TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/16 W208 2269192-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2023
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Entscheidungsdatum

16.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §13
GebAG §14 Abs1 Z2
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
GebAG §19
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §3 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 14 heute
  2. GebAG § 14 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 14 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 14 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W208 2269192-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch GAHLEITNER Rechtsanwältin GmbH, 1010 WIEN, Köllnerhofgass 6, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes (ASG) vom 06.03.2023, Zl XXXX (SC 203 Jv 11/23d), wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch GAHLEITNER Rechtsanwältin GmbH, 1010 WIEN, Köllnerhofgass 6, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes (ASG) vom 06.03.2023, Zl römisch 40 (SC 203 Jv 11/23d), wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass dem Zeugen XXXX gemäß §§ 3 Abs 1 Z 1, 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG keine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten und gemäß § 3 Abs 1 Z 2, § 14 Abs 1 Z 2 GebAG keine Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten zugesprochen werden, weshalb die Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am 27.01.2023 zu XXXX daher mit insgesamt iHv € 24,40 (Reisekosten) bestimmt werden. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass dem Zeugen römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG keine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG keine Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten zugesprochen werden, weshalb die Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am 27.01.2023 zu römisch 40 daher mit insgesamt iHv € 24,40 (Reisekosten) bestimmt werden.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Zeuge), ein selbständiger Steuerberater in XXXX , wurde mit Ladung vom 28.12.2022 für die Verhandlung im Verfahren zu XXXX am Freitag, dem 27.01.2023 um 11:00 Uhr an das Arbeits- und Sozialgericht XXXX (im Folgenden: ASG) als Zeuge geladen und bis 12:05 Uhr einvernommen.1. römisch 40 (im Folgenden: Zeuge), ein selbständiger Steuerberater in römisch 40 , wurde mit Ladung vom 28.12.2022 für die Verhandlung im Verfahren zu römisch 40 am Freitag, dem 27.01.2023 um 11:00 Uhr an das Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 (im Folgenden: ASG) als Zeuge geladen und bis 12:05 Uhr einvernommen.

2. In der Folge machte er am selben Tag beim Servicecenter des ASG in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht Reisekosten iHv € 24,40 für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel von seiner Ladungsadresse zum ASG und retour, Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten (Mittagessen) iHv € 8,50, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG iHv € 495,00 sowie 20 % USt. iHv € 99,00 geltend.2. In der Folge machte er am selben Tag beim Servicecenter des ASG in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht Reisekosten iHv € 24,40 für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel von seiner Ladungsadresse zum ASG und retour, Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten (Mittagessen) iHv € 8,50, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG iHv € 495,00 sowie 20 % USt. iHv € 99,00 geltend.

Dafür übermittelte er am 01.02.2023 ein Formular, in welchem er bestätigte als selbstständiger Steuerberater tätig zu sein und in seinem Betrieb mitzuarbeiten, sowie eine mit 27.01.2023 datierte Honorarnote des Stellvertreters, XXXX , ebenfalls Steuerberater der XXXX , für eine „steuerliche Vertretung“ am Freitag, dem 27.01.2023 von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr in XXXX iHv € 594,00 (€ 495,00 und € 99 USt.).Dafür übermittelte er am 01.02.2023 ein Formular, in welchem er bestätigte als selbstständiger Steuerberater tätig zu sein und in seinem Betrieb mitzuarbeiten, sowie eine mit 27.01.2023 datierte Honorarnote des Stellvertreters, römisch 40 , ebenfalls Steuerberater der römisch 40 , für eine „steuerliche Vertretung“ am Freitag, dem 27.01.2023 von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr in römisch 40 iHv € 594,00 (€ 495,00 und € 99 USt.).

3. Daraufhin forderte das ASG den Zeugen mit E-Mail vom 01.02.2023 auf, die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit der Bestellung eines Stellvertreters zu behaupten und zu bescheinigen und wies ihn dabei insbesondere darauf hin, dass in seiner Kanzlei mehrere Steuerberater tätig seien.

4. In den in Folge ergangenen E-Mails vom 02.02.2023 und 15.02.2023 führte der Zeuge aus, dass die Bestellung eines Stellvertreters notwendig gewesen sei, da für den Zeitraum der Zeugenladung ein bereits vereinbarter Besprechungstermin mit einem Klienten (Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft nach UmgrStR) unbedingt durchzuführen gewesen sei. Zur Abdeckung von Engpässen würde er immer wieder steuerliche Vertreter beauftragen, wenn die Vertretungsleistung innerhalb der Kanzlei aus Termingründen nicht möglich sei, so wie am 27.01.2023 aus Krankheits- und Termingründen.

Etwaige Bescheinigungsmittel, insbesondere über der Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit, legte er – trotz Aufforderung der belangten Behörde – nicht vor.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des ASG vom 06.03.2023 (im Folgenden belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Gebühren für die Teilnahme des Zeugen an der Verhandlung vom 27.01.2023 gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für die Strecke XXXX und retour iHv € 24,40, Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten (Mittagessen) gemäß § 14 Abs 1 Z 2 GebAG iHv € 8,50 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs 1 Z 1 2 lit c GebAG iHv € 495,00 (von 10:00 bis 13:00 Uhr) bestimmt (Spruchpunkt 1.). Dem Begehren auf Ersatz einer Umsatzsteuer iHv € 99,00 wurde nicht stattgegeben (Spruchpunkt 2.).5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des ASG vom 06.03.2023 (im Folgenden belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Gebühren für die Teilnahme des Zeugen an der Verhandlung vom 27.01.2023 gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für die Strecke römisch 40 und retour iHv € 24,40, Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten (Mittagessen) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG iHv € 8,50 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 Litera c, GebAG iHv € 495,00 (von 10:00 bis 13:00 Uhr) bestimmt (Spruchpunkt 1.). Dem Begehren auf Ersatz einer Umsatzsteuer iHv € 99,00 wurde nicht stattgegeben (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge nach Ende seiner Vernehmung am 27.01.2023 im Servicecenter des ASG erschienen sei und Reisekosten mit einem Massebeförderungsmittel, Verpflegungskosten für ein Mittagessen sowie Stellvertreterkosten geltend gemacht habe. Zu den Verpflegungskosten wurde ausgeführt, dass bei einer Anreise mit den Massebeförderungsmitteln von einer Fahrzeit von etwa zwei Stunden zu rechnen sei. Daher sei von einer Abfahrt von der Kanzlei in XXXX um etwa 9:00 Uhr und beim Rückweg von einer dortigen Ankunft um etwa 14:30 Uhr auszugehen, woraus sich gemäß § 14 Abs 2 GebAG der Anspruch des Zeugen auf die Vergütung eines Mittagessens iHv € 8,50 ergebe (Reiseantritt vor 11:00 Uhr und Beendigung nach 14:00 Uhr). Zur Entschädigung für Zeitversäumnis wurde ausgeführt, dass der Zeuge angeführt habe, als selbstständig Erwerbstätiger mit der Pauschalentschädigung nicht einverstanden zu sein und stattdessen die Kosten eines von ihm beauftragten Stellvertreters geltend gemacht habe. Dazu habe der Zeuge eine Honorarnote des namentlich genannten Stellvertreters für eine „steuerliche Vertretung am Freitag, 27.01.2023“ iHv € 495,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer iHv € 99,00 vorgelegt. Der Honorarnote sei weiters zu entnehmen, dass der Stellvertreter den Betrag am 27.01.2023 erhalten habe. Die Umsatzsteuer (iHv € 99,00) sei jedoch von der Entschädigung für Zeitversäumnis nicht umfasst und könne daher nicht zugesprochen werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge nach Ende seiner Vernehmung am 27.01.2023 im Servicecenter des ASG erschienen sei und Reisekosten mit einem Massebeförderungsmittel, Verpflegungskosten für ein Mittagessen sowie Stellvertreterkosten geltend gemacht habe. Zu den Verpflegungskosten wurde ausgeführt, dass bei einer Anreise mit den Massebeförderungsmitteln von einer Fahrzeit von etwa zwei Stunden zu rechnen sei. Daher sei von einer Abfahrt von der Kanzlei in römisch 40 um etwa 9:00 Uhr und beim Rückweg von einer dortigen Ankunft um etwa 14:30 Uhr auszugehen, woraus sich gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GebAG der Anspruch des Zeugen auf die Vergütung eines Mittagessens iHv € 8,50 ergebe (Reiseantritt vor 11:00 Uhr und Beendigung nach 14:00 Uhr). Zur Entschädigung für Zeitversäumnis wurde ausgeführt, dass der Zeuge angeführt habe, als selbstständig Erwerbstätiger mit der Pauschalentschädigung nicht einverstanden zu sein und stattdessen die Kosten eines von ihm beauftragten Stellvertreters geltend gemacht habe. Dazu habe der Zeuge eine Honorarnote des namentlich genannten Stellvertreters für eine „steuerliche Vertretung am Freitag, 27.01.2023“ iHv € 495,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer iHv € 99,00 vorgelegt. Der Honorarnote sei weiters zu entnehmen, dass der Stellvertreter den Betrag am 27.01.2023 erhalten habe. Die Umsatzsteuer (iHv € 99,00) sei jedoch von der Entschädigung für Zeitversäumnis nicht umfasst und könne daher nicht zugesprochen werden.

6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 07.03.2023) richtet sich die am 21.03.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der im Grundverfahren klagenden Partei und des nunmehrigen Beschwerdeführers (BF), vertreten durch seinen Rechtsvertreter.

Darin wird der Bescheid hinsichtlich des Zuspruchs der Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG iHv € 495,00 und der Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten für ein Mittagessen gemäß § 14 Abs 1 Z 2 GebAG iHv € 8,50 angefochten. Die zugesprochenen Reisekosten iHv € 24,40 blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Darin wird der Bescheid hinsichtlich des Zuspruchs der Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG iHv € 495,00 und der Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten für ein Mittagessen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG iHv € 8,50 angefochten. Die zugesprochenen Reisekosten iHv € 24,40 blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.

Begründend wird darin Folgendes angeführt: Hinsichtlich der Aufenthaltskosten wird vorgebracht, dass die Feststellungen zur Reisedauer im angefochtenen Bescheid nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Der Arbeitsplatz und der Kanzleisitz des Zeugen befinde sich in XXXX . Während sich aus der elektronischen Akteneinsicht zum Akt des ASG zu GZ XXXX ergebe, dass der Zeuge bereits für 11:00 Uhr geladen sei, so habe er die Reise keinesfalls nach 14:00 Uhr beenden müssen. Die Behörde habe richtig festgestellt, dass die Anwesenheit des Zeugen bis 12:05 Uhr erforderlich gewesen sei. Ohne nähere Begründung gehe sie jedoch davon aus, dass für die Anreise (wohlgemeint auch die Abreise) eine Fahrzeit von etwa zwei Stunden zu veranschlagen sei. Eine Nachsicht im Reiseinformationssystem der Österreichischen Bundesbahnen ergebe jedoch für den Tag der Verhandlung bei einer Abfahrt um 12:05 Uhr vom ASG eine problemlose Ankunft an seinem Kanzleisitz um 13:47 Uhr. Die Fahrtzeit würde nur 1 Stunde und 32 Minuten betragen und die Voraussetzungen des § 14 Abs 2 GebAG seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der Stellvertreterkosten wurde im Wesentlichen eingewandt, dass der Zeuge seiner Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen sei. Begründend wird darin Folgendes angeführt: Hinsichtlich der Aufenthaltskosten wird vorgebracht, dass die Feststellungen zur Reisedauer im angefochtenen Bescheid nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Der Arbeitsplatz und der Kanzleisitz des Zeugen befinde sich in römisch 40 . Während sich aus der elektronischen Akteneinsicht zum Akt des ASG zu GZ römisch 40 ergebe, dass der Zeuge bereits für 11:00 Uhr geladen sei, so habe er die Reise keinesfalls nach 14:00 Uhr beenden müssen. Die Behörde habe richtig festgestellt, dass die Anwesenheit des Zeugen bis 12:05 Uhr erforderlich gewesen sei. Ohne nähere Begründung gehe sie jedoch davon aus, dass für die Anreise (wohlgemeint auch die Abreise) eine Fahrzeit von etwa zwei Stunden zu veranschlagen sei. Eine Nachsicht im Reiseinformationssystem der Österreichischen Bundesbahnen ergebe jedoch für den Tag der Verhandlung bei einer Abfahrt um 12:05 Uhr vom ASG eine problemlose Ankunft an seinem Kanzleisitz um 13:47 Uhr. Die Fahrtzeit würde nur 1 Stunde und 32 Minuten betragen und die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, GebAG seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der Stellvertreterkosten wurde im Wesentlichen eingewandt, dass der Zeuge seiner Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen sei.

7. Mit am 27.03.2023 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

8. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 27.03.2022 eine Beschwerdemitteilung an die Parteien des Grundverfahrens und räumte diesen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Daraufhin langte eine Stellungnahme ein, wonach die beklagte Partei des Grundverfahrens bekannt gab, dass den Ausführungen in der Beschwerde vollinhaltlich zugestimmt werde.

9. In der Folge forderte das BVwG die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.09.2023 auf, binnen einer Frist von zwei Wochen die Ladung für die Verhandlung am 27.01.2023 vor dem ASG zu XXXX an den Zeugen XXXX (inkl. Zustellnachweis) als Beweismittel vorzulegen und erteilte ihr die Möglichkeit, binnen derselben Frist eine allfällige Stellungnahme im Hinblick auf die im Schreiben dargestellte Ermittlungslage zu erstatten. 9. In der Folge forderte das BVwG die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.09.2023 auf, binnen einer Frist von zwei Wochen die Ladung für die Verhandlung am 27.01.2023 vor dem ASG zu römisch 40 an den Zeugen römisch 40 (inkl. Zustellnachweis) als Beweismittel vorzulegen und erteilte ihr die Möglichkeit, binnen derselben Frist eine allfällige Stellungnahme im Hinblick auf die im Schreiben dargestellte Ermittlungslage zu erstatten.

10. Am 26.09.2023 übermittelte die belangte Behörde die mit 28.12.2022 datierte Ladung des Zeugen für die Verhandlung am 27.01.2023 und führte gleichzeitig aus, dass ein entsprechender Zustellnachweis nicht vorgelegt werden könne.

11. Mit Schreiben vom 27.09.2023 wurde dem Zeugen insbesondere vorgehalten, dass durch Einsichtnahme auf seiner Homepage – in Widerspruch zu seinen Angaben – festgestellt worden wäre, dass der von ihm herangezogene Stellvertreter XXXX , Teil des Teams seiner Kanzlei sei. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass die Ladung für die in Rede stehende Verhandlung am 27.01.2023 vor dem ASG mit 28.12.2022 datiert und demnach davon auszugehen sei, dass er spätestens seit Anfang Jänner 2023 – sohin knapp 4 Wochen im Voraus – über die gegenständliche Verhandlung in Kenntnis gewesen wäre. 11. Mit Schreiben vom 27.09.2023 wurde dem Zeugen insbesondere vorgehalten, dass durch Einsichtnahme auf seiner Homepage – in Widerspruch zu seinen Angaben – festgestellt worden wäre, dass der von ihm herangezogene Stellvertreter römisch 40 , Teil des Teams seiner Kanzlei sei. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass die Ladung für die in Rede stehende Verhandlung am 27.01.2023 vor dem ASG mit 28.12.2022 datiert und demnach davon auszugehen sei, dass er spätestens seit Anfang Jänner 2023 – sohin knapp 4 Wochen im Voraus – über die gegenständliche Verhandlung in Kenntnis gewesen wäre.

Der Zeuge wurde sodann aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ergänzende Auskünfte zu erteilen, einerseits über die Notwendigkeit der Stellvertretung (zB durch Angaben dazu, warum der Termin nicht zu einem anderen Zeitpunkt hätte wahrgenommen werden können) und andererseits über die Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter übernommenen Tätigkeit (Kundentermin) (zB durch Angaben über die Dringlichkeit des Termins, Beschreibung des Auftrages bzw. Spezifizierung der Notwendigkeit zur Durchführung genau am Vormittag des 27.01.2023 im Hinblick auf etwaige Fristen etc.) und dazu die entsprechenden Beweismittel fristgerecht vorzulegen.

12. Der Zeuge lies die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen. Bis dato ist keine Reaktion des Zeugen am BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der im Punkt I.1.-2. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.1.1. Der im Punkt römisch eins.1.-2. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

1.2. Insbesondere wird festgestellt:

Der Zeuge ist als Steuerberater selbstständig erwerbstätig und arbeitet in seiner Kanzlei, der XXXX , mit.Der Zeuge ist als Steuerberater selbstständig erwerbstätig und arbeitet in seiner Kanzlei, der römisch 40 , mit.

Der Zeuge wurde mit Ladung vom 28.12.2022 über seinen Termin zur Einvernahme im Verfahren zu XXXX am Freitag, dem 27.01.2023 um 11:00 Uhr am ASG verständigt. Er war somit in der Lage seine Termine ca. vier Wochen im Voraus entsprechend zu planen.Der Zeuge wurde mit Ladung vom 28.12.2022 über seinen Termin zur Einvernahme im Verfahren zu römisch 40 am Freitag, dem 27.01.2023 um 11:00 Uhr am ASG verständigt. Er war somit in der Lage seine Termine ca. vier Wochen im Voraus entsprechend zu planen.

Der Zeuge wurde am 27.01.2023 von 11:00 Uhr bis 12:05 Uhr einvernommen. Seine Anwesenheit beim ASG ist daher am 27.01.2023 von 11:00 Uhr bis 12:05 Uhr erforderlich gewesen (ON 1,1.).

1.3. Zu den Aufenthaltskosten (Verpflegungskosten, Mittagessen)

Der Zeuge ist zu seiner Einvernahme am 27.01.2023 von seiner Ladungsadresse in XXXX , für die Teilnahme an der Verhandlung am ASG in XXXX , am Freitag, dem 27.01.2023 um 11:00 Uhr, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist. Der schnellste Reiseweg des Zeugen beträgt von seiner Ladungs- und Kanzleiadresse zum ASG und retour mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 1 Stunde und 32 Minuten pro Strecke. Der Zeuge ist zu seiner Einvernahme am 27.01.2023 von seiner Ladungsadresse in römisch 40 , für die Teilnahme an der Verhandlung am ASG in römisch 40 , am Freitag, dem 27.01.2023 um 11:00 Uhr, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist. Der schnellste Reiseweg des Zeugen beträgt von seiner Ladungs- und Kanzleiadresse zum ASG und retour mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 1 Stunde und 32 Minuten pro Strecke.

Um rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen hat der Zeuge seine Reise um ca. 9:00 Uhr angetreten und um 13:47 Uhr beendet.

Es steht daher fest, dass der Zeuge seine Reise vor 14:00 Uhr beendet hat.

1.4. Zur Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten)

Der vom Zeugen herangezogene Stellvertreter, XXXX , ist Steuerberater in der Kanzlei des Zeugen. Er hat ihn für eine „steuerliche Vertretung“ am Freitag, dem 27.01.2023 von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr in XXXX beauftragt und ihm dafür ein Honorar iHv € 594,00 (€ 495,00 und € 99 USt.) bezahlt.Der vom Zeugen herangezogene Stellvertreter, römisch 40 , ist Steuerberater in der Kanzlei des Zeugen. Er hat ihn für eine „steuerliche Vertretung“ am Freitag, dem 27.01.2023 von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr in römisch 40 beauftragt und ihm dafür ein Honorar iHv € 594,00 (€ 495,00 und € 99 USt.) bezahlt.

Dem Zeugen wäre es möglich und zumutbar gewesen den maßgeblichen Kundentermin zu verschieben bzw war dieser Termin nicht an einen konkreten Zeitraum (10:00 bis 13:00 Uhr) während seiner Abwesenheit am 27.01.2023 gebunden. Die Wiederaufnahme seiner Arbeit war dem Zeugen an dem Tag der Einvernahme nach seiner Rückkehr vom ASG um 13:47 Uhr wieder möglich.

Der Zeuge hat keine während der Zeit seiner Verhinderung angefallenen konkreten, unaufschiebbaren Tätigkeiten bescheinigt, bei deren Nichtverrichtung er Einkommen verloren hätte. Dementsprechend hat er auch durch Versäumung einer solchen Tätigkeit keinen konkreten Vermögensnachteil erlitten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und den vom der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen, den Angaben des Zeugen sowie den Angaben des BF in seiner Beschwerde. Das BVwG muss die Tatsachenlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde legen.

Die Feststellung, dass der Zeuge am 27.01.2023 zu XXXX am ASG einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gebührenbestimmungsantrag. Aus diesem ergibt sich auch die Dauer der Einvernahme von 11:00 Uhr bis 12:05 Uhr (ON 1,1). Die Feststellung, dass der Zeuge am 27.01.2023 zu römisch 40 am ASG einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gebührenbestimmungsantrag. Aus diesem ergibt sich auch die Dauer der Einvernahme von 11:00 Uhr bis 12:05 Uhr (ON 1,1).

Die Feststellung über Wegzeit und Anreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel, ergibt sich aus „Google Maps“ (www.google.at/maps) sowie dem Routenplaner der ÖBB (https://fahrplan.oebb.at). Es wurden sowohl seitens der belangten Behörde als auch vom BF (ON 7,7) entsprechende Abfragen vorgelegt und diese vom BVwG noch einmal in den entsprechenden Routenplanern überprüft (mehr dazu im Anschluss unter 2.2.).

2.2. Zu den Aufenthaltskosten (Verpflegungskosten, Mittagessen)

Der BF wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Wegstrecke von ca. zwei Stunden für die Fahrzeit zwischen der Ladungsadresse des Zeugen und dem ASG. Mittels Vorlage eines Ausdrucks des Routenplaners der ÖBB für den 27.01.2023 (ON 7,7) machte er geltend, dass die Wegzeit nur 1 Stunde und 32 Minuten pro Strecke betragen würde und der Zeuge daher bei Abfahrt vom Gerichtsgebäudes um 12:05 Uhr bereits um 13:47 Uhr wieder an seiner Ladungsadresse hätte eintreffen können.

Der vorgelegte Ausdruck des Routenplaners der ÖBB (ON 7,7) bestätigt dieses Vorbringen und sieht ein Verlassen des Gerichtsgebäudes um 12:15 Uhr und einen Einstieg in das erste Verkehrsmittel (Tram D der Wiener Linien) um 12:17 Uhr vor. Nach zweimaligen Umsteigens (Zug und Bus) ist eine Ankunft an der Haltestelle XXXX in XXXX um 13:43 Uhr ausgewiesen und noch ein ca. 4-minütiger Fußweg (Wegstrecke von 200m) zurückzulegen, was eine Ankunftszeit des Zeugen an seiner Kanzleiadresse um 13:47 Uhr nach einer Fahrtzeit von 1 Stunde und 32 Minuten ergibt.Der vorgelegte Ausdruck des Routenplaners der ÖBB (ON 7,7) bestätigt dieses Vorbringen und sieht ein Verlassen des Gerichtsgebäudes um 12:15 Uhr und einen Einstieg in das erste Verkehrsmittel (Tram D der Wiener Linien) um 12:17 Uhr vor. Nach zweimaligen Umsteigens (Zug und Bus) ist eine Ankunft an der Haltestelle römisch 40 in römisch 40 um 13:43 Uhr ausgewiesen und noch ein ca. 4-minütiger Fußweg (Wegstrecke von 200m) zurückzulegen, was eine Ankunftszeit des Zeugen an seiner Kanzleiadresse um 13:47 Uhr nach einer Fahrtzeit von 1 Stunde und 32 Minuten ergibt.

Die von der belangten Behörde vorgelegte Berechnung weist hingegen eine Fahrtzeit von 1 Stunde und 47 Minuten aus. Die belangte Behörde hat bei ihrer Abfrage jedoch weder den einschlägigen Reisetag noch die maßgebliche Uhrzeit berücksichtigt, was in vorliegendem Fall, bei dem es sich um eine gut erschlossene Verbindung handelt und bei dem die entsprechenden Verkehrsmittel in regelmäßigen Intervallen und in hoher Frequenz fahren, bereits ausschlaggebend für eine bedeutsame Fahrtzeitdifferenz sein kann. Die von der belangten Behörde vorgelegten Ermittlungsergebnisse konnten daher der gegenständlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.

Dabei wird auch berücksichtigt, dass im gegenständlichen Fall der Zeuge im Anschluss an seine Einvernahme nicht direkt um 12:05 Uhr das Gerichtsgebäude verlassen hat, sondern – wie im angefochten Bescheid festgehalten – noch im Servicecenter seinen Antrag auf Gebührenbestimmungen geltend gemacht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zeuge dabei einige Minuten Wartezeit in Kauf nehmen musste bzw. dass der Vorgang der Antragstellung per se ein paar Minuten gedauert haben kann. Da aus dem vom BF vorgelegten und nunmehr zur Beurteilung herangezogenen Routenplaner ein Startzeitpunkt des Zeugen vom ASG mit 12:15 Uhr hervorgeht, wurde diesem Umstand dadurch bereits Rechnung getragen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aufgrund der vom BVwG durchgeführten Anfragen für die in Rede stehende Uhrzeit an einem Freitag (der 27.01.2023 war rückwirkend nicht mehr abzufragen) selbst bei einem Verlassen des ASG um spätestens 12:24 Uhr aufgrund einer anderen (noch schnelleren) Verbindung noch eine Reiserückkehr des Zeugen an seiner Ladungsadresse um 13:47 Uhr, und daher vor 14:00 Uhr, ergibt.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Einwendungen des BF, wonach die Wegstrecke des Zeugen nicht wie von der belangten Behörde im Bescheid festgestellt, knapp zwei Stunden, sondern – uhrzeitabhängig – im schnellstmöglichen Fall und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rückreise des Zeugen ab 12:15 Uhr 1 Stunde und 32 Minuten betragen würde, zutreffen.

2.3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten)

Die Beauftragung eines Stellvertreters durch den Zeugen für die Verrichtung von Arbeiten am 27.01.2023 in der Dauer von 3 Stunden (10:00 Uhr bis 13:00 Uhr) und die Bezahlung eines Honorars iHv € 594,00 (€ 495,00 und € 99 USt.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Zeugen sowie der entsprechenden Honorarnote vom 27.01.2023.

Dass der Zeuge ordnungsgemäß mit Ladung vom 28.12.2022 geladen wurde, ist unstrittig. Wann ihm diese Ladung konkret zugegangen ist, konnte mangels Zustellnachweis der belangten Behörde und mangels Angaben des Zeugen selbst nicht festgestellt werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dem Zeugen die Ladung Anfang Jänner 2023 zugegangen ist, zumal der Zeuge dies auch nach Vorhalt im Parteiengehör vom 27.09.2023 nicht bestritten hat.

Vom Zeugen wird außerdem nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden, dass der dem Stellvertreter übertragene Termin zum Ladungszeitpunkt bereits vereinbart gewesen wäre. Bejahendenfalls wäre es dem Zeugen jedoch möglich und zumutbar gewesen, ab der Kenntnis seiner geplanten Einvernahme den Termin entsprechend zu ändern. Gegenteiliges wurde vom Zeugen selbst nach entsprechender Aufforderung mittels Parteiengehör vom 27.09.2023 nicht behauptet und ging auch aus dem vor der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren nicht hervor.

Der Zeuge bringt nämlich lediglich vor, dass die Bestellung eines Stellvertreters notwendig gewesen sei, da für den Zeitraum der Zeugenladung ein bereits vereinbarter Besprechungstermin mit einem Klienten (Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft nach UmgrStR) „unbedingt“ durchzuführen gewesen sei. Der ihm aufgetragenen Vorlage von Bescheinigungsmitteln zur Untermauerung der Notwendigkeit der Stellvertretung („unbedingt“) wie z.B. Angaben dazu, warum der Termin nicht zu einem anderen Zeitpunkt hätte wahrgenommen werden könne (z.B. unter Vorlage des einschlägigen Terminkalenders von Jänner 2021 und Februar 2021 zur Bescheinigung, dass kein Ersatztermin für den Kundentermin am 27.01.2023 zur Verfügung gestanden wäre) ist der Zeuge nicht nachgekommen.

Ebenso vermochte er die Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter übernommenen Tätigkeit (Kundentermin) (z.B. durch Angaben über die Dringlichkeit des Termins, Beschreibung des Auftrages bzw. Spezifizierung der Notwendigkeit zur Durchführung genau am Vormittag des 27.01.2023 im Hinblick auf etwaige Fristen etc.) zu bescheinigen, zumal er die Aufforderung zur Stellungnahme gänzlich unbeantwortet ließ.

Seinem weiteren Vorbringen, wonach er zur Abdeckung von Engpässen immer wieder steuerliche Vertreter beauftragen würde, wenn die Vertretungsleistung innerhalb der Kanzlei aus Termingründen nicht möglich sei (so wie angeblich am 27.01.2023 aus Krankheits- und Termingründen) wird entgegengehalten, dass durch Einsichtnahme in die Homepage des Zeugen – in Widerspruch zu dessen Angaben – festgestellt werden konnte, dass der herangezogene Stellvertreter XXXX , Teil des Teams seiner Kanzlei ist XXXX . Dies wurde dem Zeugen ebenfalls im Parteiengehör vom 27.09.2023 explizit vorgehalten und blieb unkommentiert. Seinem weiteren Vorbringen, wonach er zur Abdeckung von Engpässen immer wieder steuerliche Vertreter beauftragen würde, wenn die Vertretungsleistung innerhalb der Kanzlei aus Termingründen nicht möglich sei (so wie angeblich am 27.01.2023 aus Krankheits- und Termingründen) wird entgegengehalten, dass durch Einsichtnahme in die Homepage des Zeugen – in Widerspruch zu dessen Angaben – festgestellt werden konnte, dass der herangezogene Stellvertreter römisch 40 , Teil des Teams seiner Kanzlei ist römisch 40 . Dies wurde dem Zeugen ebenfalls im Parteiengehör vom 27.09.2023 explizit vorgehalten und blieb unkommentiert.

Wie oben festgestellt, ist es dem Zeugen – trotz expliziter Aufforderung durch das BVwG am 27.09.2023 – daher nicht gelungen nachzuweisen, dass die Verrichtung der von ihm geltend gemachten Tätigkeit (Kundentermin) nur an diesem konkreten Tag möglich gewesen ist.

Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass der Zeuge keine während der Zeit seiner Verhinderung angefallenen konkreten, unaufschiebbaren Tätigkeiten bescheinigt hat, bei deren Nichtverrichtung durch einen Stellvertreter, er Einkommen verloren hätte.

Ebenso wenig konnte er einen konkreten Vermögensnachteil durch die Versäumung von anderen terminierten Tätigkeiten am 27.01.2023 darlegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist trotz entsprechenden Antrages nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist dem Zeugen, den Parteien des Grundverfahrens als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A)
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist trotz entsprechenden Antrages nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist dem Zeugen, den Parteien des Grundverfahrens als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. , Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:

„Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […], (2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.“

„Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassenParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen

1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14.(1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14 Punkt (, eins,) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 €
2. für das Mittagessen 8,50 €
1. für das Frühstück 4,00 €, 2. für das Mittagessen 8,50 €

3. für das Abendessen 8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.“

„Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1.         14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2.         anstatt der Entschädigung nach Z 1
a)         beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b)         beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c)         anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d)         die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Paragraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen, 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,, b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,, c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,, d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]“(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]“

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG).

Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.

Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357). Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).

Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (VwGH 28.4.2003, 2000/17/0065; VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097).Unter einem Stellvertreter im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (VwGH 28.4.2003, 2000/17/0065; VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097).

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl hiezu die hg Erkenntnisse je vom 28. April 2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065). Weiters ist die Auffassung unzutreffend, hiezu sei es nicht erforderlich, konkrete Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten zu erstatten (Hinweis E 28. April 2003, 99/17/0207; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche hiezu die hg Erkenntnisse je vom 28. April 2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065). Weiters ist die Auffassung unzutreffend, hiezu sei es nicht erforderlich, konkrete Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten zu erstatten (Hinweis E 28. April 2003, 99/17/0207; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207).

Bei den vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben muss es sich daher um solche handeln, die unaufschiebbar sind. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht ‚notwendigerweise‘ im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG zu bestellen [...].“Bei den vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben muss es sich daher um solche handeln, die unaufschiebbar sind. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann vergleiche etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht ‚notwendigerweise‘ im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bestellen [...].“

Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen (vgl VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen vergleiche VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).

Dem Zeugen sind nur unvermeidliche finanzielle Einbußen zu ersetzen. Einem freiberuflich Tätigem mit großer Freiheit im Fixieren geschäftlicher Termine ist bei rechtzeitiger Ladung eine entsprechende Disposition zur Vermeidung der Kollision mit einer Mandantenbesprechung mit dem gerichtlichen Ladungstermin zumutbar. Notfalls besteht die Möglichkeit, sich wegen beruflicher Unabkömmlichkeit zu entschuldigen. Gibt ein Steuerberater unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht keine näheren Details zur Frage der Unvermeidlichkeit der Vertreterbestellung bekannt, können die Vertreterkosten nicht zuerkannt werden (PräsKG Korneuburg, Jv 1441 -33a/91).

Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw bestätigt.Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw bestätigt.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG).

Es ist im konkreten Fall Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern - sollte dies zutreffen - jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der [Tätigkeit] nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten nach § 14 Abs 1 Z 2 GebAG für ein Mittagessen iHv € 8,50 und die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17, 18 GebAG in Form Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG. Die Höhe der Reisekosten nach §§ 6 – 12 GebAG (iHv € 24,40) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.3.3.1. Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG für ein Mittagessen iHv € 8,50 und die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 17, 18, GebAG in Form Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG. Die Höhe der Reisekosten nach Paragraphen 6, – 12 GebAG (iHv € 24,40) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3.3.2. Zu den Aufenthaltskosten (Verpflegungskosten für ein Mittagessen gemäß § 14 Abs 1 Z 2 GebAG iHv € 8,50)3.3.2. Zu den Aufenthaltskosten (Verpflegungskosten für ein Mittagessen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG iHv € 8,50)

Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist nicht darauf abzustellen, wann der Zeuge die Reise tatsächlich beendet (begonnen) hat, sondern darauf, wann er sie hätte beenden (beginnen) müssen und es sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (vgl VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist nicht darauf abzustellen, wann der Zeuge die Reise tatsächlich beendet (begonnen) hat, sondern darauf, wann er sie hätte beenden (beginnen) müssen und es sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde vergleiche VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).

Hinsichtlich der zugesprochenen Kosten für ein Mittagessen iHv € 8,50 wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Rückreise vom ASG zur Ladungsadresse des Zeugen laut ÖBB Fahrplanabfrage nur 1 Stunde und 32 Minuten betragen hätte, was eine mögliche Rückkehr um 13:47 Uhr und nicht nach 14:00 Uhr zur Folge haben würde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Mittagessens gemäß § 14 Abs 2 GebAG würden daher nicht vorliegen. Hinsichtlich der zugesprochenen Kosten für ein Mittagessen iHv € 8,50 wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Rückreise vom ASG zur Ladungsadresse des Zeugen laut ÖBB Fahrplanabfrage nur 1 Stunde und 32 Minuten betragen hätte, was eine mögliche Rückkehr um 13:47 Uhr und nicht nach 14:00 Uhr zur Folge haben würde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Mittagessens gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GebAG würden daher nicht vorliegen.

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, erweist sich dieses Vorbringen aufgrund des vorgelegten Ausdrucks der Streckeninformation sowie nach einer Überprüfung durch das BvwG unter Heranziehung der im Internet frei zugänglichen Routenplaner und dem Umstand, dass die belangte Behörde ihrer Berechnung nicht die tatsächliche Uhrzeit der maßgeblichen Reisebewegung des Zeugen zugrunde gelegt hat, als berechtigt und hätte der Zeuge bei der Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln seine Reise vor 14:00 Uhr beenden müssen.

Da die Voraussetzungen für die Vergütung eines Mittagessens gemäß § 14 Abs 2 GebAG nicht mehr vorliegen, war der Beschwerde vor diesem Hintergrund stattzugeben. Da die Voraussetzungen für die Vergütung eines Mittagessens gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GebAG nicht mehr vorliegen, war der Beschwerde vor diesem Hintergrund stattzugeben.

3.3.3. Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG)3.3.3. Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG)

Voraussetzung für einen Zuspruch der Stellvertreterkosten ist nach dem klaren Wortlaut der entsprechenden Bestimmung, dass die Bestellung „notwendigerweise" erfolgt. Dies ist im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG dann der Fall, wenn der Stellvertreter für unaufschiebbare Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches sonst verloren gegangen wäre (§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG).Voraussetzung für einen Zuspruch der Stellvertreterkosten ist nach dem klaren Wortlaut der entsprechenden Bestimmung, dass die Bestellung „notwendigerweise" erfolgt. Dies ist im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG dann der Fall, wenn der Stellvertreter für unaufschiebbare Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches sonst verloren gegangen wäre (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG).

Wie oben festgestellt, handelte es sich bei dem maßgeblichen Kundentermin um keine „unaufschiebbare Tätigkeit“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, zumal diese nicht zwingendermaßen am Tag der Verhandlung, dem 27.01.2023, im angeführten Zeitraum von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr, verrichtet werden musste. In einem solchen Fall entstehen bei Beauftragung eines Stellvertreters mangels der Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit keine nach dem Gebührenanspruchsgesetz ersetzbaren Stellvertreterkosten.

Festzuhalten ist, dass daher mangels Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit nicht bescheinigt werden konnte, dass am 27.01.2023 für den Zeitraum von 10:00 bis 13:00 Uhr, ein auf der Homepage der Steuerberater-Kanzlei des Zeugen ebenfalls als dort tätiger Steuerberater geführter Stellvertreter iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG agieren musste, damit dem Zeugen kein Einkommen verloren geht. Festzuhalten ist, dass daher mangels Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit nicht bescheinigt werden konnte, dass am 27.01.2023 für den Zeitraum von 10:00 bis 13:00 Uhr, ein auf der Homepage der Steuerberater-Kanzlei des Zeugen ebenfalls als dort tätiger Steuerberater geführter Stellvertreter iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG agieren musste, damit dem Zeugen kein Einkommen verloren geht.

Die Bestellung des Stellvertreters erfolgte daher nicht „notwendigerweise“ im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG. Die beantragten Kosten für Zeitversäumnis können daher auch nicht als Stellvertreterkosten iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG zugesprochen werden.Die Bestellung des Stellvertreters erfolgte daher nicht „notwendigerweise“ im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG. Die beantragten Kosten für Zeitversäumnis können daher auch nicht als Stellvertreterkosten iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zugesprochen werden.

3.3.4. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet und das dem Grunde nach bescheinigt. Da es dem Zeugen nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, sind die Voraussetzungen, dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17, 18 GebAG zuzuerkennen, somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weshalb auch keine Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG zugesprochen werden konnte.3.3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet und das dem Grunde nach bescheinigt. Da es dem Zeugen nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, sind die Voraussetzungen, dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 17, 18, GebAG zuzuerkennen, somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weshalb auch keine Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zugesprochen werden konnte.

3.4. Der Beschwerde kommt daher im Ergebnis Berechtigung zu und ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abzuändern, dass dem Zeugen weder eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG noch Verpflegungskosten (Aufenthaltskosten in Form eines Mittagessens von € 8,50), sondern lediglich Reisekosten iHv € 24,40 zugesprochen werden. 3.4. Der Beschwerde kommt daher im Ergebnis Berechtigung zu und ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abzuändern, dass dem Zeugen weder eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG noch Verpflegungskosten (Aufenthaltskosten in Form eines Mittagessens von € 8,50), sondern lediglich Reisekosten iHv € 24,40 zugesprochen werden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Aufenthaltskostenersatz Bescheidabänderung Entschädigung Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche Verhandlung Reisekosten selbstständig Erwerbstätiger Stellvertreter Steuerberater Verpflegskosten Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2269192.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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