Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
AsylG 2005 §62 Abs1Spruch
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W189 2259721-1/13E
W189 2259722-1/13E
W189 2259721-1/13E, W189 2259722-1/13E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2022, Zlen. 651179408-221095198 und 651179800-221094973, zu Recht entschieden: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2022, Zlen. 651179408-221095198 und 651179800-221094973, zu Recht entschieden:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Den Beschwerdeführern kommt ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG iVm § 1 Z 1 Vertriebenen VO BGBl. II 92/2022 zu.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Den Beschwerdeführern kommt ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, zu.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: die BF), ukrainische Staatsangehörige, reisten am 01.03.2022 per Flug aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in das Bundesgebiet ein. Am 06.04.2022 ließen sich die BF zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren.
Im Rahmen der Datenerfassung gaben die BF an, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Ihr Wohnsitz würde sich in Odessa befinden und seien sie am 19.02.2022 aus der Ukraine in Richtung Vereinigte Arabische Emirate ausgereist.
Datiert mit 14.07.2022 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anführung der rechtlichen Grundlagen verständigt.
In der Stellungnahme vom 27.07.2022 brachten die BF vor, dass sie die Ukraine am 19.02.2022 verließen, um in den Vereinigten Arabischen Emiraten einen zehntägigen Urlaub zu verbringen, welchen sie am 11.02.2022 gebucht hätten, wobei die Rückflüge nach Odessa für den 01.03.2022 geplant gewesen seien. Am 28.02.2022 sei den BF von einem Mitarbeiter des Reisebüros mitgeteilt worden, dass sämtliche Flüge in die Ukraine abgesagt worden seien. Da es sich bei diesem Urlaub um einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland gehandelt habe, der tatsächliche Wohnort nach wie vor Odessa sei und den BF nach dem Urlaub die geplante Rückkehr dorthin verwehrt worden sei, gelange für die BF die Vertriebenen-VO zur Anwendung. Gleichzeitig mit der Stellungnahme beantragten die BF festzustellen, dass den BF das Aufenthaltsrecht als Vertriebene zukomme und wurde die Ausstellung des damit verbundenen Ausweises als Vertriebene beantragt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.08.2022 wurde festgestellt, dass den BF gemäß § 62 Abs.1 AsylG iVm. Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebene zukommt (Spruchpunkt I.) und wurde mit Spruchpunkt II. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß § 62 Abs.4 AsylG zurückgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.08.2022 wurde festgestellt, dass den BF gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebene zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass beide BF zwar Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine seien, diese die Ukraine - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - nicht ab dem 24.02.2022 verlassen hätten, zumal die BF bereits am 19.02.2022 aus der Ukraine in Richtung Vereinigte Arabische Emirate ausgereist seien, weshalb die Vertriebenen-VO für die BF nicht anwendbar sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge einer von der belangten Behörde vorgenommenen fehlerhaften Interpretation des §1 Z 1 der VertriebenenVO sowie eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens Beschwerde erhoben.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge einer von der belangten Behörde vorgenommenen fehlerhaften Interpretation des §1 Ziffer eins, der VertriebenenVO sowie eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2022, Zlen. W189 2259721-1/2E und W189 2259722-1/2E, wurden die Beschwerden mangels Anwendbarkeit der VertriebenenVO auf den Beschwerdefall abgewiesen. Zur Klarstellung der Rechtslage wurde die ordentliche Revision zugelassen.
5. Gegen diese Entscheidungen brachten die BF fristgerecht Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof ein.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2023, Zl. Ro 2022/17/0003, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die BF sind ukrainische Staatsangehörige. Die BF sind im Besitz gültiger ukrainischer Reisepässe und steht ihre Identität fest.
Die BF hatten am 24.2.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine.
Die BF sind laut eigenen Angaben am 19.02.2022 aus der Ukraine ausgereist und am 01.03.2022 in das Bundesgebiet eingereist.
2. Beweiswürdigung
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit dem Antrags- und Beschwerdeschriftsatz der BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellungen zur Person der BF (Staatsangehörigkeit, Gültigkeitsdauer der Reisepässe, Ausreise aus der Ukraine, Aufenthaltsstatus) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den nicht widerlegten Angaben, sowie den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Identität der BF steht unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A I.:Zu Spruchteil A römisch eins.:
3.1.1. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 v 4. 3. 2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, "die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert.
Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.
Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses lautet:
(1) Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
a)
ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
…
c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a) und b) genannten Personen
[…]
Für das Bundesgebiet wurde dieser Ratsbeschluss durch die VertriebenenVO umgesetzt und lauten die relevanten Bestimmungen dazu wie folgt:
§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:Paragraph eins, Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
…
3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erstverfahren mit Erkenntnis vom 05.10.2022, die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ausgesprochen, da es zu dieser Rechtsfrage, ob sich Staatsangehörige der Ukraine, die sich am 24.02.2022 – etwa zu Urlaubszwecken – außerhalb der Ukraine befanden, auf die Vertriebenen-Verordnung berufen können, - noch – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.
Diese Rechtsfrage wurde nunmehr durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 238/2023-11, geklärt, worauf sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Entscheidung bezog. Der Verfassungsgerichtshof verwies darauf, dass gemäß § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, wenn sie aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden. Da unter Wohnsitz jener Ort zu verstehen ist, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, erfasse § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine „nicht lange“ vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Diese Rechtsfrage wurde nunmehr durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 238/2023-11, geklärt, worauf sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Entscheidung bezog. Der Verfassungsgerichtshof verwies darauf, dass gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, wenn sie aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden. Da unter Wohnsitz jener Ort zu verstehen ist, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, erfasse Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine „nicht lange“ vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden.
Die Vertriebenenverordnung stellt demnach nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz.
3.1.3. Die belangte Behörde legt § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörige der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend waren und erst am oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. Damit verkennt die belangte Behörde jedoch die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt. § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. 3.1.3. Die belangte Behörde legt Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörige der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend waren und erst am oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. Damit verkennt die belangte Behörde jedoch die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt. Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet.
Ob nunmehr eine Person wie die konkreten Beschwerdeführer am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend waren, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hatte den Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland (im konkreten Fall Ausreise aus der Ukraine am 19.02.2022 in Richtung Arabische Emirate) zu verbringen. Die Beschwerdeführer haben somit die Ukraine „nicht lange vor dem 24.02.2022“ verlassen und ist demzufolge auf Grund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitzes in der Ukraine von § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung erfasst und durch den Ausbruch des bewaffneten Konfliktes aus der Ukraine vertrieben worden.Ob nunmehr eine Person wie die konkreten Beschwerdeführer am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend waren, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hatte den Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland (im konkreten Fall Ausreise aus der Ukraine am 19.02.2022 in Richtung Arabische Emirate) zu verbringen. Die Beschwerdeführer haben somit die Ukraine „nicht lange vor dem 24.02.2022“ verlassen und ist demzufolge auf Grund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitzes in der Ukraine von Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung erfasst und durch den Ausbruch des bewaffneten Konfliktes aus der Ukraine vertrieben worden.
Den Beschwerdeführern kommt somit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß der Vertriebenenverordnung, BGBl. II 92/2022 zu und wird die belangte Behörde demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben. Den Beschwerdeführern kommt somit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß der Vertriebenenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, zu und wird die belangte Behörde demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Ersatzentscheidung Kassation Massenfluchtbewegung Unionsrecht vorläufige Aufenthaltsberechtigung WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2259721.1.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023