Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
BBG §40Spruch
,
W207 2273862-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.05.2023, OB: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.05.2023, OB: römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines aktenmäßigen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.06.2020, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Z.n. hypertensiver Stammganglien-/ Hirnblutung links 11/2019; Mit Hemiparese rechts und Dysarthrie, die Schutzsensibilität präsentiert sich weiterhin stark defizitär, als Mobilitätshilfen werden eine Vorfußheberschiene rechts und ein Einpunktstock verwendet“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 2. „Arterielle Hypertonie; Bluthochdruck nur mit Mehrfachmedikation einstellbar daher der höhere Prozentsatz“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 05.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgestellt. Betreffend die Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass die sichere Benützung aufgrund der noch bestehenden Hemisymptomatik rechts bis zur Verlaufskontrolle erheblich erschwert sei. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2021 empfohlen, da die Rehabilitation weitgehend abgeschlossen gewesen sei.Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines aktenmäßigen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.06.2020, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Z.n. hypertensiver Stammganglien-/ Hirnblutung links 11 aus 2019,; Mit Hemiparese rechts und Dysarthrie, die Schutzsensibilität präsentiert sich weiterhin stark defizitär, als Mobilitätshilfen werden eine Vorfußheberschiene rechts und ein Einpunktstock verwendet“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 2. „Arterielle Hypertonie; Bluthochdruck nur mit Mehrfachmedikation einstellbar daher der höhere Prozentsatz“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 05.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgestellt. Betreffend die Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass die sichere Benützung aufgrund der noch bestehenden Hemisymptomatik rechts bis zur Verlaufskontrolle erheblich erschwert sei. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2021 empfohlen, da die Rehabilitation weitgehend abgeschlossen gewesen sei.
Am 04.11.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte im damaligen Verfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 05.04.2022 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag, Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt wurde:
„[…]
Anamnese:
Vorliegende Vorgutachten:
aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 28 06 2020:
1 Z.n. hypertensiver Stammganglien-/ Hirnblutung links 11/2019; 1 Z.n. hypertensiver Stammganglien-/ Hirnblutung links 11 aus 2019,;
Mit Hemiparese rechts und Dysarthrie, die Schutzsensibilität präsentiert sich weiterhin stark defizitär, als Mobilitätshilfen werden eine Vorfußheberschiene rechts und ein Einpunktstock verwendet; GdB 60%
2 Arterielle Hypertonie;
Bluthochdruck nur mit Mehrfachmedikation einstellbar daher der höhere Prozentsatz GdB 30%
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
NU 9/21
ZE: "Orthese, "Unzumutbarkeit"
ZE: "Orthese, "Unzumutbarkeit" ,
aktuell:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses 29 10 2021
Gesundheitsschädigungen: keine angeführt
Gesundheitsschädigungen: keine angeführt ,
Anamnese:
Z.n. hypertensiver Stammganglienblutung links am 22.11.2019 mit Hemiparese rechts und Dysarthrie
Arterielle Hypertonie
Z.n. Anabolikaabusus
Derzeitige Beschwerden:
Die rechte Seite sei schlecht, er habe kein Gefühl, habe eine feinmotorische Störung rechte Hand. Er vergesse auch viel.
Das Gehen sei langsam, er müsse aufpassen er sei etwas unsicher. Früher habe er einen Stock genommen, jetzt nicht mehr. Früher habe er auch eine Schiene am Unterschenkel gehabt. Er habe auch Schmerzen immer wieder auf der rechten Seite.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Aglandin ret 1x1
Amlodipin 10 1/2
Dominal f abends: bei Bed.: ca. 1- 2x/Woche
Ebrantil ret 60 1x1
Lisinopril 20 1x1
Lisinopril HCT 20/25 1x1
Lyrica 100 3x1
Novalgin Tbl. 3x1
Setralin 50 1-0-0
Molaxole
Mexalen bei Bed.: fallweise
Sozialanamnese:
Im Iran geboren, 8 Jahre Schule, Metallarbeiter
seit 2015 in Österreich- Gemeindearbeiter und Tätigkeit im Weingarten ca. 8 Monate
geschieden seit 8 Jahren, 1 Tochter (15a), Tochter und Exfrau leben im Iran, kein Kontakt, wohnt alleine
Er erhalte Geldleistungen NÖ SAG Leben/Wohnen/Krankenversicherung
kein Pflegegeld
Er gehe einkaufen und koche, der Hausbesitzer helfe ihm .
Führerschein, AM, B: ja, früher sei er gefahren, dzt. fahre er nicht.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Gutachten PV gemäß § 8 AIVG 16 07 2021 (Anmerkung: unvollständig- nur Seite 1,3,5 von 7) : Gutachten PV gemäß Paragraph 8, AIVG 16 07 2021 (Anmerkung: unvollständig- nur Seite 1,3,5 von 7) :
Der Kunde ist dzt. noch nicht in der Lage, einer regelm. Erwerbstätigkeit nachzukommen,
weitere Rehabilitation Phase 3 wird dringend empfohlen.
Prognose:
Besserung möglich : ja, 12 Monate
Besserung möglich : ja, 12 Monate ,
chefärztliche Stellungnahme PV § 8 AIVG 29 07 2021: chefärztliche Stellungnahme PV Paragraph 8, AIVG 29 07 2021:
.....Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 06 07 2021.
.....Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 06 07 2021. ,
zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen:
Befund RZ XXX 02 09 2020- 14 10 2020: Befund RZ römisch 30 02 09 2020- 14 10 2020:
zum Zeitpunkt der Entlassung war das Gangbild ohne Hilfsmittel sicher und die Selbstständigkeit in fast allen Bereichen des alltäglichen Lebens wieder erlangt...
...2min Gehtest- 105 m
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
42 jähriger in gutem AZ
Ernährungszustand:
gut
Größe: 178,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: keine Brille
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei,
keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: Tieferstehen rechter Mundwinkel
Sensibilität: rechts red. angegeben
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Kraft: re leicht reduziert, KG 4, li unauff.
Trophik: unauffällig
Tonus: gerign erhöht
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen durchführbar
Feinmotorik: rechts reduziert
MER (BSR, RPR, TSR) :rechts betont mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen:rechts pos.
Dysdiadochokinese rechts
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, Supinationsdefizit rechts
FNV: rechts ataktisch mäßig, links zielsicher .
Sensibilität: rechts red.
UE:
Kraft: rechts proximal KG 4-5, distal KG 4-, links unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: rechts gering erhöht
PSR: links lebhaft, rechts gesteigert
ASR: rechts subklonisch, links mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen : rechts pos.
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken. Korrekturbewegungen rechts
Knie- Hacke- Versuch : rechts gering ataktisch, links zielsicher
Sensibilität: rechts red.
Stand und Gang: leicht hinkend- ataktisch
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: breitbasig , mäßig ataktisch, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehen- und Fersenstand: rechts ansatzweise, links unauffällig
Sprache und Sprechen: unauffällig, soweit beurteilbar
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit Zug und zu Fuß
geringes Wernicke Mann'sches Gangbild, hinkend- ataktisch, normale Sportschuhe, keine Schiene, keine Gehhilfe, Transfer selbstständig
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, leichte Sprachbarriere, aber prinzipiell Unterhaltung möglich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein schwerwiegendes kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent;Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Halbseitenlähmung rechts mit feinmotorischen Einbußen, Gefühlsstörung und Ataxie nach Stammganglienblutung (hypertensiv) links 11/2019
Unterer Rahmensatz, da Mobilität erhalten
04.01.02
50
2
Bluthochdruck
Fixer GdB
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Auswirkungen des Leidens 1 werden durch jene des Leidens 2 nicht erhöht, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
--
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1: Reduktion um 1 Stufe zum aktenmäßigen Vorgutachten 6/20, da Besserung und Mobilität ohne Hilfsmittel gegeben
Leiden 2: Reduktion um 1 Stufe, da Polypharmazie aber keine Befunddokumentation einer Herzmuskelfunktionsstörung vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Reduktion um 2 Stufen
Xrömisch zehn
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es besteht auf Grund der Halbseitensymptomatik rechts mit auch feinmotorischen Einbußen eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Der unbeeinträchtigte linke Arm wirkt hier kompensierend. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Xrömisch zehn
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 20 v.H.
Begründung:
Bluthochdruck“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden.
Gemeinsam mit einem mit 11.05.2022 datierten Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer der am 13.05.2022 ausgestellte Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig, dieser Bescheid erwuchs daher in Rechtskraft.Gemeinsam mit einem mit 11.05.2022 datierten Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer der am 13.05.2022 ausgestellte Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig, dieser Bescheid erwuchs daher in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 24.04.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.05.2023 – sohin jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG –, beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung („Ich beantrage die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung“), dies verbunden mit dem Vorbringen, dass sich die aus der Halbseitenlähmung und dem Bluthochdruck resultierenden Beeinträchtigungen seit der letzten Begutachtung verstärkt hätten und er nunmehr zur Fortbewegung auf Stützkrücken angewiesen sei. Außerdem leide er an einem generalisierten Schmerzsyndrom und sei wegen seiner schwierigen Lebenssituation psychisch krank. Weiters sei auch der Bluthochdruck nur mit einer Mehrfachmedikation einstellbar. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Medikationsplan vom 27.04.2023 bei.Mit Schreiben vom 24.04.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.05.2023 – sohin jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG –, beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung („Ich beantrage die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung“), dies verbunden mit dem Vorbringen, dass sich die aus der Halbseitenlähmung und dem Bluthochdruck resultierenden Beeinträchtigungen seit der letzten Begutachtung verstärkt hätten und er nunmehr zur Fortbewegung auf Stützkrücken angewiesen sei. Außerdem leide er an einem generalisierten Schmerzsyndrom und sei wegen seiner schwierigen Lebenssituation psychisch krank. Weiters sei auch der Bluthochdruck nur mit einer Mehrfachmedikation einstellbar. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Medikationsplan vom 27.04.2023 bei.
Die belangte Behörde ersuchte in der Folge unter Übermittlung des vom Beschwerdeführer im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vorgelegten Medikationsplanes den Ärztlichen Dienst um Stellungnahme.
Am 19.05.2023 erging diesbezüglich eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes folgenden Inhaltes: „Die nachgereichte Medikamentenliste von 4/2023 ergibt keine Änderung zum GA 04/2022, da alle Medikamente bereits bekannt [sind].“Am 19.05.2023 erging diesbezüglich eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes folgenden Inhaltes: „Die nachgereichte Medikamentenliste von 4 aus 2023, ergibt keine Änderung zum GA 04 aus 2022,, da alle Medikamente bereits bekannt [sind].“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2023 wurde der am 03.05.2023 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß den §§ 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 13.05.2022 sei in der Sache rechtskräftig entschieden worden. Seitdem sei noch kein Jahr vergangen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen sei nicht glaubhaft geltend gemacht worden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2023 wurde der am 03.05.2023 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß den Paragraphen 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 13.05.2022 sei in der Sache rechtskräftig entschieden worden. Seitdem sei noch kein Jahr vergangen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen sei nicht glaubhaft geltend gemacht worden.
Mit E-Mail vom 11.06.2023 wurde fristgerecht ein mit 03.06.2023 datierter Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel an die belangte Behörde übermittelt. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„Name und Anschrift des Beschwerdeführers
[…]
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Sozialministeriumservice hat meinen Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb ich binnen offener Frist
BESCHWERDE
einbringe.
Denn die Feststellung des Sozialministeriumservice, ich hätte keine offenkundige Änderung meiner Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft geltend gemacht, ist unzutreffend. Das geht aus der von mir im Antrag gewählten Diktion „Meine Beeinträchtigungen durch die Halbseitenlähmung und den Bluthochdruck bei arterieller Hypertonie haben sich seit der letzten Begutachtung verstärkt" klar hervor. Zudem habe ich geltend gemacht, an einem generalisierten Schmerzsyndrom (Medikation Lyrica, Novalgin sowie Mexalen bei Bedarf) zu leiden und wegen meiner schwierigen Lebenssituation psychisch krank zu sein (das wären bislang noch nicht ins Kalkül eingegangene Richtsatzpositionen).
Konkret habe ich auch ausgeführt, dass der Bluthochdruck bei arterieller Hypertonie nur mit Mehrfachmedikation (Amlodipin, Ebrantil, Lisinopril Actavis, Lisinopril HCT) einstellbar ist. Bei der letzten Begutachtung (mit Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 70 auf 50 %) wurde ein höherer Grad der Behinderung offenbar nur deswegen nicht zugesprochen, weil ich für die Notwendigkeit der Mehrfachmedikation keine Befunde beigebracht hatte. Es wäre damals schon Aufgabe des Sozialministeriumservice gewesen und ist es auch aktuell, zufolge der dem Verwaltungsverfahren innewohnenden Prinzipien der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit (siehe kürzlich VwGH 10.5.2022, Ra 2021/11/0135-9) selbst eine aktuelle Gesamteinschätzung meiner Beeinträchtigungen vorzunehmen, und zwar auch dort, wo ich keine Befunde für die geltend gemachten Beeinträchtigungen beibringen konnte. Genau das ist aber nicht geschehen.
Ich beantrage daher, dass der Zurückweisungsbescheid aufgehoben, meine geltend gemachten Beeinträchtigungen eingeschätzt und mein aktueller Gesamtgrad der Behinderung festgestellt wird. Für ein allfälliges Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Für allfällige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift des Beschwerdeführers“
Die belangte Behörde legte am 21.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage (Abl. 51 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) wurde ausgeführt, im Vorverfahren sei der Behindertenpass am 13.05.2022 ausgestellt und am 16.05.2022 versendet worden. Die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sei am 03.05.2023 beantragt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Sozialministeriumservice stellte dem Beschwerdeführer am 13.05.2022 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Das Sozialministeriumservice stellte dem Beschwerdeführer am 13.05.2022 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.
Ausgehend von der Mitteilung der belangten Behörde, dass dieser Behindertenpass am 16.05.2022 versendet worden sei, erfolgte die Zustellung dieses Behindertenpasses an den Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG), wonach eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, am 19.05.2022.Ausgehend von der Mitteilung der belangten Behörde, dass dieser Behindertenpass am 16.05.2022 versendet worden sei, erfolgte die Zustellung dieses Behindertenpasses an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG), wonach eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, am 19.05.2022.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig; dieser am 19.05.2022 zugestellte Bescheid ist daher – gemäß der Bestimmung des § 46 erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt,– mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig; dieser am 19.05.2022 zugestellte Bescheid ist daher – gemäß der Bestimmung des Paragraph 46, erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt,– mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Am 03.05.2023 – sohin noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung und sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG – stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung.Am 03.05.2023 – sohin noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung und sohin innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung.
Festgestellt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Rahmen der Antragstellung vom 03.05.2023 nicht glaubhaft geltend gemacht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Datum der letzten – gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen – rechtskräftigen Entscheidung betreffend den beim Beschwerdeführer bestehenden Grad der Behinderung und den Eintritt der Rechtskraft gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, welche vom Beschwerdeführer unbestritten blieben. In Übereinstimmung damit wurde auch im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage von der belangten Behörde ausgeführt, im Vorverfahren sei der Behindertenpass am 13.05.2022 ausgestellt und am 16.05.2022 versendet worden. Auch in der Beschwerde wird der Eintritt der Rechtskraft des mit 13.05.2022 datierten, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides im Übrigen nicht bestritten.Die Feststellungen zum Datum der letzten – gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen – rechtskräftigen Entscheidung betreffend den beim Beschwerdeführer bestehenden Grad der Behinderung und den Eintritt der Rechtskraft gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, welche vom Beschwerdeführer unbestritten blieben. In Übereinstimmung damit wurde auch im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage von der belangten Behörde ausgeführt, im Vorverfahren sei der Behindertenpass am 13.05.2022 ausgestellt und am 16.05.2022 versendet worden. Auch in der Beschwerde wird der Eintritt der Rechtskraft des mit 13.05.2022 datierten, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides im Übrigen nicht bestritten.
Auch die weitere Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG gründet sich auf den Akteninhalt und blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.Auch die weitere Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass noch vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG gründet sich auf den Akteninhalt und blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 13.05.2022 betreffend den beim Beschwerdeführer vorliegenden Grad der Behinderung nicht glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung vom 03.05.2023 kein entsprechendes, ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet hat und auch mit dem vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Antrag vorgelegten Medikationsplan vom 27.04.2023 – wie auch seitens des Ärztlichen Dienstes in dessen Stellungnahme vom 19.05.2023 bestätigt wird („Die nachgereichte Medikamentenliste von 4/2023 ergibt keine Änderung zum GA 04/2022, da alle Medikamente bereits bekannt [sind].") – eine Offenkundigkeit der Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (die Offenkundigkeit der Änderung, nicht aber eine „bloße“ Änderung ist für die frühzeitige Folgeantragstellung der zu beurteilende Maßstab) nicht dargetan wird; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 13.05.2022 betreffend den beim Beschwerdeführer vorliegenden Grad der Behinderung nicht glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung vom 03.05.2023 kein entsprechendes, ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet hat und auch mit dem vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Antrag vorgelegten Medikationsplan vom 27.04.2023 – wie auch seitens des Ärztlichen Dienstes in dessen Stellungnahme vom 19.05.2023 bestätigt wird („Die nachgereichte Medikamentenliste von 4 aus 2023, ergibt keine Änderung zum GA 04 aus 2022,, da alle Medikamente bereits bekannt [sind].") – eine Offenkundigkeit der Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (die Offenkundigkeit der Änderung, nicht aber eine „bloße“ Änderung ist für die frühzeitige Folgeantragstellung der zu beurteilende Maßstab) nicht dargetan wird; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Was zunächst den Umstand betrifft, dass die gegenständliche Beschwerde durch eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht keine Zweifel daran ergeben haben, dass die Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst verfasst bzw. erhoben wurde und daher diesem zurechenbar ist, zumal im Briefkopf der Name und die Anschrift des Beschwerdeführers aufscheint und der Beschwerdeschriftsatz auch vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt wurde (vgl. hierzu insbesondere die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular vom 04.11.2021 in Übereinstimmung mit der Unterschrift im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz). Abgesehen davon wird auch im einbringenden E-Mail ausgeführt, dass der Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers lediglich weitergeleitet werde.Was zunächst den Umstand betrifft, dass die gegenständliche Beschwerde durch eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht keine Zweifel daran ergeben haben, dass die Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst verfasst bzw. erhoben wurde und daher diesem zurechenbar ist, zumal im Briefkopf der Name und die Anschrift des Beschwerdeführers aufscheint und der Beschwerdeschriftsatz auch vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt wurde vergleiche hierzu insbesondere die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular vom 04.11.2021 in Übereinstimmung mit der Unterschrift im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz). Abgesehen davon wird auch im einbringenden E-Mail ausgeführt, dass der Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers lediglich weitergeleitet werde.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
…
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, sohin verfrüht, gestellten Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen mit der Begründung, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können.Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, sohin verfrüht, gestellten Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen mit der Begründung, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum Bundesbehindertengesetz (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung offenkundig eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG darzutun.Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung offenkundig eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG darzutun.
Der Beschwerdeführer begründete seine erneute Antragstellung damit, dass sich die aus der Halbseitenlähmung und dem Bluthochdruck resultierenden Beeinträchtigungen seit der letzten Begutachtung verstärkt hätten und er nunmehr auf die Verwendung von Stützkrücken angewiesen sei. Überdies machte er im Rahmen der Antragstellung als zusätzliche Leiden ein generalisiertes Schmerzsyndrom und eine psychische Erkrankung geltend. Doch brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Antrag (und auch im Rahmen der nachfolgenden Beschwerdeerhebung) keine medizinischen Unterlagen oder sonstigen Belege in Vorlage, welche eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens offenkundig – also gleichsam für jedermann allgemein und unmittelbar ersichtliche - eingetretene maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. das Vorliegen von zusätzlichen Funktionseinschränkungen untermauern würden, und ist das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers daher auch nicht dazu geeignet, eine offenkundige – also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte – Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun.
Dieser Anforderung wird der Beschwerdeführer auch mit dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Medikationsplan vom 27.04.2023 nicht gerecht, zumal sämtliche darin angeführten Medikamente – wie auch vom Ärztlichen Dienst in dessen Stellungnahme vom 19.05.2023 bestätigt wurde – bereits im Vorgutachten vom 05.04.2022 Berücksichtigung fanden. In Bezug auf das Medikament Dominal Ftbl Fte 80mg (ein Medikament zur Behandlung von Unruhe- und Erregungszuständen bei psychiatrischen Erkrankungen) ist gegenüber der im Gutachten vom 05.04.2022 angeführten Bedarfsmedikation (ca. ein- bis zweimal pro Woche) im aktuellen Medikationsplan zwar eine höhere Dosierung (0-0-1 täglich) angegeben. Eine daraus resultierende offenkundige Änderung der Funktionseinschränkungen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mangels Vorlage weiterer psychiatrisch-fachärztlicher Unterlagen, welche eine offenkundige, also allgemein und ohne weiteres Ermittlungsverfahren eindeutig erkennbare Verschlechterung des Leidenszustandes belegen würden, allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar. Hinsichtlich der im Medikationsplan vom 27.04.2023 weiters angeführten Schmerzmedikation mit Mexalen Tbl 500mg in der Dosierung 1-1-1 täglich (im Gutachten vom 05.04.2022 ist lediglich eine Bedarfsmedikation mit Mexalen angegeben) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinem Antragsschreiben und in seiner Beschwerde selbst anführte, Mexalen nur bei Bedarf einzunehmen.
Ebenso fand auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung angeführte Mehrfachmedikation zur Einstellung seines Bluthochdruckes bereits Eingang in das Gutachten vom 05.04.2022 und ist anhand des aktuellen Medikationsplanes diesbezüglich keine offenkundige Änderung bzw. Verschlechterung abzuleiten; vielmehr wird das Medikament Ebrantil ret 60mg im Medikationsplan vom 27.04.2023 nicht mehr angegeben. Soweit der Beschwerdeführer aber die Ansicht vertritt, bei der letzten Begutachtung sei ihm nur deswegen kein höherer Grad der Behinderung zugesprochen worden, weil er für die Notwendigkeit der Mehrfachmedikation keine Befunde beigebracht habe, so ist der Beschwerdeführer zum einen darauf hinzuweisen, dass dieses damalige Verfahren rechtskräftig entschieden ist und dass zum anderen – ausgehend vom Vorgutachten vom 05.04.2022 – die Polypharmazie im Vorverfahren sehr wohl Berücksichtigung gefunden hat. Die erfolgte Herabsetzung des Leidens „Bluthochdruck“ um eine Stufe resultierte hingegen daraus, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Befunde hinsichtlich einer Herzmuskelfunktionsstörung vorgelegt hatte; solche wurden seitens des Beschwerdeführers allerdings auch im gegenständlichen Verfahren nicht in Vorlage gebracht.
Abschließend ist in Bezug auf den weiteren Beschwerdeeinwand des Beschwerdeführers, wonach es vor dem Hintergrund der im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit schon im Vorverfahren Aufgabe des Sozialministeriumservice gewesen wäre, auch ohne Vorlage von Befunden eine Gesamteinschätzung seiner Beeinträchtigungen vorzunehmen, der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass etwaige im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren erfolgte Ermittlungsmängel, sofern solche vorgelegen hätten, nicht Gegenstand des nunmehr geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind und damit im gegenständlichen Verfahren auch nicht aufgegriffen werden können.
Es ist dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstandes nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens glaubhaft geltend zu machen. Die belangte Behörde hat daher den binnen Jahresfrist und somit verfrüht gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass zu Recht gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.Es ist dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstandes nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens glaubhaft geltend zu machen. Die belangte Behörde hat daher den binnen Jahresfrist und somit verfrüht gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass zu Recht gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Frist Grad der Behinderung Neufestsetzung offenkundige Änderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W207.2273862.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023