TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/12 90/14/0252

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
33 Bewertungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
53 Wirtschaftsförderung;
56/02 Verstaatlichte Banken;

Norm

BewG 1955 §12 Z3 idF 1986/325;
BewG 1955 §64 Abs5;
KWG 1979 §12 Abs10 idF 1986/325;
KWGNov 1986 Abschn1 Art3 Abs2 Z2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Sparkasse gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. Mai 1990, Zl. B 84-5/90, betreffend Aufhebung eines Bescheides des Finanzamtes Graz-Stadt über den Einheitswert des Betriebsvermögens, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab 1. Jänner 1989 gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem völlig gleichgelagerten Beschwerdefall mit Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/14/0246, bereits entschieden.

Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG war im Dreiersenat zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140252.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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