TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/20 W169 2261222-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2023
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Entscheidungsdatum

20.11.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W169 2261222-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
W169 2261222-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2022, Zl. 1309032101-221686129, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2022, Zl. 1309032101-221686129, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somali spreche. Er gehöre der Volksgruppe der Begedi sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er habe drei Jahre lang die Koranschule besucht und sei keinem Beruf nachgegangen. Er sei im Ort XXXX geboren und habe dort auch zuletzt gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern seien vermisst. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass er einer Minderheit angehöre und keine Rechte in Somalia habe, weshalb er das Land verlassen habe. In seiner Stadt herrsche Dürre. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben und die Zukunft.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somali spreche. Er gehöre der Volksgruppe der Begedi sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er habe drei Jahre lang die Koranschule besucht und sei keinem Beruf nachgegangen. Er sei im Ort römisch 40 geboren und habe dort auch zuletzt gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern seien vermisst. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass er einer Minderheit angehöre und keine Rechte in Somalia habe, weshalb er das Land verlassen habe. In seiner Stadt herrsche Dürre. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben und die Zukunft.

2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.09.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somali spreche. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt Qoryooley in der Region Lower Shabelle, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, und gehöre dem Clan der Begedi, welcher den Digil-Mirifle zugehöre, sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre die Koranschule besucht. Sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer neun Jahre alt gewesen sei. Seine leibliche Mutter und Geschwister seien fortgegangen, als sie sich von seinem Vater scheiden habe lassen, als er ein Kind gewesen sei. Er wisse nicht, wo diese sich befinden. Der Beschwerdeführer habe zunächst bei seiner Großmutter gelebt, bis diese getötet worden sei, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Danach sei er zu seiner Stiefmutter und vier Stiefbrüdern gekommen, die ihn aber nicht gemocht habe, weil seine leibliche Mutter auch einer Minderheit angehört habe. Seine Stiefmutter habe ihn wie einen Sklaven behandelt und er habe Erdnüsse verkaufen müssen. Er habe bis ca. Mitte 2021 bei ihr gelebt, danach sei er nach Mogadischu gegangen, wo er obdachlos gewesen sei und gebettelt habe. Im Mai 2021 habe er Mogadischu mit einem Flugzeug in die Türkei verlassen. Die Reise habe ihm seine in Saudi-Arabien wohnhafte Tante bezahlt, zu der er nun keinen Kontakt mehr habe. Der Beschwerdeführer sei gesund.2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.09.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somali spreche. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Qoryooley in der Region Lower Shabelle, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, und gehöre dem Clan der Begedi, welcher den Digil-Mirifle zugehöre, sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre die Koranschule besucht. Sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer neun Jahre alt gewesen sei. Seine leibliche Mutter und Geschwister seien fortgegangen, als sie sich von seinem Vater scheiden habe lassen, als er ein Kind gewesen sei. Er wisse nicht, wo diese sich befinden. Der Beschwerdeführer habe zunächst bei seiner Großmutter gelebt, bis diese getötet worden sei, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Danach sei er zu seiner Stiefmutter und vier Stiefbrüdern gekommen, die ihn aber nicht gemocht habe, weil seine leibliche Mutter auch einer Minderheit angehört habe. Seine Stiefmutter habe ihn wie einen Sklaven behandelt und er habe Erdnüsse verkaufen müssen. Er habe bis ca. Mitte 2021 bei ihr gelebt, danach sei er nach Mogadischu gegangen, wo er obdachlos gewesen sei und gebettelt habe. Im Mai 2021 habe er Mogadischu mit einem Flugzeug in die Türkei verlassen. Die Reise habe ihm seine in Saudi-Arabien wohnhafte Tante bezahlt, zu der er nun keinen Kontakt mehr habe. Der Beschwerdeführer sei gesund.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er Somalia wegen der Al Shabaab verlassen habe. Seine Stiefmutter habe ihn gegen seinen Willen zur Al Shabaab gebracht. Die Gruppierung habe von ihm gewollt, dass er sich in die Luft sprenge und sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn dazu ausbilden werden würden. Als er davon erfahren habe, habe er sich gedacht, dass er lieber bei einem Fluchtversuch getötet werde, als sich in die Luft zu sprengen. Die Flucht habe funktioniert; sie seien zu viert gewesen. Nach der Flucht vor der Al Shabaab müsse man das Land verlassen oder bei der Regierung als Soldat arbeiten. Einer der vier habe sich in Mogadischu den Regierungssoldaten angeschlossen. Der Beschwerdeführer habe das auch gewollt, doch dann hätten sie wissen wollen, welchem Clan er angehöre. Sie hätten ihn ausgelacht und gefragt, ob er jemanden kenne. Sie hätten gesagt, dass er eine Kontaktperson brauche, um als Soldat eingeschrieben zu werden. Sie hätten ihm auch gesagt, dass er ein Arbeiter sei, er schauen solle, dass er Arbeit finde und, dass er nicht als Soldat angestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe seine Stiefmutter angerufen und gesagt, dass er den Anteil der Erbschaft seines Vaters haben wolle. Daraufhin habe diese ihm geantwortet, dass sie die Al Shabaab informieren werde, wo er sich aufhalte. Die Leute hätten gesagt, dass er aufpassen müsse, da die Al Shabaab auch in Mogadischu sei. Nach einer Zeit habe der Beschwerdeführer die Facebook-Seite seiner Tante gefunden und diese habe dann seine Ausreise organisiert. In Somalia herrsche zudem Dürre, es gebe dort kaum etwas zu essen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

5. Am 19.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer legte integrative und medizinischen Unterlagen vor (Beilage ./A und ./B).

6. Mit Stellungnahme vom 26.09.2023 machte der Beschwerdeführer nochmals Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen und zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört dem Clan der Begedi sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Seine Muttersprache ist Somali. Er stammt aus dem Ort XXXX (auch: XXXX ) nahe der Stadt Qoryooley in der Region Lower Shabelle. Er hat in Somalia drei Jahre die Koranschule besucht. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung, ist aber ansonsten gesund.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört dem Clan der Begedi sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Seine Muttersprache ist Somali. Er stammt aus dem Ort römisch 40 (auch: römisch 40 ) nahe der Stadt Qoryooley in der Region Lower Shabelle. Er hat in Somalia drei Jahre die Koranschule besucht. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung, ist aber ansonsten gesund.

Der Beschwerdeführer wurde in seiner Heimat nicht aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert. Er wurde nicht von seiner Schwiegermutter der Al Shabaab übergeben.

Der Beschwerdeführer kann aufgrund der dort schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in seinen Herkunftsort XXXX zurückkehren. Er kann auch nicht in einem anderen Gebiet in Somalia, wie insbesondere der Hauptstadt Mogadischu, seinen Unterhalt verdienen und ein Leben ohne unbillige Härten führen.Der Beschwerdeführer kann aufgrund der dort schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in seinen Herkunftsort römisch 40 zurückkehren. Er kann auch nicht in einem anderen Gebiet in Somalia, wie insbesondere der Hauptstadt Mogadischu, seinen Unterhalt verdienen und ein Leben ohne unbillige Härten führen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:

1. Sicherheitslage in Lower Shabelle

In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 9.2.2023) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 9.2.2023).

Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 23.1.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 9.2.2023).

Quellen:

?        BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail

?        HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review

?        PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming

2. Bevölkerungsstruktur

Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5).

Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8).

Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden:

?        Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.

?        Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.

?        Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).

?        Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.

?        Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9).

Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff).

Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 - Somalia Country Report

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Somalia Country Report

?        FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020

?        GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A

?        LI - Landinfo [Norwegen] (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia

?        NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië

?        SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten

?        UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa

?        UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia

3. Ethnische Minderheit der Benadiri

Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f).

Quellen:

?        FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020

?        LI - Landinfo [Norwegen] (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu

?        LI - Landinfo [Norwegen] (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce

?        NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië

?        SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten

?        UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa

4. Tunni, Begedi und Geledi

Die Tunni, Begedi und Geledi werden oft unter dem Rahanweyn-Clan der Digil subsumiert. Teilen dieser Gruppen wird teils aufgrund einer unklaren Rezeption ihrer Zugehörigkeit oder aufgrund lokaler Umstände eine schwache Position zugeschrieben. Die Tunni sind oft kommerziell orientiert oder Handwerker. Die Begedi und Geledi, welche oft mit den Minderheitengruppen der Benadiri assoziiert werden, sind gewöhnlich Bauern und Händler. Es gibt keine bekannten Informationen über die Behandlung dieser Gruppen.

Quelle: EUAA, Country Guidance: Somalia, Juni 2022, S. 105

5. Wirtschaft und Arbeit

Mehrere Schocks haben die Geschwindigkeit der wirtschaftlichen Erholung des Landes unterminiert, darunter Überschwemmungen, eine Heuschreckenplage und die Covid-19-Pandemie (AFDB 25.5.2022). Die somalische Wirtschaft hat sich allerdings als resilienter erwiesen, als zuvor vermutet: Ursprünglich war für 2020 ein Rückgang des BIP um 2,5 % prognostiziert worden (UNSC 13.11.2020, Abs. 17), tatsächlich sind es dann nur minus 0,4 % geworden (UNSC 10.8.2021, Abs. 17), nach anderen Angaben sogar nur 0,1 %. Für 2021 war ein Wachstum von 2,4 % prognostiziert, geworden sind es dann 2,9 % (FTL 29.11.2022). Für das Jahr 2022 prognostiziert die Weltbank ein Wachstum von 3,2 % (WB 6.2021, S. 20).Mehrere Schocks haben die Geschwindigkeit der wirtschaftlichen Erholung des Landes unterminiert, darunter Überschwemmungen, eine Heuschreckenplage und die Covid-19-Pandemie (AFDB 25.5.2022). Die somalische Wirtschaft hat sich allerdings als resilienter erwiesen, als zuvor vermutet: Ursprünglich war für 2020 ein Rückgang des BIP um 2,5 % prognostiziert worden (UNSC 13.11.2020, Absatz 17,), tatsächlich sind es dann nur minus 0,4 % geworden (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,), nach anderen Angaben sogar nur 0,1 %. Für 2021 war ein Wachstum von 2,4 % prognostiziert, geworden sind es dann 2,9 % (FTL 29.11.2022). Für das Jahr 2022 prognostiziert die Weltbank ein Wachstum von 3,2 % (WB 6.2021, S. 20).

Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Erholung sind Remissen und anhaltende Investitionen (UNSC 17.2.2021, Abs. 19). Ein resilienter Privatsektor und starke Remissen aus der Diaspora bleiben Grundlage für Optimismus. Zudem gibt es unentwickelte Möglichkeiten aufgrund der Urbanisierung, sowie auf den Gebieten neuer Technologien, Bildung und Gesundheit (AB 22.6.2022). Die Geldrückflüsse nach Somalia sind 2021 im Vergleich zu 2020 noch einmal gestiegen, von 30,8 % des BIP auf 31,3 % (AFDB 25.5.2022). Neben der Diaspora (VICE 1.3.2020) sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (ÖB 11.2022, S. 21). Das Maß an privaten Investitionen bleibt konstant. Die Inflation lag 2021 bei 4,6 %, für 2022 werden aufgrund höherer Nahrungsmittel- und Treibstoffpreise sowie der herrschenden Dürre 9,4 % prognostiziert (AFDB 25.5.2022).Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Erholung sind Remissen und anhaltende Investitionen (UNSC 17.2.2021, Absatz 19,). Ein resilienter Privatsektor und starke Remissen aus der Diaspora bleiben Grundlage für Optimismus. Zudem gibt es unentwickelte Möglichkeiten aufgrund der Urbanisierung, sowie auf den Gebieten neuer Technologien, Bildung und Gesundheit Ausschussbericht 22.6.2022). Die Geldrückflüsse nach Somalia sind 2021 im Vergleich zu 2020 noch einmal gestiegen, von 30,8 % des BIP auf 31,3 % (AFDB 25.5.2022). Neben der Diaspora (VICE 1.3.2020) sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (ÖB 11.2022, S. 21). Das Maß an privaten Investitionen bleibt konstant. Die Inflation lag 2021 bei 4,6 %, für 2022 werden aufgrund höherer Nahrungsmittel- und Treibstoffpreise sowie der herrschenden Dürre 9,4 % prognostiziert (AFDB 25.5.2022).

Allerdings war das Wirtschaftswachstum schon in besseren Jahren für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern hätte können (UNSC 21.12.2018, S. 4). Der Bevölkerungszuwachs nivelliert das Wirtschaftswachstum und hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2022, S. 30). Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt 875 US-Dollar (BS 2022, S. 3). Zusätzlich bleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB 11.2022, S. 15). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Viehwirtschaft macht rund 60 % des BIP (BS 2022, S. 31) und 80 % der Exporte aus (BS 2022, S. 25). Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022, Abs. 64). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 11.2022, S. 2/15) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2022, S. 30).Allerdings war das Wirtschaftswachstum schon in besseren Jahren für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern hätte können (UNSC 21.12.2018, S. 4). Der Bevölkerungszuwachs nivelliert das Wirtschaftswachstum und hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2022, S. 30). Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt 875 US-Dollar (BS 2022, S. 3). Zusätzlich bleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB 11.2022, S. 15). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Viehwirtschaft macht rund 60 % des BIP (BS 2022, S. 31) und 80 % der Exporte aus (BS 2022, S. 25). Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022, Absatz 64,). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 11.2022, S. 2/15) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2022, S. 30).

Al Shabaab und andere nicht staatliche Akteure behindern kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan (USDOS 12.4.2022, S. 25).

Staatshaushalt: Die Regierung ist stark abhängig von externer Hilfe. Ein Großteil der Regierungsausgaben wird durch externe Akteure bezahlt (ACCORD 31.5.2021, S. 29; vgl. BS 2022, S. 40). Alleine die offizielle Entwicklungshilfe betrug 2019 1,9 Milliarden US-Dollar – 40 % des BIP (BS 2022, S. 40). Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen (BS 2022, S. 36). Von den Bundesstaaten gelingt es neben Puntland nur Jubaland, ein relevantes Maß an Einnahmen selbst zu generieren (WB 6.2021, S. 16).Staatshaushalt: Die Regierung ist stark abhängig von externer Hilfe. Ein Großteil der Regierungsausgaben wird durch externe Akteure bezahlt (ACCORD 31.5.2021, S. 29; vergleiche BS 2022, S. 40). Alleine die offizielle Entwicklungshilfe betrug 2019 1,9 Milliarden US-Dollar – 40 % des BIP (BS 2022, S. 40). Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen (BS 2022, S. 36). Von den Bundesstaaten gelingt es neben Puntland nur Jubaland, ein relevantes Maß an Einnahmen selbst zu generieren (WB 6.2021, S. 16).

Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben.

38 % der Staatsausgaben entfallen auf Verteidigung und Sicherheit (BS 2022, S. 28), in den Jahren 2017 bis 2021 waren es durchschnittlich 31 % (AI 18.8.2021, S. 19). Das Budget für das Jahr 2023 sieht mehr Geld für öffentliche Dienste wie Gesundheitszentren, Bildungseinrichtungen und Sicherheitskräfte vor (RD 28.12.2022).

Im Jahr 2020 hatte Somalia mit der Normalisierung der Beziehungen zu internationalen Finanzinstitutionen (Weltbank, Währungsfonds, Afrikanische Entwicklungsbank) einen Meilenstein erreicht. Das Land kann wieder partizipieren (HIPS 2021, S. 4/23).

Arbeitsmarkt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor (USDOS 12.4.2022, S. 48). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab (BS 2022, S. 30).

Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen (WB 22.3.2022). Zum Beispiel hat der Telekom-Konzern Hormuud Telecom in den vergangenen Jahren tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer (EAT 14.2.2021). Überhaupt sind zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung Selbständige (WB 13.7.2022)

Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 12.4.2022, S. 27). Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen – etwa wegen besserer Sprachkenntnisse (FIS 7.8.2020, S. 33f). Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle (USDOS 12.4.2022, S. 48). Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich IDPs, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen; meist sind sie ja nicht Mitglieder der lokalen Gemeinde (FIS 7.8.2020, S. 33f). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S. 22f; vgl. OXFAM 6.2018, S. 10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S. 10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S. 22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S. 10).Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 12.4.2022, S. 27). Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen – etwa wegen besserer Sprachkenntnisse (FIS 7.8.2020, S. 33f). Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle (USDOS 12.4.2022, S. 48). Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich IDPs, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen; meist sind sie ja nicht Mitglieder der lokalen Gemeinde (FIS 7.8.2020, S. 33f). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S. 22f; vergleiche OXFAM 6.2018, S. 10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S. 10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S. 22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S. 10).

Ende Mai 2022 hat die Regierung die National Youth Development Initiative gestartet. Mit dieser sollen Arbeitsplätze für Jugendliche geschaffen werden (WB 13.7.2022). Die von der EU finanzierte Dalbile Youth Initiative wurde im August 2020 gestartet und läuft weiter fort. Mit diesem Programm wird das Leben von ca. 5.000 jungen Menschen verändert werden, durch Unternehmertum, soziale Unternehmungen, Management Training, Mentorship, Ausbildung und Geldern für Start-ups (RD 23.9.2022). Im Rahmen dieses und anderer Programme hat UNFPA diverse Maßnahmen umgesetzt, um Jugendliche auf dem Arbeitsmarkt besserzustellen. Im ersten Jahr der Dalbile Youth Initiative wurden mehr als 1.500 Jugendliche (davon ca. die Hälfte weiblich) mit Kapazitätsbildungsmaßnahmen erreicht. 68 Start-ups wurden mit Krediten versorgt (UNFPA 27.7.2022). Ein Programm von IOM unterstützt Jugendliche dabei, neue Fähigkeiten zu erwerben, die auf dem Arbeitsmarkt von Vorteil sind – etwa als Schneider, Installateur oder Elektriker. In Baidoa und Kismayo wurden 300 Jugendliche finanziell unterstützt, um bei lokalen Firmen Berufspraktika absolvieren zu können. Die meisten der Absolventen des Programms können danach ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen finanzieren (IOM 27.12.2022).

Einkommen, Tätigkeiten: An Arbeitstätigkeiten genannt werden: Träger am Bau; Arbeiten am Hafen (FIS 7.8.2020, S. 33f) Köhler; Hilfsarbeiter am Bau; Koranlehrer; Rickshaw-Fahrer; Transporteur mit einer Eselkarre; Transporteur mit einer Scheibtruhe (Khalil 1.2019, S. 30). Arzt; Krankenschwester (FIS 5.10.2018, S. 36); Universitätslektor (TG 8.6.2022); angestellte und selbstständige Überlandfahrer; Fleischverkäufer (RE 18.2.2021); Magd; Hausangestellte; Wäscherin; Marktverkäuferin. In der Verwaltung sind nur wenige Stellen verfügbar, besser stellt sich die Situation bei Polizei und Armee dar. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartige Tätigkeiten sowie jene auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich vielmehr marginalisierte Gruppen – z. B. IDPs – die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Weibliche IDPs arbeiten als Mägde, Hausangestellte oder Wäscherinnen. Manche verkaufen Früchte auf Märkten (FIS 7.8.2020, S. 33f). Durch den Niedergang der Landwirtschaft, der maßgeblich durch die Dürre verursacht worden ist, ist auch die Nachfrage nach Arbeitskräften in der Landwirtschaft gesunken bzw. haben sich die Löhne dort verringert (IPC 4.6.2022).

IOM berichtet aus Mogadischu, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen - etwa als Reinigungskraft, Träger oder im Zustelldienst, als Ziegelmacher, Wäscherin oder auch als Buchhalter. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Zu finden sind Jobs meist über die eigene Verwandtschaft oder persönliche Netzwerke. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung: Shaqodoon.net und Qaranjobs.com. Frauen mit Ausbildung können sich um einen Job umsehen. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt oder aber sie finden eine Anstellung über Familienkontakte, oder indem sie von Tür zu Tür gehen. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen - etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft (IOM 2.3.2023)

Gesucht werden in Mogadischu Fachkräfte in den Bereichen Medizin (Ärzte, Krankenpfleger), Hotellerie, Wirtschaft und IT (IOM 2.3.2023).


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Hier einige Beispiele zu Einkommen:

IOM berichtet im Feber 2023 von folgenden durchschnittlichen Einkommen in Mogadischu:

IOM 2.3.2023

Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 12.4.2022, S. 27), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste und teils widersprüchliche Angaben gibt: Laut einer Quelle lag die Erwerbsquote (labour force participation) 2018 bei Männern bei 58 %, bei Frauen bei 37 % (UNSC 21.12.2018, S. 4). Die Zahl für Frauen wird auch von einer Quelle im Jahr 2021 erwähnt (SLS 6.4.2021). Zwei Quellen nennen 2022 eine Jugendarbeitslosigkeit (15-29 Jahre) von 67-68 % (RD 10.6.2022; vgl. UNFPA 27.7.2022). Allerdings suchen laut einem Bericht der ILO nur 40 % der Jugendlichen tatsächlich nach einer Arbeit (UNFPA 27.7.2022). Eine weitere Quelle erklärte 2016, dass 58 % der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv waren, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos waren (UNFPA 8.2016, S. 4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2020 mit 13,1 % angeführt (BS 2022, S. 23); die Weltbank nennt für das Jahr 2021 für ganz Somalia eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung von 19,9 % (WB 2022). Eine weitere Quelle nannte 2018 bei 15-24-Jährigen eine Quote von 48 % (OXFAM 6.2018, S. 22, FN8) und die österreichische Botschaft in Nairobi erklärt, dass unterschiedliche Quellen unterschiedliche Kriterien verwenden und die Schätzungen zwischen 19,9 % und 47,4 % schwanken (ÖB 11.2022, S. 15). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3 % der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6 %, Kismayo 13 %, Baidoa 24 %) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 12.4.2022, S. 27), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste und teils widersprüchliche Angaben gibt: Laut einer Quelle lag die Erwerbsquote (labour force participation) 2018 bei Männern bei 58 %, bei Frauen bei 37 % (UNSC 21.12.2018, S. 4). Die Zahl für Frauen wird auch von einer Quelle im Jahr 2021 erwähnt (SLS 6.4.2021). Zwei Quellen nennen 2022 eine Jugendarbeitslosigkeit (15-29 Jahre) von 67-68 % (RD 10.6.2022; vergleiche UNFPA 27.7.2022). Allerdings suchen laut einem Bericht der ILO nur 40 % der Jugendlichen tatsächlich nach einer Arbeit (UNFPA 27.7.2022). Eine weitere Quelle erklärte 2016, dass 58 % der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv waren, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos waren (UNFPA 8.2016, S. 4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2020 mit 13,1 % angeführt (BS 2022, S. 23); die Weltbank nennt für das Jahr 2021 für ganz Somalia eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung von 19,9 % (WB 2022). Eine weitere Quelle nannte 2018 bei 15-24-Jährigen eine Quote von 48 % (OXFAM 6.2018, S. 22, FN8) und die österreichische Botschaft in Nairobi erklärt, dass unterschiedliche Quellen unterschiedliche Kriterien verwenden und die Schätzungen zwischen 19,9 % und 47,4 % schwanken (ÖB 11.2022, S. 15). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3 % der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6 %, Kismayo 13 %, Baidoa 24 %) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).

Nach Angaben einer Quelle hat sich die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - infolge der Covid-19-Pandemie verstärkt. 21 % mussten ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnehmen. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23).

[Zur Arbeitsmarktlage in Somalia gibt es kaum aktuelle, v. a. kaum detaillierte Informationen.] In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schülern/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 2016):

?        Ländlich: 68,8 % der Männer - 40,5 % der Frauen

?        Urban: 52,6 % der Männer - 24,6 % der Frauen

?        IDP-Lager: 55,2 % der Männer - 32,6 % der Frauen

?        Nomaden: 78,9 % der Männer - 55,6 % der Frauen (UNFPA 2016)

Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4 % gelten als Arbeitssuchende. 44,2 % der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit waren, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29):

(UNFPA 2016, S.29)

In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich waren zum damaligen Zeitpunkt in Puntland und Süd-/Zentralsomalia 13,8 % der Männer und 9 % der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche, wohingegen 55,8 % der Männer und 32,9 % der Frauen einer Arbeit nachgingen (UNFPA 2016, S. 31):

(UNFPA 2016, S.31)

Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Puntland und Süd-/Zentralsomalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5 %) (UNFPA 2016, S. 36f):

(UNFPA 2016, S.36f)

Frauen: Der vor allem unter Männern vorherrschende Khat-Konsum, der im langjährigen Konflikt geforderte Blutzoll an der männlichen Bevölkerung und die hohe Scheidungsrate haben dazu geführt, dass Frauen immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vorstoßen – etwa bei der Viehzucht, in der Landwirtschaft und im Handel. Frauen tragen nunmehr oft den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (ICG 27.6.2019, S. 10f). Gerade auch die Hungersnot von 2011 und die Dürre 2016/17 haben den Vorstoß von Frauen in männliche Domänen weiter vorangetrieben (DI 6.2019, S. 22). In Süd-/Zentralsomalia und Puntland sind Frauen in 43 % der Haushalte mittlerweile die Hauptverdiener (OXFAM 6.2018, S. 10). Frauen spielen - außer bei den großen Betrieben - eine führende Rolle beim Unternehmertum. In Mogadischu und Bossaso sind ca. 45 % der formellen Unternehmen im Besitz von Frauen (WB 22.3.2022).

Trotzdem bietet sich für vom Land in Städte ziehende Frauen meist nur eine Tätigkeit als z. B. Wäscherin an, da es diesen Frauen i. d. R. an Bildung und Berufsausbildung mangelt. Allerdings können sie z. B. auch als Kleinhändlerin tätig werden. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße. 80-90 % des derart betriebenen Handels wird von Frauen kontrolliert. Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft (FIS 5.10.2018, S. 24f), oder sie verkaufen Kleidung und Essen (RE 19.2.2021). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM 6.2018, S. 10) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018, S. 24f; vgl. OXFAM 6.2018, S. 10). Viele der hunderten Straßenreiniger in Mogadischu sind Witwen und die alleinigen Geldverdiener ihrer Familien. Das höchste hier verfügbare Einkommen beträgt 150 US-Dollar im Monat; manche bekommen Essensrationen. Die Stadtverwaltung versucht auch, männliche Reinigungskräfte anzuwerben, hat aber wenig Erfolg. Viele Männer weigern sich demnach, solche Arbeiten zu verrichten (AJ 21.7.2022). All die zuvor genannten Tätigkeiten führen Frauen jenseits des ihnen traditionell zugeschriebenen Bereichs des eigenen Haushalts aus (OXFAM 6.2018, S. 10). Natürlich gibt es für Frauen auch weiterhin kulturelle Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung, z. B. können sie nicht Taxifahrerin werden (FIS 5.10.2018, S. 24f). Sie haben hinsichtlich Einkommensmöglichkeiten eine eingeschränkte Auswahl. Von Frauen abgehaltene Workshops (z. B. Schneiderei-, Henna- und Kochkurse) in Mogadischu tragen zur Verbesserung der Situation bei (DW 11.3.2021). Allerdings ist auch bekannt, dass Frauen eine geringere Aussicht auf eine Vollzeitanstellung haben (SLS 6.4.2021).Trotzdem bietet sich für vom Land in Städte ziehende Frauen meist nur eine Tätigkeit als z. B. Wäscherin an, da es diesen Frauen i. d. R. an Bildung und Berufsausbildung mangelt. Allerdings können sie z. B. auch als Kleinhändlerin tätig werden. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße. 80-90 % des derart betriebenen Handels wird von Frauen kontrolliert. Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft (FIS 5.10.2018, S. 24f), oder sie verkaufen Kleidung und Essen (RE 19.2.2021). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM 6.2018, S. 10) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018, S. 24f; vergleiche OXFAM 6.2018, S. 10). Viele der hunderten Straßenreiniger in Mogadischu sind Witwen und die alleinigen Geldverdiener ihrer Familien. Das höchste hier verfügbare Einkommen beträgt 150 US-Dollar im Monat; manche bekommen Essensrationen. Die Stadtverwaltung versucht auch, männliche Reinigungskräfte anzuwerben, hat aber wenig Erfolg. Viele Männer weigern sich demnach, solche Arbeiten zu verrichten (AJ 21.7.2022). All die zuvor genannten Tätigkeiten führen Frauen jenseits des ihnen traditionell zugeschriebenen Bereichs des eigenen Haushalts aus (OXFAM 6.2018, S. 10). Natürlich gibt es für Frauen auch weiterhin kulturelle Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung, z. B. können sie nicht Taxifahrerin werden (FIS 5.10.2018, S. 24f). Sie haben hinsichtlich Einkommensmöglichkeiten eine eingeschränkte Auswahl. Von Frauen abgehaltene Workshops (z. B. Schneiderei-, Henna- und Kochkurse) in Mogadischu tragen zur Verbesserung der Situation bei (DW 11.3.2021). Allerdings ist auch bekannt, dass Frauen eine geringere Aussicht auf eine Vollzeitanstellung haben (SLS 6.4.2021).

Lebensunterhalt: Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2022, S. 25f). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (OXFAM 6.2018, S. 4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1 %). 6,9 % arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8 % als Handwerker, 4,7 % als Techniker, 4,1 % als Hilfsarbeiter und 2,3 % als Manager (UNFPA 2016, S. 22).

Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen - die Städte werden ja wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Es gibt auch viele Kleinstunternehmer beiderlei Geschlechts. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z. B. nur 2-3 Tage in der Woche. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Nach anderen Angaben bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S. 4). Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v.a. wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021, S. 23).

In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S. 42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S. 5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z. B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 9/32ff). Erweiterte Familie und Clan stellen also das grundlegende soziale Sicherheitsnetz dar (BS 2022, S. 29).In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S. 42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S. 5/32f; vergleiche GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z. B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 9/32ff). Erweiterte Familie und Clan stellen also das grundlegende soziale Sicherheitsnetz dar (BS 2022, S. 29).

Aufgrund des Fehlens eines formellen Bankensystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clanverbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greißler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S. 4). Zusätzlich ist es 2019 gelungen, die Gargaara Company Ltd. zu etablieren. Über diese Institution werden Kredite an Mikro-, Klein- und mittlere Unternehmen vergeben. Gargaara spielt auch beim Abfedern von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie eine Rolle (WB 6.2021, S. 7).

Die Lebenshaltungskosten in Mogadischu liegen bei mindestens 200 US-Dollar im Monat, für mittlere Standards jedenfalls bei 300 US-Dollar (IOM 2.3.2023). Die Inflation zeigt Auswirkungen auf die Bewertung von Einkommen. Ein Universitätslektor in Mogadischu erörtert, dass vorher 130 US-Dollar ausgereicht haben, um für die Kinder Milch und Nahrung zu besorgen. Nun aber reichen nicht einmal 250 US-Dollar. Er verdient 800 US-Dollar und damit konnte er mit seiner Frau und sieben Kindern ein komfortables Leben führen. Jetzt erklärt er, kaum alle lebenswichtigen Kosten abdecken zu können (TG 8.6.2022).

Beispiele für Lebenshaltungskosten:

?        Ein Bauarbeiter in Middle Shabelle gibt an, 9 US-Dollar am Tag verdient zu haben. Dies reicht für den Unterhalt der Familie und das Schulgeld für zwei Kinder aus. Zudem konnte eine Tochter auf eine Krankenschwesternschule in Mogadischu geschickt werden, und für die Familie wurde ein dreiräumiges Haus gekauft (RE 6.12.2022).

?        Ein anderer Bauarbeiter in Jowhar erklärt, dass er 4,5 US-Dollar am Tag verdient hat und damit seiner Familie zwei tägliche Mahlzeiten garantieren konnte. Zudem wurde damit die Miete für ein zweiräumiges Haus (40 US-Dollar) bezahlt (RE 6.12.2022).

?        Ein Lehrer an einer Privatschule in Mogadischu berichtet, dass er dort 120 US-Dollar im Monat verdient. Die Hälfte davon gibt er für die Miete eines kleinen Hauses aus, den Rest für die Erhaltung seiner Familie. Pro Tag geht sich demnach nur eine Mahlzeit aus (RE 29.11.2022).

?        Ein Lehrer für Arabisch und Islam an einer Volksschule im Bezirk Hodan, Mogadischu, erklärt, dass er 100 US-Dollar im Monat verdient. Damit fällt es ihm schwer, seine vier Kinder ernähren zu können (RE 29.11.2022).

?        Ein Bauarbeiter in Cadaado berichtet, dass er 12-14 US-Dollar pro Tag und rund 350 US-Dollar im Monat verdient. Die Preise sind derart gestiegen, dass er damit seine Familie nicht mehr erhalten kann. Zuvor reichten dafür 250 US-Dollar im Monat (RE 3.8.2022).

?        Ein 36-jähriger Bauarbeiter aus Bakool berichtet, dass sein Einkommen ca. 7,5 US-Dollar pro Tag betragen hat. Damit konnten er und seine Familie leben und drei Mahlzeit am Tag konsumieren. Mit den Preisanstiegen von teils 70 % ist dies nicht mehr möglich (RE 16.8.2022).

?        An Privatschulen in Mogadischu zahlen Schüler 10-15 US-Dollar im Monat (RE 29.11.2022), die Schulgebühren in Kismayo betragen 10-18 US-Dollar (RE 24.8.2022). Ein Vater von vier Kindern in Galkacyo berichtet, dass er für vier Kinder insgesamt 30 US-Dollar Schulgeld bezahlt (RE 18.12.2022).

?        Eine Viehmaklerin an einem Markt in Luuq, Gedo, gibt an, 4-5 US-Dollar pro Tag zu verdienen. Damit kann sie vier ihrer acht Kinder in die Schule schicken – Kostenpunkt 51 US-Dollar – und ihrer Familie zwei Mahlzeiten pro Tag garantieren. Zudem konnte sie 3.000 US-Dollar ansparen und mit weiteren 1.800 geborgten US-Dollar ein Stück Land erwerben und darauf ein Haus bauen (RE 30.11.2022).

?        Eine andere Viehmaklerin aus Luuq – ebenfalls IDP – berichtet, dass sie pro verkaufter Ziege 30-70 US-Cent erhält. Sie Verkauft am Tag 5-10 Ziegen. Die Frau gibt an, ihrer Familie zwei Mahlzeiten am Tag garantieren zu können. Zuvor hat sie bei Lebensmittelhändlern Schulden gemacht (RE 30.11.2022).

?        Ein IDP aus Bay, der in Luuq Bauarbeiter ist, kann mit seinem Einkommen sich und seinen neun Geschwistern zwei Mahlzeiten am Tag gewähren. Anfangs wohnten sie im IDP-Lager bei Verwandten, mit verdientem Geld konnte der Mann sich und seinen Geschwistern eine eigene Hütte bauen. Sich selbst hat er in einer Abendschule eingeschrieben und zahlt dort 10 US-Dollar Schulgeld (RE 26.10.2022).

?        Ein 29-jähriger Mann aus Bakool, der nach Luuq in Gedo geflüchtet ist, erklärt, dass er als Bauarbeiter 6-8 US-Dollar am Tag verdient. Jede Woche schickt er 24 US-Dollar an seine in Bakool verbliebene Familie. Damit kann sich diese zwei Mahlzeiten pro Tag leisten (RE 26.10.2022).

?        Eine Teeverkäuferin in Cadaado berichtet, dass die Miete für ein Haus dort bei rund 25 US-Dollar / Monat liegt (RE 3.8.2022). Eine IDP-Frau in Galkacyo gibt an, für eine kleine Hütte im Lager in Buulo Jawan 10 US-Dollar Miete pro Monat bezahlt zu haben (RE 1.12.2022).

?        Ein Taxifahrer in Cadaado berichtet, dass er und seine fünfköpfige Familie zuvor von 4 US-Dollar am Tag gelebt haben, die Lebenshaltungskosten aber nun auf 7 US-Dollar gestiegen sind (RE 3.8.2022).

?        Eine Schneiderin in Galkacyo berichtet, dass sie 2-3 US-Dollar am Tag verdient. Sie bezahlt 15 US-Dollar Miete für ein Haus und insgesamt 35 US-Dollar Schulgeld pro Monat für ihre vier Kinder (RE 18.12.2022).

Remissen: Im Jahr 2020 wurden insgesamt 2,8 Milliarden US-Dollar (2019: 2,3 Milliarden) nach Somalia zurück überwiesen. Davon flossen 1,6 Milliarden an Privathaushalte (2019: 1,3 Milliarden) (WB 6.2021, S. 11f). Wie erwähnt, sind für viele Haushalte Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 7.8.2020, S. 34) bzw. ermöglichen sie es vielen somalischen Staatsbürgern, den Lebensunterhalt zu bestreiten (BS 2022, S. 26). Diese Remissen, die bis zu 40 % eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen also wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2022, S. 29) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S. 5). Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72 %. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S. 1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S. 28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v. a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S. 2).

Mindestens 65 % der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise - etwa jener von 2017 - wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z. B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S. 2f).

Quellen:

?        AB - African Business (22.6.2022): Return to office hands Mohamud chance to reshape troubled Somalia? Ausschussbericht - African Business (22.6.2022): Return to office hands Mohamud chance to reshape troubled Somalia

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021

?        AFDB - African Development Bank Group (25.5.2022): African Economic Outlook 2022

?        AJ - Al Jazeera (21.7.2022): The street cleaners of Mogadishu: Doing Somalia’s riskiest job

?        AI - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021]

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 - Somalia Country Report

?        DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia

?        DW - Deutsche Welle (11.3.2021): Women upskill women in Somalia (Video)

?        EAT - East Africa Today (14.2.2021): Hormuud Launches Women’s Only Tellers

?        FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020

?        FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018

?        FTL - Facility for Talo and Leadership (29.11.2022): Somalia’s Economy Grow by 2.9 Percent in 2021

?        FTL - Facility for Talo and Leadership (28.7.2022): Salaries of NISA Officers Increased

?        GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A

?        GN - Goobjoog News (1.11.2021): Cabinet okays $700m expenditure for 2022, donor share at $470m

?        HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review

?        HO - Hiiraan Online (16.11.2022): Somali cabinet approves nearly billion-dollar budget for 2023

?        HO - Hiiraan Online (30.6.2022): Somali parliament approves nearly billion-dollar federal budget for 2022

?        ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency

?        IPC - Integrated Food Security Phase (4.6.2022): Somalia Updated IPC and Famine Risk Analysis Technical Release - 4th June 2022

?        IOM - Internationale Organisation für Migration (2.3.2023): Information on the socio-economic situation in Somalia/Somaliland; Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation, per e-Mail

?        IOM - Internationale Organisation für Migration (27.12.2022): A Brighter Future for Somali Youth: New Training Programme Prepares Those Displaced for Tough Job Market

?        IOM - Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa

?        Khalil - Khalil, James / Brown, Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab

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?        OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches

?        RD - Radio Dalsan (23.9.2022): The Netherlands Adds US$2.1 million to UNFPA’s Somali Youth Empowerment Project

?        RD - Radio Dalsan (28.12.2022): Somali MPs approve $973 million budget for Federal Government

?        RD - Radio Dalsan (10.6.2022): Somali Ambassador to EU Yonis Hashi hosts representatives from several countries in Brussels to discuss youth unemployment

?        RE - Radio Ergo (18.12.2022): Small businesses in Galkayo boosted after eviction from roadside

?        RE - Radio Ergo (6.12.2022): Blockade on supply of stones puts builders in Middle Shabelle out of work

?        RE - Radio Ergo (1.12.2022): Poor Galkayo IDP families receive land and houses

?        RE - Radio Ergo (30.11.2022): Displaced women in Gedo make good money in livestock market

?        RE - Radio Ergo (29.11.2022): Somali schoolteachers demoralised by low pay

?        RE - Radio Ergo (23.11.2022): Poor Galkayo IDP families receive land and housesSomali refugees from Ethiopia struggling for support in Somaliland

?        RE - Radio Ergo (26.10.2022): Displaced from Bay and Bakool seek work and better lives in Gedo

?        RE - Radio Ergo (24.8.2022): First time in school for Kismayo children from poor backgrounds

?        RE - Radio Ergo (16.8.2022): Conflict causes displacement and rising food prices in Somalia’s Bakool region

?        RE - Radio Ergo (3.8.2022): Cost of living makes tea a luxury in central Somalia’s Adado

?        RE - Radio Ergo (22.7.2022): Somali businessmen in Jowhar turn to relatives abroad as economy fails

?        RE - Radio Ergo (13.4.2021): Drought forces pastoralists to seek jobs on lemon farms in Gedo

?        RE - Radio Ergo (19.2.2021): Somali IDP women in Beletweyne set up businesses to educate their children

?        RE - Radio Ergo (18.2.2021): Conflict along Hiran-Galmudug road affects jobs and local markets

?        RVI - Rift Valley Institute / Majid, Nisar / Abdirahman, Khalif / Hassan, Shamsa (9.2018): Remittances and Vulnerability in Somalia

?        Sahan - Sahan / Rashid Abdi (16.4.2021a): Editor’s Pick – Desperate Farmaajo and his "look East" pivot, in: The Somali Wire Issue No. 124, per e-Mail

?        SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten

?        SLS - Somaliland Sun (6.4.2021): Somalia: In All Sectors Women have Nearly Half the Opportunities Afforded to Men-Oxfam

?        SPA - Somali Public Agenda (18.3.2021): Review of 2021 federal government budget for security, economic growth and public services

?        TG - The Guardian / Mohamed Ahmed, Fathi (8.6.2022): Mogadishu shops shuttered as soaring food prices add to desperation in Somalia

?        TC - Trócaire (30.8.2022): New farming techniques rebuilding hope for families in Somalia IDP camps

?        UNFPA (27.7.2022): Empowering Youth Across the Nation Using Soft Skills

?        UNFPA - UN Population Fund (8.2016): Somali youth in figures - better data, better lives

?        UNFPA - UN Population Fund (2016): Economic Characteristics of the Somali People

?        UNSC - UN Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia [S/2022/754]

?        UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723]

?        UNSC - UN Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154]

?        UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113]

?        UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia

?        VICE - Vice on HBO (1.3.2020): Somalia's Fight to Rebuild After War, Video auf YouTube, Upload durch VICEon HBO

?        VOA - Voice of America / Harun Maruf (27.12.2022): Somali President: Civil Servants Mostly 'Ghost Staff' on Government Payroll

?        WB - Weltbank (13.7.2022): Improving Somalia’s Unemployment Through Creative Self-Employment

?        WB - Weltbank / Sophia Friedson-Ridenour (22.3.2022): Voices of women entrepreneurs in a changing Somalia

?        WB - Weltbank (2022): World Bank - Data, Unemployment, total (% of total labor force) (modeled ILO estimate) - Somalia

?        WB - Weltbank (6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth

6. Grundversorgung und humanitäre Lage

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Regelmäßig wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten (AA 28.6.2022, S. 4/23). Besonders hervorzuheben ist gegenwärtig die katastrophale humanitäre Situation durch die anhaltende Dürre und der damit verbundenen akuten Hungersnot. Auch wenn diese Extremsituation nur vereinzelte Bezirke betrifft, ist ganz Somalia von der Dürre und von einer Lebensmittelknappheit betroffen (ÖB 11.2022, S. 21). Die Dürre und die Situation sind schlimmer als zur Hungersnot in den Jahren 2010/11. Millionen Stück Vieh sind verendet, vier Regenzeiten sind schlecht ausgefallen. Dies hat es seit mindestens vierzig Jahren nicht mehr gegeben. Eine Million Menschen mussten ihre Heime verlassen und fliehen. Gleichzeitig sind die Nahrungsmittelpreise stark gestiegen (UNOCHA 30.8.2022). Öffentliche Dienste gibt es kaum, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Für viele Menschen sind derartige Dienste nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2022, S. 11). Der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BB 29.6.2022).

Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Die Weltbank schätzt, dass 71 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von USD 1,90 pro Tag sowie 10 % knapp darüber leben. Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖB 11.2022, S. 15). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 12.4.2022, S. 43). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖB 11.2022, S. 15). Mit Stand 2018 waren 60 % der Somali zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23 % waren Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S. 4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019).

Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Überschwemmungen und Dürre stellen für Somalia kein neues Phänomen dar. Immer spielt Wasser eine Rolle: Entweder gibt es zu viel davon, oder zu wenig. Derartige Katastrophen ereignen sich seit Jahrzehnten. Allein in den letzten fünfzig Jahren wurden drei Millionen Menschen durch Dürre und Hunger vertrieben. Im Zuge der Dürre im Jahr 1973 in Nordsomalia wurden mehr als 100.000 Familien nach Lower Shabelle und in die Juba-Regionen übersiedelt. Bei der Hungersnot in den Jahren 1991-1992 starben 300.000 Menschen, im Jahr 2011 mehr als 260.000 – die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren (Ali 28.1.2022). Seit 1990 hat Somalia zwölf Dürren und 19 Flutkatastrophen durchlebt (AJ 19.11.2021). Doch auch wenn Dürren in dieser afrikanischen Region üblich sind, werden sie tendenziell schlimmer (DW 17.6.2022). Somalia ist hinsichtlich des Klimawandels als Frontstaat zu bezeichnen und hat in Ostafrika bislang den größten Temperaturanstieg zu verzeichnen (HIPS 8.2.2022, S. 13; vgl. DW 17.6.2022). Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Überschwemmungen und Dürre stellen für Somalia kein neues Phänomen dar. Immer spielt Wasser eine Rolle: Entweder gibt es zu viel davon, oder zu wenig. Derartige Katastrophen ereignen sich seit Jahrzehnten. Allein in den letzten fünfzig Jahren wurden drei Millionen Menschen durch Dürre und Hunger vertrieben. Im Zuge der Dürre im Jahr 1973 in Nordsomalia wurden mehr als 100.000 Familien nach Lower Shabelle und in die Juba-Regionen übersiedelt. Bei der Hungersnot in den Jahren 1991-1992 starben 300.000 Menschen, im Jahr 2011 mehr als 260.000 – die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren (Ali 28.1.2022). Seit 1990 hat Somalia zwölf Dürren und 19 Flutkatastrophen durchlebt (AJ 19.11.2021). Doch auch wenn Dürren in dieser afrikanischen Region üblich sind, werden sie tendenziell schlimmer (DW 17.6.2022). Somalia ist hinsichtlich des Klimawandels als Frontstaat zu bezeichnen und hat in Ostafrika bislang den größten Temperaturanstieg zu verzeichnen (HIPS 8.2.2022, S. 13; vergleiche DW 17.6.2022).

Die Dürre ist diesmal schlimmer als in den Jahren 2010/2011, fünf aufeinanderfolgende Regenzeiten sind schlecht ausgefallen (UNOCHA 1.3.2023). Bereits am 23.11.2021 hat die Bundesregierung aufgrund der anhaltenden Dürre den Notstand ausgerufen (PGN 12.2021). Die kumulativen Auswirkungen der von fünf aufeinander folgenden, schlecht ausgefallenen Regenzeiten haben zum Verlust von Menschenleben und zu schweren Schäden an der Lebensgrundlage geführt. Aufeinanderfolgende schlechte bis ausbleibende Ernten bei Landwirten und rückläufige Viehbestände bei Pastoralisten tragen aufgrund des Verlusts der wichtigsten Nahrungs- und Einkommensquellen zu einer Verschlechterung der Ernährungssicherheit bei. Neben schwachen Niederschlägen und anhaltender Dürre gibt es noch weitere Gründe für akute Ernährungsunsicherheit und Mangelernährung: hohe Lebensmittelpreise, Konflikte/Unsicherheit und Krankheitsausbrüche. Infolge dieser sich verstärkenden Schocks haben viele ländliche Haushalte eine Erosion ihrer Lebensgrundlagen und Bewältigungskapazitäten erlebt und sehen sich mit wachsenden Lücken in der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert. Diese Faktoren haben zum Anstieg der Zahl an Menschen geführt, die aus ländlichen Gebieten in IDP-Lager geflüchtet sind (IPC 28.2.2023a). Von der Dürre sind rund 7,8 Millionen Menschen betroffen - fast 50 % der Bevölkerung (UNSC 1.9.2022, Abs. 39; vgl. GN 19.10.2022), die Mehrheit davon ist Hunger, Elend und dem Verlust der Lebensgrundlage ausgesetzt (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f). Die Dürre ist diesmal schlimmer als in den Jahren 2010 aus 2011,, fünf aufeinanderfolgende Regenzeiten sind schlecht ausgefallen (UNOCHA 1.3.2023). Bereits am 23.11.2021 hat die Bundesregierung aufgrund der anhaltenden Dürre den Notstand ausgerufen (PGN 12.2021). Die kumulativen Auswirkungen der von fünf aufeinander folgenden, schlecht ausgefallenen Regenzeiten haben zum Verlust von Menschenleben und zu schweren Schäden an der Lebensgrundlage geführt. Aufeinanderfolgende schlechte bis ausbleibende Ernten bei Landwirten und rückläufige Viehbestände bei Pastoralisten tragen aufgrund des Verlusts der wichtigsten Nahrungs- und Einkommensquellen zu einer Verschlechterung der Ernährungssicherheit bei. Neben schwachen Niederschlägen und anhaltender Dürre gibt es noch weitere Gründe für akute Ernährungsunsicherheit und Mangelernährung: hohe Lebensmittelpreise, Konflikte/Unsicherheit und Krankheitsausbrüche. Infolge dieser sich verstärkenden Schocks haben viele ländliche Haushalte eine Erosion ihrer Lebensgrundlagen und Bewältigungskapazitäten erlebt und sehen sich mit wachsenden Lücken in der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert. Diese Faktoren haben zum Anstieg der Zahl an Menschen geführt, die aus ländlichen Gebieten in IDP-Lager geflüchtet sind (IPC 28.2.2023a). Von der Dürre sind rund 7,8 Millionen Menschen betroffen - fast 50 % der Bevölkerung (UNSC 1.9.2022, Absatz 39,; vergleiche GN 19.10.2022), die Mehrheit davon ist Hunger, Elend und dem Verlust der Lebensgrundlage ausgesetzt (UNSC 13.5.2022, Absatz 38 f,).

Die Deyr-Regenzeit 2022 verlief insgesamt unterdurchschnittlich. Im Norden des Landes verlief die Regenzeit durchschnittlich und sogar überdurchschnittlich; in Süd-/Zentralsomalia fielen hingegen nur 25 % bis 55 % der Durchschnittsmenge an Regen. Dies ist die fünfte aufeinanderfolgende unterdurchschnittliche Regenzeit (IPC 28.2.2023a).

FEWS NET erklärt in einem Statement im November 2022, dass es Jahre dauern wird, bevor sich Somalia von dieser Dürre erholt haben wird – und zwar unabhängig von der Qualität der Regenfälle im Jahr 2023. Der Bedarf an humanitärer Hilfe wird 2023 jedenfalls noch größer werden, weil viele Menschen ihre Lebensgrundlage verloren haben und von Unterstützung maßgeblich abhängig sind (Reuters 21.11.2022). Selbst wenn das positivste Szenario eintritt, wird sich die Ernährungssicherheit bestenfalls ab Mitte 2023 verbessern (UNSC 1.9.2022, Abs. 40). Auch pastoralistische Haushalte in Nord- und Zentralsomalia werden mehrere Saisonen brauchen, bis sie sich von den Verlusten der jüngeren Vergangenheit erholt haben (IPC 28.2.2023a).FEWS NET erklärt in einem Statement im November 2022, dass es Jahre dauern wird, bevor sich Somalia von dieser Dürre erholt haben wird – und zwar unabhängig von der Qualität der Regenfälle im Jahr 2023. Der Bedarf an humanitärer Hilfe wird 2023 jedenfalls noch größer werden, weil viele Menschen ihre Lebensgrundlage verloren haben und von Unterstützung maßgeblich abhängig sind (Reuters 21.11.2022). Selbst wenn das positivste Szenario eintritt, wird sich die Ernährungssicherheit bestenfalls ab Mitte 2023 verbessern (UNSC 1.9.2022, Absatz 40,). Auch pastoralistische Haushalte in Nord- und Zentralsomalia werden mehrere Saisonen brauchen, bis sie sich von den Verlusten der jüngeren Vergangenheit erholt haben (IPC 28.2.2023a).

Ernte, Vieh, Nahrungsmittel, Preise: Mehrere Ernten sind unterdurchschnittlich ausgefallen (DW 17.6.2022). Prognosen sagen für die Ernte aus der Deyr-Regenzeit eine um ca. 32 % unterdurchschnittliche Ernte voraus (IPC 28.2.2023a). Unterdurchschnittliche Ernten vergrößern wiederum die Bedeutung von Nahrungsmittelimporten (IPC 4.6.2022). Dementsprechend hat nicht nur die Dürre, sondern auch der Krieg gegen die Ukraine, Nahrungsmittel knapp und teuer werden lassen (Kapila 21.6.2022; vgl. ÖB 11.2022, S. 15) und die ohnehin angespannte Situation verschlimmert (DW 17.6.2022). Somalia bezieht mehr als 90 % seines Weizens von Russland und der Ukraine (Kapila 21.6.2022). Zusätzlich haben der schlechte Regen und die Flucht von Bauern auf der Suche nach Nahrung und Wasser dazu geführt, dass in Ackerbaugebieten weniger Frucht angebaut worden ist. Hinzu kommt ein Mangel an Saatgut, Bewässerungsmöglichkeiten und anderen Notwendigkeiten (IPC 4.6.2022). Die Lebensmittelpreise sind gegen Ende 2022 wieder etwas nach unten gegangen, verbleiben aber immer noch auf hohem Niveau (NPR 23.12.2022; vgl. IPC 28.2.2023a). U.a. aufgrund finanzieller Hilfen sind Bauern im Zuge der Deyr-Regenfälle in ihre Heimat zurückgekehrt, um ihre Felder wieder zu kultivieren (IPC 28.2.2023a).Ernte, Vieh, Nahrungsmittel, Preise: Mehrere Ernten sind unterdurchschnittlich ausgefallen (DW 17.6.2022). Prognosen sagen für die Ernte aus der Deyr-Regenzeit eine um ca. 32 % unterdurchschnittliche Ernte voraus (IPC 28.2.2023a). Unterdurchschnittliche Ernten vergrößern wiederum die Bedeutung von Nahrungsmittelimporten (IPC 4.6.2022). Dementsprechend hat nicht nur die Dürre, sondern auch der Krieg gegen die Ukraine, Nahrungsmittel knapp und teuer werden lassen (Kapila 21.6.2022; vergleiche ÖB 11.2022, S. 15) und die ohnehin angespannte Situation verschlimmert (DW 17.6.2022). Somalia bezieht mehr als 90 % seines Weizens von Russland und der Ukraine (Kapila 21.6.2022). Zusätzlich haben der schlechte Regen und die Flucht von Bauern auf der Suche nach Nahrung und Wasser dazu geführt, dass in Ackerbaugebieten weniger Frucht angebaut worden ist. Hinzu kommt ein Mangel an Saatgut, Bewässerungsmöglichkeiten und anderen Notwendigkeiten (IPC 4.6.2022). Die Lebensmittelpreise sind gegen Ende 2022 wieder etwas nach unten gegangen, verbleiben aber immer noch auf hohem Niveau (NPR 23.12.2022; vergleiche IPC 28.2.2023a). U.a. aufgrund finanzieller Hilfen sind Bauern im Zuge der Deyr-Regenfälle in ihre Heimat zurückgekehrt, um ihre Felder wieder zu kultivieren (IPC 28.2.2023a).

Weitere 3,9 Millionen sind von Wasserunsicherheit betroffen (ÖB 11.2022, S. 15). Im Feber 2022 waren die Nahrungsmittel- und Wasserpreise in einigen Gebieten auf 140-160 % über dem Fünfjahresdurchschnitt angestiegen, ähnlich wie bei den Dürren in den Jahren 2010/11 und 2016/17 (UNSC 13.5.2022, Abs. 40). Al Shabaab nutzt Wasser mitunter als Waffe, indem für den Zugang zu Wasserstellen Gebühren eingehoben werden (SPC 9.2.2022). Nachdem auch im März 2022 nur wenig Regenfälle verzeichnet wurden, haben 3,5 Millionen Menschen dringend Wasser gebraucht. 80 % der Wasserquellen waren landesweitausgetrocknet. Am Juba und am Shabelle sank der Wasserstand unter das historische Minimum, in Teilen der Flussverläufe trockneten die beiden Flüsse ganz aus, was wiederum die Landwirtschaft beeinflusst hat (UNSC 13.5.2022, Abs. 40). Mit Stand Feber 2023 haben die Pegelstände in den Flüssen wieder annähernd Normalniveau erreicht (IPC 28.2.2023a).Weitere 3,9 Millionen sind von Wasserunsicherheit betroffen (ÖB 11.2022, S. 15). Im Feber 2022 waren die Nahrungsmittel- und Wasserpreise in einigen Gebieten auf 140-160 % über dem Fünfjahresdurchschnitt angestiegen, ähnlich wie bei den Dürren in den Jahren 2010/11 und 2016/17 (UNSC 13.5.2022, Absatz 40,). Al Shabaab nutzt Wasser mitunter als Waffe, indem für den Zugang zu Wasserstellen Gebühren eingehoben werden (SPC 9.2.2022). Nachdem auch im März 2022 nur wenig Regenfälle verzeichnet wurden, haben 3,5 Millionen Menschen dringend Wasser gebraucht. 80 % der Wasserquellen waren landesweitausgetrocknet. Am Juba und am Shabelle sank der Wasserstand unter das historische Minimum, in Teilen der Flussverläufe trockneten die beiden Flüsse ganz aus, was wiederum die Landwirtschaft beeinflusst hat (UNSC 13.5.2022, Absatz 40,). Mit Stand Feber 2023 haben die Pegelstände in den Flüssen wieder annähernd Normalniveau erreicht (IPC 28.2.2023a).

Wassermangel und Mangel an Weidemöglichkeiten haben den Viehbestand der Nomaden dezimiert (MSF 7.6.2022). Mindestens ein Drittel des Viehbestands in Somalia ist vernichtet worden (UNOCHA 1.3.2023; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 43). Alleine von Mitte 2021 bis Mai 2022 sind mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet (IPC 4.6.2022; vgl. AP 8.6.2022). Nach anderen Angaben waren es sogar sieben Millionen (AB 22.6.2022). Dabei hat Vieh bis dahin maßgeblich zur Versorgung der Familien – mit Milch und Fleisch – beigetragen (AP 8.6.2022). Zudem finden sich in der Viehwirtschaft 90 % der informellen Beschäftigten und Vieh bildet 90 % der Exporte des Landes (UNOCHA 1.3.2023).Wassermangel und Mangel an Weidemöglichkeiten haben den Viehbestand der Nomaden dezimiert (MSF 7.6.2022). Mindestens ein Drittel des Viehbestands in Somalia ist vernichtet worden (UNOCHA 1.3.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 43,). Alleine von Mitte 2021 bis Mai 2022 sind mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet (IPC 4.6.2022; vergleiche AP 8.6.2022). Nach anderen Angaben waren es sogar sieben Millionen Ausschussbericht 22.6.2022). Dabei hat Vieh bis dahin maßgeblich zur Versorgung der Familien – mit Milch und Fleisch – beigetragen (AP 8.6.2022). Zudem finden sich in der Viehwirtschaft 90 % der informellen Beschäftigten und Vieh bildet 90 % der Exporte des Landes (UNOCHA 1.3.2023).

Fluchtbewegungen: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden, die meisten Menschen in den Regionen Bay (321.070), Lower Shabelle (183.270), Bakool (151.570), Galgaduud (127.440) und Mudug (110.100). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqoyi Galbeed (Somaliland; 880), Hiiraan (3.220), Benadir (3.240) und Awdal (Somaliland; 6.300) (UNHCR 31.12.2022). 80 % der aufgrund von Dürre Geflüchteten sind Frauen und Kinder (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Die Hungersnot ist selbst in Mogadischu spürbar, wo am Stadtrand immer wieder erschöpfte Menschen aus dem Hinterland eintreffen (AP 8.6.2022). Fluchtbewegungen: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden, die meisten Menschen in den Regionen Bay (321.070), Lower Shabelle (183.270), Bakool (151.570), Galgaduud (127.440) und Mudug (110.100). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqoyi Galbeed (Somaliland; 880), Hiiraan (3.220), Benadir (3.240) und Awdal (Somaliland; 6.300) (UNHCR 31.12.2022). 80 % der aufgrund von Dürre Geflüchteten sind Frauen und Kinder (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Die Hungersnot ist selbst in Mogadischu spürbar, wo am Stadtrand immer wieder erschöpfte Menschen aus dem Hinterland eintreffen (AP 8.6.2022).

Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Mit Stand Feber 2023 befanden sich ca. 3,5 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (20,8 % der Bevölkerung); ca. 1,4 Millionen in Stufe 4 (8 %) und 96.000 in Stufe 5 (Hungersnot; 0,6 %). Die meisten Nomaden befinden sich in IPC-Stufe 3 oder 4. Auch viele IDPs sind schwer betroffen. Die meisten armen Stadtbewohner finden sich in IPC-Stufe 3 (FSNAU 28.2.2023b; vgl. IPC 28.2.2023a).Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Mit Stand Feber 2023 befanden sich ca. 3,5 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (20,8 % der Bevölkerung); ca. 1,4 Millionen in Stufe 4 (8 %) und 96.000 in Stufe 5 (Hungersnot; 0,6 %). Die meisten Nomaden befinden sich in IPC-Stufe 3 oder 4. Auch viele IDPs sind schwer betroffen. Die meisten armen Stadtbewohner finden sich in IPC-Stufe 3 (FSNAU 28.2.2023b; vergleiche IPC 28.2.2023a).

Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Mai 2022 bis Jänner 2023 sowie eine Prognose bis Juni 2023. Angesichts der IPC-Karten ist die Stadtbevölkerung i. d. R. von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten:

C:\Users\koppensda\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.MSO\9677A995.tmp

Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 12.4.2022, S. 25).

IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für Mai und Dezember 2022:

C:\Users\koppensda\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.MSO\D1A1E56B.tmpIPC 28.2.2023a, IPC 4.6.2022

Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten):

C:\Users\koppensda\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.MSO\5ED44DB1.tmpFSNAU 25.2.2023

Folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der Zahl an von verschiedenen IPC-Stufen Betroffenen seit 2008:

C:\Users\koppensda\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.MSO\CBE44BE7.tmpIPC 13.12.2022c

Hungersnot: Bei weiter steigenden Nahrungsmittelpreisen und unzureichender humanitärer Hilfe besteht die unmittelbare Gefahr einer Hungersnot. Besonders vulnerabel sind diesbezüglich marginalisierte Gruppen und Minderheitenclans (UNSC 1.9.2022, Abs. 40). Die somalische Regierung zögert aus unterschiedlichen Gründen dabei, offiziell eine Hungersnot auszurufen. U. a. hat sie Angst vor einem Massenexodus aus ländlichen Gebieten in Städte, und Angst, dass in anderen Bereichen notwendige Entwicklungsgelder zur Nahrungsmittelhilfe umgeleitet werden (GN 7.11.2022b). Gegen Ende 2022 akut betroffen waren die zwei Bezirke Buur Hakaba und Baidoa (Bay), wo 200-300.000 Menschen dem Risiko einer Hungersnot ausgesetzt waren (GN 19.10.2022; vgl. ÖB 11.2022, S. 15; UNSC 1.9.2022, Abs. 51). Vorerst können die groß angelegte humanitäre Hilfe und etwas bessere Deyr-Regenfälle eine Hungersnot bis Juni 2023 verhindern. Allerdings bleiben bestimmte Teile der Bevölkerung besonders gefährdet, namentlich die agropastorale Bevölkerung des Bezirks Buur Hakaba (Bay) und die IDPs in Baidoa und Mogadischu. Sollte das Maß humanitärer Hilfe zurückgehen, dann wird die Zahl an Betroffenen wieder steigen (IPC 28.2.2023a).Hungersnot: Bei weiter steigenden Nahrungsmittelpreisen und unzureichender humanitärer Hilfe besteht die unmittelbare Gefahr einer Hungersnot. Besonders vulnerabel sind diesbezüglich marginalisierte Gruppen und Minderheitenclans (UNSC 1.9.2022, Absatz 40,). Die somalische Regierung zögert aus unterschiedlichen Gründen dabei, offiziell eine Hungersnot auszurufen. U. a. hat sie Angst vor einem Massenexodus aus ländlichen Gebieten in Städte, und Angst, dass in anderen Bereichen notwendige Entwicklungsgelder zur Nahrungsmittelhilfe umgeleitet werden (GN 7.11.2022b). Gegen Ende 2022 akut betroffen waren die zwei Bezirke Buur Hakaba und Baidoa (Bay), wo 200-300.000 Menschen dem Risiko einer Hungersnot ausgesetzt waren (GN 19.10.2022; vergleiche ÖB 11.2022, S. 15; UNSC 1.9.2022, Absatz 51,). Vorerst können die groß angelegte humanitäre Hilfe und etwas bessere Deyr-Regenfälle eine Hungersnot bis Juni 2023 verhindern. Allerdings bleiben bestimmte Teile der Bevölkerung besonders gefährdet, namentlich die agropastorale Bevölkerung des Bezirks Buur Hakaba (Bay) und die IDPs in Baidoa und Mogadischu. Sollte das Maß humanitärer Hilfe zurückgehen, dann wird die Zahl an Betroffenen wieder steigen (IPC 28.2.2023a).

Aus Gedo wurden bereits im November 2021 die ersten Hungertoten gemeldet (GN 24.11.2021a). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 sind alleine im Spital in Kismayo 33 Kinder an Unterernährung verstorben (RK 20.6.2022). Auch aus Hiiraan kommen Meldungen über Kinder, die an Unterernährung verstorben sind (Sahan 21.6.2022b). Im Jahr 2022 sind 1.186 Kinder in Ernährungszentren verstorben, 2021 waren es 670 (UNOCHA 1.3.2023). Viele andere sterben abseits solcher Zentren – in entlegenen Gebieten, auf dem Weg, um Hilfe zu suchen (AP 8.6.2022). Die UNO geht von tausenden Hungertoten seit Beginn des Jahres 2022 aus (BAMF 13.6.2022; vgl. AP 8.6.2022).Aus Gedo wurden bereits im November 2021 die ersten Hungertoten gemeldet (GN 24.11.2021a). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 sind alleine im Spital in Kismayo 33 Kinder an Unterernährung verstorben (RK 20.6.2022). Auch aus Hiiraan kommen Meldungen über Kinder, die an Unterernährung verstorben sind (Sahan 21.6.2022b). Im Jahr 2022 sind 1.186 Kinder in Ernährungszentren verstorben, 2021 waren es 670 (UNOCHA 1.3.2023). Viele andere sterben abseits solcher Zentren – in entlegenen Gebieten, auf dem Weg, um Hilfe zu suchen (AP 8.6.2022). Die UNO geht von tausenden Hungertoten seit Beginn des Jahres 2022 aus (BAMF 13.6.2022; vergleiche AP 8.6.2022).

In Somalia sind es die mächtigen Gruppen, die den Löwenanteil erhalten: an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Weitere Gründe sind, dass diese Gruppen traditionell über weniger Ressourcen verfügen, weniger Remissen erhalten und Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen nicht so gut ausgebaut sind. Al Shabaab hat sich diese Benachteiligung zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022).

Die Zahlen zur akuten Unterernährung haben sich im ganzen Land verschlechtert. Ca. 1,8 Millionen Kinder unter fünf Jahren sind davon betroffen, fast 478.000 davon gelten als schwer unterernährt (IPC 28.2.2023a). Vor allem unter neu ankommenden IDPs in Mogadischu, Baidoa und Galkacyo werden hohe Zahlen gemeldet (UNSC 13.5.2022, Abs. 42). Die Zahlen zur akuten Unterernährung haben sich im ganzen Land verschlechtert. Ca. 1,8 Millionen Kinder unter fünf Jahren sind davon betroffen, fast 478.000 davon gelten als schwer unterernährt (IPC 28.2.2023a). Vor allem unter neu ankommenden IDPs in Mogadischu, Baidoa und Galkacyo werden hohe Zahlen gemeldet (UNSC 13.5.2022, Absatz 42,).

Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali 28.1.2022). Mit Stand August 2022 waren in Somalia in 73 von 74 Bezirken alleine 304 humanitäre Organisationen aktiv, davon 238 nationale NGOs (UNSC 1.9.2022, Abs. 47). Im Jahr 2022 konnten 7,3 Millionen Menschen mit humanitärer Hilfe erreicht werden (UNOCHA 1.3.2023). Durchschnittlich erreicht humanitäre Hilfe pro Monat mehr als 6,2 Millionen Menschen (IPC 28.2.2023a). Alleine im Oktober 2022 wurde an 3,6 Millionen Menschen mobil Geld überwiesen (WFP 29.11.2022). Viele davon erhielten Nahrungsmittelhilfe durch Geldtransfers, mehr als eine Million Menschen profitieren von längerfristigen Programmen (UNSC 13.5.2022, Abs. 44). Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali 28.1.2022). Mit Stand August 2022 waren in Somalia in 73 von 74 Bezirken alleine 304 humanitäre Organisationen aktiv, davon 238 nationale NGOs (UNSC 1.9.2022, Absatz 47,). Im Jahr 2022 konnten 7,3 Millionen Menschen mit humanitärer Hilfe erreicht werden (UNOCHA 1.3.2023). Durchschnittlich erreicht humanitäre Hilfe pro Monat mehr als 6,2 Millionen Menschen (IPC 28.2.2023a). Alleine im Oktober 2022 wurde an 3,6 Millionen Menschen mobil Geld überwiesen (WFP 29.11.2022). Viele davon erhielten Nahrungsmittelhilfe durch Geldtransfers, mehr als eine Million Menschen profitieren von längerfristigen Programmen (UNSC 13.5.2022, Absatz 44,).

Das Ausmaß und die Schwere der Dürrekrise übersteigen verfügbare humanitäre Ressourcen und Reaktionen (UNSC 1.9.2022, Abs. 48; vgl. ÖB 11.2022, S. 15). Selbst in Mogadischu haben – anekdotischen Berichten zufolge – nicht alle IDPs Zugang zu Nahrungsmittelhilfe (RE 11.11.2022; vgl. NPR 23.12.2022). Fast 90 % der IDPs in Mogadischu, Garoowe, Hargeysa und Burco können ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken (UNOCHA 1.3.2023).Das Ausmaß und die Schwere der Dürrekrise übersteigen verfügbare humanitäre Ressourcen und Reaktionen (UNSC 1.9.2022, Absatz 48,; vergleiche ÖB 11.2022, S. 15). Selbst in Mogadischu haben – anekdotischen Berichten zufolge – nicht alle IDPs Zugang zu Nahrungsmittelhilfe (RE 11.11.2022; vergleiche NPR 23.12.2022). Fast 90 % der IDPs in Mogadischu, Garoowe, Hargeysa und Burco können ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken (UNOCHA 1.3.2023).

Gesellschaftliche Unterstützung: Insgesamt gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2022, S. 29), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 28.6.2022, S. 23). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2022, S. 29).

Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 28.6.2022, S. 23; vgl. BS 2022, S. 29). Ein Vorteil der somalischen Sozialstruktur ist die Verpflichtung zur Hilfe. Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan 24.10.2022). Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i. d. R. - wie es ein Experte formuliert – „einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos“. Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021, S. 32f). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 28.6.2022, S. 23; vergleiche BS 2022, S. 29). Ein Vorteil der somalischen Sozialstruktur ist die Verpflichtung zur Hilfe. Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan 24.10.2022). Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i. d. R. - wie es ein Experte formuliert – „einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos“. Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021, S. 32f).

Eine Hilfestellung bieten Remissen aus dem Ausland (BS 2022, S. 29). Die 2020 mit 1,74 (ÖB 11.2022, S. 15) und für 2021 mit 2,8 Milliarden (SRF 27.12.2021) US-Dollar bezifferten Geldsendungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut (ÖB 11.2022, S. 15). Im Jahr 2021 entsprach die Summe rund einem Drittel des Bruttoinlandprodukts. So kommt weit mehr Geld ins Land als durch Entwicklungshilfe (SRF 27.12.2021). Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker (Sahan 2.9.2022; vgl. TS 30.8.2022). Eine Hilfestellung bieten Remissen aus dem Ausland (BS 2022, S. 29). Die 2020 mit 1,74 (ÖB 11.2022, S. 15) und für 2021 mit 2,8 Milliarden (SRF 27.12.2021) US-Dollar bezifferten Geldsendungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut (ÖB 11.2022, S. 15). Im Jahr 2021 entsprach die Summe rund einem Drittel des Bruttoinlandprodukts. So kommt weit mehr Geld ins Land als durch Entwicklungshilfe (SRF 27.12.2021). Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker (Sahan 2.9.2022; vergleiche TS 30.8.2022).

In Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) stellt die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S. 15ff). Ohne die gegenseitige Unterstützung, ohne Teilen, wäre auch die aktuelle Katastrophe längst viel größer (Spiegel 24.9.2022). Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S. 15ff).

In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 6.2019, S. 20f). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021, S. 19), und mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI 6.2019, S. 20f). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021).

Gegenwärtig sind die Systeme sozialer Absicherung deutlich überdehnt (IPC 28.2.2023a). Die hohe Anzahl an IDPs zeigt allerdings, dass soziale Absicherungssysteme bei Krisen in vielen Teilen des Landes zunehmend überlastet sind (IPC 4.6.2022), dass also z. B. manche Clans nicht mehr in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clanheimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus (DI 6.2019, S. 12).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

?        AB - African Business (22.6.2022): Return to office hands Mohamud chance to reshape troubled Somalia? Ausschussbericht - African Business (22.6.2022): Return to office hands Mohamud chance to reshape troubled Somalia

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021

?        AJ - Al Jazeera (19.11.2021): UN sounds alarm on Somalia’s ‘rapidly worsening’ drought

?        Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry

?        AP - Associated Press / Faruk, Omar / Anna, Cara (8.6.2022): ‘Only God can help’: Hundreds die as Somalia faces famine

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes

?        BB - Bloomberg (29.6.2022): Devastating Drought to Push Somalia’s Inflation to Near Double Digits

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 - Somalia Country Report

?        DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia

?        DW - Deutsche Welle (17.6.2022): Somalia faces grim humanitarian catastrophe

?        FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (28.2.2023a): Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Food Security Outcomes: Current: January March 2023

?        FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (28.2.2023b): Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Food Security Outcomes: Projection: April -June 2023

?        FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (25.2.2023): Early Warning - Early Action: Trends in Risk Factors, Jan 2018 - Jan 2023 (Indicators in Alarm Phase)

?        FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (11.9.2022): Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Current Food Security Outcomes: July 2022

?        FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (9.6.2022): Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Current Food Security Outcomes: May 2022 (Updated)

?        GN - Goobjoog News / New York Times (7.11.2022b): Somalis are going hungry. Their government isn’t calling it a famine

?        GN - Goobjoog News (19.10.2022): Somalia faces worst famine in half a century, UN warns

?        GN - Goobjoog News (24.11.2021a): Somalia declares drought emergency as UN warns of looming famine

?        HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review

?        IPC - Integrated Food Security Phase Classification (28.2.2023a): Somalia Multi Partner Technical Release on Somalia 2022 Post Deyr Assessment and IPC Analysis Result

?        IPC - Integrated Food Security Phase (13.12.2022c): Somalia: Acute Food Insecurity Snapshot l October 2022 - June 2023

?        IPC - Integrated Food Security Phase (4.6.2022): Somalia Updated IPC and Famine Risk Analysis Technical Release - 4th June 2022

?        Kapila, Mukesh / The Conversation (21.6.2022): No time for complacency: Somalia’s unfolding famine catastrophe

?        MSF - Medecins sans Frontieres (7.6.2022): Drought intensifies health crises across Somalia and Somaliland

?        NPR - National Public Radio (23.12.2022): This is what displaced Somalians want you to know about their humanitarian crisis

?        ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia

?        OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches

?        PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail

?        RE - Radio Ergo (11.11.2022): Women and children fleeing Somali villages wracked by drought and conflict to find no aid in Mogadishu IDP camps

?        RE - Radio Ergo (19.2.2021): Somali IDP women in Beletweyne set up businesses to educate their children

?        Reuters - Thomas Reuters Foundation (21.11.2022): EXPLAINER-Somalis are dying of hunger, but why no famine declaration?

?        RK - Radio Kismaayo (20.6.2022): More than 30 children succumbed to malnutrition at Kismayo Hospital since the beginning of this year

?        Sahan - Sahan / Somali Wire Team (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467, per e-Mail

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?        Sahan - Sahan / Radio Risaala (21.6.2022b): Six children reportedly die of malnutrition in Hiiraan’s Mahas district, in: The Somali Wire Issue No. 409, per e-Mail

?        SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 20

?        Spiegel - Spiegel.de / Heiner Hoffmann (24.9.2022): „Es gibt kein Leben mehr in dieser Gegend“

?        SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (27.12.2021): Ein Staat ohne Macht - Somalia: Leben im gescheiterten Staat

?        TG - The Guardian (8.7.2019): In Somalia, the climate emergency is already here. The world cannot ignore it

?        TS - The Star (30.8.2022): Diaspora remittances continue to boost Somali economy – Dahabshiil

?        UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (31.12.2022): Somalia - Internal Displacements Monitored by Protection & Return Monitoring Network (PRMN) - December 2022

?        UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.3.2023): Somalia: Drought response & famine prevention (15 January - 15 February 2023)

?        UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.8.2022): 9 things you need to know about the crisis in Somalia

?        UNSC - UN Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia [S/2022/754]

?        UNSC - UN Security Council (1.9.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665]

?        UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392]

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia

?        WFP - World Food Programme (29.11.2022) WFP Somalia Country Brief, October 2022

7. Aktuelle Versorgungslage

Quellen:

?        FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO: Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Food Security Outcomes: Current: August - September 2023

?        FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO: Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Food Security Outcomes: Projection: October - December 2023

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staats-, Clan- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Sprachkenntnis, seinem Herkunftsort und seiner Schulbildung sind nicht widerlegbar und können dem Grunde nach als plausibel angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, wonach er zum einen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei, zum anderen von seiner Stiefmutter der Al Shabaab übergeben worden sei, sind nicht glaubhaft. Während der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2022 zu Protokoll gab, Somalia deshalb verlassen zu haben, weil er einer Minderheit angehöre und zudem in seiner Heimat Dürre herrsche (AS 13), tauschte er sein Fluchtvorbringen in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.09.2022 aus und erklärte nun, Somalia wegen der Al Shabaab verlassen zu haben (AS 69) und erklärte darüber hinaus, nie wegen seiner Volksgruppe oder seiner Rasse verfolgt worden zu sein (AS 71). In der gegenständlichen Beschwerde rechtfertigte der Beschwerdeführer dies damit, dass er bereits in der Erstbefragung die Probleme mit der Al Shabaab angegeben habe, jedoch sei dies nicht protokolliert worden und sei das Protokoll ihm auch nicht rückübersetzt worden (AS 188). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2023 wiederum blieb er zwar dabei, dass er die Al Shabaab erwähnt habe, meinte nun aber, dass er den Fehler nicht korrigieren habe können, weil er sehr müde gewesen sei und er Angst gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 13), was aber wohl impliziert, dass ihm das Protokoll doch rückübersetzt wurde. Tatsächlich ist es gänzlich unwahrscheinlich, dass der Fluchtgrund des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al Shabaab nicht protokolliert worden wäre, obwohl er dies erwähnt hätte, fehlt doch jegliche Motivlage seitens des befragenden Organwalters oder der Dolmetscherin, dies zu verheimlichen, wohingegen bei einem Asylwerber einer späteren Abänderung seines Fluchtvorbringens das offenkundige Motiv der – erhofft wahrscheinlicheren – Erlangung eines Schutzstatus zugrunde liegt. Auch lässt sich nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer übermäßig ängstlich oder müde gewesen wäre, war er doch schon aus Griechenland mit dem grundsätzlichen Ablauf eines Asylverfahrens vertraut und stellte er in Österreich am 25.05.2022 nachmittags seinen Antrag auf internationalen Schutz, wurde aber erst am darauf folgenden Tag am späten Vormittag erstbefragt. Der Beschwerdeführer brachte ebenso wenig je vor, negative oder gar traumatisierende Erfahrungen mit uniformierten Personen gemacht zu haben. Insgesamt ist die Rechtfertigung des Beschwerdeführers daher zweifellos als Schutzbehauptung anzusehen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war aber auch sonst über weite Teile widersprüchlich, unplausibel und vage. So gab er in der Einvernahme durch das Bundesamt an, dass er nach der Scheidung seiner leiblichen Eltern und dem Tod seiner Großmutter bei seiner Stiefmutter gelebt habe, die ihn aber nicht gemocht habe und wie einen Sklaven behandelt habe, weil seine Mutter einem Minderheitenclan angehört habe (AS 66 f). Schon hier ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit von seiner Stiefmutter schlecht behandelt worden wäre, wenn diese doch patrilinear vererbt wird und seine Stiefmutter demnach also sogar eine Ehe mit einem Angehörigen der Begedi, nämlich dem leiblichen Vater des Beschwerdeführers, geführt habe. Weiters erzählte er, dass seine Stiefmutter ihn mit 17 Jahren – also nach rund zehn Jahren des gemeinsamen Zusammenlebens – der Al Shabaab übergeben habe (AS 67), was er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit erklärte, dass sie ihn nicht gemocht habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Selbst unabhängig vom bereits Gesagten, entbehrt es jedoch jeglicher Lebensnähe, dass seine Stiefmutter zunächst zehn Jahre mit dem Beschwerdeführer zusammenleben würde, um ihn dann plötzlich an die Al Shabaab auszuliefern, weil sie ihn nicht gemocht habe. Woher der Beschwerdeführer wusste, was seine Stiefmutter der Al Shabaab gesagt habe (Verhandlungsprotokoll S. 9), blieb dabei im Dunkeln. Zu seiner Gefangennahme in einem Lager der Al Shabaab führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass man ihm dort gesagt habe, dass man ihn zu einem Selbstmordattentäter ausbilden wolle, weshalb er die Flucht ergriffen habe, da er „lieber“ bei einem Fluchtversuch getötet werden habe wollen, als sich „in die Luft zu sprengen“ (AS 69). In der mündlichen Verhandlung aber stellte der Beschwerdeführer einen hierzu widersprüchlichen Sachverhalt dar, wonach man ihm beibringen habe wollen, wie man Bomben lege, und er sich zur Flucht entschieden habe, als er einen misslungenen Bombenbauversuch mitangesehen habe, bei dem andere „Jungs“ ums Leben gekommen seien (Verhandlungsprotokoll S. 9). In der mündlichen Verhandlung desweiteren dazu aufgefordert darzulegen, was er während seiner 40-tägigen Gefangenschaft bei der Al Shabaab über den Bau von Bomben gelernt habe, ruderte der Beschwerdeführer zudem zurück und gab nach einer sehr vagen Erklärung an, dass er bis zu seiner Flucht nur für die Küche zuständig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 10). Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht, die Umstände seiner Flucht überzeugend darzulegen, wenn er auf der einen Seite erklärte, dass er sich in einem offenkundig großen Lager befunden habe, in dem sich „viele“ Mitglieder der Al Shabaab sowie ca. 40 oder 50 Gefangene befunden hätten, auf der anderen Seite er – zusammen mit drei anderen Gefangenen – aber schlicht deshalb entkommen habe können, weil eines nachts „der Wachmann“ auf die Toilette gegangen sei und sie dadurch „einfach rausgehen“ hätten können (Verhandlungsprotokoll S. 11). Es erscheint doch unwahrscheinlich, dass ein derartiges größeres (Gefangenen-)Lager der Al Shabaab nur durch eine einzige Person bewacht werden würde. Der Beschwerdeführer erzählte in der Einvernahme durch das Bundesamt weiter, dass er nach Mogadischu geflohen sei, wo er seine Stiefmutter angerufen habe, um seinen Anteil an der Erbschaft seines Vaters zu verlangen, woraufhin diese gesagt habe, dass sie die Al Shabaab informieren werde, wo er sich aufhalte (AS 69). Einen weiteren Kontakt mit der Al Shabaab behauptete der Beschwerdeführer weder hier noch in der gegenständlichen Beschwerde, sondern stellte nur die Befürchtung in den Raum, dass die Al Shabaab Telefonnummern ausfindig machen könne (AS 69). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer jedoch sein Vorbringen dahingehend, dass seine Stiefmutter tatsächlich seine Telefonnummer der Al Shabaab weitergegeben habe und die Gruppierung ihn daraufhin angerufen und mit dem Tod bedroht habe (Verhandlungsprotokoll S. 15 f). Schließlich war der Beschwerdeführer auch in der Darstellung seiner Ausreise aus Somalia unglaubhaft. Hierzu gab er nämlich in der Einvernahme durch das Bundesamt an, dass er Facebook benutzt habe und „ein anderer Mann“ ihm in Mogadischu den Kontakt zu seiner in Saudi-Arabien aufhältigen Tante gegeben habe, welche dann seine Flucht nach Europa bezahlt und organisiert habe (AS 67). Auf dem Weg nach Österreich habe der Beschwerdeführer sein Handy, auf welchem die Facebook-Seite seiner Tante gespeichert gewesen sei, verloren. Er habe versucht, ihren Namen neuerlich auf Facebook einzugeben, doch melde sie sich nicht (AS 71). Nicht nur ist es völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach kurzem Aufenthalt in einer ihm fremden Stadt von (irgend-)einem Mann den Kontakt zu seiner Tante in Saudi-Arabien vermittelt bekommen hätte, sondern ist das Vorbringen, dass seine Tante sich, nachdem er sein Handy verloren habe, nicht mehr melde, eine offenkundige Schutzbehauptung, um seine Angaben einer Überprüfung zu entziehen, zumal die Erklärung des Kontaktverlusts auch jeglicher Logik entbehrt. Der Beschwerdeführer änderte insoweit zudem seine Verantwortung in der mündlichen Verhandlung zur Gänze, wo er nun behauptete, dass seine Tante ihm vielmehr gesagt habe, dass sie ihm nicht mehr weiter helfen könne und deshalb den Kontakt abgebrochen habe (Verhandlungsprotokoll S. 8).

Aus all diesen gravierenden Widersprüchen und Ungereimtheiten erschließt sich bedenkenlos, dass der Beschwerdeführer keine wahren Angaben zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen machte. Weder wurde er von seiner (behaupteten) Stiefmutter der Al Shabaab übergeben und in einem Lager der Gruppierung gefangen gehalten, noch floh er demgemäß nach Mogadischu, noch wurde er in seiner Heimat in relevanter Weise aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert, zumal der Herkunftsort des Beschwerdeführers notorisch im Siedlungsgebiet des Mehrheitsclans der Digil-Mirifle liegt, denen die Begedi generell zugeordnet werden. Den Länderberichten ließe sich auch keine maßgebliche Diskriminierung von Angehörigen der Benadiri, denen die Begedi alternativ auch zugeordnet werden, entnehmen. Abgesehen von der unglaubhaften Behandlung durch seine Stiefmutter aufgrund seiner Clanzugehörigkeit behauptete der Beschwerdeführer auch keine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in seinem Herkunftsort.

Die beschriebenen Widersprüche und Ungereimtheiten lassen sich im Übrigen auch keineswegs mit dem noch jungen Erwachsenenalter des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse schon etwa 17 Jahre alt gewesen sei und im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung in Österreich bereits volljährig war, erklären. Es ist auszuschließen, dass eine Person, welche die (geistige) Reife eines Jugendlichen oder gar jungen Erwachsenen erreicht hat, die gewürdigten Widersprüche und Ungereimtheiten begehen würde, wenn sie einen wahren Sachverhalt, der ihr zudem durchwegs selbst widerfahren sei, wiedergeben würde.

Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass die Al Shabaab eine erhöhte Präsenz in Lower Shabelle zeigt, dort auch weitreichende Gebiete kontrolliert und die Region prinzipiell im Fokus der Gruppierung steht. Lower Shabelle ist demzufolge stark von Gewalt betroffen. Es muss daher von einer schlechten und volatilen Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zudem geht aus den Länderberichten nicht hervor, unter wessen Kontrolle der in der Nähe von Qoryooley gelegene Heimatort des Beschwerdeführers steht, sondern ist die umliegende Region teils als unter Kontrolle der Al Shabaab, teils lediglich als „gemischte, unklare und/oder lokale Kontrolle“ („mixed, unclear and/or local control“) verzeichnet. Die Stadt Qoryooley selbst steht demnach zwar unter Regierungskontrolle, doch im Sinne des in den Berichten beschriebenen „urban island“-Szenarios reicht diese Kontrolle (offenkundig) kaum über die Stadtgrenzen hinaus. Die allgemeine Versorgungslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers wird zwar in den im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März dieses Jahres enthaltenen IPC-Karten auf der Klassifikationsskala mit der IPC-Stufe 1 („minimal“) bzw. 2 („stressed“) ausgewiesen, doch beziehen sich diese Karten nur bis zum Juni 2023. Aktuellen Karten der Primärquelle FSNAU, welche als notorisch angesehen werden können, verzeichnen im Umland von Qoryooley für den Zeitraum August bis September 2023 die IPC-Stufe 3 („crisis“) bzw. prognostisch für Oktober bis Dezember 2023 sogar die IPC-Stufe 4 („emergency“) (vgl. https://fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff am 03.10.2023). Sowohl anhand der allgemeinen Sicherheitslage als auch der allgemeinen Versorgungslage kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatort nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer kann sich aber auch an keinem anderen Ort in Somalia neu ansiedeln, wobei hier im Wesentlichen nur die somalische Hauptstadt Mogadischu infrage käme. Er hat weder eine relevante Schulbildung und Arbeitserfahrung, noch waren ein örtliches soziales Netzwerk außerhalb seines Heimatortes oder erhebliche Finanzmittel feststellbar, über die der Beschwerdeführer verfügen könnte. Ebenso wenig gehört der Beschwerdeführer dem lokalen Mehrheitsclan in Mogadischu, nämlich den Hawiye, an. Mangels Möglichkeit des Zugangs zur Grundversorgung würde der Beschwerdeführer dadurch in die Situation eines Binnenvertriebenen geraten, dem es nicht möglich ist, für seinen Unterhalt zu sorgen.Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass die Al Shabaab eine erhöhte Präsenz in Lower Shabelle zeigt, dort auch weitreichende Gebiete kontrolliert und die Region prinzipiell im Fokus der Gruppierung steht. Lower Shabelle ist demzufolge stark von Gewalt betroffen. Es muss daher von einer schlechten und volatilen Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zudem geht aus den Länderberichten nicht hervor, unter wessen Kontrolle der in der Nähe von Qoryooley gelegene Heimatort des Beschwerdeführers steht, sondern ist die umliegende Region teils als unter Kontrolle der Al Shabaab, teils lediglich als „gemischte, unklare und/oder lokale Kontrolle“ („mixed, unclear and/or local control“) verzeichnet. Die Stadt Qoryooley selbst steht demnach zwar unter Regierungskontrolle, doch im Sinne des in den Berichten beschriebenen „urban island“-Szenarios reicht diese Kontrolle (offenkundig) kaum über die Stadtgrenzen hinaus. Die allgemeine Versorgungslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers wird zwar in den im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März dieses Jahres enthaltenen IPC-Karten auf der Klassifikationsskala mit der IPC-Stufe 1 („minimal“) bzw. 2 („stressed“) ausgewiesen, doch beziehen sich diese Karten nur bis zum Juni 2023. Aktuellen Karten der Primärquelle FSNAU, welche als notorisch angesehen werden können, verzeichnen im Umland von Qoryooley für den Zeitraum August bis September 2023 die IPC-Stufe 3 („crisis“) bzw. prognostisch für Oktober bis Dezember 2023 sogar die IPC-Stufe 4 („emergency“) vergleiche https://fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff am 03.10.2023). Sowohl anhand der allgemeinen Sicherheitslage als auch der allgemeinen Versorgungslage kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatort nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer kann sich aber auch an keinem anderen Ort in Somalia neu ansiedeln, wobei hier im Wesentlichen nur die somalische Hauptstadt Mogadischu infrage käme. Er hat weder eine relevante Schulbildung und Arbeitserfahrung, noch waren ein örtliches soziales Netzwerk außerhalb seines Heimatortes oder erhebliche Finanzmittel feststellbar, über die der Beschwerdeführer verfügen könnte. Ebenso wenig gehört der Beschwerdeführer dem lokalen Mehrheitsclan in Mogadischu, nämlich den Hawiye, an. Mangels Möglichkeit des Zugangs zur Grundversorgung würde der Beschwerdeführer dadurch in die Situation eines Binnenvertriebenen geraten, dem es nicht möglich ist, für seinen Unterhalt zu sorgen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war aufgrund einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister festzustellen.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia:

Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.03.2023 (Version 5). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).

Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f).

Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Eine (asylrelevante) Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig glaubhaft machen. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Eine (asylrelevante) Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig glaubhaft machen. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Demnach ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Ob dies der Fall ist, erfordert eine ganzheitliche Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Für die Beurteilung der Lage kann es zum Beispiel (mit) relevant sein, ob der Betroffene – erforderlichenfalls – vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorfindet, die ihn unterstützen können (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Demnach ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Ob dies der Fall ist, erfordert eine ganzheitliche Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Für die Beurteilung der Lage kann es zum Beispiel (mit) relevant sein, ob der Betroffene – erforderlichenfalls – vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorfindet, die ihn unterstützen können vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Die EUAA sowie das UNHCR gehen davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu grundsätzlich nicht zur Verfügung steht und nur in außergewöhnlichen Fällen vertretbar erscheint. Zu diesen Ausnahmefällen gehören insbesondere arbeitsfähige Männer und Ehepaare ohne Kinder, die nicht zusätzlich schutzbedürftig sind, die einem lokalen Mehrheitsclan angehören und über einen Bildungs- und Berufshintergrund verfügen, der ihnen den Zugang zu einer Beschäftigung erleichtert, oder über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen, das ihnen beim Zugang zur Grundversorgung helfen kann, oder anderweitig über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia, September 2022, S. 132; EUAA, Country Guidance: Somalia, Juni 2022, S. 195 ff).

Für die gegenständliche Sache bedeutet das zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Herkunftsort in der Nähe von Qoryooley zurückkehren kann, da die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage dort derart schlecht ist, dass eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dem Beschwerdeführer ist aber auch eine innerstaatliche Fluchtalternative, nämlich insbesondere in der somalischen Hauptstadt Mogadischu, nicht zumutbar. Auch wenn er gesund und arbeitsfähig ist, verfügt er doch weder über eine relevante Schulbildung und Arbeitserfahrung, noch kann er sich dort auf ein soziales Netzwerk stützen und gehört auch nicht dem lokalen Mehrheitsclan der Hawiye an, noch verfügt er über besondere finanzielle Mittel. Er ist damit – den oben zitierten Quellen UNHCR und EUAA, welchen Indizwirkung zukommt, folgend – nicht in der Lage in Mogadischu, eine Unterkunft zu finden und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit welcher er für seinen Unterhalt sorgen kann und durch die er ein Leben ohne unbillige Härten führen kann (vgl. auch VfGH 28.06.2023, E 402/2023). Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet hierdurch aus. Für die gegenständliche Sache bedeutet das zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Herkunftsort in der Nähe von Qoryooley zurückkehren kann, da die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage dort derart schlecht ist, dass eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dem Beschwerdeführer ist aber auch eine innerstaatliche Fluchtalternative, nämlich insbesondere in der somalischen Hauptstadt Mogadischu, nicht zumutbar. Auch wenn er gesund und arbeitsfähig ist, verfügt er doch weder über eine relevante Schulbildung und Arbeitserfahrung, noch kann er sich dort auf ein soziales Netzwerk stützen und gehört auch nicht dem lokalen Mehrheitsclan der Hawiye an, noch verfügt er über besondere finanzielle Mittel. Er ist damit – den oben zitierten Quellen UNHCR und EUAA, welchen Indizwirkung zukommt, folgend – nicht in der Lage in Mogadischu, eine Unterkunft zu finden und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit welcher er für seinen Unterhalt sorgen kann und durch die er ein Leben ohne unbillige Härten führen kann vergleiche auch VfGH 28.06.2023, E 402 aus 2023,). Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet hierdurch aus.

In Ermangelung von Ausschlussgründen war dem Beschwerdeführer daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen. In Ermangelung von Ausschlussgründen war dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Infolge der Gewährung des subsidiären Schutzstatus waren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Anhaltung befristete Aufenthaltsberechtigung Clanzugehörigkeit Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Miliz private Verfolgung Rückkehrsituation Sicherheitslage subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Versorgungslage Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W169.2261222.1.00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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