Entscheidungsdatum
16.11.2023Norm
AVG §38Spruch
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W288 2280921-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Israel, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. XXXX , und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 28.09.2023 bis 10.11.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Israel, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 28.09.2023 bis 10.11.2023:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm 38 AVG bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zur Zl. XXXX ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 38 AVG bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts römisch 40 im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zur Zl. römisch 40 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 28.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 28.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 09.11.2023 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2023 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, dass die Angaben des BF in seinen bisherigen Verfahren und auch gegenüber der Rechtsberatung wirr und paranoide gewesen wären. Der BF leide an einem paranoiden Wahn, indem er seiner Wahrnehmung nach – unter anderem sexuellen – Belästigungen ausgesetzt sei, z.B. wenn er spreche, esse oder trinke. Aus seinen Angaben sei auf massive Halluzinationen und einen ausgeprägten Verfolgungswahn zu schließen. Es scheine so, dass sich wahnhafte Gedanken in verschiedenen Lebenslagen wiederholen und den BF in seiner Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, sowie in seiner Aussagefähigkeit stark beeinträchtigen würden. Es seien erhebliche Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF betreffend seiner fremdenrechtlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgekommen, weshalb die Vertretung am 31.10.2023 beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung einer gerichtlichen (einstweiligen) Erwachsenenvertretung angeregt habe. Es sprächen beim BF deutliche Anzeichen für das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung und bedürfe der BF dringender psychiatrischer Behandlung, die in der Anhaltung in Schubhaft nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden könne.Am 09.11.2023 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2023 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, dass die Angaben des BF in seinen bisherigen Verfahren und auch gegenüber der Rechtsberatung wirr und paranoide gewesen wären. Der BF leide an einem paranoiden Wahn, indem er seiner Wahrnehmung nach – unter anderem sexuellen – Belästigungen ausgesetzt sei, z.B. wenn er spreche, esse oder trinke. Aus seinen Angaben sei auf massive Halluzinationen und einen ausgeprägten Verfolgungswahn zu schließen. Es scheine so, dass sich wahnhafte Gedanken in verschiedenen Lebenslagen wiederholen und den BF in seiner Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, sowie in seiner Aussagefähigkeit stark beeinträchtigen würden. Es seien erhebliche Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF betreffend seiner fremdenrechtlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgekommen, weshalb die Vertretung am 31.10.2023 beim Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung einer gerichtlichen (einstweiligen) Erwachsenenvertretung angeregt habe. Es sprächen beim BF deutliche Anzeichen für das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung und bedürfe der BF dringender psychiatrischer Behandlung, die in der Anhaltung in Schubhaft nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden könne.
Noch am 09.11.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Ebenso am 09.11.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den medizinischen Dienst des Polizeianhaltezentrums um Begutachtung des BF unter Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie sowie um Übermittlung des Gesundheitsaktes. Eine Begutachtung konnte aufgrund der sodann erfolgten Entlassung des BF (siehe hernach) nicht mehr durchgeführt werden.
Weiters erfolgte am 09.11.2023 eine telefonische Rückfrage beim Bezirksgericht XXXX zur Anhängigkeit eines pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens betreffend den BF, wobei mitgeteilt wurde, dass aktuell kein Erwachsenenschutzverfahren anhängig sei.Weiters erfolgte am 09.11.2023 eine telefonische Rückfrage beim Bezirksgericht römisch 40 zur Anhängigkeit eines pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens betreffend den BF, wobei mitgeteilt wurde, dass aktuell kein Erwachsenenschutzverfahren anhängig sei.
Am 10.11.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten zum BF. Telefonisch wie auch schriftlich teilte das BFA mit, dass der BF entlassen worden sei, da beim Bezirksgericht XXXX mit 10.11.2023 (sohin nicht schon 31.10.2023) ein Erwachsenenvertretungsverfahren anhängig sei, der Status ungewiss sei und aufgrund jüngster Erhebungen zur aktuellen Lage kein Flug nach Israel möglich sei. Ebenso übermittelt wurde der Entlassungsschein und eine Gegenschrift zur Beschwerde. Das Polizeianhaltezentrum übermittelte den Gesundheitsakt.Am 10.11.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten zum BF. Telefonisch wie auch schriftlich teilte das BFA mit, dass der BF entlassen worden sei, da beim Bezirksgericht römisch 40 mit 10.11.2023 (sohin nicht schon 31.10.2023) ein Erwachsenenvertretungsverfahren anhängig sei, der Status ungewiss sei und aufgrund jüngster Erhebungen zur aktuellen Lage kein Flug nach Israel möglich sei. Ebenso übermittelt wurde der Entlassungsschein und eine Gegenschrift zur Beschwerde. Das Polizeianhaltezentrum übermittelte den Gesundheitsakt.
Zudem ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit 10.11.2023 das Bezirksgericht XXXX um Übermittlung der pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung nach Abschluss des Verfahrens.Zudem ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit 10.11.2023 das Bezirksgericht römisch 40 um Übermittlung der pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung nach Abschluss des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Insbesondere wird festgestellt:Der unter Pkt. römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Insbesondere wird festgestellt:
Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 09.11.2023 erhob der BF, durch seine Vertretung, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.09.2023 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. Die Beschwerde wendet ein, dass es dem BF an der notwendigen prozessualen Handlungsfähigkeit mangelt.
Am 10.11.2023 regte die Vertretung des BF die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters beim Bezirksgericht XXXX an. Das Verfahren ist seit 10.11.2023 beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängig.Am 10.11.2023 regte die Vertretung des BF die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters beim Bezirksgericht römisch 40 an. Das Verfahren ist seit 10.11.2023 beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängig.
Der BF wurde am 10.11.2023, unter anderem aufgrund des anhängigen pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von 28.09.2023 bis zu seiner Entlassung am 11.10.2023 durchgehend in Schubhaft.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt, insb. auch der zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, dem Gerichtsakt und dem Parteivorbringen. Der in Beschwerde gezogene Bescheid des BFA vom 28.09.2023, mit welchem die Schubhaft über den BF angeordnet wurde, liegt in den Verwaltungsakten ein. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung liegt im Gerichtsakt auf. Aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes ergibt sich, dass sich die Beschwerde (maßgeblich) auf die fehlende prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF stützt. Dass von der Vertretung des BF am 10.11.2023 die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters beim Bezirksgericht XXXX angeregt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Dass dieses Verfahren seit dem 10.11.2023 beim Bezirksgericht XXXX anhängig ist, ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden telefonischen und schriftlichen Mitteilung des BFA an das Bundesverwaltungsgericht. Der festgestellte Sachverhalt, insb. auch der zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, dem Gerichtsakt und dem Parteivorbringen. Der in Beschwerde gezogene Bescheid des BFA vom 28.09.2023, mit welchem die Schubhaft über den BF angeordnet wurde, liegt in den Verwaltungsakten ein. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung liegt im Gerichtsakt auf. Aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes ergibt sich, dass sich die Beschwerde (maßgeblich) auf die fehlende prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF stützt. Dass von der Vertretung des BF am 10.11.2023 die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters beim Bezirksgericht römisch 40 angeregt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Dass dieses Verfahren seit dem 10.11.2023 beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig ist, ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden telefonischen und schriftlichen Mitteilung des BFA an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A) – Aussetzung des Verfahrens:
§ 9 AVG lautet:Paragraph 9, AVG lautet:
„Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“
§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des § 9 AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des Paragraph 9, AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen. Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007; VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078).Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen. Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach Paragraph 9, AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007; VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078).
Derzeit ist beim Bezirksgericht ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF anhängig. Daher, sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens, ist fraglich, ob der BF die erforderliche Prozessfähigkeit in Bezug auf den Verfahrensgegenstand besitzt. Das Vorhandensein der Prozessfähigkeit ist jedoch Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffenden Verfahrenshandlung.
Somit stellt die Frage der Prozessfähigkeit des BF im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Da diese Vorfrage den Gegenstand des anhängigen pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters bildet, ist das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem genannten Verfahren auszusetzen. Aufgrund der Aussetzung des Verfahrens ist kein Rechtsnachteil für den BF zu erwarten. Somit stellt die Frage der Prozessfähigkeit des BF im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Da diese Vorfrage den Gegenstand des anhängigen pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters bildet, ist das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem genannten Verfahren auszusetzen. Aufgrund der Aussetzung des Verfahrens ist kein Rechtsnachteil für den BF zu erwarten.
Bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht anhängige pflegschaftsgerichtliche Verfahren wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.Bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht anhängige pflegschaftsgerichtliche Verfahren wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
3.3. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aussetzung Erwachsenenvertreter Gesundheitszustand Pflegschaftsverfahren Prozessfähigkeit Schubhaft VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2280921.1.00Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023