TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/21 L518 1314127-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z2
FPG §88 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L518 1314126-2/15E

L518 1314127-2/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 07.11.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN und XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gesetzlich vertreten durch XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.07.2023, ZI. 760976106-223537880 und ZI. 770205006-223788319, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , beide vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.07.2023, ZI. 760976106-223537880 und ZI. 770205006-223788319, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2023, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet) sind armenische Staatsangehörige. Die BF1 stellte am 15.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF2 wurde am 19.12.2006 in Österreich geboren und wurde von der BF1 für ihren Sohn am 23.02.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet) sind armenische Staatsangehörige. Die BF1 stellte am 15.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF2 wurde am 19.12.2006 in Österreich geboren und wurde von der BF1 für ihren Sohn am 23.02.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

I.2. Der Antrag der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007 abgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.01.2010, E11 314.127-1/2008/14E, abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Revision wurde vom VfGH abgelehnt, das Erkenntnis erwuchs am 17.10.2011 in Rechtskraft. römisch eins.2. Der Antrag der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007 abgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.01.2010, E11 314.127-1/2008/14E, abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Revision wurde vom VfGH abgelehnt, das Erkenntnis erwuchs am 17.10.2011 in Rechtskraft.

Am 06.03.2012 wurde den BF erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ erteilt. Zuletzt wurde den BF am 16.08.2019 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.

I.3. Am 17.06.2022 brachten die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionalreisepasses ein. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.09.2022 zurückgewiesen, weil die BF nicht bekannt gaben, warum ihre Reisetätigkeit im Interesse der Republik wäre. Diese Entscheidung erwuchs mit 19.10.2022 in Rechtskraft. römisch eins.3. Am 17.06.2022 brachten die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionalreisepasses ein. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.09.2022 zurückgewiesen, weil die BF nicht bekannt gaben, warum ihre Reisetätigkeit im Interesse der Republik wäre. Diese Entscheidung erwuchs mit 19.10.2022 in Rechtskraft.

I.4. Von der BF1 wurde am 21.12.2022 für sich und den BF2 die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft beantragt. römisch eins.4. Von der BF1 wurde am 21.12.2022 für sich und den BF2 die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft beantragt.

Den BF wurde am 11.04.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs 2 FPG nicht erfolgen kann, weil die BF armenische Staatsbürger und somit weder staatenlos sind, noch die Staatsbürgerschaft ungeklärt ist. Den BF wurde am 11.04.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht erfolgen kann, weil die BF armenische Staatsbürger und somit weder staatenlos sind, noch die Staatsbürgerschaft ungeklärt ist.

I.5. Mit Eingabe vom 20.04.2023 langte die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die BF1 in Armenien geboren, jedoch nicht registriert wurde. Sie befinde sich seit 2016 in einem Beschäftigungsverhältnis als Haushälterin und begleite dabei ihre Dienstgeberin auf In- und Auslandsreisen. Das BFA würde irrig annehmen, dass die BF armenische Staatsbürger sind. römisch eins.5. Mit Eingabe vom 20.04.2023 langte die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die BF1 in Armenien geboren, jedoch nicht registriert wurde. Sie befinde sich seit 2016 in einem Beschäftigungsverhältnis als Haushälterin und begleite dabei ihre Dienstgeberin auf In- und Auslandsreisen. Das BFA würde irrig annehmen, dass die BF armenische Staatsbürger sind.

I.6. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2023, ZI. 760976106-223537880 und ZI. 770205006-223788319, wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 88 Abs 2 FPG abgewiesen. römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2023, ZI. 760976106-223537880 und ZI. 770205006-223788319, wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundvoraussetzung für eine Ausstellung der Reisedokumente, folglich die Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsbürgerschaft, bei den BF nicht festgestellt werden konnten. Wie festgestellt werden konnte, besitzen die BF seit der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die BF1 staatenlos sei, weil ihre Geburt in Armenien weder im republikanischen Archiv noch im staatlichen Melderegister eingetragen wurde. Der Antrag werde weiters auf § 88 Abs 1 Z 2 FPG gestützt und wäre die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen. römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die BF1 staatenlos sei, weil ihre Geburt in Armenien weder im republikanischen Archiv noch im staatlichen Melderegister eingetragen wurde. Der Antrag werde weiters auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt und wäre die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen.

Es wird jedenfalls beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Fremdenpass ausgestellt wird, in eventu den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

I.8. Am 10.08.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.8. Am 10.08.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt Wie aus der dem Gericht vorliegenden Aktenlage sowie die öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung ergeben haben, sind die BF keineswegs staatenlos oder erweist sich ihre Staatsangehörigkeiten keineswegs als ungeklärt. Vielmehr trat im ggst. Verfahren – wie auch im Rahmen des Asylverfahrens - zutage, dass die BF armenische StA ist. Vielmehr liegt die Verschleierung der wahren Identität in der Sphäre der BF, wenn dies etwa im Asylverfahren niederschriftlich befragt noch angibt, dass ihr ein Reisedokument von der Behörde in Jerewan, Armenien, ausgestellt wurde.

I.9. Mit Eingabe vom 14.11.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.römisch eins.9. Mit Eingabe vom 14.11.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.

I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde.

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die BF1 führt den im Betreff genannten Namen und ist am XXXX in XXXX geboren. Die BF1 ist Fremde iSd § 2 Abs. 4 Zif 1 FPG, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Die BF1 absolvierte ihre Schulausbildung, sowie eine Ausbildung zur Masseurin in Armenien und verbrachte dort die ersten 23 Jahre ihres Lebens. Die BF1 ist Staatsbürgerin von Armenien, ihre Identität steht in Ermangelung der Vorlage, identitätsbescheinigender Unterlagen nicht fest. Die BF1 führt den im Betreff genannten Namen und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF1 ist Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Zif 1 FPG, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Die BF1 absolvierte ihre Schulausbildung, sowie eine Ausbildung zur Masseurin in Armenien und verbrachte dort die ersten 23 Jahre ihres Lebens. Die BF1 ist Staatsbürgerin von Armenien, ihre Identität steht in Ermangelung der Vorlage, identitätsbescheinigender Unterlagen nicht fest.

Der BF2 führt den im Betreff genannten Namen und ist am 19.12.2006 in Österreich geboren. Er ist der Sohn der BF1 und des XXXX , am XXXX geboren, armenischer Staatsbürger. Im Verfahren wird der BF2 von seiner Mutter vertreten. Der BF2 ist Fremder iSd § 2 Abs. 4 Zif 1 FPG, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der BF2 ist Staatsbürger von Armenien, seine Identität steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Der BF2 führt den im Betreff genannten Namen und ist am 19.12.2006 in Österreich geboren. Er ist der Sohn der BF1 und des römisch 40 , am römisch 40 geboren, armenischer Staatsbürger. Im Verfahren wird der BF2 von seiner Mutter vertreten. Der BF2 ist Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Zif 1 FPG, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der BF2 ist Staatsbürger von Armenien, seine Identität steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest.

Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007 abgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.01.2010, E11 314.127-1/2008/14E, abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Revision wurde vom VfGH abgelehnt, das Erkenntnis erwuchs am 17.10.2011 in Rechtskraft.

Am 06.03.2012 wurde den BF erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ erteilt. Zuletzt wurde den BF am 16.08.2019 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.

Am 17.06.2022 brachten die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionalreisepasses ein. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.09.2022 zurückgewiesen, weil die BF nicht bekannt gaben, warum ihre Reisetätigkeit im Interesse der Republik wäre. Diese Entscheidung erwuchs mit 19.10.2022 in Rechtskraft.

Von der BF1 wurde am 21.12.2022 für sich und den BF2 die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft beantragt. Mit Bescheiden des BFA vom 21.07.2023, ZI. 760976106-223537880 und ZI. 770205006-223788319, wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 88 Abs 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundvoraussetzung für eine Ausstellung der Reisedokumente, folglich die Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsbürgerschaft, bei den BF nicht festgestellt werden konnten. Wie festgestellt werden konnte, besitzen die BF seit der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft. Von der BF1 wurde am 21.12.2022 für sich und den BF2 die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft beantragt. Mit Bescheiden des BFA vom 21.07.2023, ZI. 760976106-223537880 und ZI. 770205006-223788319, wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundvoraussetzung für eine Ausstellung der Reisedokumente, folglich die Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsbürgerschaft, bei den BF nicht festgestellt werden konnten. Wie festgestellt werden konnte, besitzen die BF seit der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die BF1 staatenlos sei, weil ihre Geburt in Armenien weder im republikanischen Archiv noch im staatlichen Melderegister eingetragen wurde. Der Antrag werde weiters auf § 88 Abs 1 Z 2 FPG gestützt und wäre die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die BF1 staatenlos sei, weil ihre Geburt in Armenien weder im republikanischen Archiv noch im staatlichen Melderegister eingetragen wurde. Der Antrag werde weiters auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt und wäre die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen.

Festgestellt wird, dass die BF Staatsbürger von Armenien sind.

Festgestellt wird weiters, dass die Ausstellung der Fremdenpässe nicht im Interesse der Republik liegt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, in Verbindung mit den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.römisch zwei.2.1. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, in Verbindung mit den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten als schlüssig und hinreichend ausreichend darstellt. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese beweiswürdigend darlegt, dass es der BF nicht gelungen ist einen Nachweis dafür zu bringen, dass ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt oder sie staatenlos wäre.römisch zwei.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten als schlüssig und hinreichend ausreichend darstellt. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese beweiswürdigend darlegt, dass es der BF nicht gelungen ist einen Nachweis dafür zu bringen, dass ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt oder sie staatenlos wäre.

II.2.3. Von der BF1 wurde am 21.12.2022 für sich und den BF2 die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft beantragt. römisch zwei.2.3. Von der BF1 wurde am 21.12.2022 für sich und den BF2 die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft beantragt.

Den BF wurde am 11.04.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs 2 FPG nicht erfolgen kann, weil die BF armenische Staatsbürger und somit weder staatenlos sind, noch die Staatsbürgerschaft ungeklärt ist. Mit Eingabe vom 20.04.2023 langte die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die BF1 in Armenien geboren, jedoch nicht registriert wurde. Sie befinde sich seit 2016 in einem Beschäftigungsverhältnis als Haushälterin und begleite dabei ihre Dienstgeberin auf In- und Auslandsreisen. Das BFA würde irrig annehmen, dass die BF armenische Staatsbürger sind. Den BF wurde am 11.04.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht erfolgen kann, weil die BF armenische Staatsbürger und somit weder staatenlos sind, noch die Staatsbürgerschaft ungeklärt ist. Mit Eingabe vom 20.04.2023 langte die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die BF1 in Armenien geboren, jedoch nicht registriert wurde. Sie befinde sich seit 2016 in einem Beschäftigungsverhältnis als Haushälterin und begleite dabei ihre Dienstgeberin auf In- und Auslandsreisen. Das BFA würde irrig annehmen, dass die BF armenische Staatsbürger sind.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 88 Abs 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundvoraussetzung für eine Ausstellung der Reisedokumente, folglich die Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsbürgerschaft, bei den BF nicht festgestellt werden konnten. Wie festgestellt werden konnte, besitzen die BF seit der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft.Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundvoraussetzung für eine Ausstellung der Reisedokumente, folglich die Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsbürgerschaft, bei den BF nicht festgestellt werden konnten. Wie festgestellt werden konnte, besitzen die BF seit der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft.

II.2.4. Zur Feststellung der armenischen Staatsbürgerschaft der BF sind folgende Überlegungen massgeblich: Am 15.09.2006 gab die BF1 bei ihrem Antrag auf internationalen Schutz bekannt, in XXXX geboren zu sein. Weiters führte sie aus, dass sie ihren Reisepass bei der Ausreise dabeihatte, der Schlepper ihr diesen jedoch abgenommen und nicht mehr zurückgegeben hat (NS vom 20.9.2006). Der Reisepass wurde ihr vom Passamt Jerewan im Jahr 1998 ausgestellt. Bei der Antragstellung und in weiterer Folge wies sich die BF1 mit einem Studentenausweis des Medizinischen College, ausgestellt am 30.06.2006 aus. Die BF1 wird seit 17.10.2006 bis dato im Zentralen Melderegister der Republik Österreich als armenische Staatsbürgerin geführt. Auch auf einem von ihr handschriftlich ausgefüllten Meldezettel der BH Baden vom 24.05.2017 wurde bei der Staatsangehörigkeit von der BF1 selbst Armenien eingetagen. Ebenso gab sie beim Antrag für einen Fremdenpass vom 21.11.2014 Armenien als Staatsangehörigkeit an. Von der BH Baden wurde zudem ein notariell beglaubigtes Schreiben vorgelegt, in dem XXXX bestätigt, dass sie die BF seit Kindheit an als Stiefenkelin ihrer Freundin XXXX kennt. Zudem wurde ein Foto, welches XXXX mit dem Kleinkind XXXX zeigt und eine Kopie des armenischen Personalausweises der BF1 in Vorlage gebracht. Der BF2 ist der Sohn der BF1 und des armenischen Staatsbürgers XXXX , am XXXX geboren. römisch zwei.2.4. Zur Feststellung der armenischen Staatsbürgerschaft der BF sind folgende Überlegungen massgeblich: Am 15.09.2006 gab die BF1 bei ihrem Antrag auf internationalen Schutz bekannt, in römisch 40 geboren zu sein. Weiters führte sie aus, dass sie ihren Reisepass bei der Ausreise dabeihatte, der Schlepper ihr diesen jedoch abgenommen und nicht mehr zurückgegeben hat (NS vom 20.9.2006). Der Reisepass wurde ihr vom Passamt Jerewan im Jahr 1998 ausgestellt. Bei der Antragstellung und in weiterer Folge wies sich die BF1 mit einem Studentenausweis des Medizinischen College, ausgestellt am 30.06.2006 aus. Die BF1 wird seit 17.10.2006 bis dato im Zentralen Melderegister der Republik Österreich als armenische Staatsbürgerin geführt. Auch auf einem von ihr handschriftlich ausgefüllten Meldezettel der BH Baden vom 24.05.2017 wurde bei der Staatsangehörigkeit von der BF1 selbst Armenien eingetagen. Ebenso gab sie beim Antrag für einen Fremdenpass vom 21.11.2014 Armenien als Staatsangehörigkeit an. Von der BH Baden wurde zudem ein notariell beglaubigtes Schreiben vorgelegt, in dem römisch 40 bestätigt, dass sie die BF seit Kindheit an als Stiefenkelin ihrer Freundin römisch 40 kennt. Zudem wurde ein Foto, welches römisch 40 mit dem Kleinkind römisch 40 zeigt und eine Kopie des armenischen Personalausweises der BF1 in Vorlage gebracht. Der BF2 ist der Sohn der BF1 und des armenischen Staatsbürgers römisch 40 , am römisch 40 geboren.

Der BF1 wurden folgende Fremdenpässe ausgestellt: Nr. 1102527, ausgestellt von der BH Baden am 23.11.2012, Nr. F1101421, ausgestellt von der BH Baden am 15.03.2013, beide mit Staatsangehörigkeit UNGEKLÄRT. Weiters Fremdenpässe mit der Nr. F1106213, ausgestellt vom BFA am 02.12.2014, Nr. F1216132, ausgestellt vom BFA am 30.08.2017 mit der Staatsangehörigkeit Armenien.

Hinsichtlich des BF2 wurden folgende Fremdenpässe ausgestellt: Nr. 1102526, ausgestellt von der BH Baden am 23.11.2012, Nr. F1101422, ausgestellt von der BH Baden am 15.03.2013, beide mit Staatsangehörigkeit UNGEKLÄRT. Weiters Fremdenpässe mit der Nr. F1106214, ausgestellt vom BFA am 02.12.2014, Nr. F1216131, ausgestellt vom BFA am 30.08.2017 mit der Staatsangehörigkeit Armenien.

Eine Anfrage zu den ungleichen Angaben hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der BF bei der BH Baden führte zu folgendem Ergebnis: Anfragebeantwortung der BH Baden vom 06.11.2023 Zu Ihrer Anfrage wird mitgeteilt, dass für Frau XXXX und ihrem mj. Sohn XXXX mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.1.2012 festgestellt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Auf der Grundlage dieses Bescheides wurde an Frau XXXX und deren mj. Sohn XXXX am 6.3.2012 von Amtswegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus (§ 41a/9 NAG)“ gültig bis 5.3.2013 ausgestellt. Bei der Ausstellung dieser Karte wurde als Staatsangehörigkeit Armenien eingetragen, da davon auf der Grundlage des Asylverfahrens ausgegangen wurde.Eine Anfrage zu den ungleichen Angaben hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der BF bei der BH Baden führte zu folgendem Ergebnis: Anfragebeantwortung der BH Baden vom 06.11.2023 Zu Ihrer Anfrage wird mitgeteilt, dass für Frau römisch 40 und ihrem mj. Sohn römisch 40 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.1.2012 festgestellt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Auf der Grundlage dieses Bescheides wurde an Frau römisch 40 und deren mj. Sohn römisch 40 am 6.3.2012 von Amtswegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus (Paragraph 41 a, /, 9, NAG)“ gültig bis 5.3.2013 ausgestellt. Bei der Ausstellung dieser Karte wurde als Staatsangehörigkeit Armenien eingetragen, da davon auf der Grundlage des Asylverfahrens ausgegangen wurde.

Bei den Anträgen auf Verlängerung des Aufenthaltstitels (BNS3-F-13733, BNS3-F-14515, BNS3-F-142381) (bzw. BNS3-F-13735, BNS3-F-14520, BNS3-F-142383 für den Sohn) wurden Fremdenpässe ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgelegt mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Die seinerzeit von der Bezirkshauptmannschaft Baden ausgestellten Fremdenpässe wurden mit der Staatsangehörigkeit Ungeklärt ausgestellt, da dies der damaligen Rechtslage entsprach.

Nach Übergang der Zuständigkeit des Fremdenpolizeigesetzes an das BFA wurde seitens des BFA bei der Ausstellung der neuen Fremdenpässe als Staatsangehörigkeit Armenien eingetragen. Die daraufhin bei der Verlängerung ausgestellten Aufenthaltstitel (BNS3-F-172345 und BNS3-F-192274) (bzw. BNS3-F-172347 und BNS3-F-192276 für den Sohn) wurden analog zu den Fremdenpässen ebenfalls mit Staatsangehörigkeit Armenien ausgestellt.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat sich mit der Eintragung der Staatsangehörigkeit bei der Ausstellung der Aufenthaltstitel immer nach den Eintragungen in den vorgelegten Fremdenpässen gerichtet, damit diese gleichlautend sind.

Auch beantragten die BF am 17.06.2022 die Ausstellung eines Konventionalreisepasses mit der Staatsangehörigkeit „UNKLARE“. Vom BFA wurde den BF am 04.08.2022 ein Verbesserungsauftrag erteilt und sie aufgefordert bekannt zu geben, inwiefern ihre Reisetätigkeit im Interesse der Republik liege. Eine Antwort wurde bis dato nicht übermittelt, weswegen die Anträge mit Bescheid vom 13.09.2022 zurückgewiesen wurden.

Festgehalten werden muss demnach, dass die BF1 selbst bekannt gab, einen im Jahr 1998 in Erewan ausgestellten Reisepass gehabt zu haben und somit Staatbürgerin von Armenien ist. Jahrelang wurde die armenische Staatsbürgerschaft in verschiedenen Anträgen aufrechterhalten. Wären die BF1 und auch der BF2 keine armenischen Staatsbürger, hätte sie dies schon längst richtigstellen können und müssen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die BF1 in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte, warum sie und ihr Sohn über viele Jahre vor verschiedenen Behörden mehrfach eine armenische Staatsangehörigkeit angegeben hatten.

So teilte die BF1 dem Richter auf die Frage, ob es richtig sei, dass sei in XXXX geboren worden sei mit, dass sie in der Erstbefragung alles richtig beantwort hätte, bis auf den Geburtsort. Diesbezüglich hätte sie die Frage nicht richtig verstanden, versuchte sie weiters – erfolglos – zu erklären. Auf Nachfrage, warum sie dann das Protokoll der Einvernahme, nach erfolgter Rückübersetzung, unterschrieben hätte, gab sie abschweifend bekannt, dass es ihr nicht erinnerlich sei, sie hätte damals kein Deutsch gesprochen. So teilte die BF1 dem Richter auf die Frage, ob es richtig sei, dass sei in römisch 40 geboren worden sei mit, dass sie in der Erstbefragung alles richtig beantwort hätte, bis auf den Geburtsort. Diesbezüglich hätte sie die Frage nicht richtig verstanden, versuchte sie weiters – erfolglos – zu erklären. Auf Nachfrage, warum sie dann das Protokoll der Einvernahme, nach erfolgter Rückübersetzung, unterschrieben hätte, gab sie abschweifend bekannt, dass es ihr nicht erinnerlich sei, sie hätte damals kein Deutsch gesprochen.

Nicht der Wahrheit entsprechend gab sie auch bezüglich ihres armenischen Reisepasses bekannt, dass sie einen solchen nie hatte. Schon diese wahrheitswidrige Behauptung demonstriert lediglich ihre generelle Unglaubwürdigkeit, führte sie doch in der Befragung in Traiskirchen im Jahr 2006 aus, dass sie ihren armenischen Reisepass bei der Ausreise dabeihatte, der Schlepper ihr diesen jedoch abgenommen und nicht mehr zurückgegeben hat. Der Reisepass wurde ihr vom Passamt Jerewan im Jahr 1998 ausgestellt. Auch hier versuchte sie wieder erfolglos, das damalige Vorbringen damit zu erklären, dass sie vom Schlepper zu einer Falschaussage instruiert worden wäre. Der offensichtlich bereits unruhig gewordenen BF1 wurde vorgehalten, dass sie sich innerhalb von wenigen Fragen selbst widerspreche. So hätte sie zuvor noch angegeben, dass sie korrekte Angaben machen und lediglich die Frage nach dem Geburtsort falsch beantwortet hätte, da sie die Frage nicht verstanden hätte, behaupte sie nunmehr, dass auch diese Frage nicht die Wahrheit entspreche. Die BF1 gab dazu bekannt „Großteils entspricht es der Wahrheit. Vieles ist mir nicht mehr im Erinnerung“. Abschweifend und ausweichend lautete auch ihre Antwort auf die Frage, wer den Antrag für den 1998 ausgestellten, armenischen Reisepass einreichte, wenn sie bekannt gab „Ich hatte große Probleme, ich wurde schwanger geschlagen. Ich habe mich nur auf meine Probleme konzentriert“.

Zugeben musste die BF1 schlussendlich, dass sie in Armenien geboren wurde, die Schule in XXXX , XXXX und Jerewan besuchte und eine Ausbildung zur Masseurin in Jerewan absolvierte. Sie ehelichte den Vater des BF2 in Armenien und lebte von ihrer Geburt im Jahr 1983 bis zur Ausreise im Jahr 2006 in Armenien. Auch räumte sie ein, in einem armenischen Krankenhaus behandelt worden zu sein. Diese Angaben unterstreichen folgerichtig die Tatsache der armenischen Staatsbürgerschaft. Zugeben musste die BF1 schlussendlich, dass sie in Armenien geboren wurde, die Schule in römisch 40 , römisch 40 und Jerewan besuchte und eine Ausbildung zur Masseurin in Jerewan absolvierte. Sie ehelichte den Vater des BF2 in Armenien und lebte von ihrer Geburt im Jahr 1983 bis zur Ausreise im Jahr 2006 in Armenien. Auch räumte sie ein, in einem armenischen Krankenhaus behandelt worden zu sein. Diese Angaben unterstreichen folgerichtig die Tatsache der armenischen Staatsbürgerschaft.

II.2.5. Aufgrund der obigen Ausführungen muss festgehalten werden, dass die BF keineswegs staatenlos bzw. ihre Staatsangehörigkeiten keineswegs ungeklärt sind. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den BF um armenische Staatsbürger handelt. Beim Antrag auf internationalen Schutz brachte die BF1 selbst vor, im Besitz eines im Jahr 1998 vom Passamt Jerewan ausgestellten Reisepasses gewesen zu sein. Sollte die BF1 tatsächlich keine armenische Staatsbürgerin sein, sprichte es gegen jede Logik, sich als armenische Staatsbürgerin zu darzustellen. Dass die BF1 aus opportunistischen Erwägungen zweckmäßige Angaben macht ergibt sich auch daraus, dass die BF1 nunmehr vermeint, ihren Geburtsort nicht mehr angeben zu können. Auch räumte die BF1 in der öffentlich mündlichen Verhandlung ein, dass sie ihre komplette Schulausbildung in Armenien absolvierte und eine Ausbildung zur Masseurin machte, was ebenfalls die armenische Staatsangehörigkeit indiziert. römisch zwei.2.5. Aufgrund der obigen Ausführungen muss festgehalten werden, dass die BF keineswegs staatenlos bzw. ihre Staatsangehörigkeiten keineswegs ungeklärt sind. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den BF um armenische Staatsbürger handelt. Beim Antrag auf internationalen Schutz brachte die BF1 selbst vor, im Besitz eines im Jahr 1998 vom Passamt Jerewan ausgestellten Reisepasses gewesen zu sein. Sollte die BF1 tatsächlich keine armenische Staatsbürgerin sein, sprichte es gegen jede Logik, sich als armenische Staatsbürgerin zu darzustellen. Dass die BF1 aus opportunistischen Erwägungen zweckmäßige Angaben macht ergibt sich auch daraus, dass die BF1 nunmehr vermeint, ihren Geburtsort nicht mehr angeben zu können. Auch räumte die BF1 in der öffentlich mündlichen Verhandlung ein, dass sie ihre komplette Schulausbildung in Armenien absolvierte und eine Ausbildung zur Masseurin machte, was ebenfalls die armenische Staatsangehörigkeit indiziert.

Wenn die BF1 vorbringt, dass die armenische Botschaft bestätigte, dass unter den von ihr bekannt gegebenen personenbezogenen Daten keine armenische Staatsbürgerin aufscheine, so vermag dies der BF1 nicht zum Vorteil gereichen, konnte doch in Ermangelung ihrer Mitwirkung die wahre Identität nicht ermittelt werden und wurde die von ihr angegebene und durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauerte Identität ausschließlich als Verfahrensidentität herangezogen werden. So gab die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst an, die personenbezogenen Daten nur mündlich an die Botschaftsmitarbeiter übermittelt zu haben, ohne Vorlage eines, die Identität bestätigendes Dokument, und wurde anhand dieses Datensatzes festgestellt, dass eine Person mit diesen Daten nicht armenische Staatsbürgerin sei. Bereits kleine Abweichungen von der tatsächlichen Schreibweise des Namens bzw. Ziffernsturz beim Geburtsdatum würde - wie auch in Österreich - im Falle einer Anfrage zu einem negativen Ergebnis führen. Zumindest müsste die BF1 angesichts des Schulbesuches in Armenien erfasst sein und ist davon auszugeben, dass bei Vorliegen der wahren Identität eine Identifikation möglich wäre. Hinsichtlich dem BF2 kann sich deswegen keine andere Feststellung ergeben, zudem handelt es sich auch bei seinem Vater um einern armenischen Staatsbürger.

Somit geht das Bundesverwaltungsgericht, entgegen der von der rechtsfreundlichen Vertretung vertretenen Ansicht, von der armenischen Staatsangehörigkeit der BF aus. Daren ändert auch der Umstand nichts, dass den BF seinerzeit fälschlicher Weise und contra legem vom BFA Reisedokumente ausgestellt wurden.

Weiters bleibt festzuhalten, dass die BF nicht begründeten, warum die Ausstellung der Fremdenpässe im Interesse der Republik liegen würden. Die lapidare Bemerkung der rechtsfreundlichen Vertretung „wäre die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen“ wird dem folgerichtig nicht gerecht.

II.3. Rechtliche Beurteilung römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

II.3.2. Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet:römisch zwei.3.2. Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, ist Paragraph 88, FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet:

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

II.3.3. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wird zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG wie folgt ausgeführt: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."römisch zwei.3.3. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wird zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG wie folgt ausgeführt: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm. 2).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 2).

Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003). Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003).

II.3.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:römisch zwei.3.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Am 21.12.2022 brachten die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit nach § 88 Abs. 2 FPG bei der belangten Behörde ein. Am 21.12.2022 brachten die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG bei der belangten Behörde ein.

Gemäß § 88 Abs. 2 FPG sind Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen. Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG sind Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen.

Wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, fallen die BF jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 2 FPG, weil sie im Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft sind, wie bereits umfangreich erörtet wurde. So teilte die BF1 beispielsweise bei ihrem Antrag auf internationalen Schutz mit, dass sie im Besitz eines armenischen Reisepasses, der ihr 1998 von der Passbehörde in Jerewan ausgestellt wurde, war. Auch verbrachte sie die ersten 23 Jahre ihres Lebens in Armenien, absolvierte dort ihre schulische und berufliche Ausbildung und ehelichte den armenischen Vater des minderjährigen BF2. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, fallen die BF jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz 2, FPG, weil sie im Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft sind, wie bereits umfangreich erörtet wurde. So teilte die BF1 beispielsweise bei ihrem Antrag auf internationalen Schutz mit, dass sie im Besitz eines armenischen Reisepasses, der ihr 1998 von der Passbehörde in Jerewan ausgestellt wurde, war. Auch verbrachte sie die ersten 23 Jahre ihres Lebens in Armenien, absolvierte dort ihre schulische und berufliche Ausbildung und ehelichte den armenischen Vater des minderjährigen BF2. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus.

Zur Ausweitung des Antrages durch die rechtsfreundliche Vertretung auf die Norm des § 88 Abs 1 Z 2 FPG bleibt festzuhalten: es ist unbeachtlich, ob die BF, bei Bekanntgabe ihrer korrekten Datensätze, in der Lage wären, sich gültige Reisedokumente ihres Heimatstaates zu beschaffen oder nicht. Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist sohin, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).Zur Ausweitung des Antrages durch die rechtsfreundliche Vertretung auf die Norm des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG bleibt festzuhalten: es ist unbeachtlich, ob die BF, bei Bekanntgabe ihrer korrekten Datensätze, in der Lage wären, sich gültige Reisedokumente ihres Heimatstaates zu beschaffen oder nicht. Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist sohin, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).

Zusammengefasst fehlt es demnach – neben den sonstigen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG auch am erforderlichen öffentlichen Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Zusammengefasst fehlt es demnach – neben den sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auch am erforderlichen öffentlichen Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses.

Da seitens der belangten Behörde sohin zu Recht kein Fremdenpass ausgestellt wurde, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

Fremdenpass öffentliches Interesse Reisedokument schriftliche Ausfertigung Staatsangehörigkeit Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L518.1314127.2.00

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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