TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/21 W203 2281050-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W203 2281050-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.10.2023, Gz.: 9131.101/0148-Präs3a1/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 als Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.10.2023, Gz.: 9131.101/0148-Präs3a1/2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 04.07.2023 einlangendem Schreiben zeigten die Erstbeschwerdeführer gegenüber der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – konkret der XXXX in XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) auf der 4. Schulstufe im Schuljahr 2023/2024 an. 1. Mit am 04.07.2023 einlangendem Schreiben zeigten die Erstbeschwerdeführer gegenüber der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – konkret der römisch 40 in römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule) auf der 4. Schulstufe im Schuljahr 2023 aus 2024, an.

2. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 13.07.2023 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, u.a. anderem das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe binnen einer Frist von einer Woche ab Erhalt des Verbesserungsauftrags vorzulegen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2023, Gz.: 9131.101/0148-Präs3a1/2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und angeordnet, dass die Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/2024 für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu sorgen haben (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde einer echtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2023, Gz.: 9131.101/0148-Präs3a1/2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und angeordnet, dass die Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2023 aus 2024, für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu sorgen haben (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde einer echtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wird ausgeführt, dass die Anzeige aufgrund des nicht vorgelegten Zeugnisses über die vorangehende Schulstufe trotz erfolgtem Mängelbehebungsauftrag unvollständig geblieben sei.

4. Am 20.10.2023 brachten die Erstbeschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:

Die Zweitbeschwerdeführerin habe die 3. Klasse der Online-Schule „QUELLE“ in der Ukraine am Schuljahr 2022/23 abgeschlossen, worüber der Beschwerde auch eine entsprechende Bestätigung beigelegt werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei bereits im Juni 2022 zum Präsenz-Schulunterricht in Österreich angemeldet worden, es habe dieser aber erst Ende September 2022 ein Schulplatz zugewiesen werden können. Aufgrund von Sprachproblemen habe die Zweitbeschwerdeführerin allerdings dem Unterricht in der Schule nicht folgen können und daher habe man sich dazu entschlossen, diese ab 19.10.2022 – mit einer Unterbrechung im Zeitraum vom 14.02.2023 bis 26.03.20223, in dem die Zweitbeschwerdeführerin bis zu deren Schließung eine Waldorf-Schule besucht habe sowie einem zweiwöchigen Besuch einer Montessori-Schule im April 2023 - wieder am Online-Unterricht der ukrainischen Schule teilnehmen zu lassen.

Die Zustellung des Verbesserungsauftrages sei im Zeitraum vom 10.07.2023 bis zum 25.08.2023, während dem sich die Familie auf Urlaub befunden habe, erfolgt, sodass diesem nicht rechtzeitig nachgekommen werden habe können.

Der Beschwerde wurden Bestätigungen der Stadt Kiew vom Juli 2022 beigelegt.

5. Einlangend mit 13.11.2023 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde abermals darauf hingewiesen, dass bis dato kein Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin über die Absolvierung der 3. Schulstufe im Schuljahr 2022/23 vorgelegt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist im Schuljahr 2023/24 in Österreich schulpflichtig. Sie wurde im Schuljahr 2022/23 überwiegend per Online-Unterricht an einer ukrainischen Schule unterrichtet. Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin ist im Schuljahr 2023/24 in Österreich schulpflichtig. Sie wurde im Schuljahr 2022/23 überwiegend per Online-Unterricht an einer ukrainischen Schule unterrichtet.

Am 04.07.2023 zeigten die Beschwerdeführer die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023/24 an.

Der Anzeige wurde während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens trotz erfolgtem Mängelbehebungsauftrag kein Zeugnis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung des Schuljahres 2022/23 auf der 3. Schulstufe beigelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1.       jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2.       jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a)       Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b)       den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c)       das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d)       den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e)       eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer trotz erfolgtem Mängelbehebungsauftrag seitens der belangten Behörde weder ein Jahreszeugnis über das Schuljahr 2022/23 noch ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die 3. Schulstufe vorgelegt. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/23 die 3. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen habe, vermag daran nichts zu ändern, da es sich dabei um bloße Behauptungen handelt, die durch die vorgelegten, mit Juli 2022 datierten Bestätigungen der Stadt Kiew nicht belegt werden können.

Die Anzeige ist somit unvollständig geblieben. Da es sich bei der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Z 2 SchPflG um zwingendes Recht handelt (arg.: „die Anzeige hat jedenfalls zu enthalten“) kommt der Behörde auch kein etwaiges Ermessen zu, im Einzelfall von diesem Erfordernis abzusehen. Die Anzeige ist somit unvollständig geblieben. Da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, SchPflG um zwingendes Recht handelt (arg.: „die Anzeige hat jedenfalls zu enthalten“) kommt der Behörde auch kein etwaiges Ermessen zu, im Einzelfall von diesem Erfordernis abzusehen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anzeige als unvollständig zurückgewiesen und die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin durch den Besuch einer Schule iSd § 5 SchPflG angeordnet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anzeige als unvollständig zurückgewiesen und die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin durch den Besuch einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG angeordnet.

3.2.3. Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Frist Jahreszeugnis Mängelbehebung öffentliche Schule Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2281050.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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