TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/8 90/17/0332

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland;
L34002 Abgabenordnung Kärnten;
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L34006 Abgabenordnung Steiermark;
L34007 Abgabenordnung Tirol;
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;
L34009 Abgabenordnung Wien;
L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §81 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §82 Abs2;
BAO §198 Abs1;
BAO §201;
GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs1 idF 1988/022;
GdGetränkesteuerGNov OÖ 1988 Art2;
LAO Bgld 1963 §150 Abs1;
LAO Bgld 1963 §153 Abs1;
LAO Krnt 1983 §146 Abs1;
LAO Krnt 1983 §149 Abs1;
LAO NÖ 1977 §150 Abs1;
LAO NÖ 1977 §153 Abs2;
LAO OÖ 1984 §145 Abs1;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
LAO Slbg 1963 §145 Abs1;
LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Stmk 1963 §150 Abs1;
LAO Stmk 1963 §153 Abs2;
LAO Tir 1984 §148 Abs1;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Wr 1962 §146 Abs1;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde der N-KG gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Februar 1990, Zl. Gem-7096/4 ad-1989-Wa, betreffend Vorschreibung von Getränkesteuer für die Zeit von Jänner 1984 bis Juni 1988 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Rohrbach), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

1.1. Bei der Erklärung der Getränkesteuer für die in der Filiale der beschwerdeführenden Partei in Rohrbach verkauften Getränke brachte die Beschwerdeführerin den auf den Wert der mitverkauften Verpackung entfallenden Anteil vom Entgelt in Abzug und errechnete die Getränkesteuer von dem in dieser Weise vermindernden Entgeltbetrag. Dieser Rechtsstandpunkt wurde von der mitbeteiligten Gemeinde nicht geteilt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Abgabenbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. September 1989 wurde für den oben genannten Bemessungszeitraum Getränkesteuer auch vom Wert der mitverkauften Getränkeverpackungen bemessen. Der entsprechende Betrag wurde der beschwerdeführenden Partei zur Nachzahlung vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende Partei erhob Vorstellung.

1.2. Mit Bescheid vom 13. Februar 1990 wies die Oberösterreichische Landesregierung diese Vorstellung ab.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 12. Juni 1990, B 423/90, ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.4. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, daß der Bemessung der Getränkesteuer nur das dem Letztverbraucher für das Getränk in Rechnung gestellte Entgelt zugrundegelegt werde und der auf die mitverkaufte Verpackung entfallende Entgeltanteil aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werde. Hinsichtlich der Darstellung der Beschwerdebegründung wird auf das dieselbe beschwerdeführende Partei betreffende hg. Erkenntnis vom 28. September 1990, Zl. 90/17/0162 und Folgezahlen, verwiesen.

Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, durch den angefochtenen Bescheid auch dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein, daß in die Bemessungsgrundlage der Wert des sogenannten Außerortverbrauches eingerechnet worden sei, wurde in der Folge nicht aufrecht erhalten. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1990 teilte die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf eine Vereinbarung mit der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit, daß sich die Beschwerde nicht gegen den Anteil der außerhalb der Stadtgemeinde konsumierten Getränke, sondern ausschließlich auf die Einbeziehung der Verpackung in die Bemessungsgrundlage beziehe.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten, einschließlich der für den Abgabenzeitraum 1984 bis Juni 1988 geltenden Getränkesteuerverordnung der mitbeteiligten Gemeinde, vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 28. September 1990, Zl. 90/17/0162 und Folgezahlen, ausgeführt hat, hat die Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988, LGBl. für Oberösterreich Nr. 22, betreffend die Erhebung von Getränkesteuer auch vom Wert der mitverkauften Verpackung, nicht eine bloße Änderung der Bemessungsgrundlage der bestehenden Getränkesteuer einschließlich der angeordneten Rückwirkung zum Regelungsgegenstand, sondern sieht einen neuen, vom Landesgesetzgeber geschaffenen Gemeindeabgabentatbestand vor. Dabei setzt die Erhebung dieser Abgabe sowohl pro futuro als auch für in der Vergangenheit konkretisierte Sachverhalte eine entsprechende Verordnung des jeweiligen Gemeinderates voraus. Auf § 43 Abs. 2 VwGG wird Bezug genommen.

Da die mitbeteiligte Stadtgemeinde nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten keine Beschlußfassung im Gemeinderat über die Erhebung der Abgabe auf den Wert der mitverkauften Getränkeverpackungen für den vorliegenden Bemessungszeitraum vorgenommen und kundgemacht hat, entbehrt die Abgabenvorschreibung der erforderlichen Grundlage in einer entsprechenden Verordnung. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

2.2. Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt darin, daß die belangte Behörde nicht wahrgenommen hat, daß im Spruch der gemeindebehördlichen Abgabenbescheide nur eine Abgabenachforderung, nicht aber die Abgabe für den Bemessungszeitraum insgesamt festgesetzt wurde. Unter neuerlicher Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG verweist der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung zu dieser Frage, insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom 29. April 1983, Slg. N.F. Nr. 5781/F, und vom 30. November 1984, Zl. 83/17/0040, deren Ausführungen auch auf die hier auszulegenden §§ 145 Abs. 1 und 149 Abs. 2 Oö LAO zutreffen.

Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, wonach das Schriftsatzaufwandpauchale S 11.120,-- beträgt. Ersatz der Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, da diese bereits im pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes berücksichtigt wird.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170332.X00

Im RIS seit

08.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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