TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/21 W167 2276358-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W167 2276358-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags vom XXXX auf Erteilung einer RWR Karte sonstige Schlüsselkraft für XXXX (Mitbeteiligte) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 , wegen Abweisung des Antrags vom römisch 40 auf Erteilung einer RWR Karte sonstige Schlüsselkraft für römisch 40 (Mitbeteiligte) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Mitbeteiligte beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit als Börekmeister.

2. Mit als Bescheid bezeichneten Erledigungen vom XXXX („Beschwerdevorentscheidung“) wies die belangte Behörde den Antrag bzw. die Beschwerde ab. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde unter Hinweis auf XXXX , als unzulässig zurückgewiesen.2. Mit als Bescheid bezeichneten Erledigungen vom römisch 40 („Beschwerdevorentscheidung“) wies die belangte Behörde den Antrag bzw. die Beschwerde ab. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die Beschwerde unter Hinweis auf römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreicht wurde.

4. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl erreicht werde (Berufsausbildung [Diplom] = 20 Punkte, Berufserfahrung mehr als 10 Jahre = 20 Punkte, Deutschkenntnisse Niveau A1 = 5 Punkte, Alter geringer als 40 Jahre = 10 Punkte, Englischkenntnisse wurden zusätzlich nachtgewiesen). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Punkterechner (www.migration.gv.at) keine Ausbildungszeit verlange, sondern nur die Bestätigung über die abgeschlossene Berufsausbildung, also das Diplom. Ein Nachweis über die Versicherungszeiten gab es für den übermittelten Zeitraum für den Mitbeteiligten definitiv nicht.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.

5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin und der Behörde teilnahmen. 5. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin und der Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Bäckerei. Der Mitbeteiligte soll laut Arbeitgebererklärung als Börekmeister mit einer monatlichen Brutto-Entlohnung (ohne Zulagen) von EUR 3.500,--, 40 Wochenstunden, Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr tätig werden, es ist eine Dauerbeschäftigung beabsichtigt. Die Tätigkeit wird wie folgt beschrieben: Bäcker mit Spezialausbildung „Herstellung von Börek“; die Person muss über eine Ausbildung und Praxis in der Erzeugung von Börek verfügen.

1.2. Der Mitbeteiligte war zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX Jahre alt. Er hat ein ÖSD-Zertifikat A1 aus dem Jahr der Antragstellung vorgelegt sowie eine Bestätigung einer Bürgeruniversität vom XXXX , dass er die englische Sprache beherrscht und fähig ist Fachliteratur zu verwenden.1.2. Der Mitbeteiligte war zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 Jahre alt. Er hat ein ÖSD-Zertifikat A1 aus dem Jahr der Antragstellung vorgelegt sowie eine Bestätigung einer Bürgeruniversität vom römisch 40 , dass er die englische Sprache beherrscht und fähig ist Fachliteratur zu verwenden.

1.3. Darüber hinaus hat der Mitbeteiligte ein Diplom einer Bürgeruniversität für lebenslanges Lernen vom XXXX über die Ablegung der Prüfung für Bäckerei – Hersteller von Backwaren und Börek, vor. In einer ergänzenden Bestätigung wurde angegeben, dass das Programm insgesamt 300 Stunden (65 Theorie, 205 Praktikum und 30 Stunden für die Bewertung) umfasste.1.3. Darüber hinaus hat der Mitbeteiligte ein Diplom einer Bürgeruniversität für lebenslanges Lernen vom römisch 40 über die Ablegung der Prüfung für Bäckerei – Hersteller von Backwaren und Börek, vor. In einer ergänzenden Bestätigung wurde angegeben, dass das Programm insgesamt 300 Stunden (65 Theorie, 205 Praktikum und 30 Stunden für die Bewertung) umfasste.

1.4. Der Mitbeteiligte kann keine Versicherungszeiten für eine Tätigkeit in seinem Herkunftsland nachweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert.

Zu 1.1. Die Feststellungen stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Arbeitgebererklärung vom XXXX .Zu 1.1. Die Feststellungen stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Arbeitgebererklärung vom römisch 40 .

Zu 1.2. Es wurden die angeführten Bestätigungen im Verfahren vorgelegt. Die Bestätigung betreffend die Englischkenntnisse enthält keine Einstufung der Fähigkeiten im Hinblick auf den GER (Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen), ihr ist auch nicht zu entnehmen, wann, wo und mit welchem Erfolg eine allfällige Prüfung abgelegt wurde. Zudem handelt es sich bei der Bürgeruniversität auch um kein anerkanntes Sprachinstitut.

Zu 1.3.Der Mitbeteiligte hat Kopien des Diploms und der Bestätigung samt Übersetzungen vorgelegt sowie Bestätigungen über ein Praktikum als Börekmeister von XXXX . Betreffend das Diplom wurde ergänzend eine Bestätigung des Praktikums vom XXXX sowie eine Bestätigung der Bürgeruniversität vom XXXX vorlegt, aus der sich die Dauer des Programmes ergibt. Zu 1.3.Der Mitbeteiligte hat Kopien des Diploms und der Bestätigung samt Übersetzungen vorgelegt sowie Bestätigungen über ein Praktikum als Börekmeister von römisch 40 . Betreffend das Diplom wurde ergänzend eine Bestätigung des Praktikums vom römisch 40 sowie eine Bestätigung der Bürgeruniversität vom römisch 40 vorlegt, aus der sich die Dauer des Programmes ergibt.

Zu 1.4. Nach Angabe der Beschwerdeführerin können keine Versicherungszeiten nachgewiesen werden können (Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX „[…] Die von Ihnen jetzt geforderte Versicherungsbestätigung kann nicht nachgereicht werden, da es keine Gibt. In Nordmazedonien wird man nicht, so wie bei uns Pflicht, bis auf wenige Ausnahmen pensionsversichert. Arzt- und Krankenhauskosten werden ohne Beitragspflicht vom Staat übernommen. Genau sowenig gibt es kein Arbeitsbuch […]“ und Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX : „Versicherungsbestätigung gibt es für [den Mitbeteiligten] keine. Auch wenn die Botschaft für Nordmazedonien von einer Versicherungspflicht in ihrem Land spricht, schauen die Realitäten in diesem Land etwas nüchterner aus (viele Firmen in Nordmazedonien melden nach wie vor ihre Dienstnehmer nicht bei der Sozialversicherung an) […]“ sowie aktuelle Beschwerde. „[…] Bitte nicht wieder wie bereits im Jahr 2022 verlangt, den Nachweis über die Versicherungszeiten verlangen. Auch wenn die diplomatische Vertretung für Nordmazedonien in Wien mitteilt, daß es ein ähnliches Syrstem wie in Österreich gibt; die gab es für den übermittelten Zeitraum für [den Mitbeteiligten] definitiv nicht. […]“). Damit ist kein Nachweis der beruflichen Tätigkeit gelungen. Vielmehr stellt die Beschwerdeführerin in den Raum, dass eine allfällige Tätigkeit entgegen den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates erbracht wurde. Zu 1.4. Nach Angabe der Beschwerdeführerin können keine Versicherungszeiten nachgewiesen werden können (Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 „[…] Die von Ihnen jetzt geforderte Versicherungsbestätigung kann nicht nachgereicht werden, da es keine Gibt. In Nordmazedonien wird man nicht, so wie bei uns Pflicht, bis auf wenige Ausnahmen pensionsversichert. Arzt- und Krankenhauskosten werden ohne Beitragspflicht vom Staat übernommen. Genau sowenig gibt es kein Arbeitsbuch […]“ und Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 : „Versicherungsbestätigung gibt es für [den Mitbeteiligten] keine. Auch wenn die Botschaft für Nordmazedonien von einer Versicherungspflicht in ihrem Land spricht, schauen die Realitäten in diesem Land etwas nüchterner aus (viele Firmen in Nordmazedonien melden nach wie vor ihre Dienstnehmer nicht bei der Sozialversicherung an) […]“ sowie aktuelle Beschwerde. „[…] Bitte nicht wieder wie bereits im Jahr 2022 verlangt, den Nachweis über die Versicherungszeiten verlangen. Auch wenn die diplomatische Vertretung für Nordmazedonien in Wien mitteilt, daß es ein ähnliches Syrstem wie in Österreich gibt; die gab es für den übermittelten Zeitraum für [den Mitbeteiligten] definitiv nicht. […]“). Damit ist kein Nachweis der beruflichen Tätigkeit gelungen. Vielmehr stellt die Beschwerdeführerin in den Raum, dass eine allfällige Tätigkeit entgegen den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates erbracht wurde.

Im Beschwerdefall ist somit die Bestätigung eines Unternehmens über die Beschäftigung als Börekmeister von XXXX nicht geeignet, die dort beschriebene Tätigkeit bzw. eine legale Tätigkeit des Mitbeteiligten nachzuweisen. Es können daher auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden konnten. Der beantragte Sachverständigenbeweis aus dem Bereich des Bäckereiwesens zum Beweis dafür, dass der Mitbeteiligte Berufserfahrung im Bereich der Börekbäckerei im erforderlichen Ausmaß für die Antragstattgabe erworben hat, ist daher nicht geeignet zu einer Zuerkennung von Punkten für die Berufserfahrung zu führen.Im Beschwerdefall ist somit die Bestätigung eines Unternehmens über die Beschäftigung als Börekmeister von römisch 40 nicht geeignet, die dort beschriebene Tätigkeit bzw. eine legale Tätigkeit des Mitbeteiligten nachzuweisen. Es können daher auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden konnten. Der beantragte Sachverständigenbeweis aus dem Bereich des Bäckereiwesens zum Beweis dafür, dass der Mitbeteiligte Berufserfahrung im Bereich der Börekbäckerei im erforderlichen Ausmaß für die Antragstattgabe erworben hat, ist daher nicht geeignet zu einer Zuerkennung von Punkten für die Berufserfahrung zu führen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Strittig ist, ob die angegebene Berufsausbildung des Mitbeteiligten, seine angegebene Berufserfahrung und die Bestätigung seiner Englischkenntnisse zu einer Punktevergabe führen.

3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1.         die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2.         […],
Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie, 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder, 2. […],

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

3.2. Judikatur

Im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer hat die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein, eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) ist nicht als gleichwertig anzusehen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). Diese zeitliche Dimension darf auch beim Kriterium "spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten" nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, bedarf es doch auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046).Im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer hat die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein, eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) ist nicht als gleichwertig anzusehen vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). Diese zeitliche Dimension darf auch beim Kriterium "spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten" nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, bedarf es doch auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit vergleiche VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046).

(VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260)

In den Gesetzesmaterialien wird zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (§§ 12a und 13 AuslBG) ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach § 12b AuslBG halten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspricht. Das zusätzliche Kriterium ‚spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten' soll alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, zugelassen werden können (RV 1077 BlgNR 24. GP, 12f). Diesen Erwägungen des historischen Gesetzgebers ist nun aber zum einen zu entnehmen, dass die abgeschlossene Berufsausbildung einem Lehrabschluss nur vergleichbar zu sein hat. Zum anderen ist das zusätzliche Kriterium in Anlage C "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" keineswegs auf Profisportler beschränkt, sondern auch all jenen Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen sind, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen. Um zu der Beurteilung, die Ausländerin erfülle mit ihrer Ausbildung und Berufserfahrung diese Erfordernisse, gelangen zu können, bedarf es neben der klaren Darlegung des Anforderungsprofils auch näherer Feststellungen zu den konkreten Ausbildungen, welche sie im Rahmen ihrer Beschäftigungen absolvierte. Es kann erst nach Abschluss sämtlicher für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Ausbildungen (und Absolvierung der allenfalls zusätzlich notwendigen Praxiszeiten) von einer ausbildungsadäquaten Berufstätigkeit gesprochen werden, die im Umfang der Anlage C anrechnungsfähig ist (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens ist nur dann erforderlich, wenn die Ausländerin selbst das Anforderungsprofil des Arbeitgebers erfüllt (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0141) und überdies die Mindestpunktezahl nach Anlage C erreicht, mit anderen Worten selbst die Voraussetzungen für die angestrebte Zulassung zum Arbeitsmarkt im Hinblick auf die konkrete Beschäftigung erfüllt. Es sind daher die Feststellungen vor der Erteilung des Auftrags zur Durchführung eines solchen zu treffen.In den Gesetzesmaterialien wird zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (Paragraphen 12 a und 13 AuslBG) ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach Paragraph 12 b, AuslBG halten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspricht. Das zusätzliche Kriterium ‚spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten' soll alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, zugelassen werden können Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, 12f). Diesen Erwägungen des historischen Gesetzgebers ist nun aber zum einen zu entnehmen, dass die abgeschlossene Berufsausbildung einem Lehrabschluss nur vergleichbar zu sein hat. Zum anderen ist das zusätzliche Kriterium in Anlage C "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" keineswegs auf Profisportler beschränkt, sondern auch all jenen Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen sind, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen. Um zu der Beurteilung, die Ausländerin erfülle mit ihrer Ausbildung und Berufserfahrung diese Erfordernisse, gelangen zu können, bedarf es neben der klaren Darlegung des Anforderungsprofils auch näherer Feststellungen zu den konkreten Ausbildungen, welche sie im Rahmen ihrer Beschäftigungen absolvierte. Es kann erst nach Abschluss sämtlicher für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Ausbildungen (und Absolvierung der allenfalls zusätzlich notwendigen Praxiszeiten) von einer ausbildungsadäquaten Berufstätigkeit gesprochen werden, die im Umfang der Anlage C anrechnungsfähig ist vergleiche VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens ist nur dann erforderlich, wenn die Ausländerin selbst das Anforderungsprofil des Arbeitgebers erfüllt vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0141) und überdies die Mindestpunktezahl nach Anlage C erreicht, mit anderen Worten selbst die Voraussetzungen für die angestrebte Zulassung zum Arbeitsmarkt im Hinblick auf die konkrete Beschäftigung erfüllt. Es sind daher die Feststellungen vor der Erteilung des Auftrags zur Durchführung eines solchen zu treffen.

(VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260)

Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden.Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden.

(VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207)

2.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der Mitbeteiligte erreicht die Mindestpunkteanzahl der Anlage B (55 Punkte) nicht, da lediglich 15 Punkte erreicht werden (5 Punkte für die Deutschkenntnisse A1 und 10 Punkte für das Alter).

Es wurden keine Englisch-Kenntnisse gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen nachgewiesen.

Die Lehre als Bäcker dauert in Österreich in der Regel 3 Jahre, für Personen mit Ausbildungsabschluss ist eine verkürzte Lehrzeit von 2 Jahren möglich (vergleiche https://bis.ams.or.at/bis/lehrberuf/5187-B%C3%A4ckerIn).

270 Stunden Ausbildung (zusätzliche 30 Stunden waren für die Bewertung angeführt) sind auch nach der Judikatur nicht mit einer Lehrausbildung vergleichbar, zumal in der Judikatur auch 18-monatige Ausbildungen nicht als vergleichbar mit einer Lehre angesehen werden bzw. auch nicht für „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ im angeführten Beruf ausreicht (siehe oben).

Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass keine Versicherungszeiten für die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat des Mitbeteiligten nachgewiesen werden können. Aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetz ist abzuleiten, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht zugesonnen werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrung solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Daher hat die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht einen Versicherungsnachweis gefordert. Im Staat der angegebenen Tätigkeit besteht eine verpflichtende Versicherungspflicht, es gab früher ein Arbeitsbuch und auch derzeit können Bescheinigungen ausgestellt werden (Auskunft der nordmazedonischen Botschaft vom XXXX ). Daher können für eine allfällige berufliche Tätigkeit keine Punkte vergeben werden.Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass keine Versicherungszeiten für die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat des Mitbeteiligten nachgewiesen werden können. Aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetz ist abzuleiten, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht zugesonnen werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrung solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Daher hat die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht einen Versicherungsnachweis gefordert. Im Staat der angegebenen Tätigkeit besteht eine verpflichtende Versicherungspflicht, es gab früher ein Arbeitsbuch und auch derzeit können Bescheinigungen ausgestellt werden (Auskunft der nordmazedonischen Botschaft vom römisch 40 ). Daher können für eine allfällige berufliche Tätigkeit keine Punkte vergeben werden.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde angeführt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde angeführt.

Schlagworte

Berufsausbildung Berufserfahrung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2276358.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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