TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/21 W203 2280410-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §13
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
WrSchG §56
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W203 2280410-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigter des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 18.09.2023, Zl. 9132.202/0113-Präs3b2/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 als Erziehungsberechtigter des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 18.09.2023, Zl. 9132.202/0113-Präs3b2/2023, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 11.09.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, ersuchte der Beschwerdeführer für seinen mj. Sohn um Bewilligung des Besuchs der im Ausland gelegenen XXXX in der Slowakei im Schuljahr 2023/2024. 1. Mit Eingabe vom 11.09.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, ersuchte der Beschwerdeführer für seinen mj. Sohn um Bewilligung des Besuchs der im Ausland gelegenen römisch 40 in der Slowakei im Schuljahr 2023 aus 2024,.

2. Mit Bescheid vom 18.09.2023, Zl. 9132.202/0113-Präs3b2/2023, wies die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) das Ansuchen im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Bewilligung eines Schulbesuchs im Ausland bereits bei Antritt des Schuljahres vorliegen müsse. Da das Ansuchen jedoch erst nach Beginn des Schuljahres eingebracht worden sei, sei dieses als verspätet zurückzuweisen gewesen.

3. Mit Schreiben vom 11.10.2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er begründend sinngemäß und zusammengefasst aus, dass ihm bewusst sei, dass er das Ansuchen zu spät eingebracht habe, jedoch ersuche er die belangte Behörde um erneute Prüfung des Bescheids und Entscheidung zu Gunsten seines Sohnes.

4. Mit Schriftsatz vom 25.10.2023 (eingelangt am 30.10.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Sohn des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürger, wohnt in Wien und unterliegt im Schuljahr 2023/24 der allgemeinen Schulpflicht. Der am römisch 40 geborene Sohn des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürger, wohnt in Wien und unterliegt im Schuljahr 2023/24 der allgemeinen Schulpflicht.

Mit Schreiben vom 11.09.2023 ersuchte der Beschwerdeführer für seinen mj. Sohn um Bewilligung des Besuchs der im Ausland gelegenen XXXX in der Slowakei im Schuljahr 2023/2024. Dieses Ansuchen langte bei der belangten Behörde am selben Tag ein.Mit Schreiben vom 11.09.2023 ersuchte der Beschwerdeführer für seinen mj. Sohn um Bewilligung des Besuchs der im Ausland gelegenen römisch 40 in der Slowakei im Schuljahr 2023 aus 2024,. Dieses Ansuchen langte bei der belangten Behörde am selben Tag ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort des Sohnes des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den dem Ansuchen vom 11.09.2023 beigelegten Unterlagen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister) in Verbindung mit den im Ansuchen enthaltenen schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Sohn des Beschwerdeführers der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, beruht auf dem Umstand des dauernden Aufenthalts in Österreich im Zusammenhang mit dessen Alter.

Die Feststellung, dass das Ansuchen vom 11.09.2023 bei der belangten Behörde am selben Tag einlangte, geht insbesondere aus dem Header der E-Mail, mit der der Beschwerdeführer das Ansuchen an die belangte Behörde übermittelte, hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist und bildet dies allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Das erkennende Gericht ist daher nur befugt, über diese Frage zu entscheiden und ist ihm eine inhaltliche Entscheidung selbst dann verwehrt, wenn der wesentliche Sachverhalt für eine inhaltliche Entscheidung feststehen würde (vgl. jüngst VwGH 21.06.2023, Ra 2023/07/0073 mwN). Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist und bildet dies allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Das erkennende Gericht ist daher nur befugt, über diese Frage zu entscheiden und ist ihm eine inhaltliche Entscheidung selbst dann verwehrt, wenn der wesentliche Sachverhalt für eine inhaltliche Entscheidung feststehen würde vergleiche jüngst VwGH 21.06.2023, Ra 2023/07/0073 mwN).

Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland zu Recht zurückgewiesen hat.

3.2.1. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 (StF BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 37/2023; im Folgenden: SchPflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,; im Folgenden: SchPflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

Gemäß § 56 Abs. 1 des Wiener Schulgesetzes (im Folgenden: WrSchG) beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, des Wiener Schulgesetzes (im Folgenden: WrSchG) beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

3.2.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Gegenständlich hat die belangte Behörde das am 11.09.2023, sohin nach Beginn des Schuljahres 2023/24 am 04.09.2023, eingebrachte Ansuchen des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 SchPflG mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass die Bewilligung eines Schulbesuchs im Ausland bereits bei Antritt des Schuljahres vorliegen müsse. Gegenständlich hat die belangte Behörde das am 11.09.2023, sohin nach Beginn des Schuljahres 2023/24 am 04.09.2023, eingebrachte Ansuchen des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass die Bewilligung eines Schulbesuchs im Ausland bereits bei Antritt des Schuljahres vorliegen müsse.

Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut der hier maßgeblichen und von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 13 Abs. 1 SchPflG – im klaren Gegensatz zu jenem des Abs. 2 leg. cit. – weder eine Regelung dahingehend enthält, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland einzubringen ist noch – wie von der belangten Behörde behauptet – dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorzuliegen hat. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut der hier maßgeblichen und von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG – im klaren Gegensatz zu jenem des Absatz 2, leg. cit. – weder eine Regelung dahingehend enthält, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland einzubringen ist noch – wie von der belangten Behörde behauptet – dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorzuliegen hat.

Die im Anschluss an die Zitierung des § 13 Abs. 1 SchPflG aufgestellte Behauptung der belangten Behörde, dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorliegen müsse, entbehrt damit einer gesetzlichen Grundlage und hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht ausgeführt, worauf sie diese stützt. Die im Anschluss an die Zitierung des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG aufgestellte Behauptung der belangten Behörde, dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorliegen müsse, entbehrt damit einer gesetzlichen Grundlage und hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht ausgeführt, worauf sie diese stützt.

Soweit die belangte Behörde im Zusammenhang mit der verspäteten Einbringung von Ansuchen auf zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts verweist (BVwG 02.11.2016, W128 2137281-1 und BVwG 17.09.2015, W128 2111529-1), ist auszuführen, dass in den beiden zitierten Entscheidungen die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 SchPflG verfahrensgegenständlich war, im vorliegenden Fall jedoch die Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland gemäß § 13 SchPflG Beschwerdegegenstand ist; die Sachverhaltskonstellationen sind daher schon aus diesem Grund nicht vergleichbar. Zudem sieht § 11 Abs. 3 SchPflG – sowohl in der im Zeitpunkt der beiden angeführten Entscheidungen geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 48/2014, wie auch in der derzeit geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 37/2023 – explizit eine Frist für die Anzeige vor, wohingegen § 13 Abs. 1 SchPflG – wie oben bereits erwähnt – keine Frist für die Einbringung des Ansuchens normiert. Die von der belangten Behörde angeführten Judikate können daher zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Falles nicht herangezogen werden.Soweit die belangte Behörde im Zusammenhang mit der verspäteten Einbringung von Ansuchen auf zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts verweist (BVwG 02.11.2016, W128 2137281-1 und BVwG 17.09.2015, W128 2111529-1), ist auszuführen, dass in den beiden zitierten Entscheidungen die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraph 11, SchPflG verfahrensgegenständlich war, im vorliegenden Fall jedoch die Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland gemäß Paragraph 13, SchPflG Beschwerdegegenstand ist; die Sachverhaltskonstellationen sind daher schon aus diesem Grund nicht vergleichbar. Zudem sieht Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG – sowohl in der im Zeitpunkt der beiden angeführten Entscheidungen geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wie auch in der derzeit geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, – explizit eine Frist für die Anzeige vor, wohingegen Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG – wie oben bereits erwähnt – keine Frist für die Einbringung des Ansuchens normiert. Die von der belangten Behörde angeführten Judikate können daher zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Falles nicht herangezogen werden.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Ansuchens wegen seiner nicht rechtzeitigen Einbringung kann nur eine Versäumung der für dieses Ansuchen vorgesehenen Frist sein. Da das SchulpflG für einen Antrag auf Bewilligung einer im Ausland gelegenen Schule aber überhaupt keine Frist normiert, kommt eine Zurückweisung des Ansuchens wegen Verspätung nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat daher das Ansuchen des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen.

Angemerkt sei, dass die von der belangten Behörde geforderte Voraussetzung des Vorliegens einer Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres unter Berücksichtigung des Telos des § 13 Abs. 1 SchPflG, wonach die Bildungsdirektion vor Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland den Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der in § 5 genannten Schulen einer Gleichwertigkeitsprüfung zu unterziehen hat, nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen würde, da eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung durch die belangte Behörde bereits im Zuge des Verfahrens zur Bewilligung des Schulbesuchs im vorangegangenen Schuljahr 2022/23 stattgefunden hat. Vor dem Hintergrund, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers bereits das zweite Jahr die XXXX besucht, würden die mit einer Zurückweisung verbundenen rechtlichen Konsequenzen im vorliegenden Fall auch dem Kindeswohl entgegenstehen, da der Minderjährige im laufenden Schuljahr aus seiner bisherigen vertrauten schulischen Umgebung herausgerissen werden würde. Angemerkt sei, dass die von der belangten Behörde geforderte Voraussetzung des Vorliegens einer Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres unter Berücksichtigung des Telos des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG, wonach die Bildungsdirektion vor Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland den Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der in Paragraph 5, genannten Schulen einer Gleichwertigkeitsprüfung zu unterziehen hat, nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen würde, da eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung durch die belangte Behörde bereits im Zuge des Verfahrens zur Bewilligung des Schulbesuchs im vorangegangenen Schuljahr 2022/23 stattgefunden hat. Vor dem Hintergrund, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers bereits das zweite Jahr die römisch 40 besucht, würden die mit einer Zurückweisung verbundenen rechtlichen Konsequenzen im vorliegenden Fall auch dem Kindeswohl entgegenstehen, da der Minderjährige im laufenden Schuljahr aus seiner bisherigen vertrauten schulischen Umgebung herausgerissen werden würde.

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Im Verfahren waren lediglich Rechtsfragen zu klären.3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Im Verfahren waren lediglich Rechtsfragen zu klären.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zu der gegenständlichen Rechtsfrage, ob eine Bewilligung iSd § 13 Abs. 1 SchPflG bereits bei Anritt des Schuljahres vorliegen muss bzw. ob das Fehlen einer Frist in der genannten Bestimmung ein Ansuchen auf Bewilligung auch während des Schuljahres ermöglichen soll, bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zu der gegenständlichen Rechtsfrage, ob eine Bewilligung iSd Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG bereits bei Anritt des Schuljahres vorliegen muss bzw. ob das Fehlen einer Frist in der genannten Bestimmung ein Ansuchen auf Bewilligung auch während des Schuljahres ermöglichen soll, bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Auftrag an die belangte Behörde ausländische Schule Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Frist Gleichwertigkeit Revision zulässig Schuljahr Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2280410.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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