Entscheidungsdatum
20.11.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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G312 228127-1/2Z
G312 228127-1/2Z,
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Kroatien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Kroatien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) hält sich laut ZMR Auszug seit seiner Geburt, dem XXXX , im Bundesgebiet auf und ist seither mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer (BF) hält sich laut ZMR Auszug seit seiner Geburt, dem römisch 40 , im Bundesgebiet auf und ist seither mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der BF absolvierte in Österreich seine Schulausbildung und geht aktuell wieder einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX , rk XXXX vom XXXX wegen einer Jugendstrafe (sexuellen Missbrauch einer Unmündigen) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht römisch 40 , rk römisch 40 vom römisch 40 wegen einer Jugendstrafe (sexuellen Missbrauch einer Unmündigen) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , XXXX , XXXX , wurde der BF wegen Sachbeschädigung und Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen Sachbeschädigung und Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 12.07.2023, 36 Hv 27/23s, rk 18.07.2023, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch - als Beteiligter – und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung – als Beteiligter – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 7 Monaten bedingt, verurteilt.
Im Bundesgebiet leben seine Mutter und sein Vater, seine zwei Brüder und eine Schwester. Der BF lebt in Österreich bei seinen Eltern in Einfamilienhaus.
Im Herkunftsstaat leben Onkel und Tanten, sowie ein Großvater. Sein Vater besitzt in Kroatien ein Haus, dort verbringt der BF wie auch seine Familie den Urlaub. In Italien lebt eine Tante des BF, in Deutschland ein Onkel sowie Cousinen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein 8-jährigen Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, u. 2 FPG ein 8-jährigen Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte unter Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ab.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 15.11.2023 gegen den oben genannten Bescheid vor.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen. Es gehe vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. In der Zusammenschau des Gesamtverhaltens ergebe sich, dass sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete, auch wenn der BF in der Republik über ein aufrechtes Privat- und Familienleben verfüge.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF unter anderem zum Antrag auf aufschiebende Wirkung vor, dass es nicht für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung genüge, auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Fremden zu verweisen, sondern es sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen habe. Dabei ist es nicht ausreichend, auf die, schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblichen Gründen zu verweisen. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise erfordere also das Vorliegen besonderer Umstände. Zudem sei der Arbeitsplatz des BF in akuter Gefahr, wenn er nicht zur Arbeit erscheine. Er weise auch ausdrücklich darauf hin, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.
Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben anbelangt, widerspricht und angibt, dass er im Bundesgebiet geboren ist und über ein Privat- und Familienleben mit seinen Eltern und Geschwistern stattfindet, ist eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben anbelangt, widerspricht und angibt, dass er im Bundesgebiet geboren ist und über ein Privat- und Familienleben mit seinen Eltern und Geschwistern stattfindet, ist eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2281277.1.00Im RIS seit
12.01.2024Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024