Entscheidungsdatum
15.11.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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G310 2280944-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom XXXX .2023 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom römisch 40 .2023 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, dass der BF wegen der Begehung von Strafrechtsdelikten in einer Vielzahl von Fällen zur Anzeige gebracht und vier Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF sei mittelos und weder familiär noch sozial integriert. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.
Der BF erhob dagegen Beschwerde und erstattete bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Ausführungen kein einzelfallbezogenes Vorbringen, sondern brachte lediglich vor, dass sich das BFA bei der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf jene Gründe gestützt habe, welche auch zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten. Zum Sachverhalt selbst wurde vorgebracht, dass sich der BF seit 2014 in Österreich aufhalte. Seine finanziellen Verpflichtungen in der Höhe von 20.000,00 EUR habe er bereits beglichen. Neben seiner Lebensgefährtin würden noch eine Tante sowie ein Cousin des BF in Österreich leben. Auch habe er sich mittlerweile einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut.
Feststellungen:
Der BF ist deutscher Staatsbürger. Sein am XXXX .06.2020 abgelaufener deutscher Reisepass liegt im Verwaltungsakt auf. Der BF verfügt über einen Hauptschulabschluss und eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker. Er ist geschieden und Vater zweier erwachsener Kinder. Er hat eine Lebensgefährtin, wobei sonst nichts Näheres zu dieser Beziehung bekannt ist. Seine im Urteil vom XXXX .2021 dokumentierten Verbindlichkeiten in der Höhe von 20.000,00 EUR wurden zwischenzeitlich beglichen. Der BF ist deutscher Staatsbürger. Sein am römisch 40 .06.2020 abgelaufener deutscher Reisepass liegt im Verwaltungsakt auf. Der BF verfügt über einen Hauptschulabschluss und eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker. Er ist geschieden und Vater zweier erwachsener Kinder. Er hat eine Lebensgefährtin, wobei sonst nichts Näheres zu dieser Beziehung bekannt ist. Seine im Urteil vom römisch 40 .2021 dokumentierten Verbindlichkeiten in der Höhe von 20.000,00 EUR wurden zwischenzeitlich beglichen.
Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt.
Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet liegen seit 28.05.2014 vor, wobei längere Unterbrechungen für den Zeitraum von 20.01.2015 bis 17.11.2016 und von 30.10.2018 bis 11.04.2019 vorliegen. Auch für den Zeitraum 2020 bis Anfang liegt keine durchgehende Wohnsitzmeldung des BF vor, was der BF auf berufliche Gründe zurückführt. Seit 26.07.2023 befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX .Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet liegen seit 28.05.2014 vor, wobei längere Unterbrechungen für den Zeitraum von 20.01.2015 bis 17.11.2016 und von 30.10.2018 bis 11.04.2019 vorliegen. Auch für den Zeitraum 2020 bis Anfang liegt keine durchgehende Wohnsitzmeldung des BF vor, was der BF auf berufliche Gründe zurückführt. Seit 26.07.2023 befindet sich der BF in der Justizanstalt römisch 40 .
Seit 2014 ging der BF regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nach, unterbrochen von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges. Zuletzt ging er von 30.05.2022 bis 01.07.2022 einer Beschäftigung nach und bezog von 15.01.2023 bis 17.04.2023 Arbeitslosengeld und von 18.04.2023 bis 10.10.2023 Überbrückungshilfe. Der BF hat einen Pensionsantrag gestellt.
Er weist in Österreich vier Vorstrafen auf.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .04.2017, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage beträgt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2017, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach 229 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage beträgt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .02.2021, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen in der Höhe von je 15,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 180 Tage beträgt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .02.2021, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen in der Höhe von je 15,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 180 Tage beträgt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .04.2021, XXXX , wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 80 Tage beträgt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2021, römisch 40 , wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 80 Tage beträgt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .05.2023, XXXX , wurde die Berufung des BF gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 15.04.2021 als unbegründet abgewiesen, aber im Hinblick auf den Strafausspruch aufgehoben und eine Zusatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage beträgt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .05.2023, römisch 40 , wurde die Berufung des BF gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 15.04.2021 als unbegründet abgewiesen, aber im Hinblick auf den Strafausspruch aufgehoben und eine Zusatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage beträgt.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .09.2023, XXXX wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, der Unterschlagung nach § 134 Abs 2 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei vierzehn Monate und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .09.2023, römisch 40 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB, der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz 2, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei vierzehn Monate und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX und wird er am XXXX .12.2023 bedingt entlassen.Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt römisch 40 und wird er am römisch 40 .12.2023 bedingt entlassen.
Laut Auskunft des PKZ XXXX im Jahr 2022 liegt die letzte in Deutschland dokumentierte Anschrift des BF für das Jahr 2012 vor. Es sind für den Zeitraum 1995 bis 2014 drei nationale Ausschreibungen und 29 Vormerkungen dokumentiert. Laut Auskunft des PKZ römisch 40 im Jahr 2022 liegt die letzte in Deutschland dokumentierte Anschrift des BF für das Jahr 2012 vor. Es sind für den Zeitraum 1995 bis 2014 drei nationale Ausschreibungen und 29 Vormerkungen dokumentiert.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen, den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerde sowie den Ausführungen in den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteilen, wobei es der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme unterließ, nähere Angaben zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen zu tätigen und auch in der Beschwerde keine näheren Angaben zu seiner Lebensgefährtin erfolgten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Trotz der vom BF, welcher sich erstmals in Haft befindet, gesetzten Straftaten und die Vormerkungen in Deutschland, ist angesichts des Aufenthalts im Bundesgebiet seit 2014, der hier erworbenen Beschäftigungszeiten und der in der Beschwerde vorgebrachten privaten Anknüpfungen jedoch zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Trotz der vom BF, welcher sich erstmals in Haft befindet, gesetzten Straftaten und die Vormerkungen in Deutschland, ist angesichts des Aufenthalts im Bundesgebiet seit 2014, der hier erworbenen Beschäftigungszeiten und der in der Beschwerde vorgebrachten privaten Anknüpfungen jedoch zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Teilbehebung SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2280944.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023