Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
BDG 1979 §136bSpruch
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W213 2249874-1/9E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , gegen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. an eine eines Antrags auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , gegen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. an eine eines Antrags auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vom 27.02.2020 gemäß § 4 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesenIn Erledigung der Säumnisbeschwerde wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vom 27.02.2020 gemäß Paragraph 4, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter (v1/4) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht seit 15.12.2017 als Leiter der Abteilung XXXX in Verwendung.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter (v1/4) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht seit 15.12.2017 als Leiter der Abteilung römisch 40 in Verwendung.
I.2. Mit Schreiben vom 27.02.2020 beantragte er gemäß § 9 Abs. 3 BMG, BGBI. Nr. 76/1986 idF BGBI. I Nr. 8/2020, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, mit der Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden, BGBI. Il Nr. 234/1999 idF BGBI. I Nr. 61/2018, die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Der von ihm innegehabte Arbeitsplatz sei mit A1/6 bzw. v1/4 bewertet. Ein Sondervertrag bzw. Dienstvertrag gemäß § 36 VBG bestehe nicht. Der Arbeitsplatz sei durch die angeführte Novelle des Bundesministeriengesetzes dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zugeordnet, das insoweit an die Stelle des seinerzeitigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie getreten sei. Die angeführte Verordnung (vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Verordnungen BGBI. Il Nr. 157/1999, BGBL. Il Nr. 199/1999, BGBI. Il Nr. 205/1999, BGBI. Il Nr. 27/2000, BGBI. Il Nr. 166/2000 und BGBI. Il Nr. 92/2015) diene der Gleichbehandlung und sehe nicht vor, dass innerhalb des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmte Organisationseinheiten unrichtiger als andere wehren. Daher trotz gleicher Bewertung des Arbeitsplatzes schlechter gestellt werden sollten. Er habe die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes am 18.02.1998 abgeschlossen. Das Dienstprüfungszeugnis habe er mit Schreiben vom sechsten 20.02.1998 in Dienstweg vorgelegt und gleichzeitig um Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ersucht.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 27.02.2020 beantragte er gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BMG, BGBI. Nr. 76 aus 1986, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 8 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, mit der Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden, BGBI. römisch eins l Nr. 234 aus 1999, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 61 aus 2018,, die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Der von ihm innegehabte Arbeitsplatz sei mit A1/6 bzw. v1/4 bewertet. Ein Sondervertrag bzw. Dienstvertrag gemäß Paragraph 36, VBG bestehe nicht. Der Arbeitsplatz sei durch die angeführte Novelle des Bundesministeriengesetzes dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zugeordnet, das insoweit an die Stelle des seinerzeitigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie getreten sei. Die angeführte Verordnung vergleiche auch die im Wesentlichen gleichlautenden Verordnungen BGBI. römisch eins l Nr. 157 aus 1999,, BGBL. römisch eins l Nr. 199 aus 1999,, BGBI. römisch eins l Nr. 205 aus 1999,, BGBI. römisch eins l Nr. 27 aus 2000,, BGBI. römisch eins l Nr. 166 aus 2000, und BGBI. römisch eins l Nr. 92 aus 2015,) diene der Gleichbehandlung und sehe nicht vor, dass innerhalb des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmte Organisationseinheiten unrichtiger als andere wehren. Daher trotz gleicher Bewertung des Arbeitsplatzes schlechter gestellt werden sollten. Er habe die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes am 18.02.1998 abgeschlossen. Das Dienstprüfungszeugnis habe er mit Schreiben vom sechsten 20.02.1998 in Dienstweg vorgelegt und gleichzeitig um Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ersucht.
I.2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.09.2020 mit, dass weder im Wirkungsbereich des BMK noch im vormaligen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine Verordnung erlassen worden sei, wonach Gruppen- oder Abteilungsleiterfunktionen festgelegt worden wären, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukomme und Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen seien.römisch eins.2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.09.2020 mit, dass weder im Wirkungsbereich des BMK noch im vormaligen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine Verordnung erlassen worden sei, wonach Gruppen- oder Abteilungsleiterfunktionen festgelegt worden wären, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukomme und Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen seien.
Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 seien zwar Aufgaben aus dem Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Wirkungsbereich des BMK übertragen worden, die vom Beschwerdeführer angeführten Verordnungen BGBI. Il Nr. 234/1999 bzw. 205/1999, mit denen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für den jeweiligen damaligen Wirkungsbereich eine Regelung im Sinne des § 9 Abs. 3 BMG getroffen hätten, fänden jedoch dadurch keine Anwendung im Wirkungsbereich des BMK. Dem Antrag auf Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß § 9 Abs. 3 BMG iVm § 136b BDG könne daher nicht stattgegeben werden.Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 seien zwar Aufgaben aus dem Bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Wirkungsbereich des BMK übertragen worden, die vom Beschwerdeführer angeführten Verordnungen BGBI. römisch eins l Nr. 234 aus 1999, bzw. 205 aus 1999,, mit denen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für den jeweiligen damaligen Wirkungsbereich eine Regelung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BMG getroffen hätten, fänden jedoch dadurch keine Anwendung im Wirkungsbereich des BMK. Dem Antrag auf Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BMG in Verbindung mit Paragraph 136 b, BDG könne daher nicht stattgegeben werden.
I.3. Mit E-Mail vom 15.09.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlassung eines Bescheides, da er Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht einbringen wolle. Betreibt Behörde, im hierauf mit Schreiben vom 15.09.2020 mit, dass in gegenständlicher Angelegenheit die Ausstellung eines Bescheides nicht vorgesehen sei, da er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis Zukunft stehe.römisch eins.3. Mit E-Mail vom 15.09.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlassung eines Bescheides, da er Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht einbringen wolle. Betreibt Behörde, im hierauf mit Schreiben vom 15.09.2020 mit, dass in gegenständlicher Angelegenheit die Ausstellung eines Bescheides nicht vorgesehen sei, da er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis Zukunft stehe.
I.4. Der Beschwerdeführer brachte hierauf mit Schreiben vom 30.11.2021 die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein und führte unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen aus, dass die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach der Rechtslage durch einen Bescheid zu erfolgen habe. Dementsprechend hätte auch die Ablehnung eines darauf gerichteten (gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen) Antrages mittels Bescheid (entweder durch Zurück- oder Abweisung) zu erfolgen. Das angeführte bestehende privatrechtliche Dienstverhältnis zum Bund stehe einem Bescheid daher nicht entgegen. Die Bestimmung des § 9 BMG sehe vielmehr das Bestehen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ausdrücklich als Voraussetzung für einen derartigen Antrag auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mittels Bescheid vor.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer brachte hierauf mit Schreiben vom 30.11.2021 die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein und führte unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen aus, dass die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach der Rechtslage durch einen Bescheid zu erfolgen habe. Dementsprechend hätte auch die Ablehnung eines darauf gerichteten (gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen) Antrages mittels Bescheid (entweder durch Zurück- oder Abweisung) zu erfolgen. Das angeführte bestehende privatrechtliche Dienstverhältnis zum Bund stehe einem Bescheid daher nicht entgegen. Die Bestimmung des Paragraph 9, BMG sehe vielmehr das Bestehen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ausdrücklich als Voraussetzung für einen derartigen Antrag auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mittels Bescheid vor.
Es sei daher nachvollziehbar, dass auf seinen formellen Antrag nicht bloß die informelle Rückmeldung, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne, sondern eine nachvollziehbare und verwaltungsgerichtlich überprüfbare Begründung erwartet werden könne. Dem Schreiben sei hingegen keine Begründung zu entnehmen warum eine Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht erfolgen könne. Im Schreiben vom 11.09.2020 wird auch nicht rechtlich begründet, warum zumindest die zum Umwelt- oder den Energiebereich erlassen Verordnungen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie tatsächlich keine Anwendung (mehr) fänden. Nicht eingegangen werden auf die verbundenen Rechtsfragen, warum eine analoge Anwendung der angeführten bzw. der anderen im Bundesdienst erlassenen Verordnungen im BMK ausgeschlossen würde, und ob eine konträre Behandlung innerhalb des Bundesdienstes, die für Mitarbeiter im Verkehrsbereich zu gravierenden Nachteilen führe, mit der Rechtslage vereinbar sei. In diesem Sinne wäre etwa auch die Feststellung, dass im Zusammenhang mit der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eine Gleichbehandlung innerhalb des Ressorts bzw. des Bundesdienstes gar nicht angestrebt werde eine verwaltungsgerichtlich überprüfbare rechtliche Feststellung.
Die Entscheidungsfrist über seinen Antrag vom 27.02.2020 sei bereits abgelaufen. Der Sachverhalt, insbesondere seine Tätigkeiten als Abteilungsleiter in der Gruppe XXXX im Bereich der XXXX , die damit verbundene Einstufung und die Erfüllung der Voraussetzungen zur Aufnahme in eine öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis habe er im Antrag hinreichend belegt und sei seines Erachtens auch nicht strittig. Für einen Bescheid wäre daher lediglich die Formulierung der Begründung zu den Rechtsfragen offen. Die Entscheidungsfrist über seinen Antrag vom 27.02.2020 sei bereits abgelaufen. Der Sachverhalt, insbesondere seine Tätigkeiten als Abteilungsleiter in der Gruppe römisch 40 im Bereich der römisch 40 , die damit verbundene Einstufung und die Erfüllung der Voraussetzungen zur Aufnahme in eine öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis habe er im Antrag hinreichend belegt und sei seines Erachtens auch nicht strittig. Für einen Bescheid wäre daher lediglich die Formulierung der Begründung zu den Rechtsfragen offen.
Es werde daher beantragt,
1. über den Antrag auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 9 Abs. 3 BMG anstelle der säumigen belangten Behörde zu entscheiden, in eventu1. über den Antrag auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BMG anstelle der säumigen belangten Behörde zu entscheiden, in eventu
2. gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG vorerst zu entscheiden, dass eine Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu erfolgen hat, und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.2. gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorerst zu entscheiden, dass eine Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu erfolgen hat, und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
I.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2022 Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder für den Bereich des vormaligen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie noch für jenen der belangten Behörde eine Verordnung erlassen worden sei, wonach Gruppen- oder Abteilungsleiter festgelegt worden wären, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukomme und Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen wären. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie habe zu keinem Zeitpunkt für den Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gegolten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass dem Revisionswerber kein Rechtsanspruch auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zukomme. Da sein Antrag somit keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslöse, sei die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. römisch eins.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2022 Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder für den Bereich des vormaligen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie noch für jenen der belangten Behörde eine Verordnung erlassen worden sei, wonach Gruppen- oder Abteilungsleiter festgelegt worden wären, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukomme und Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen wären. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie habe zu keinem Zeitpunkt für den Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gegolten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass dem Revisionswerber kein Rechtsanspruch auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zukomme. Da sein Antrag somit keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslöse, sei die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
I.6. Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.10.2023, GZ. Ra 2022/12/0026, diesen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein „Antrag“ (grundsätzlich) ein Anbringen sei, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet sei. Auch über Anträge, die unzulässig seien, etwa mangels Legitimation, habe die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch bestehe also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung. Er sei demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0053, mwN).römisch eins.6. Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.10.2023, GZ. Ra 2022/12/0026, diesen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein „Antrag“ (grundsätzlich) ein Anbringen sei, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet sei. Auch über Anträge, die unzulässig seien, etwa mangels Legitimation, habe die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch bestehe also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung. Er sei demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0053, mwN).
I.7. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt das Verfahren dadurch in den Stand vor der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück. Bundesverwaltungsgericht hat daher eine neuerliche Entscheidung zu treffen.römisch eins.7. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt das Verfahren dadurch in den Stand vor der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück. Bundesverwaltungsgericht hat daher eine neuerliche Entscheidung zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter (v1/4) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht seit 15.12.2017 als Leiter der Abteilung XXXX in Verwendung.Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter (v1/4) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht seit 15.12.2017 als Leiter der Abteilung römisch 40 in Verwendung.
Mit Schreiben vom 27.02.2020 beantragte er gemäß § 9 Abs. 3 BMG, BGBI. Nr. 76/1986 idF BGBI. I Nr. 8/2020, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, mit der Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden, BGBI. Il Nr. 234/1999 idF BGBI. I Nr. 61/2018, die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Der von ihm innegehabte Arbeitsplatz ist mit A1/6 bzw. v1/4 bewertet. Er hat die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes am 18.02.1998 abgeschlossen. Das Dienstprüfungszeugnis wurde mit Schreiben vom 26.02.1998 in Dienstweg vorgelegt und gleichzeitig um Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ersucht.Mit Schreiben vom 27.02.2020 beantragte er gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BMG, BGBI. Nr. 76 aus 1986, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 8 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, mit der Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden, BGBI. römisch eins l Nr. 234 aus 1999, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 61 aus 2018,, die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Der von ihm innegehabte Arbeitsplatz ist mit A1/6 bzw. v1/4 bewertet. Er hat die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes am 18.02.1998 abgeschlossen. Das Dienstprüfungszeugnis wurde mit Schreiben vom 26.02.1998 in Dienstweg vorgelegt und gleichzeitig um Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ersucht.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 11.09.2020 Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem Antrag gemäß § 9 Abs. 3 BMG i.V.m. § 136 b BDG nicht stattgegeben werden könne, da im Bereich des BL MK keine Verordnung erlassen worden sei, wonach Gruppen oder Abteilungsleiterfunktionen festgelegt worden seien, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukomme und Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen seien.Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 11.09.2020 Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BMG in Verbindung mit Paragraph 136, b BDG nicht stattgegeben werden könne, da im Bereich des BL MK keine Verordnung erlassen worden sei, wonach Gruppen oder Abteilungsleiterfunktionen festgelegt worden seien, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukomme und Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen seien.
Mit Schreiben vom 16.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer auf sein entsprechendes Ansuchen hin mitgeteilt, dass gegenständlicher Angelegenheit die Ausstellung eines Bescheides nicht vorgesehen sei, da er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe.
2. Beweiswürdigung:
Diese - auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des - soweit für die Entscheidung relevanten - unstrittigen Sachverhalts gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des - soweit für die Entscheidung relevanten - unstrittigen Sachverhalts gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2015/82, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 9 BMG und § 136b BDG lauten – auszugsweise - wie folgt:Paragraph 9, BMG und Paragraph 136 b, BDG lauten – auszugsweise - wie folgt:
„§ 9. (1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Z 1.4.4 lit. a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, nicht anzuwenden.„§ 9. (1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, Litera a, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist Paragraph 15 b, Absatz 2, letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, nicht anzuwenden.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
§ 136b. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.Paragraph 136 b, (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.(3) In den Fällen des Absatz eins und 2 sowie in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des Paragraph 136 a, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136 a, Absatz 2,) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 136 a, Absatz 4, zutreffen.
(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird.(4) In den Fällen des Absatz 3, sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des Paragraph 50 f, ist Paragraph 20 c, VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des Paragraph 20 c, VBG abgeschlossen wird.
(4a) In den Fällen des Abs. 3 ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:(4a) In den Fällen des Absatz 3, ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 35 Abs. 1 VBG ist anzuwenden.1. Paragraph 35, Absatz eins, VBG ist anzuwenden.
2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, § 84 VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:(4b) In den Fällen des Absatz 3, ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, Paragraph 84, VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.
2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
3. Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers.
(5) Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit mehreren Funktionen betraut, hat die Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen, die der Zuordnung der höchsten Funktion entspricht. Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 gilt gleichzeitig als Antrag gemäß § 11 Abs. 1. Ernennungen in befristete Funktionen haben jeweils für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen.“(5) Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit mehreren Funktionen betraut, hat die Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen, die der Zuordnung der höchsten Funktion entspricht. Ein Antrag gemäß Absatz eins, oder 2 oder gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 gilt gleichzeitig als Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ernennungen in befristete Funktionen haben jeweils für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen bezüglich der bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst nach der Rechtsprechung dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch, noch ein rechtliches Interesse (VwGH, 16.12.1992, GZ. 92/12/0270).
Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (Hinweis E VfGH 22.6.1989, VfSlg. 12102/1989 mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (VwGH, 26.06.2002, GZ. 2002/12/0176 mwN).Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (Hinweis E VfGH 22.6.1989, VfSlg. 12102 aus 1989, mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (VwGH, 26.06.2002, GZ. 2002/12/0176 mwN).
Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer gestützt auf § 9 Abs. 3 BMG und § 136 b BDG die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Der Beschwerdeführer leitet unstrittig seit 15.12.2017 die Abteilung XXXX im Bereich des BMK (vorher Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie). Ebenso unbestritten ist, dass weder für den Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie noch des BMK eine Verordnung erlassen wurde, wonach Gruppen- oder Abteilungsleiterfunktionen festgelegt worden wären, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukomme und Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen seien.Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 9, Absatz 3, BMG und Paragraph 136, b BDG die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Der Beschwerdeführer leitet unstrittig seit 15.12.2017 die Abteilung römisch 40 im Bereich des BMK (vorher Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie). Ebenso unbestritten ist, dass weder für den Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie noch des BMK eine Verordnung erlassen wurde, wonach Gruppen- oder Abteilungsleiterfunktionen festgelegt worden wären, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukomme und Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut seien, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen seien.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass für den Bereich des vormaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige Verordnung (BGBl. II Nr. 234/1999) erlassen worden sei, wonach sämtliche Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1, Funktionen sind, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 BMG, zukommt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Diese Verordnung bezog sich ausschließlich auf den Bereich des vormaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und galt zu keinem Zeitpunkt für den Bereich des vormaligen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Da aber weder für den Bereich der belangten Behörde (BMK) noch für das vormalige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine derartige Verordnung erlassen wurde, ist § 136 b BDG für den Beschwerdeführer nicht anwendbar.Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass für den Bereich des vormaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 1999,) erlassen worden sei, wonach sämtliche Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1, Funktionen sind, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BMG, zukommt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Diese Verordnung bezog sich ausschließlich auf den Bereich des vormaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und galt zu keinem Zeitpunkt für den Bereich des vormaligen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Da aber weder für den Bereich der belangten Behörde (BMK) noch für das vormalige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine derartige Verordnung erlassen wurde, ist Paragraph 136, b BDG für den Beschwerdeführer nicht anwendbar.
Wenn auch dem Beschwerdeführer wie oben dargestellt kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zukommt, ist doch davon auszugehen, dass ein „Antrag“ (grundsätzlich) ein Anbringen ist, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist. Auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053, mwN).Wenn auch dem Beschwerdeführer wie oben dargestellt kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zukommt, ist doch davon auszugehen, dass ein „Antrag“ (grundsätzlich) ein Anbringen ist, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist. Auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053, mwN).
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den von ihm gestellten verfahrensgegenständlichen Antrag vom 27.02.2020 kein Rechtsanspruch auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zukommt.
Die belangte Behörde hat es – unstrittig - unterlassen innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist des § 73 AVG einen - wenn auch nur zurückweisenden - Bescheid zu erlassen.Die belangte Behörde hat es – unstrittig - unterlassen innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG einen - wenn auch nur zurückweisenden - Bescheid zu erlassen.
In Erledigung der vom Beschwerdeführer eingebauten Säumnisbeschwerde war der verfahrensgegenständliche Antrag vom 27.02.2020 daher gemäß § 4 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.In Erledigung der vom Beschwerdeführer eingebauten Säumnisbeschwerde war der verfahrensgegenständliche Antrag vom 27.02.2020 daher gemäß Paragraph 4, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz Ernennungsantrag mangelnder Rechtsanspruch öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsanschauung des VwGH Säumnisbeschwerde Vertragsbedienstete ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2249874.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023