Entscheidungsdatum
20.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W217 2276547-1/ 5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Fachoberlehrerin i.R. XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 25.05.2023, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Fachoberlehrerin i.R. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 25.05.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) befindet sich seit 01.11.2022 gemäß § 15c Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) im Ruhestand. 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) befindet sich seit 01.11.2022 gemäß Paragraph 15 c, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) im Ruhestand.
1.2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: BVAEB), vom 25.05.2023, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.11.2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto € 4.060,53 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:1.2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: BVAEB), vom 25.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.11.2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto € 4.060,53 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:
? einem Ruhegenuss von € 2.692,14
? einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 141,09? einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 141,09
? einer Nebengebührenzulage von € 294,02 und
? einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 933,28.
1.3. Mit Schreiben vom 19.06.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid der BVAEB. Darin führte sie aus, aus den dem Bescheid beiliegenden Tabellen der Ruhegenussberechnungsgrundlagen gehe hervor, dass für die Monate September 2022 und Oktober 2022 lediglich eine Beitragsgrundlage im Ausmaß von € 5.052,60 brutto und nicht wie im Zeitraum von Jänner 2022 bis Ende August 2022 eine Beitragsgrundlage im Ausmaß von € 6.291 brutto gebührte. Ab September 2022 sei ihr weder die ihr gebührende Dienstzulage im Ausmaß von € 1.148,50 brutto gemäß § 59a Abs. 5 GehG 1956 noch die Dienstzulage im Ausmaß von € 89,90 brutto gemäß § 59b GehG 1956 weiter ausbezahlt worden, obwohl sie dieselbe Tätigkeit (Studentenbetreuung) wie bis Ende August 2022 auch weiterhin ausgeübt habe.1.3. Mit Schreiben vom 19.06.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid der BVAEB. Darin führte sie aus, aus den dem Bescheid beiliegenden Tabellen der Ruhegenussberechnungsgrundlagen gehe hervor, dass für die Monate September 2022 und Oktober 2022 lediglich eine Beitragsgrundlage im Ausmaß von € 5.052,60 brutto und nicht wie im Zeitraum von Jänner 2022 bis Ende August 2022 eine Beitragsgrundlage im Ausmaß von € 6.291 brutto gebührte. Ab September 2022 sei ihr weder die ihr gebührende Dienstzulage im Ausmaß von € 1.148,50 brutto gemäß Paragraph 59 a, Absatz 5, GehG 1956 noch die Dienstzulage im Ausmaß von € 89,90 brutto gemäß Paragraph 59 b, GehG 1956 weiter ausbezahlt worden, obwohl sie dieselbe Tätigkeit (Studentenbetreuung) wie bis Ende August 2022 auch weiterhin ausgeübt habe.
Sie beantragte, dass auch für die Monate September 2022 und Oktober 2022 eine Beitragsgrundlage von € 6.291 brutto herangezogen und auch für die Vergleichsberechnung gemäß § 93 PG 1965 berücksichtigt werde, sodass der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 nicht € 5.052,60 brutto, sondern € 6.291 brutto betrage.Sie beantragte, dass auch für die Monate September 2022 und Oktober 2022 eine Beitragsgrundlage von € 6.291 brutto herangezogen und auch für die Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 93, PG 1965 berücksichtigt werde, sodass der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 nicht € 5.052,60 brutto, sondern € 6.291 brutto betrage.
Weiters beantragte sie, dass diese Dienstzulagen im Gesamtausmaß von insgesamt € 1.238,40 brutto für die Monate September 2022 und Oktober 2022 in der ePK-Beitragsgrundlage für die Gesamtgutschrift berücksichtigt würden.
Es müsse ihr daher ein Ruhebezug von etwa € 4.245,36 brutto (statt wie im Bescheid angeführt von € 4.060,53 brutto) zustehen.
Mit E-Mail vom 20.06.2023 teilte sie weiters mit, Daten für ihren Pensionsbescheid würden vom Ministerium noch einmal aufgerollt werden.
1.4. Mit Schreiben vom 21.06.2023 ersuchte die belangte Behörde das BMBWF um Bekanntgabe, ob in den Monaten September und Oktober 2022 die Dienstzulage gem. § 59a Abs. 5 GehG 1956 in Höhe von € 1.148,50 bzw. die Dienstzulage gem. § 59b GehG 1956 in Höhe von € 89,90 gebührt hätte, bzw. falls nicht, weshalb diese anders als in den Monaten davor nicht mehr gebührlich war(en).1.4. Mit Schreiben vom 21.06.2023 ersuchte die belangte Behörde das BMBWF um Bekanntgabe, ob in den Monaten September und Oktober 2022 die Dienstzulage gem. Paragraph 59 a, Absatz 5, GehG 1956 in Höhe von € 1.148,50 bzw. die Dienstzulage gem. Paragraph 59 b, GehG 1956 in Höhe von € 89,90 gebührt hätte, bzw. falls nicht, weshalb diese anders als in den Monaten davor nicht mehr gebührlich war(en).
Das BMBWF teilte daraufhin mit E-Mail vom 27.07.2023 mit, es sehe aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der aktuellen Sachverhaltsfeststellungen keine vertretbare Grundlage, die Wiederanweisung der Dienstzulage bzw. die Aufrollung der Bezüge für die BF vorzunehmen.
1.5. Am 14.08.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde auf das Schreiben des BMBWF vom 11.11.2022 betreffend Einstellung der Dienstzulagen hingewiesen.
1.6. Das BVwG ersuchte in der Folge das BMBWF um Auskunft, aus welchen Gründen die Dienstzulagen der BF nicht mehr zugestanden seien bzw. ob das Verfahren neu aufgerollt werde.
Daraufhin übermittelte das BMBWG insbesondere
- Beiblatt Zulagenerfassung vom 28.09.2022
- Mail-Verkehr mit Fr. Dir.in XXXX betreffend die beiden Dienstzulagen- Mail-Verkehr mit Fr. Dir.in römisch 40 betreffend die beiden Dienstzulagen
- Monatsabrechnung Jänner 2023
welche der BF zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt wurden. Hierzu wurde von der BF in der Folge keine Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die BF hat mit schriftlicher Erklärung vom 31.05.2022 nach § 15c BDG mit Ablauf des Monats Oktober 2022 ihre Versetzung in den Ruhestand bewirkt. Sie befindet sich seit 01.11.2022 im Ruhestand. 1.1. Die BF hat mit schriftlicher Erklärung vom 31.05.2022 nach Paragraph 15 c, BDG mit Ablauf des Monats Oktober 2022 ihre Versetzung in den Ruhestand bewirkt. Sie befindet sich seit 01.11.2022 im Ruhestand.
1.2. Mit Bescheid der BVAEB vom 25.05.2023 wurde festgestellt, dass der BF vom 01.11.2022 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto € 4.060,53 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus:
? einem Ruhegenuss von € 2.692,14
? einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 141,09? einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 141,09
? einer Nebengebührenzulage von € 294,02 und
? einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 933,28.
1.3. Gegen den Bescheid vom 25.05.2023 der BVAEB erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der Beitragsgrundlage für die Monate September und Oktober 2022.
1.4. Die BF war im September und Oktober 2022 in keinem praxisschulmäßigen Unterricht inklusive Studierendenbetreuung eingesetzt.
Aufgrund der verspäteten Meldung des Wegfalls der Dienstzulagen ist im Zeitraum vom 01.09.2022 - 31.10.2022 ein Übergenuss entstanden. Dieser Übergenuss wird vom Pensionsservice der BVAEB, in Raten, einbehalten.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.bis 1.3) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.4.) Das Beiblatt Zulagenerfassung XXXX , Schuljahr 2022/2023, 05.09.2022- 30.06.2023, stellt sich folgendermaßen dar:Zu 1.4.) Das Beiblatt Zulagenerfassung römisch 40 , Schuljahr 2022 aus 2023,, 05.09.2022- 30.06.2023, stellt sich folgendermaßen dar:
l )
Zulagen Lehrerlnnendienstrecht
Anzahl 2)
Dienstzuteilung

§59 Abs. 2 GehG - Leiterzulage§59 Absatz 2, GehG - Leiterzulage

§59a Abs. 1 Ziff. 1 GehG - Mehrstufenklasse/flexible Schuleingangsphase§59a Absatz eins, Ziff. 1 GehG - Mehrstufenklasse/flexible Schuleingangsphase

§59a Abs. 4 Z. 3, Abs. 5 und 5a GehG - Zulage Praxisschullehrkräfte§59a Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5 und 5 a GehG - Zulage Praxisschullehrkräfte
.… Stunden
§59b Abs. 1a GehG - 1a - D, M, lebende Fremdspr. für 1 Klasse§59b Absatz eins a, GehG - 1a - D, M, lebende Fremdspr. für 1 Klasse

§59b Abs. 1a GehG 1b - D, M, leb. FS für mehrere Klassen/GGStd.§59b Absatz eins a, GehG 1b - D, M, leb. FS für mehrere Klassen/GGStd.

§59b Abs. 1a GehG - 2a - Koordinatorlnnen, NMS bis zu 12 Klassen§59b Absatz eins a, GehG - 2a - Koordinatorlnnen, NMS bis zu 12 Klassen

S59b Abs. 1a GehG – 2b - KoordinatorInnen, NMS mehr als 12 KlassenS59b Absatz eins a, GehG – 2b - KoordinatorInnen, NMS mehr als 12 Klassen

§59b Abs. 1a GehG - 3a - LeiterInnen bis zu 8 Klassen§59b Absatz eins a, GehG - 3a - LeiterInnen bis zu 8 Klassen

§59b Abs. 1a GehG - 3b - Leiterlnnen mehr als 8 Klassen§59b Absatz eins a, GehG - 3b - Leiterlnnen mehr als 8 Klassen

§59b Abs. 4 GehG - Schülerberaterlnnen an Praxis-NMS§59b Absatz 4, GehG - Schülerberaterlnnen an Praxis-NMS
…. Klassen
§ 90q Abs. 1 VBG -1a - D, M, lebende Fremdspr. für 1 Klasse (nur IIL!)Paragraph 90 q, Absatz eins, VBG -1a - D, M, lebende Fremdspr. für 1 Klasse (nur IIL!)

§ 90q Abs. 1 VBG - 1a - D, M, leb. FS für mehrere Klassen/GGStd. (nur IIL!)Paragraph 90 q, Absatz eins, VBG - 1a - D, M, leb. FS für mehrere Klassen/GGStd. (nur IIL!)


1 )
Zulagen Pädagogischer Dienst
Kategorie 1 )
Dienstzuteilung

§ 46b Abs. 3 oder 4 VBG — Leiterzulage Funktionsdauer bis zu 5 JahreParagraph 46 b, Absatz 3, oder 4 VBG — Leiterzulage Funktionsdauer bis zu 5 Jahre
A B C D
? ? ? ?
§ 46b Abs. 3 oder 4 VBG — Leiterzulage Funktionsdauer mehr als 5 JahreParagraph 46 b, Absatz 3, oder 4 VBG — Leiterzulage Funktionsdauer mehr als 5 Jahre
A B C D
? ? ? ?
§ 46a Abs.Paragraph 46 a, Abs.
1 Z 2 VBG- Bildungsberatung1 Ziffer 2, VBG- Bildungsberatung

§ 46a Abs.Paragraph 46 a, Abs.
1 Z 3 VBG-Berufsorientierungskoordination1 Ziffer 3, VBG-Berufsorientierungskoordination

§ 46a Abs.Paragraph 46 a, Abs.
1 Z 4 VBG - Lerndesign Mittelschule1 Ziffer 4, VBG - Lerndesign Mittelschule

§ 46a Abs.Paragraph 46 a, Abs.
1 Z 5 VBG -Sonder- und Heilpädagogik1 Ziffer 5, VBG -Sonder- und Heilpädagogik

§ 46a Abs.Paragraph 46 a, Abs.
1 Z 6 VBG - Praxisschulunterricht1 Ziffer 6, VBG - Praxisschulunterricht

1 ) zutreffendes ankreuzen 2) Angaben schriftlich ergänzen“
Dieses Beiblatt ist datiert mit 28.9.2022 und wurde von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet.
Wenn gleich ein Mitverwendungsantrag von der BF am 08.04.2022 mit 2,188 WE unterzeichnet und von der Praxisschulleiterin am 19.04.2022 befürwortet wurde, hat die Beschwerdeführerin im September und Oktober 2022 - wie die Praxisschulleiterin, Frau OSR DNMS Dipl. Päd. XXXX , MEd, in ihrem E-Mail vom 08.11.2022 ausführte - „keine Studierenden betreut (daher keine Mitverwendung) und hat auch keine Schülergruppe mehrheitlich geführt (daher auch keine diesbezügliche Dienstzulage)“. Wenn gleich ein Mitverwendungsantrag von der BF am 08.04.2022 mit 2,188 WE unterzeichnet und von der Praxisschulleiterin am 19.04.2022 befürwortet wurde, hat die Beschwerdeführerin im September und Oktober 2022 - wie die Praxisschulleiterin, Frau OSR DNMS Dipl. Päd. römisch 40 , MEd, in ihrem E-Mail vom 08.11.2022 ausführte - „keine Studierenden betreut (daher keine Mitverwendung) und hat auch keine Schülergruppe mehrheitlich geführt (daher auch keine diesbezügliche Dienstzulage)“.
Auf nochmalige Nachfrage des BMBWF vom 08.11.2022, unter Verweis auf § 59b Abs. 1a lit 1 b GehG, bestätigte die Praxisschulleiterin ebenso am selben Tag, die Beschwerdeführerin „hat in keiner Klasse oder Gruppe die überwiegende Mehrheit der Stunden gehalten, keine Hefte korrigiert ….. die Zulage steht nicht zu.“ Auf nochmalige Nachfrage des BMBWF vom 08.11.2022, unter Verweis auf Paragraph 59 b, Absatz eins a, lit 1 b GehG, bestätigte die Praxisschulleiterin ebenso am selben Tag, die Beschwerdeführerin „hat in keiner Klasse oder Gruppe die überwiegende Mehrheit der Stunden gehalten, keine Hefte korrigiert ….. die Zulage steht nicht zu.“
Wie das BMBWF mitteilte, ist aufgrund der verspäteten Meldung des Wegfalls der Dienstzulage ein Übergenuss entstanden. Dieser Nettoübergenuss für 2 Monate Dienstzulage werde in mehreren Monatsraten in der Höhe von € 195,37 eingebracht.
Dies bestätigt auch die Monatsabrechnung Jänner 2023 der Beschwerdeführerin, worin es lautet:
Abzüge
Monat
Tage
Bem. Gdlg.
Betrag
1311
Rate Buchung
01/2023
195,37-
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 59 a und 59 b Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 137/2022, lauten: Paragraph 59, a und 59 b Gehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, lauten:
„§ 59 a. (1) - (3) (…)
(4) Eine Dienstzulage gebührt
1. -2. (…)
3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
a) an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
b) als Praxisschullehrer an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen verwendet werden,
c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,
…..
(5) Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:(5) Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Absatz 4, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
im Falle des Abs. 4im Falle des Absatz 4
aus der Verwendungsgruppe
in die Verwendungsgruppe
Z 1Ziffer eins
L 2a 1
L 2a 2
L 2a 2
L 1
Z 2Ziffer 2
L 2b 1
L 2a 1
Z 3 bis 6Ziffer 3 bis 6
L 3
L 2b 1
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 1
L 2a 2
L 2a 2
L 1
Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.
(5a) Abweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:(5a) Abweichend vom Absatz 5, gilt folgendes:
Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 Paragraph 64 a, anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus Paragraph 64 a, ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
2. Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 121,1 €.2. Im Falle des Absatz 4, Ziffer 3, beträgt die Dienstzulage mindestens 121,1 €.
3. Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.3. Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Absatz 5 und den Ziffer eins und 2 ergebenden Betrages.
§ 59 b (1) ….Paragraph 59, b (1) ….
(1a) An Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrpersonen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 71,5 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
b) 89,9 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren
a) 89,9 €, wenn die Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,
b) 107,2 €, wenn die Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,
3. Leiterinnen und Leitern
a) 71,5 €, wenn die Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,
b) 89,9 €, wenn die Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.
Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. Für die an Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Z 1 findet ferner auf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a an nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichten.Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Ziffer 2, pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Ziffer 2, Für die an Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Ziffer eins, mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Litera a, gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Litera b, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Ziffer eins, findet ferner auf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a an nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichten.
(2) – (3)….
(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Mittelschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Mittelschulen mit
bis zu 4 Klassen ……………… 60%
5 bis 7 Klassen …………………..75%
8 oder 9 Klassen ………………..90%
10 bis 12 Klassen…………….. 100%
13 bis 15 Klassen …………….. 110%
16 bis 18 Klassen …………...…120%
mehr als 18 Klassen …………. 130%
von 140,7 €. Die Dienstzulage gebührt je Mittelschule nur einem Lehrer. Je Mittelschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.“
Die BF führt in ihrer Beschwerde aus, die belangte Behörde habe zu Unrecht davon abgesehen, die Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 5a GehG sowie § 59b Abs. 1a lit.1 b) GehG für die Monate September und Oktober 2022 zu berücksichtigen. Die BF führt in ihrer Beschwerde aus, die belangte Behörde habe zu Unrecht davon abgesehen, die Dienstzulage gemäß Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5 und 5 a GehG sowie Paragraph 59 b, Absatz eins a, lit.1 b) GehG für die Monate September und Oktober 2022 zu berücksichtigen.
Entgegen diesem Vorbringen standen der BF - wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt - die Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 5a GehG sowie § 59b Abs. 1a lit.1 b) GehG für den von der BF angesprochenen Zeitraum September und Oktober 2022 nicht zu und wurden somit zu Recht nicht berücksichtigt. Entgegen diesem Vorbringen standen der BF - wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt - die Dienstzulage gemäß Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5 und 5 a GehG sowie Paragraph 59 b, Absatz eins a, lit.1 b) GehG für den von der BF angesprochenen Zeitraum September und Oktober 2022 nicht zu und wurden somit zu Recht nicht berücksichtigt.
Der Einwand der BF geht daher ins Leere.
Die BF hat keine sonstigen Einwände gegen die seitens der BVAEB vorgenommene Berechnung vorgebracht und sind auch für das erkennende Gericht keine Fehler in der Berechnung ersichtlich.
Die Beschwerde der BF war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Dienstzulage Pension RuhegenussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2276547.1.00Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023