Entscheidungsdatum
15.11.2023Norm
BDG 1979 §50aSpruch
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W122 2276220-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 31.05.2023. Zl. PAD/23/00948345/001/AA, wegen § 50a BDG 1979, den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 31.05.2023. Zl. PAD/23/00948345/001/AA, wegen Paragraph 50 a, BDG 1979, den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A), Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantrage am 19.04.2023 die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31.05.2023 abgewiesen. Im Wesentlichen verwies die belangte Behörde auf die angespannte Personalsituation an der Dienststelle des Beschwerdeführers, der PI XXXX . Der Beschwerdeführer beantrage am 19.04.2023 die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31.05.2023 abgewiesen. Im Wesentlichen verwies die belangte Behörde auf die angespannte Personalsituation an der Dienststelle des Beschwerdeführers, der PI römisch 40 .
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.06.2023 fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass die Personalsituation an seiner Dienststelle im Wesentlichen als gut und ausreichend anzusehen sei.
Daraufhin legte die Landespolizeidirektion Kärnten den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2023 zur Entscheidung vor und wurde dieser der Gerichtsabteilung W122 zur Entscheidung zugewiesen.
Die beschwerdeführende Partei erklärte mit Schreiben vom 07.11.2023, eingelangt am 10.11.2023, dass sie ihre Säumnisbeschwerde zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Beschwerde ausreichend Zeit und Möglichkeiten, um die Folgen der Einstellung des Verfahrens abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln. Die Zurückziehung der Beschwerde wurde postalisch von der beschwerdeführenden Partei fehlerfrei eingebracht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das Verfahren einzustellen ist, hatte ein Beschluss zu erfolgen.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde (ehemals: Berufung) lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde (ehemals: Berufung) lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der erfolgten Klaglosstellung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2276220.1.00Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023