TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/21 W212 2274681-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

AVG §10
AVG §13 Abs3
AVG §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art21
Visakodex Art32
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Spruch


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W212 2274681-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung durch die Österreichische Botschaft Teheran vom 09.05.2023, Zl. RECHT/25/2023, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 16.02.2023, Zl.: VIS 8716:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung durch die Österreichische Botschaft Teheran vom 09.05.2023, Zl. RECHT/25/2023, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 16.02.2023, Zl.: VIS 8716:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 16.01.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 01.03.2023 bis 29.05.2023. Als Hauptzweck der Reise führte er im Antragsformular den Besuch seines in Österreich lebenden Sohnes, XXXX , geboren am XXXX , StA. Deutschland, an. Anträge gleichen Inhaltes wurden auch von der Ehefrau sowie von einer Cousine des Beschwerdeführers eingebracht. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 16.01.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 01.03.2023 bis 29.05.2023. Als Hauptzweck der Reise führte er im Antragsformular den Besuch seines in Österreich lebenden Sohnes, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Deutschland, an. Anträge gleichen Inhaltes wurden auch von der Ehefrau sowie von einer Cousine des Beschwerdeführers eingebracht.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

?        Flugbuchung Wien-Teheran (Ankunft: 01.03.2023, Rückflug: 29.05.2023),

?        Bestätigung über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung,

?        elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Sohnes des Beschwerdeführers (Einladers),

?        Geburtsurkunde des Einladers,

?        Zwei Bestätigungen eines iranischen Bankinstituts vom 04.01.2023 und vom 24.01.2023, wonach der Einlader sowie der Beschwerdeführer und seine Ehegattin dort jeweils über Konten mit näher angeführtem Guthaben verfügen,

?        Nachweise über den Pensionsbezug des Beschwerdeführers,

?        Nachweis über den Besitz einer Immobilie im Iran,

?        Reisepasskopie des Beschwerdeführers;

I.2. Mit Mandatsbescheid vom 31.01.2023 verweigerte die ÖB Teheran dem Beschwerdeführer das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem seine Zulassung gewährleistet ist. Die dem Sichtvermerksantrag beigelegte elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) sei als nicht tragfähig gewertet worden. Das vorgelegte Bankstatement lautend auf den Namen des Sohnes beziehe sich um „mehrere langfristige Einlagenkonten“ und könne daher nicht gewertet werden. Die weiters vorgelegte Bankbestätigung betreffe vier lang- und kurzfristige gemeinsame Einlagekonten. Derartige Konten könnten nicht gewertet werden. Zudem bestünden begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Es handle sich um den ersten Visaantrag des Beschwerdeführers; dieser sei Pensionist und habe keine Unterlagen über wirtschaftliche Bindungen im Herkunftsstaat vorgelegt. Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Besuch seines Sohnes auf der anderen Seite, könne seinem Antrag auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden.römisch eins.2. Mit Mandatsbescheid vom 31.01.2023 verweigerte die ÖB Teheran dem Beschwerdeführer das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem seine Zulassung gewährleistet ist. Die dem Sichtvermerksantrag beigelegte elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) sei als nicht tragfähig gewertet worden. Das vorgelegte Bankstatement lautend auf den Namen des Sohnes beziehe sich um „mehrere langfristige Einlagenkonten“ und könne daher nicht gewertet werden. Die weiters vorgelegte Bankbestätigung betreffe vier lang- und kurzfristige gemeinsame Einlagekonten. Derartige Konten könnten nicht gewertet werden. Zudem bestünden begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Es handle sich um den ersten Visaantrag des Beschwerdeführers; dieser sei Pensionist und habe keine Unterlagen über wirtschaftliche Bindungen im Herkunftsstaat vorgelegt. Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Besuch seines Sohnes auf der anderen Seite, könne seinem Antrag auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden.

Jener Bescheid wurde am 31.01.2023 an die vom Beschwerdeführer im Antragsformular angeführte E-Mail-Adresse übermittelt.

I.3. Am 13.02.2023 langte bei der ÖB Teheran ein Schreiben des Sohnes des Beschwerdeführers (Einladers) ein, in dem er ausführte, im Auftrag seiner Eltern ein Rechtsmittel hinsichtlich der Visa-Entscheidungen einlegen zu wollen. Betreffend den Beschwerdeführer führte er aus, dass er alle Kosten für seinen Vater einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten übernehmen werde. Darüberhinaus werde ein kurzfristiges Einlagenkonto für seinen Vater als zusätzlicher Sicherheitsnachweis vorgelegt. Früher habe der Einlader seine Eltern regelmäßig im Iran besucht. Derzeit würden deutsche Staatsangehörige vom deutschen Auswärtigen Amt aufgefordert werden, Reisen in den Iran zu meiden. Für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaatsbürger seien gefährdet. Aus diesem Grund müssten die Eltern des Einladers ihn in Österreich besuchen. Sein Vater, der Beschwerdeführer, sei 74 Jahre alt und Rentner. Er habe ein monatliches Einkommen aus der Rentenkasse im Iran, die letzten drei Kontoauszüge würden beigelegt werden. Weiters besitze der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung, die er vermietet habe. Die Schwester des Einladers wohne in den USA und habe vergangenes Jahr einen Sohn zur Welt gebracht. Der Einlader und seine Eltern hätten geplant, zum Besuch der Schwester in die USA zu reisen. Sie hätten schon ihre Visa durch die USA erhalten. Die Cousine des Einladers, XXXX , werde sich innerhalb dieser zwei Wochen bei ihrer Freundin in München aufhalten und begleite seine Eltern in die Heimat. Der Einlader begleite die Eltern in die USA. Seine Schwester und er hätten die Eltern zuletzt vor zwölf Jahren bzw. im Jahr 2019 besucht. Aus Humanität ersuche er um einen positiven Beschluss. römisch eins.3. Am 13.02.2023 langte bei der ÖB Teheran ein Schreiben des Sohnes des Beschwerdeführers (Einladers) ein, in dem er ausführte, im Auftrag seiner Eltern ein Rechtsmittel hinsichtlich der Visa-Entscheidungen einlegen zu wollen. Betreffend den Beschwerdeführer führte er aus, dass er alle Kosten für seinen Vater einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten übernehmen werde. Darüberhinaus werde ein kurzfristiges Einlagenkonto für seinen Vater als zusätzlicher Sicherheitsnachweis vorgelegt. Früher habe der Einlader seine Eltern regelmäßig im Iran besucht. Derzeit würden deutsche Staatsangehörige vom deutschen Auswärtigen Amt aufgefordert werden, Reisen in den Iran zu meiden. Für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaatsbürger seien gefährdet. Aus diesem Grund müssten die Eltern des Einladers ihn in Österreich besuchen. Sein Vater, der Beschwerdeführer, sei 74 Jahre alt und Rentner. Er habe ein monatliches Einkommen aus der Rentenkasse im Iran, die letzten drei Kontoauszüge würden beigelegt werden. Weiters besitze der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung, die er vermietet habe. Die Schwester des Einladers wohne in den USA und habe vergangenes Jahr einen Sohn zur Welt gebracht. Der Einlader und seine Eltern hätten geplant, zum Besuch der Schwester in die USA zu reisen. Sie hätten schon ihre Visa durch die USA erhalten. Die Cousine des Einladers, römisch 40 , werde sich innerhalb dieser zwei Wochen bei ihrer Freundin in München aufhalten und begleite seine Eltern in die Heimat. Der Einlader begleite die Eltern in die USA. Seine Schwester und er hätten die Eltern zuletzt vor zwölf Jahren bzw. im Jahr 2019 besucht. Aus Humanität ersuche er um einen positiven Beschluss.

Beilgelegt wurden weitere Unterlagen zum Beleg der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

I.4. Mit Bescheid vom 16.02.2023 wies die ÖB Teheran die Vorstellung – ohne vorherige Erteilung eines Verbesserungsauftrages – zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorstellung nicht vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person erhoben worden sei. römisch eins.4. Mit Bescheid vom 16.02.2023 wies die ÖB Teheran die Vorstellung – ohne vorherige Erteilung eines Verbesserungsauftrages – zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorstellung nicht vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person erhoben worden sei.

Jener Bescheid wurde am gleichen Datum an die vom Beschwerdeführer im Antragsformular angeführte E-Mail-Adresse übermittelt.

I.5. Gegen den Bescheid vom 16.02.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen anwaltlichen Vertreters am 14.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wird begründend zusammengefasst ausgeführt, die Zurückweisung der Vorstellung aufgrund der Annahme einer fehlenden Vollmacht des Sohnes des Beschwerdeführers widerspreche dem Gesetz. Der Genannte habe eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben, sei Einlader und offensichtlich Sohn des Beschwerdeführers. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 AVG lägen sohin eindeutig vor. Zweifel über den Bestand der Vollmacht seien von der Botschaft nicht geäußert worden. Offenbar sei klar gewesen, dass der Sohn keinerlei Vollmacht des Beschwerdeführers besitze, obwohl er sich ausdrücklich auf dessen Auftrag berufen habe. Warum die Behörde von einer fehlenden mündlich erteilten Vollmacht ausginge, ergebe sich aus der Begründung nicht. Kurios sei die Zustellung im elektronischen Weg an den angeblich nicht bevollmächtigten Sohn des Beschwerdeführers unter einer näher bezeichneten E-Mail-Adresse. Die Zustellung hätte im Postweg an den Beschwerdeführer in Teheran erfolgen müssen. Verneine man die Bevollmächtigung des Sohnes, könne er auch keine Zustellungsvollmacht besitzen. Damit sei der Bescheid rechtlich gesehen gar nicht zugestellt worden. Jedenfalls hätte bei Zweifeln an Bestand und Umfang der Vollmacht ein Mängelbehebungsauftrag ergehen müssen (§10 Abs. 2 AVG). Die Verweigerung der Sachentscheidung durch eine fehlerhafte Zurückweisung einer Vorstellung sei als Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu werten, weshalb beantragt werde, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.römisch eins.5. Gegen den Bescheid vom 16.02.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen anwaltlichen Vertreters am 14.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wird begründend zusammengefasst ausgeführt, die Zurückweisung der Vorstellung aufgrund der Annahme einer fehlenden Vollmacht des Sohnes des Beschwerdeführers widerspreche dem Gesetz. Der Genannte habe eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben, sei Einlader und offensichtlich Sohn des Beschwerdeführers. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG lägen sohin eindeutig vor. Zweifel über den Bestand der Vollmacht seien von der Botschaft nicht geäußert worden. Offenbar sei klar gewesen, dass der Sohn keinerlei Vollmacht des Beschwerdeführers besitze, obwohl er sich ausdrücklich auf dessen Auftrag berufen habe. Warum die Behörde von einer fehlenden mündlich erteilten Vollmacht ausginge, ergebe sich aus der Begründung nicht. Kurios sei die Zustellung im elektronischen Weg an den angeblich nicht bevollmächtigten Sohn des Beschwerdeführers unter einer näher bezeichneten E-Mail-Adresse. Die Zustellung hätte im Postweg an den Beschwerdeführer in Teheran erfolgen müssen. Verneine man die Bevollmächtigung des Sohnes, könne er auch keine Zustellungsvollmacht besitzen. Damit sei der Bescheid rechtlich gesehen gar nicht zugestellt worden. Jedenfalls hätte bei Zweifeln an Bestand und Umfang der Vollmacht ein Mängelbehebungsauftrag ergehen müssen (§10 Absatz 2, AVG). Die Verweigerung der Sachentscheidung durch eine fehlerhafte Zurückweisung einer Vorstellung sei als Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu werten, weshalb beantragt werde, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Der Beschwerde beigelegt wurden nochmals die im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

I.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der Mandatsbescheid als auch der „endgültige“ Bescheid an jene E-Mail-Adresse zugestellt worden seien, die der Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführt habe. Die genaue Bezeichnung der E-Mail-Adresse, die der Beschwerdeführer in seinem Antrag angegeben habe, und ob diese aus dem Namen des Einladers bestehe, sei für das allfällige Bestehen einer Vollmacht nicht maßgeblich, da es sich bei einer E-Mail-Adresse ausschließlich um einen elektronischen Postkasten handle. Anzumerken sei, dass der Einlader auch die Vorstellung im Verfahren seiner Cousine eingebracht habe, deren Mandatsbescheid nachweislich an eine auf ihren Namen lautende E-Mail-Adresse zugestellt worden sei. Ungeachtet dessen und selbst unter Einbeziehung der Vorstellung – welche vom Einlader und nicht vom Beschwerdeführer eingebracht worden sei – vermöge dies nichts am negativen Ausgang des Verfahrens zu ändern. römisch eins.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der Mandatsbescheid als auch der „endgültige“ Bescheid an jene E-Mail-Adresse zugestellt worden seien, die der Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführt habe. Die genaue Bezeichnung der E-Mail-Adresse, die der Beschwerdeführer in seinem Antrag angegeben habe, und ob diese aus dem Namen des Einladers bestehe, sei für das allfällige Bestehen einer Vollmacht nicht maßgeblich, da es sich bei einer E-Mail-Adresse ausschließlich um einen elektronischen Postkasten handle. Anzumerken sei, dass der Einlader auch die Vorstellung im Verfahren seiner Cousine eingebracht habe, deren Mandatsbescheid nachweislich an eine auf ihren Namen lautende E-Mail-Adresse zugestellt worden sei. Ungeachtet dessen und selbst unter Einbeziehung der Vorstellung – welche vom Einlader und nicht vom Beschwerdeführer eingebracht worden sei – vermöge dies nichts am negativen Ausgang des Verfahrens zu ändern.

Jener Bescheid wurde am 09.05.2023 an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

I.7. Mit Vorlageantrag vom 22.05.2023 beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. römisch eins.7. Mit Vorlageantrag vom 22.05.2023 beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

I.8. Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.8. Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben unter I. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang wird festgestellt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:

1.1. § 11 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 202/2022 lauten: 1.1. Paragraph 11 und Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 202 aus 2022, lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:

„Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[...]

Artikel 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a)       dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b)       ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c)       ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d)       ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e)       ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) […]

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Artikel 32

Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a)       wenn der Antragsteller:

i)       ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii)      den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii)    nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv)      sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v)       im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi)      als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii)    nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b)       wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.

(4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.

(5) Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.

[...]“

1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idF BGBl. I 88/2023 lauten: 1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023, lauten:

„Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) […]

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) – (6) […]

[…]

Anbringen

§ 13. (1) – (2) […]Paragraph 13, (1) – (2) […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) – (8) […]

[…]

Angehörige

§ 36a. (1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 36 a, (1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.       der Ehegatte,

2.       die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

3.       die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4.       die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,

5.       Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie

6.       der eingetragene Partner.

(2) – (3) […]

[…]

§ 57.(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57 Punkt (, eins,) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG) idF BGBl. I 40/2019 lauten: 1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2019, lauten:

„Anwendbarkeit des AVG

§ 10. (1) Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofernParagraph 10, (1) Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen 19 bis 20, 22, 44 a bis 44 g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern

1. zunächst unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union,

2. andere Bundesgesetze und

3. zuletzt dieses Bundesgesetz

nichts anderes vorsehen.

(2) […]

Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)Beteiligte und deren Vertreter (zu den Paragraphen 8 bis 10 AVG)

§ 11. (1) Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.Paragraph 11, (1) Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(2) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen.

(3) § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.(3) Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

[…]

Mandatsbescheide (zu § 57 AVG)Mandatsbescheide (zu Paragraph 57, AVG)

§ 18. Die Vertretungsbehörden sind auch im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 18, Die Vertretungsbehörden sind auch im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Zustellungen

§ 19. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, insbesondere nach dessen § 11 Abs. 1 vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.Paragraph 19, Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, insbesondere nach dessen Paragraph 11, Absatz eins, vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.

1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 88/2023 lauten: 1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lauten:

„Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) […]

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(3) […]“

2. Zum Verfahrensgegenstand:

2.1. Die ÖB Teheran verweigerte das vom Beschwerdeführer beantragte Visum – gemäß § 18 KonsG zulässigerweise in Form eines Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG – mit Entscheidung vom 31.01.2023.2.1. Die ÖB Teheran verweigerte das vom Beschwerdeführer beantragte Visum – gemäß Paragraph 18, KonsG zulässigerweise in Form eines Mandatsbescheides gemäß Paragraph 57, AVG – mit Entscheidung vom 31.01.2023.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte gemäß § 11 Abs. 3 FPG ordnungsgemäß an die vom Beschwerdeführer im Antragsformular bezeichnete E-Mail-Adresse; dass es sich dabei tatsächlich um die E-Mail-Adresse seines Sohnes handelte (bestehend aus dem Anfangsbuchstaben des Vornamens des Sohnes des Beschwerdeführers und dem – auch vom Beschwerdeführer geführten – Familiennamen), steht dem nicht entgegen. Ebensowenig ist in der Anführung der E-Mail-Adresse des Sohnes im Antragsformular die Bekanntgabe einer Zustellungsbevollmächtigung zu erblicken. Der Mandatsbescheid vom 31.01.2023 wurde daher rechtswirksam erlassen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte gemäß Paragraph 11, Absatz 3, FPG ordnungsgemäß an die vom Beschwerdeführer im Antragsformular bezeichnete E-Mail-Adresse; dass es sich dabei tatsächlich um die E-Mail-Adresse seines Sohnes handelte (bestehend aus dem Anfangsbuchstaben des Vornamens des Sohnes des Beschwerdeführers und dem – auch vom Beschwerdeführer geführten – Familiennamen), steht dem nicht entgegen. Ebensowenig ist in der Anführung der E-Mail-Adresse des Sohnes im Antragsformular die Bekanntgabe einer Zustellungsbevollmächtigung zu erblicken. Der Mandatsbescheid vom 31.01.2023 wurde daher rechtswirksam erlassen.

Gegen einen nach § 57 Abs. 1 AVG erlassenen (Mandats-)Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden (§ 57 Abs. 2 AVG).Gegen einen nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen (Mandats-)Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden (Paragraph 57, Absatz 2, AVG).

Am 13.02.2023 langte bei der ÖB Teheran ein durch den Sohn des Beschwerdeführers verfasster Schriftsatz ein, in dem er anführt, „im Auftrag“ seiner Eltern ein Rechtsmittel einlegen zu wollen. Die ÖB Teheran wertete diesen Schriftsatz als Vorstellung und wies diese mit Bescheid vom 16.02.2023 zurück. Jener Bescheid wurde wiederum ordnungsgemäß an die vom Beschwerdeführer im Antragsformular bezeichnete E-Mail-Adresse zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 14.03.2023 durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG abgewiesen. Jener Bescheid wurde am gleichen Datum an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Am 22.05.2023 brachte er fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Jener Bescheid wurde am gleichen Datum an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Am 22.05.2023 brachte er fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.

Es ist somit aufgrund des Vorlageantrages hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2023 zu entscheiden.

3. Zur Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der Vorstellung:

Die ÖB Teheran entschied in ihrem Bescheid vom 16.02.2023 über die Vorstellung des Beschwerdeführers, indem sie diese als unzulässig zurückwies. Dies begründete sie damit, dass die Vorstellung weder vom Beschwerdeführer noch von einer von ihm bevollmächtigten Person eingebracht worden sei. Sie bezog sich damit erkennbar auf das Fehlen einer vom Sohn des Beschwerdeführers vorgelegten Vollmachtsurkunde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Da in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union und nationalen Bundesgesetzen nichts Anderes vorgesehen ist (vgl. § 10 KonsG), kommen im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben die §§ 10, 13 und 36a AVG zur Anwendung. Da in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union und nationalen Bundesgesetzen nichts Anderes vorgesehen ist vergleiche Paragraph 10, KonsG), kommen im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben die Paragraphen 10, 13 und 36 a AVG zur Anwendung.

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich ein für einen Dritten einschreitender Bevollmächtigter gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Davon abweichend kann das Gericht bzw. die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen sowie berufsmäßige Parteienvertreter handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht vorliegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 15 f). In den Fällen des § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von der Vorlage der ansonsten (vgl. Abs. 1) geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der (tatsächlichen) Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/16/0064).Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich ein für einen Dritten einschreitender Bevollmächtigter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Davon abweichend kann das Gericht bzw. die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen sowie berufsmäßige Parteienvertreter handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht vorliegen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz 15 f). In den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von der Vorlage der ansonsten vergleiche Absatz eins,) geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der (tatsächlichen) Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/16/0064).

Da der Beschwerdeführer vorbringt, dass die – auf ein Vollmachtsverhältnis („im Auftrag“) hinweisende – Vorstellung durch seinen Sohn, somit einen in § 10 Abs. 4 iVm 36a AVG genannten Angehörigen, eingebracht worden sei, ist zunächst zu beurteilen, ob die Behörde nach dieser Bestimmung von der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde absehen konnte. Da der Beschwerdeführer vorbringt, dass die – auf ein Vollmachtsverhältnis („im Auftrag“) hinweisende – Vorstellung durch seinen Sohn, somit einen in Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit 36a AVG genannten Angehörigen, eingebracht worden sei, ist zunächst zu beurteilen, ob die Behörde nach dieser Bestimmung von der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde absehen konnte.

Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter "amtsbekannt" ist und er sich in einem im Abs. 4 umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in Abs. 4 bezeichneten Personenkreis genügt also (um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können) das Fehlen entsprechender Zweifel; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs. 4 AVG gerade abgesehen werden kann (vgl. VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167, mwN; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 14 f, mwN).Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter "amtsbekannt" ist und er sich in einem im Absatz 4, umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in Absatz 4, bezeichneten Personenkreis genügt also (um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können) das Fehlen entsprechender Zweifel; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG gerade abgesehen werden kann vergleiche VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167, mwN; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 14 f, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Angehöriger (dort: ein zur mündlichen Verhandlung erschienener Ehegatte) durch die Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde nicht "amtsbekannt" werde. Da im Verwaltungsakt auch nicht aufgeschienen sei, dass und aus welchen sonstigen Gründen der Angehörige "amtsbekannt" gewesen wäre, habe keine Veranlassung bestanden, auf Grundlage des § 10 Abs. 4 AVG von der Notwendigkeit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht abzusehen (vgl. VwGH 24.02.2011, 2010/09/0209). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Angehöriger (dort: ein zur mündlichen Verhandlung erschienener Ehegatte) durch die Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde nicht "amtsbekannt" werde. Da im Verwaltungsakt auch nicht aufgeschienen sei, dass und aus welchen sonstigen Gründen der Angehörige "amtsbekannt" gewesen wäre, habe keine Veranlassung bestanden, auf Grundlage des Paragraph 10, Absatz 4, AVG von der Notwendigkeit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht abzusehen vergleiche VwGH 24.02.2011, 2010/09/0209).

Davon ausgehend ist auch im vorliegenden Fall, in dem zwar eine Geburtsurkunde des in Österreich lebenden Sohnes des Beschwerdeführers und eine von ihm abgegebene Elektronische Verpflichtungserklärung im Akt einliegen, dem Verwaltungsakt jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass er der ÖB Teheran „amtsbekannt“ ist, davon auszugehen, dass der Sohn nicht dem von § 10 Abs. 4 AVG umfassten Personenkreis angehört und für die ÖB Teheran daher keine Veranlassung bestand, von der Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht abzusehen. Davon ausgehend ist auch im vorliegenden Fall, in dem zwar eine Geburtsurkunde des in Österreich lebenden Sohnes des Beschwerdeführers und eine von ihm abgegebene Elektronische Verpflichtungserklärung im Akt einliegen, dem Verwaltungsakt jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass er der ÖB Teheran „amtsbekannt“ ist, davon auszugehen, dass der Sohn nicht dem von Paragraph 10, Absatz 4, AVG umfassten Personenkreis angehört und für die ÖB Teheran daher keine Veranlassung bestand, von der Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht abzusehen.

Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe stellt einen behebbaren Formmangel dar.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen (zB einer Berufung) verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (zB Fehlen der Unterschrift) einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich. In beiden Fällen hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen (aA Hellbling 140, demzufolge die Behörde dazu nicht verpflichtet ist) und diesem (nicht dem angeblich Vertretenen) mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG und § 7 Abs. 1 VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen. Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at], Rz 9, mwN). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen (zB einer Berufung) verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (zB Fehlen der Unterschrift) einem Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich. In beiden Fällen hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen (aA Hellbling 140, demzufolge die Behörde dazu nicht verpflichtet ist) und diesem (nicht dem angeblich Vertretenen) mittels Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG und Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen. Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, [Stand 01.01.2014, rdb.at], Rz 9, mwN).

In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrags kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, weil der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at], Rz 9, mwN).In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrags kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, weil der Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, [Stand 01.01.2014, rdb.at], Rz 9, mwN).

Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich – aufgetragen hat. Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid – auch wenn er damit bloß gegen § 13 Abs. 3 AVG verstößt (bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid kann [nur] der Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führen) – auch nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, nach einem Teil der Judikatur des VwGH allerdings (nur) an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014, rdb.at], Rz 28, mwN). Ist ein Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich – aufgetragen hat. Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid – auch wenn er damit bloß gegen Paragraph 13, Absatz 3, AVG verstößt (bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid kann [nur] der Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führen) – auch nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, nach einem Teil der Judikatur des VwGH allerdings (nur) an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 01.01.2014, rdb.at], Rz 28, mwN).

Da die ÖB Teheran die Vorstellung mit Bescheid vom 16.02.2023 – ohne vorherige Erteilung eines Verbesserungsauftrages zur Nachreichung einer Vollmachtsurkunde – zurückgewiesen hat, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

4. Ergebnis:

Hat die belangte Behörde einen Antrag (bzw. hier: die Vorstellung) zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0037, mwN).Hat die belangte Behörde einen Antrag (bzw. hier: die Vorstellung) zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0037, mwN).

Da die belangte Behörde die Vorstellung zurückgewiesen hat, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (ungeachtet der die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung) lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber die Beurteilung, ob das Visum zu Recht verweigert wurde. Wie aufgezeigt, erweist sich die Zurückweisung der Vorstellung im vorliegenden Fall aufgrund der unterbliebenen Erteilung eines Verbesserungsauftrages als rechtswidrig.

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht stattzugeben; eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht stattzugeben; eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid war daher in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben und der angefochtene, die Vorstellung zurückweisende, Bescheid aufzuheben.

Vor der allfälligen Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers wird die Behörde dem Beschwerdeführer, sofern die Entscheidung seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.

5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.5. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft Bescheidbehebung Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Familienangehöriger Formmangel Rechtswidrigkeit Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Vertretungsbefugnis Vollmacht Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W212.2274681.1.00

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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