TE Bvwg Beschluss 2023/11/15 L511 2278383-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2023
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Entscheidungsdatum

15.11.2023

Norm

ASVG §357
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 357 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  2. ASVG § 357 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 357 gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L511 2278383–1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 10.08.2023, XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 10.08.2023, römisch 40

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1.    Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt [PVA] vom 10.08.2023, Zahl: XXXX , wies die PVA den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2023 auf Erstellung eines Bescheides für die Pensionsanpassung zum 01.01.2023 zurück.1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt [PVA] vom 10.08.2023, Zahl: römisch 40 , wies die PVA den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2023 auf Erstellung eines Bescheides für die Pensionsanpassung zum 01.01.2023 zurück.

1.2.    Mit Schreiben vom 23.08.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

2.       Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 22.09.2023 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1) vor.

3.       Mit Bescheid vom 17.10.2023, Zahl: XXXX , erließ die PVA einen Bescheid über die Pensionsanpassung zum 01.01.2023. Der Bescheid wurde am 18.10.2023 abgefertigt (OZ 3-4).3. Mit Bescheid vom 17.10.2023, Zahl: römisch 40 , erließ die PVA einen Bescheid über die Pensionsanpassung zum 01.01.2023. Der Bescheid wurde am 18.10.2023 abgefertigt (OZ 3-4).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1.    Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).1.1. Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]).

1.2.    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrages auf Erstellung eines Bescheides für die Pensionsanpassung zum 01.01.2023.

Mit Bescheid vom 17.10.2023, Zahl: XXXX , wurde nunmehr die Pensionsanpassung zum 01.01.2023 bescheidmäßig festgestellt und somit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 07.08.2023 vollinhaltlich entsprochen.Mit Bescheid vom 17.10.2023, Zahl: römisch 40 , wurde nunmehr die Pensionsanpassung zum 01.01.2023 bescheidmäßig festgestellt und somit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 07.08.2023 vollinhaltlich entsprochen.

Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers mehr bewirken vergleiche VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).

1.3.    Da gegenständlich somit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwer bei Klaglosstellung VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Klaglosstellung Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2278383.1.00

Im RIS seit

27.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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