypothesis proposes that expectations of sickness and the affective states associated With such expectations cause sickness in the expectant The nocebo phenomenon is a litt/e-recognized facet of culture that may be responsib/e for a substantial variety of pathology throughout the world.
Bei einer depressiven Reaktion/Störung können körperliche Symptome auftreten, sogar im Vordergrund stehen, oder vorhandene körperliche Symptome lange andauern und auch zunehmen (Katon et al 1982). Somatische Beschwerden, v.a. Schmerzen, sind bei depressiver Erkrankung häufig (Katon et al. 1992, Kapfhammer 2006)
Beantwortung der Fragen an den Gutachter:
1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Anhaltende generalisierte impfungstypische Nebenwirkung auf die Impfung im Rahmen einer psychischen Konflikt- und Belastungsreaktion und Impfung gegen eigene Überzeugung
2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Adynamie, Muskelschmerzen, Gefühlsstörungen
3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Als akute Impfreaktion ja, nicht als wahrsch. impfungsbezogenes chronisches Phänomen wissenschaftl. anerkannt (3 Monate)
4. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Nur der zeitl. Zusammenhang
5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Gering gewichtig
6. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Bzgl. der Chronizität die medizinischwissenschaftl. Daten, die depressive Disposition des Antragsstellers sowie seine psychische Konfliktsituation
7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Ziemlich gewichtig
8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Mehr gegen als für
9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Kein wahrsch. Zusammenhang
10. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:
a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? ja
b. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Ja, die Infektion trat jedoch erst nach Abklingen der Impffolgen Weihnachten 2022 auf.
c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? siehe oben, Depressionsneigung, psychischer Konflikt
11. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? nein
a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?
b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?
12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt? nein“12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? nein“
Mit Schreiben vom 25.7.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens die am 22.10.2021 vorgenommene Covid-19-Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer weder eine Dauerschädigung noch eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB bewirkt habe und räumte ihm ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 25.7.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens die am 22.10.2021 vorgenommene Covid-19-Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer weder eine Dauerschädigung noch eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt habe und räumte ihm ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer übermittelte keine Stellungnahme.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.9.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ab. Begründende führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die angeschuldigte Impfung erhalten habe und diese Covid-19-Impfung einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entspreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten fachärztlichen neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 20.6.2023, sei erwiesen, dass die vorgenommene Schutzimpfung gegen Covid-19 weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.9.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ab. Begründende führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die angeschuldigte Impfung erhalten habe und diese Covid-19-Impfung einer Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz entspreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten fachärztlichen neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 20.6.2023, sei erwiesen, dass die vorgenommene Schutzimpfung gegen Covid-19 weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe.
Mit Schreiben vom 5.9.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vom österreichischen Staat im Stich gelassen werde und bei den Covid 19 Impfungen erpresst worden sei, weil er sonst seinen Arbeitsplatz verloren hätte und mit der zweiten Impfung nicht einverstanden gewesen sei. Da er kein Feingefühl in den Händen habe könne er seinen Hobbys nicht mehr nachgehen. Viele seien durch die Impfung steinreich und viele schwer krank geworden. Er fordere eine Entschädigung.
Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertetes Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.9.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 21.9.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend sein Anbringen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richte, als auch die belangte Behörde zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 21.9.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend sein Anbringen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richte, als auch die belangte Behörde zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 25.9.2023 nachweislich persönlich zugestellt.
Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 25.12.2021 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 5.9.2023 mitgeteilt zur Covid-19 Impfung vom Staat gezwungen worden zu sein, da er sonst seinen Arbeitsplatz verloren hätte, forderte nochmals eine Entschädigung und wurde er mit ho. Schreiben vom 21.9.2023 aufgefordert, seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 5.9.2023 mitgeteilt zur Covid-19 Impfung vom Staat gezwungen worden zu sein, da er sonst seinen Arbeitsplatz verloren hätte, forderte nochmals eine Entschädigung und wurde er mit ho. Schreiben vom 21.9.2023 aufgefordert, seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird.
Das Schriftstück vom 21.9.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 25.9.2023 nachweislich persönlich zugestellt.
Die Inhaltsmängel wurden vom Beschwerdeführer nicht behoben und ist er dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 21.9.2023 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 3 Abs 3 ISchG iVm § 88a Abs 1 HVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den Paragraphen 6,,7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, ISchG in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG mit Schreiben vom 21.9.2023 – unter Anführung der konkreten Mängel – aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 21.9.2023 – unter Anführung der konkreten Mängel – aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Das Schreiben vom 21.9.2023 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.9.2023 persönlich zugestellt.
Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben und kam dem Auftrag zur Mängelbehebung bis dato nicht nach.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W166.2277849.1.00Im RIS seit
07.12.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023