TE Bvwg Beschluss 2023/11/21 W294 2261664-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W294 2261664-6/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , StA. Tunesien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.5.2023, Zl. 1020084504/230839447:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.5.2023, Zl. 1020084504/230839447:

A)

I. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


,

Text


BEGRÜNDUNG
, BEGRÜNDUNG

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten spätestens am 28.5.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Beschwerdeführer damit, dass er vor drei Monaten seine Frau in Tunis geheiratet habe, die Familie seiner Ehefrau jedoch dagegen gewesen wäre. Eines Tages hätten ihre Brüder das Haus, in dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gewohnt hätten, demoliert, die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen und mit dem Tod des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gedroht.

2. Am 06.01.2015 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Österreich geboren und stellte der Beschwerdeführer für seinen Sohn als gesetzlicher Vertreter am 16.01.2015 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens.

3. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 5.2.2015 bzw. 6.2.2015 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß §§ 57 und 55 AsylG“ nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).3. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 5.2.2015 bzw. 6.2.2015 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG“ nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Mit Erkenntnis vom 20.11.2018, GZ: I406 2102494-1/15E, I406 2102497-1/11E und I406 2102493-1/11E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und die Familie tauchte im Dezember 2018 unter.4. Mit Erkenntnis vom 20.11.2018, GZ: I406 2102494-1/15E, I406 2102497-1/11E und I406 2102493-1/11E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und die Familie tauchte im Dezember 2018 unter.

5. Am 11.2.2020 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach vorhergehender Zustimmung Österreichs in einem Dublin-Konsultationsverfahren von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge dieser Überstellung stellte der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie diese für ihre am 6.1.2015 in Österreich und am 27.12.2018 in Italien geborenen minderjährigen Kinder einen Asylantrag. Diesen begründeten sie im Wesentlichen mit der Bedrohung durch die Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers in Tunesien, da sie mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen wären.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.4.2020 wurde der nunmehr zweite Asylantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Weiters wurde gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm aufgetragen, ab 11.2.2020 in einem näher bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 30.4.2020 mangels feststellbarer Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt der belangten Behörde zugestellt und erwuchs am 30.5.2020 in Rechtskraft.

7. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde der Beschwerdeführer am 2.12.2020 in Österreich festgenommen. Am 3.12.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Asylantrag in Österreich, welchen er abermals mit der Bedrohung durch die Brüder seiner Ehefrau begründete. Aufgrund der Asylantragstellung kam es zu einer Entlassung aus der Schubhaft, woraufhin er ab 14.12.2020 unbekannten Aufenthaltes war.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.1.2021 wurde schließlich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.1.2021 wurde schließlich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

9. Am 28.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden und erfolgte nach einem Übernahmeersuchen nach dem Dublin-Übereinkommen die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich am 1.7.2021.

10. Der am 28.12.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit 1.7.2021 bei der belangten Behörde eingebracht. Am 04.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und führte zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass die im vorangegangenen Asylverfahren angegebenen Gründe nach wie vor bestehen und er dieselben Gründe geltend machen wolle. Die Familie seine Ehefrau sei mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen und hätte ein in der Schweiz lebender Verwandter seiner Frau bei ihrem Aufenthalt in der Schweiz den Beschwerdeführer im November 2020 attackiert und am Kopf verletzt. Er habe nunmehr Angst vor ihren Verwandten und im Besonderen vor den Brüdern seiner Ehefrau, da diese zum Teil in Italien leben und nach ihnen suchen würden.

11. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge nach Deutschland und wurde dort im November 2021 in Untersuchungshaft genommen, woraufhin ein Konsultationsverfahren eingeleitet wurde und Österreich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 17.11.2021 zustimmte.

12. Der Beschwerdeführer tauchte abermals unter und wurde letztlich am 12.7.2022 in Klagenfurt polizeilich aufgegriffen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 13.7.2022 wurde er abermals niederschriftlich einvernommen und erklärte dabei, dass die in den vorherigen Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und sich nichts an der Bedrohungslage in Tunesien geändert habe. Er brauche Schutz und könne nicht nach Tunesien zurückkehren, da die Geschwister seiner Frau ihn und seine Ehefrau mit dem Tod bedrohen würden.

13. Mit Bescheid des BFA vom 13.7.2022 wurde der „Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2020“ hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).13. Mit Bescheid des BFA vom 13.7.2022 wurde der „Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2020“ hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

14. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.7.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.

15. Am 1.8.2022 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, das BFA stellte dem BF gegenüber die Aufrechterhaltung der Schubhaft mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 fest.15. Am 1.8.2022 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, das BFA stellte dem BF gegenüber die Aufrechterhaltung der Schubhaft mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, fest.

16. Mit Erkenntnis vom 11.8.2022, I416 2102494-3/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den oben unter Punkt 13. genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.

17. Am 17.8.2020 trat der BF in Hungerstreik, den er noch am selben Tage beendete.

18. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 8.11.2022 übermittelte das BFA am 8.11.2022 ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, welches die Haft- und Prozessfähigkeit des BF bescheinigte.

19. Am 10.11.2022 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Unter anderem gab der BF dabei an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und nicht das Beisein seiner Vertreterin in dieser Verhandlung zu wünschen. Er wurde in weiterer Folge manuduziert. Er bestritt, jemals unter falschen Identitäten aufgetreten zu sein, man würde nur seinen Namen falsch schreiben bzw. würde er Daten verwechseln, wenn er betrunken sei. Warum er sich nicht um Reisedokumente bemüht habe, beantwortete er nicht, er ersuchte hingegen um Hilfe, dass er seine Kinder sehen dürfe, welche er seit März 2020 nicht gesehen habe. Er gehöre der Volksgruppe der Amaziq an. In Italien habe er die Berufe Pizzakoch und Bauziegelherstellen erlernt. Außer seiner in Tunesien lebenden Mutter habe er an Verwandten drei Onkel in Italien und einen Onkel seines Vaters auch in Italien, in Frankreich habe seine Frau eine Tante und einen Onkel. Zuletzt habe er 2021 bei der Caritas in Meidling mit seiner Frau und meinen Kindern per Videotelefonie gesprochen, seitdem habe er gar keinen Kontakt mehr gehabt, da ihm sein Handy gestohlen worden sei. Wehrdienst habe er keinen geleistet, er habe in seinem Leben nie eine Waffe gehalten. Er habe mit der Regierung, dem Staat in Tunesien kein Problem, er habe aber ein Problem mit dem Bruder seiner Ehefrau, seinem Schwager. Einer von den Verwandten dieser Leute habe ihn in der Schweiz angegriffen, als Folge davon sei er zwei Wochen im Spital gelegen. Auf die Frage nach Vorstrafen antwortete er: „Nein, ich bin nicht vorbestraft.“ Auf Vorhalt des Strafregisterauszuges wollte er sich zunächst auch nicht erinnern, gab dann aber das Suchtmitteldelikt zu: „Nach diesem Datum habe ich gar nichts gemacht. Ich habe auch um Verzeihung gebeten den Richter.“ Zu dem Eigentums- und zu dem Suchtmitteldelikt wies er jede Schuld von sich. Auf Deutsch gestellte einfache Fragen verstand der BF nicht. Wenn er aus der Haft entlassen werde, würde er Arbeit suchen wollen.

20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2022, W150 2261664-1/12E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 FPG ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei.20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2022, W150 2261664-1/12E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei.

21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2022, W283 2261664-2/20E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 FPG ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei.21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2022, W283 2261664-2/20E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei.

22. Gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl 1020084504/230839447 vom 8.5.2023, mit dem über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 8.5.2023 wurde von diesem binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 22a BFA-VG erhoben.22. Gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl 1020084504/230839447 vom 8.5.2023, mit dem über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 8.5.2023 wurde von diesem binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG erhoben.

23. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2023 wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom 8.5.2023 bis zum 30.5.2023 (vor der Asylantragstellung) gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 80 Abs. 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung vom 8.5.2023 bis zum 30.5.2023 (vor der Asylantragstellung) für rechtswidrig erklärt. Die Beschwerde gegen die Anhaltung seit dem 30.5.2023 (ab Asylantragstellung) wurde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 6 FPG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 7, Z 9 FPG abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 7, Z 9 FPG wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorgelegen seien.23. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2023 wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom 8.5.2023 bis zum 30.5.2023 (vor der Asylantragstellung) gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 80, Absatz eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung vom 8.5.2023 bis zum 30.5.2023 (vor der Asylantragstellung) für rechtswidrig erklärt. Die Beschwerde gegen die Anhaltung seit dem 30.5.2023 (ab Asylantragstellung) wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 6, FPG, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 7,, Ziffer 9, FPG abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 6, FPG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 7,, Ziffer 9, FPG wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorgelegen seien.

24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1020084504/230839447, über die weitere Anhaltung in Schubhaft beschlossen, dass das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt werde.24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1020084504/230839447, über die weitere Anhaltung in Schubhaft beschlossen, dass das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2023 wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom 8.5.2023 bis zum 30.5.2023 (vor der Asylantragstellung) gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 80 Abs. 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung vom 08.05.2023 bis zum 30.05.2023 (vor der Asylantragstellung) für rechtswidrig erklärt.Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2023 wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom 8.5.2023 bis zum 30.5.2023 (vor der Asylantragstellung) gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 80, Absatz eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung vom 08.05.2023 bis zum 30.05.2023 (vor der Asylantragstellung) für rechtswidrig erklärt.

Am 11.8.2023 erfolgt die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Das Erkenntnis wurde am 11.8.2023 um 07:43:55 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich durch Hinterlegung zugestellt.

Am 17.10.2023 wurde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 8.5.2023, Zl. 1020084504/230839447, erneut Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Zustellung des Erkenntnisses ist in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

In Bezug auf den Mandatsbescheid vom 8.5.2023, Zl. 1020084504/230839447, liegt durch das Erkenntnis des BVwG vom 30.6.2023, Zl. W117 2261664-4/23E, ein rechtswirksamer gerichtlicher Ausspruch vor, mit welchem der Mandatsbescheid für rechtswidrig erklärt wurde. Jenes Erkenntnis erwuchs infolge seiner ordnungsgemäßen Zustellung am 11.8.2023 in Rechtskraft.

Die Rechtskraft dieses Erkenntnisses steht somit einer erneuten Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit des Mandatsbescheides entgegen und liegt hinsichtlich dieses Bescheides das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor.

Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht.

Am 17.10.2023 wurde eine erneute Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 8.5.2023 eingebracht, obwohl über diesen mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 30.6.2023, Zl. W117 2261664-4/23E bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, weshalb eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nicht in Betracht kommt. Zugleich ist das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers angesichts der bereits erfolgten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Mandatsbescheides weggefallen.

Da diese Prozesshindernisse eingetreten sind, ist das Verfahren über die Beschwerde vom 17.10.2023 einzustellen (vgl. Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg.], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, Rn. 12; idS auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, Rn. 12; 30.01.2007, 2006/05/0119; 26.03.2003, 2001/13/0302).Da diese Prozesshindernisse eingetreten sind, ist das Verfahren über die Beschwerde vom 17.10.2023 einzustellen vergleiche Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg.], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, Rn. 12; idS auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, Rn. 12; 30.01.2007, 2006/05/0119; 26.03.2003, 2001/13/0302).

Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt (vgl. VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009; 14.03.2018, Ra 2017/17/0160, mwN). Ein Kostenzuspruch hatte daher zu unterbleiben.Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iSd Paragraph 35, VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt vergleiche VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009; 14.03.2018, Ra 2017/17/0160, mwN). Ein Kostenzuspruch hatte daher zu unterbleiben.

Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

entschiedene Sache Rechtskraft res iudicata Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2261664.6.00

Im RIS seit

18.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten