Entscheidungsdatum
16.11.2023Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
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G304 2281002-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht (A) und hat betreffend des Verfahrenshilfeantrags beschlossen (B):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht (A) und hat betreffend des Verfahrenshilfeantrags beschlossen (B):
A)
Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit a ZPO im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren bewilligt. Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren bewilligt.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX .07.2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde am XXXX .07.2023 in Untersuchungshaft genommen. Das Landesgericht begründete die Inhaftierung damit, die BF sei wegen §§ 15, 127, 128 (1) Z 5, 129 (2) Z 1 und 130 StGB dringend verdächtig.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .07.2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde am römisch 40 .07.2023 in Untersuchungshaft genommen. Das Landesgericht begründete die Inhaftierung damit, die BF sei wegen Paragraphen 15, 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (2) Ziffer eins und 130 StGB dringend verdächtig.
Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .07.2023 wurde sie aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Stellungnahme zu ihren familiären und finanziellen Verhältnissen sowie ihrer Integration im Bundesgebiet abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte dazu nicht.Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .07.2023 wurde sie aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Stellungnahme zu ihren familiären und finanziellen Verhältnissen sowie ihrer Integration im Bundesgebiet abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte dazu nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen aufgrund ihrer hohen kriminellen Energie, die von der BF ausgehe, begründet. Ihre mehrfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung zeige die fehlende Achtung vor den österreichischen Gesetzen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen aufgrund ihrer hohen kriminellen Energie, die von der BF ausgehe, begründet. Ihre mehrfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung zeige die fehlende Achtung vor den österreichischen Gesetzen.
Die BF erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid in vollem Umfang und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
Am 09.11.2023 legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 13.11.2023 einlangte.
Feststellungen:
Die BF ist eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Ungarn, die zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste. Die BF ist eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige von Ungarn, die zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste.
Die BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Die BF wurde am XXXX .07.2023 wegen §§ 15, 127, 128 (1) Z 5, 129 (2) Z 1 und 130 StGB festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Der Festnahme lag zugrunde, die BF habe als Mittäterin am XXXX .07.2023 bei einem versuchten Einbruchsdiebstahl in einem Einfamilienhaus mitgewirkt. Sie sei vom Hausbesitzer auf frischer Tat betreten worden, danach habe sie und eine weitere Person die Flucht ergriffen. Die BF wurde am römisch 40 .07.2023 wegen Paragraphen 15, 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (2) Ziffer eins und 130 StGB festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Der Festnahme lag zugrunde, die BF habe als Mittäterin am römisch 40 .07.2023 bei einem versuchten Einbruchsdiebstahl in einem Einfamilienhaus mitgewirkt. Sie sei vom Hausbesitzer auf frischer Tat betreten worden, danach habe sie und eine weitere Person die Flucht ergriffen.
Weitere Erhebungen durch die Polizei ergaben, dass die BF im Juni 2023 bei zwei weiteren Einbruchsdiebstählen beteiligt war, zumal die am Tatort gesicherten Schuhspuren mit den von der BF getragenen Schuhen eine hohe Übereinstimmung aufgewiesen haben.
Anhand einer ECRIS-Abfrage durch die belangte Behörde weist die BF eine Verurteilung aus dem Ausland auf: Mit Urteil des Landgerichts XXXX (AZ XXXX ) wurde die BF in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass die BF die besagte Straftat begangen hat.Anhand einer ECRIS-Abfrage durch die belangte Behörde weist die BF eine Verurteilung aus dem Ausland auf: Mit Urteil des Landgerichts römisch 40 (AZ römisch 40 ) wurde die BF in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass die BF die besagte Straftat begangen hat.
In Österreich weist die BF abgesehen von ihrer Inhaftierung in der Justizanstalt (seit XXXX .07.2023 bis laufend), keine Wohnsitzmeldungen auf.In Österreich weist die BF abgesehen von ihrer Inhaftierung in der Justizanstalt (seit römisch 40 .07.2023 bis laufend), keine Wohnsitzmeldungen auf.
Erwerbstätigkeiten der BF sowie familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in Österreich sind nicht aktenkundig.
Die BF verfügt über keine Barmittel.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Identität des BF folgen den Angaben dazu im angefochtenen Bescheid und dem beigelegten Verfahrenshilfeantrag.
Die Feststellungen zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet und ihrem Aufenthalt hier ergeben sich aus den Angaben im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen zu der von ihr begangenen Straftaten und zu ihrer Verurteilung in Deutschland basieren auf der ECRIS-Abfrage durch die belangte Behörde.
Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet – mit Ausnahme ihres derzeitigen Aufenthaltes in der Justizanstalt – mit Wohnsitz gemeldet war, konnte anhand eines Auszuges aus dem ZMR festgestellt werden.
Aufgrund des in der Beschwerde beigelegten Vermögensbekenntnisses wurde festgestellt, dass die BF über keine Barmittel verfügt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der massiven, arbeitsteilig ausgeführten Vermögenskriminalität des BF erfüllt sowie des Fehlens einer gesicherten Unterkunft erfüllt, zumal sie sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der massiven, arbeitsteilig ausgeführten Vermögenskriminalität des BF erfüllt sowie des Fehlens einer gesicherten Unterkunft erfüllt, zumal sie sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Ungarn) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Familien- bzw. Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der bereits von ihr in Deutschland begangen Straftaten (schwerer Bandendiebstahl in zwei Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tateinheit Sachbeschädigung) sowie der drei (versuchten) Einbruchsdiebstähle im Bundesgebiet mit Beteiligung der BF, ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Familiäre und Private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind nicht aktenkundig und wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Ungarn) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Familien- bzw. Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der bereits von ihr in Deutschland begangen Straftaten (schwerer Bandendiebstahl in zwei Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tateinheit Sachbeschädigung) sowie der drei (versuchten) Einbruchsdiebstähle im Bundesgebiet mit Beteiligung der BF, ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Familiäre und Private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind nicht aktenkundig und wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist knapp, aber im Hinblick auf die schwere Kriminalität der BF, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines ordentlichen Wohnsitzes als ausreichend anzusehen.
Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise der BF nach ihrer Haftentlassung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B) Erteilung der Verfahrenshilfe:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Die BF verfügt über kein (greifbares) Vermögen oder ein Einkommen und befindet sich derzeit in Untersuchungshaft. Sie ist ledig und frei von Sorgepflichten. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2281002.1.00Im RIS seit
22.02.2024Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024