TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/21 W208 2272967-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1 Z1
HGG 2001 §31 Abs2
HGG 2001 §31 Abs3
ZDG §34
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. ZDG § 34 heute
  2. ZDG § 34 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022
  5. ZDG § 34 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  6. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 34 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 34 gültig von 01.06.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. ZDG § 34 gültig von 01.11.2010 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  11. ZDG § 34 gültig von 29.03.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  12. ZDG § 34 gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  13. ZDG § 34 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  14. ZDG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  15. ZDG § 34 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  16. ZDG § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  17. ZDG § 34 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 34 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 34 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


,

W208 2272967-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 05.05.2023, GZ P1826406/4-HPA/2023, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 05.05.2023, GZ P1826406/4-HPA/2023, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 ZDG und 31 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, ZDG und 31 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 17.03.2023 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für das im Spruch angeführte Haus, wobei dazu der mit 06.03.2023 datierte Fragebogen einlangte. Vom BF wurde darin angegeben, seit Februar 2023 in der gegenständlichen Wohnung seiner Mutter aufgrund eines Prekariums (Bittleihe) zu wohnen. Der Zuweisungsbescheid des BF wurde am 13.01.2023 genehmigt.

Dem Antrag wurde ein Bittleihvertrag/Prekarium des BF mit seiner Mutter vom 15.07.2022, Vorschreibungen für Betriebskosten (Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrer, Grundsteuer und Kanalgebühren) sowie eine auf den BF laufende Eigenheimpolizze beigelegt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens führte die belangte Behörde am 13.04.2023 ein Telefonat mit der Mutter des BF, in welchem diese angab, dass sie für das erste Quartal 2023 alle Zahlungen für das antragsgegenständliche Haus übernommen und getätigt hätte und der BF keine Mietkosten zu bezahlen habe. Die Behörde führte weiters eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 05.05.2023 wurde der Antrag des BF gemäß § 34 ZDG iVm 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 05.05.2023 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 34, ZDG in Verbindung mit 31 Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte in der eigenen Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Der Zuweisungsbescheid des BF sei am 13.01.2023 genehmigt worden. Im Bittleihvertrag vom 15.07.2022 sei ein Beginn mit 01.12.2022 festgehalten. Der BF sei seit 13.02.2023 an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldet gewesen. Aufgrund eines Telefonats mit der Mutter des BF sei festgestellt worden, dass der BF zumindest bis April 2023 keine Kosten für das gegenständliche Haus bezahlt habe. Der BF habe zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) demnach kein entgeltliches Rechtsverhältnis gehabt. Da der BF daher zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt das antragsgegenständliche Haus nicht gegen Entgelt bewohnt habe, sei dieses unverzichtbare Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und der Antrag daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte in der eigenen Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe. Der Zuweisungsbescheid des BF sei am 13.01.2023 genehmigt worden. Im Bittleihvertrag vom 15.07.2022 sei ein Beginn mit 01.12.2022 festgehalten. Der BF sei seit 13.02.2023 an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldet gewesen. Aufgrund eines Telefonats mit der Mutter des BF sei festgestellt worden, dass der BF zumindest bis April 2023 keine Kosten für das gegenständliche Haus bezahlt habe. Der BF habe zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) demnach kein entgeltliches Rechtsverhältnis gehabt. Da der BF daher zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt das antragsgegenständliche Haus nicht gegen Entgelt bewohnt habe, sei dieses unverzichtbare Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und der Antrag daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt durch Hinterlegung am 10.05.2023) richtete sich die am 02.06.2023 eingebrachte Beschwerde des BF, mit der er die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass er davon ausgegangen sei, die Anmeldung des Hauptwohnsitzes an der antragsgegenständlichen Adresse mit Februar 2023 stelle kein Problem dar, zumal dies bereits im Antrag der Zivildiensterklärung angekündigt worden sei und sich aufgrund von Renovierungen und seiner Ausbildung von Dezember 2022 auf Februar 2023 verzögert habe.

4. Mit Schreiben vom 05.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Zuweisungsbescheid wurde am 13.01.2023 genehmigt und ist dem BF zugegangen. Er hat am 01.04.2023 den Zivildienst angetreten.

Der BF ist seit dem 13.02.2023 an dem im Spruch angeführten Haus wohnhaft und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eigentümerin des Hauses ist seine Mutter, XXXX . Davor war er in der Wohnung seines Vaters, XXXX , XXXX , XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.Der BF ist seit dem 13.02.2023 an dem im Spruch angeführten Haus wohnhaft und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eigentümerin des Hauses ist seine Mutter, römisch 40 . Davor war er in der Wohnung seines Vaters, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.

Der Vertrag vom 15.07.2022 über den Bezug und die Benützung des Hauses wurde als Bittleihvertrag/Prekarium mit Beginn am 01.12.2022 zwischen dem BF und seiner Mutter (der Eigentümerin des Hauses) abgeschlossen. Darin wurde geregelt, dass die Gebrauchsüberlassung des Hauses unentgeltlich erfolgt und der BF sämtliche mit dem Leihgegenstand verbundene Kosten (z.B. Betriebskosten, Energiekosten, Versicherung, Steuern, Gebühren, etc.) mit Vertragsbeginn übernimmt.

Fest steht jedoch, dass der BF bis April 2023 keinerlei Wohnkosten bestritten hat, sondern diese weiterhin von seiner Mutter beglichen wurden und er dennoch im Haus wohnhaft blieb. Damit steht fest, dass der Verlust der Wohnung während der Zeit des Zivildienstes nicht zu erwarten ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 13.04.2023.

Dass der BF vor dem Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung an der Wohnung seines Vaters, XXXX , XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet war, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.04.2023.Dass der BF vor dem Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung an der Wohnung seines Vaters, römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet war, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.04.2023.

Die Mutter des BF hat in dem mit der belangten Behörde geführten Telefonat am 13.04.2023 selbst angeführt, dass sie trotz des Abschlusses des Bittleihvertrages am 15.07.2022 mit Beginn ab 01.12.2022 bis zum Endes des ersten Quartals 2023 alle Wohnkosten für den BF übernommen habe und wird dies auch vom BF nicht bestritten. Damit wird eienrseits eingeräumt, dass der BF zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 13.01.2023 noch nicht entgeltlich in diesem Haus gewohnt hatte und andererseits, dass er trotz der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seiner Mutter im Haus wohnhaft bleiben konnte.

Eine vor diesem Datum erfolgte entgeltliche Überlassung an den BF wird nicht behauptet und geht auch kein Hinweis darauf aus den Akten oder den Aussagen des BF hervor.

Dass die Gebrauchsüberlassung des Hauses unentgeltlich erfolgt und der BF sich verpflichtet hat, sämtliche mit dem Leihgegenstand verbundene Kosten (z.B. Betriebskosten, Energiekosten, Versicherung, Steuern, Gebühren, etc.) mit Vertragsbeginn zu übernehmen, geht aus Punkt III. des vorgelegten Bittleivertrages/Prekariums vom 15.07.2022 hervor. Dass die Gebrauchsüberlassung des Hauses unentgeltlich erfolgt und der BF sich verpflichtet hat, sämtliche mit dem Leihgegenstand verbundene Kosten (z.B. Betriebskosten, Energiekosten, Versicherung, Steuern, Gebühren, etc.) mit Vertragsbeginn zu übernehmen, geht aus Punkt römisch drei. des vorgelegten Bittleivertrages/Prekariums vom 15.07.2022 hervor.

Mit dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach sich sein Umzug aufgrund seiner Ausbildung und Renovierungsarbeiten bis Februar 2023 verschoben habe, ist für ihn nichts gewonnen. Auch die Ausführungen, wonach er und seine Mutter nach dem mit der belangten Behörde geführten Telefonat gedacht hätten, die Unterlagen seien alle in Ordnung und der Umzug im Februar würde kein Problem darstellen, verhelfen ihm nicht zum Erfolg, weil der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus Paragraph 46, AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).

Im vorliegenden Fall basiert die Überlassung des Hauses auf einem Bittleihvertrag, wobei die Gebrauchsüberlassung des Hauses unentgeltlich erfolgt und der BF sich verpflichtet hat, sämtliche mit dem Leihgegenstand verbundene Kosten (z.B. Betriebskosten, Energiekosten, Versicherung, Steuern, Gebühren, etc.) mit Vertragsbeginn 01.12.2023 zu übernehmen. Der BF kam dieser vertraglichen Verpflichtung bis Ende des 1. Quartals 2023 nicht nach und wurde das von der Mutter des BF in dem Telefonat mit der belangten Behörde vom 13.04.2023 selbst angeführt und vom BF in Folge nicht bestritten. Das geht auch aus den vom BF vorgelegten Unterlagen über die Vorschreibungen diverser Betriebskosten (Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrer, Grundsteuer und Kanalgebühren) hervor die jeweils noch auf die Mutter des BF gelautet haben und aus der Änderung der Eigenheimpolizze auf den BF erst mit 01.04.2023.

Im Ergebnis lag daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Zuweisung kein geregelter Geldfluss zwischen dem BF und seiner Mutter bzw. keine Kostenübernahme des BF vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 HGG auszugehen ist. Im Ergebnis lag daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Zuweisung kein geregelter Geldfluss zwischen dem BF und seiner Mutter bzw. keine Kostenübernahme des BF vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, HGG auszugehen ist.

Da die Mutter des BF die Kosten bislang allein bestritten hat und diese für den BF zumindest auch für das 1. Quartal 2023 übernommen und den BF nicht aus der Wohnung geworfen hat, obwohl er vertragsbrüchig geworden ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Wohnung während der Zeit des Zivildienstes tatsächlich zu erwarten wäre, zumal der BF während des Zivildienstes voll verpflegt wird, eine Zivildienstentschädigung von rund 600,- Euro erhält und die Betriebskosten darunter liegen. Aus den vom BF beigebrachten Zahlungsbestätigungen seiner Mutter ergeben sich, (jeweils gerundet) 55,- Euro Gemeindeverband Abfallwirtschaft pro Halbjahr, 51,- Euro pro Jahr für den Rauchfangkehrer, 109,- Euro pro Quartal Kanalabgaben, 63,- Euro Grundsteuer. Sowie die Hausversicherung von 432,- Euro im Jahr (36,- Euro im Monat).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Abs1 EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

§ 34 Zivildienstgesetz, BGBl Nr 679/1986 idgF BGBl I Nr 208/2022 (ZDG), lautet (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
Paragraph 34, Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 679 aus 1986, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 208 aus 2022, (ZDG), lautet (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): , „§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

[…]

2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

[…]

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Die ab 01.01.2023 anzuwendende Fassung des § 31 HGG, BGBl I Nr 207/2022, lautet nunmehr (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die ab 01.01.2023 anzuwendende Fassung des Paragraph 31, HGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022,, lautet nunmehr (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
Anspruch, „§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder

[…]
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
[…], (2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.

3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
[…]“
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird., […]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Gemäß § 31 Abs 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes (Zivildienstes) für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt (Abs 1 Z 1 leg. cit.).3.3.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes (Zivildienstes) für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt (Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.).

Ein Anspruch besteht gemäß § 31 Abs 2 Z 1 HGG 2001 nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.Ein Anspruch besteht gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Tatbestandsmerkmal der „entgeltlichen eigenen Wohnung“ iSd §§ 31 Abs 1 Z 1 iVm 31 Abs 2 Z 1 HGG 2001 vorliegt bzw ob allenfalls die Ausnahmebestimmung des 31 Abs 2 Z 3 HGG 2001 vorliegt, da der Prekariumsvertrag bereits am 15.07.2022 mit Wirkung für den 01.12.2022 abgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Tatbestandsmerkmal der „entgeltlichen eigenen Wohnung“ iSd Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 31 Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 vorliegt bzw ob allenfalls die Ausnahmebestimmung des 31 Absatz 2, Ziffer 3, HGG 2001 vorliegt, da der Prekariumsvertrag bereits am 15.07.2022 mit Wirkung für den 01.12.2022 abgeschlossen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu in seiner Rechtsprechung das Folgende ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG):

Unter einer „eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige (hier: Zivildienstpflichtige) auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).

Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs 2 Z 2 ZDG 1986 iVm § 31 Abs 2 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom 19. Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/11/0271, und daran anknüpfend das E vom 23. September 2014, 2012/11/0150; VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom 19. Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/11/0271, und daran anknüpfend das E vom 23. September 2014, 2012/11/0150; VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096).

§ 33 Abs 2 HGG 1992 [nunmehr § 31 HGG 2001], der eine Legaldefinition der eigenen Wohnung enthält, und § 33 Abs 3 HGG 1992, in dem die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten umschrieben werden, enthalten keine Einschränkung auf bestimmte Rechtsgründe für die Benützung der Wohnung. Entscheidend ist nach § 33 Abs 1 HGG 1992 allein, dass dem WehrPfl während des Präsenzdienstes Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn der WehrPfl im Rahmen eines Prekariums Entgelt zu leisten hat - die Entrichtung eines Entgelts schließt die Annahme eines Prekariums nicht aus - , um den Eigentümer nicht zum Widerruf des Prekariums zu veranlassen. Auch in diesem Fall entstehen dem WehrPfl Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung. Der Umstand, dass der Prekariumsnehmer mangels Bindung des Eigentümers für die Zukunft keine rechtlich gesicherte Position (wie zB ein Mieter) hat, steht dem Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG 1992 nicht entgegen. Die Beendigung des Prekariums vor Beendigung des Präsenzdienstes hat lediglich zur Folge, dass nur für die Dauer der Beibehaltung der eigenen Wohnung der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht. Das Gleiche gilt für jene Fälle, in denen von vornherein bloß ein befristeter Mietvertrag besteht (Hinweis E 25.6.1996, 94/11/0097) oder ein unbefristeter Mietvertrag vorzeitig während des Präsenzdienstes aufgelöst wird (VwGH 24.03.1999, 98/11/0067).Paragraph 33, Absatz 2, HGG 1992 [nunmehr Paragraph 31, HGG 2001], der eine Legaldefinition der eigenen Wohnung enthält, und Paragraph 33, Absatz 3, HGG 1992, in dem die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten umschrieben werden, enthalten keine Einschränkung auf bestimmte Rechtsgründe für die Benützung der Wohnung. Entscheidend ist nach Paragraph 33, Absatz eins, HGG 1992 allein, dass dem WehrPfl während des Präsenzdienstes Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn der WehrPfl im Rahmen eines Prekariums Entgelt zu leisten hat - die Entrichtung eines Entgelts schließt die Annahme eines Prekariums nicht aus - , um den Eigentümer nicht zum Widerruf des Prekariums zu veranlassen. Auch in diesem Fall entstehen dem WehrPfl Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung. Der Umstand, dass der Prekariumsnehmer mangels Bindung des Eigentümers für die Zukunft keine rechtlich gesicherte Position (wie zB ein Mieter) hat, steht dem Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 33, HGG 1992 nicht entgegen. Die Beendigung des Prekariums vor Beendigung des Präsenzdienstes hat lediglich zur Folge, dass nur für die Dauer der Beibehaltung der eigenen Wohnung der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht. Das Gleiche gilt für jene Fälle, in denen von vornherein bloß ein befristeter Mietvertrag besteht (Hinweis E 25.6.1996, 94/11/0097) oder ein unbefristeter Mietvertrag vorzeitig während des Präsenzdienstes aufgelöst wird (VwGH 24.03.1999, 98/11/0067).

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).

3.3.2. Im vorliegenden Fall lag zum Zuweisungszeitpunkt am 13.01.2023 kein entgeltliches Rechtsverhältnis vor, zumal der BF zumindest bis April 2023 unstrittig keine Wohnkosten bezahlt hat. Allerdings hat der BF den Beweis für die Einleitung des Erwerbs der Wohnung bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt durch die Vorlage des Bittleih-Vertrages erbracht und würden somit die Voraussetzungen gem § 31 Abs 2 Z 3 HGG 2001 vorliegen, auch wenn er die Wohnung aufgrund von Renovierungsarbeiten erst später beziehen konnte. 3.3.2. Im vorliegenden Fall lag zum Zuweisungszeitpunkt am 13.01.2023 kein entgeltliches Rechtsverhältnis vor, zumal der BF zumindest bis April 2023 unstrittig keine Wohnkosten bezahlt hat. Allerdings hat der BF den Beweis für die Einleitung des Erwerbs der Wohnung bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt durch die Vorlage des Bittleih-Vertrages erbracht und würden somit die Voraussetzungen gem Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, HGG 2001 vorliegen, auch wenn er die Wohnung aufgrund von Renovierungsarbeiten erst später beziehen konnte.

Allerdings kann aufgrund der Beweislage, wonach die Mutter des BF – trotz des Einzugs des BF am 13.02.2023 – die Betriebskosten bis Ende April 2023 weiterbezahlt hat und erst dann der BF (obwohl er bereits mit 01.12.2022 nach dem Vertrag dazu verpflichtet gewesen wäre) sowie der Mutter-Sohn-Beziehung und des eigenen Einkommens des BF während der Zivildienstleistung, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF der Verlust der Wohnung (des Hauses) tatsächlich zu erwarten hat.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 Z 1 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.

Schlagworte

Betriebskosten eigene Wohnung Eltern Entgelt Vertragsverhältnis Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt Zivildienst Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2272967.1.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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