Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2199588-2/3E, I419 2199588-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , genannt „ XXXX “, alias XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA alias Ghana, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , genannt „ römisch 40 “, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA alias Ghana, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III, VI und VII wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI „23.10.2014“ statt „24.02.2016“ zu lauten hat, und ihr wird zu den Spruchpunkten IV und V stattgegeben, die ersatzlos behoben werden.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei, römisch sechs und römisch sieben wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sechs „23.10.2014“ statt „24.02.2016“ zu lauten hat, und ihr wird zu den Spruchpunkten römisch vier und römisch fünf stattgegeben, die ersatzlos behoben werden.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte 2011 in Griechenland sowie 2013 zunächst in Ungarn und acht Tage darauf als angeblicher Staatsangehöriger von Ghana in Österreich internationalen Schutz. Der zurückweisende Bescheid des BAA wegen Zuständigkeit Ungarns wurde am 02.10.2013 unbekämpft rechtskräftig.
2. Drei Jahre darauf stellte der Beschwerdeführer den ersten Folgeantrag, den das BFA zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Ghana sowie einem zehnjährigen Einreiseverbot abwies. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht am 18.04.2017 ab (W159 2134269-1/12E).
3. Mit Bescheid vom 05.06.2018 stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 17.07.2018 als unbegründet abgewiesen (I405 2199588 1/3E).
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers zur Gänze als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), erteilte diesem keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V). Dieser habe das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 24.02.2016 verloren. (Spruchpunkt VI). Mit Spruchpunkt VII erließ es wieder ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Einer Beschwerde aberkannte es die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VIII).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers zur Gänze als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte diesem keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Dieser habe das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 24.02.2016 verloren. (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Spruchpunkt römisch sieben erließ es wieder ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Einer Beschwerde aberkannte es die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch acht).
5. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Ghana, Aschanti und Mitglied in zwei Tischtennisvereinen. Er habe Freunde in Österreich, darunter seine Taufpatin, und sei „homosexuell bzw. bisexuell“. In Nigeria habe er keine Verwandten.
Er stamme aus Ghana und nicht Nigeria, seine Eltern seien verstorben, und Geschwister habe er nicht. Er entstamme einem gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Umfeld, in dem gleichgeschlechtliche Sexualität verpönt sei, als Schande empfunden werde und zu massiven Repressionen inklusive physischer Gewalt bis hin zu Steinigungen durch Angehörige der Boko Haram führe. Im Fall der Rückkehr nach Nigeria würde er zudem aufgrund der allgemein herrschenden schlechten Sicherheitslage in Gefahr sein.
Das BFA hätte andere Feststellungen treffen können, hätte es den Beschwerdeführer näher zu den Gegebenheiten in Nigeria befragt, insbesondere bezüglich der angeführten Sachverhaltselemente. Einzig, weil die belangte Behörde hierzu weitere Ermittlungen unterlassen habe, hätte dieser keine Gelegenheit gehabt, sämtliches relevantes Fluchtvorbringen zu erstatten. Es seien lediglich die Hintergründe für die Bedrohungslage des Beschwerdeführers in Nigeria ermittelt wurden, aber nicht der konkrete Auslöser für die Einleitung der Fluchtvorbereitungen. Aus der nicht getätigten Feststellung zur Homosexualität des Beschwerdeführers ergebe sich ein Mangel in der Beweiswürdigung.
Nach einer mängelfreien Beweiswürdigung wäre dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen. Dieser sei homosexuell. In seinem Herkunftsstaat drohe ihm asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen „bzw.“ LGTBIQ-Personen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Ende 20, Staatsangehöriger von Nigeria und Christ. Er beherrscht Englisch in Wort und Schrift sowie etwas Deutsch. Seinen Angaben nach ist er Vollwaise und hat keine Geschwister. Nachdem er die Grundschule besucht hatte, absolvierte er eine Ausbildung als Mechaniker. Er behauptet, in XXXX in Ghana geboren zu sein, seine Mutter wäre aus Nigeria gewesen. Spätestens 2011 gelangte er illegal nach Griechenland, wo er 14.06.2011 Asyl beantragte.Der Beschwerdeführer ist Ende 20, Staatsangehöriger von Nigeria und Christ. Er beherrscht Englisch in Wort und Schrift sowie etwas Deutsch. Seinen Angaben nach ist er Vollwaise und hat keine Geschwister. Nachdem er die Grundschule besucht hatte, absolvierte er eine Ausbildung als Mechaniker. Er behauptet, in römisch 40 in Ghana geboren zu sein, seine Mutter wäre aus Nigeria gewesen. Spätestens 2011 gelangte er illegal nach Griechenland, wo er 14.06.2011 Asyl beantragte.
Er hält sich seit 2013 in Österreich auf und hatte nach der Zurückweisung seines Erstantrags keinen gemeldeten Wohnsitz bis er am 21.10.2014 in Haft (seit 23.10.2014 Untersuchungshaft) kam. Das OLG XXXX hat ihn am 24.02.2016 zu 27 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt, weil er von Mai bis Oktober 2014 mindestens 14,9 kg Cannabiskraut mit darin zumindest 1,19 kg Delta-9-THC an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußert sowie am 21.10.2014 einen falschen französischen Personalausweis gegenüber Beamten des Stadtpolizeikommandos G. zum Beweis seiner Identität und Aufenthaltserlaubnis vorgewiesen hatte.Er hält sich seit 2013 in Österreich auf und hatte nach der Zurückweisung seines Erstantrags keinen gemeldeten Wohnsitz bis er am 21.10.2014 in Haft (seit 23.10.2014 Untersuchungshaft) kam. Das OLG römisch 40 hat ihn am 24.02.2016 zu 27 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt, weil er von Mai bis Oktober 2014 mindestens 14,9 kg Cannabiskraut mit darin zumindest 1,19 kg Delta-9-THC an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußert sowie am 21.10.2014 einen falschen französischen Personalausweis gegenüber Beamten des Stadtpolizeikommandos G. zum Beweis seiner Identität und Aufenthaltserlaubnis vorgewiesen hatte.
Als erschwerend wertete das OLG das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, als mildernd den zuvor ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und das Alter unter 21, zog aber eine bedingte Entlassung nach Vollzug der halben Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Er arbeitet unangemeldet als Zeitungszusteller und verdient dabei € 600,-- bis € 700,-- monatlich. Ferner ist er Mitglied in zwei Tischtennisvereinen und betreibt diesen Sport. Er hat 2016 Deutschkurse A1.1 und A1.2 besucht. Seit Sommer 2022 bewohnt er ein Untermietzimmer, für das er monatlich € 200,-- an Miete bezahlt.
Er führte in Österreich zehn oder elf Monate lang eine Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsangehörigen und war mit dieser verlobt, bis diese die Beziehung während seiner Justizhaft beendete. In Frankreich hat er einen Sohn von einer anderen Frau, die er zuletzt 2013 in Ungarn gesehen hat.
1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 05.07.2023 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen seither bekannt geworden.
Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen ferner die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Relevante Bevölkerungsgruppen - Homosexuelle
Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). § 214 des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 9.2022). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 9.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge (ÖB 9.2022; vgl. HRW 12.1.2023) mit bis zu zehn Jahren Haft (ÖB 9.2022) bestraft werden können (ÖB 9.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022, HRW 23.1.2023). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Tod durch Steinigung bestraft werden (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 9.2022). Obwohl Männer gemäß Scharia verurteilt und inhaftiert wurden, wurde im Laufe des Jahres 2022 keiner von ihnen hingerichtet (USDOS 20.3.2023).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Paragraph 214, des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 9.2022). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge (ÖB 9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023) mit bis zu zehn Jahren Haft (ÖB 9.2022) bestraft werden können (ÖB 9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022, HRW 23.1.2023). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Tod durch Steinigung bestraft werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 9.2022). Obwohl Männer gemäß Scharia verurteilt und inhaftiert wurden, wurde im Laufe des Jahres 2022 keiner von ihnen hingerichtet (USDOS 20.3.2023).
Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vgl. ÖB 9.2022). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 24.11.2022). Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Es gibt nahezu keine Anklagen unter den spezifisch gegen Angehörige sexueller Minderheiten anwendbaren Gesetzen und noch weniger Verurteilungen. Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vergleiche ÖB 9.2022). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 24.11.2022). Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Es gibt nahezu keine Anklagen unter den spezifisch gegen Angehörige sexueller Minderheiten anwendbaren Gesetzen und noch weniger Verurteilungen. Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).
Seit der Verabschiedung des SSMPA sind Angehörige sexueller Minderheiten noch häufiger Opfer von Mob-Angriffen und Polizeigewalt (AA 24.11.2022). Im Laufe des Jahres meldeten Angehörige sexueller Minderheiten nach Angaben der NGO TIERS (The Initiative for Equal Rights) Belästigungen, Bedrohungen, Diskriminierungen und Gewalt gegen sie aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. Die NGO dokumentierte im Laufe des Jahres 2022 520 damit in Zusammenhang stehende Menschenrechtsverletzungen. In mehr als zehn Prozent dieser Fälle waren staatliche Akteure beteiligt. Verletzung der Privatsphäre, willkürliche Verhaftung und unrechtmäßige Inhaftierung waren die häufigsten Verstöße, die von Beamten und anderen staatlichen Akteuren begangen wurden. Erpressung, Körperverletzung und Gewalt waren die häufigsten Übergriffe, die von nicht staatlichen Akteuren begangen wurden (USDOS 20.3.2023).
Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht also von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (LHRL 26.6.2021; vgl. TIERS 28.6.2021, STDOK 15.9.2020). Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020).Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht also von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (LHRL 26.6.2021; vergleiche TIERS 28.6.2021, STDOK 15.9.2020). Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020).
Eine andere Möglichkeit, Gerechtigkeit zu suchen, besteht in der Anrufung der National Human Rights Commission (NHRC). Zwar bleibt der offizielle staatliche Diskurs bezüglich sexueller Minderheiten von Homophobie geprägt. Trotzdem gibt es in staatlichen Bereichen Anknüpfungspunkte – v. a. im Gesundheitsbereich und eben bei der NHRC. Positive Trends sind hier sichtbar im Bereich der Kooperation mit der NHRC und der Anerkennung von Menschenrechtsverletzungen durch diese Behörde (STDOK 15.9.2020).
Die Zustimmung der Bevölkerung zum SSMPA und anderen Strafmaßnahmen gegenüber sexuellen Minderheiten ist immer noch hoch, doch ist diese zugleich innerhalb weniger Jahre auch drastisch gesunken. Immer mehr Menschen sind zudem bereit, ein homosexuelles Familienmitglied zu akzeptieren. Mit vermehrter Toleranz sinkt die Radikalität der Homophobie. Allerdings ist die Gewaltschwelle in Nigeria generell niedrig. Während in den Medien eine negative Berichterstattung über sexuelle Minderheiten weiterhin vorherrscht, ist auch dort ein Trend zur Liberalisierung bemerkbar. Immer wieder kommt es nun zu sachlicher Berichterstattung, auch Filme zur Thematik wurden veröffentlicht (STDOK 15.9.2020).
Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB 9.2022). Das gesellschaftliche Klima Homosexuellen gegenüber ist feindselig (AA 24.11.2022). Es kann nach wie vor riskant sein, sich gegenüber der Familie als homosexuell zu outen. Es kann zum Verstoßen, zum Einsperren, zu Gewalt oder zur Zuführung zu einer „Konversionstherapie“ („conversion therapy“) kommen. Allerdings sinkt die Ablehnung homosexueller Familienmitglieder und gleichzeitig steigt deren Akzeptanz. Generell gehen viele Nigerianer mit ihrer Sexualität nicht offen um. Das gesellschaftliche Umfeld führt zur Geheimhaltung gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Zahlreiche Angehörige sexueller Minderheiten sind „normal“ verheiratet. Dies dient einerseits der Verschleierung, andererseits dem Entsprechen sozialer Normen (STDOK 15.9.2020).
In mehreren Großstädten können Angehörige und Communities sexueller Minderheiten freier leben. Zudem gibt es dort ein größeres Ausmaß an möglicher Unterstützung. Der maßgebliche Vorteil ist die Anonymität. Diese sinkt naturgemäß im ländlichen Raum – aber auch in den Slums der Großstädte. Es gibt aber auch konträre Meinungen, wonach nämlich die Gesellschaft in bestimmten ländlichen Gebieten toleranter sei als in der Stadt. Die meisten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen betreffen Städte. Dies kann aber freilich auch damit zu tun haben, dass dort Vorfälle eher gemeldet und dokumentiert werden (STDOK 15.9.2020).
Es gibt keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten. Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).
Homosexuellen-NGOs arbeiten weiter, die Netzwerke sind sogar ausgebaut und sichtbarer geworden. Die Zahl an Organisationen hat sich nahezu verdreifacht. Nur in seltenen – dokumentierten – Ausnahmefällen kam es zu staatlichen Maßnahmen gegen NGOs. Fördergelder werden weiterhin gezahlt und sind nach Angaben einer Quelle sogar gestiegen (STDOK 15.9.2020).
Lokale NGOs sammeln Informationen zu Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen sexueller Minderheiten. Ein Beispiel für eine umfangreiche Datensammlung dieser Art stellt der jährlich aktualisierte Menschenrechtsbericht von TIERs und kooperierenden NGOs dar. Einige NGOs betreiben Hotlines bzw. stellen Telefonnummern für Notfälle zur Verfügung. Die meisten Quellen gehen davon aus, dass etwa in Polizeigewahrsam geratene Personen wissen, wen sie zur Unterstützung anrufen können. Die Unterstützung wird in erster Linie zwecks Kautionszahlung („bail out“) geleistet (STDOK 15.9.2020).
Einige Anwälte und Vereinigungen stellen Angehörigen sexueller Minderheiten Rechtshilfe zur Verfügung. Diese kommt u.a. beim sogenannten „bail out“ aus dem Polizeigewahrsam zu tragen. Gelangt ein Fall tatsächlich vor Gericht, kommt es üblicherweise zur (juristischen) Intervention von NGOs (STDOK 15.9.2020). Verschiedene NGOs bieten Angehörigen sexueller Minderheiten rechtliche Beratung und Schulungen in Meinungsbildung, Medienarbeit und Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV an (USDOS 20.3.2023). Manchmal werden solche Organisationen auch direkt seitens der Polizei kontaktiert (STDOK 15.9.2020).
Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche – im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen – unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen „Kaution“ freizukaufen versuchen (STDK 15.9.2020). Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und Zufluchtsmöglichkeiten ("safe havens") an (USDOS 12.4.2022).
Netzwerke sexueller Minderheiten sind v. a. in großen Städten präsent und aktiv. Vormals gab es im ländlichen Bereich wenn, dann aus dem Gesundheitsbereich heraus aktive Organisationen. Nunmehr versuchen einige städtische Netzwerke, ihre Arbeit auch auf ländliche Gegenden auszudehnen. Insgesamt hat sich die Reichweite der Netzwerke in den letzten Jahren verbessert. Sprachgrenzen und Infrastruktur stellen allerdings Barrieren dar. In den meisten Fällen wissen Angehörige sexueller Minderheiten, wen bzw. welche Organisation sie bei Bedarf kontaktieren können. Angehörige sexueller Minderheiten können sich durch einen Umzug in eine (andere) Stadt oder einen anderen Stadtteil aus einer direkten Risikolage befreien. Netzwerke und NGOs der Community unterstützen Personen bei diesem Schritt. In einigen Städten gibt es auch von NGOs organisierte Notquartiere (safe house / shelter). Es kommt mitunter auch zu „Zuweisungen“ bedrohter Personen von einer Stadt in eine andere (STDOK 15.9.2020). [...]
Sichtbarkeit im Auftreten und im Verhalten stellt einen Risikofaktor dar. Dies betrifft insbesondere Männer, die sich feminin geben, doch auch Frauen, die diesbezüglich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen, können betroffen sein. Das gemeinsame Wohnen alleine stellt für gleichgeschlechtliche Personen kein Problem dar, dies ist in Nigeria – von der Wohnung bis hin zum Hotelzimmer – aus Kostengründen nicht unüblich. Der Einfluss des Alters oder des Familienstandes auf die Frage des persönlichen Risikos von Angehörigen sexueller Minderheiten ist unklar. Einen maßgeblichen Einfluss hat hingegen der sozio-ökonomische Status einer Person. Mit zunehmender Finanzkraft, Bildung und Vernetzung – also mit zunehmenden Privilegien – sinkt das Risiko gegen null. Hauptrisikogruppe sind hingegen jene Personen, deren Alltag in einem Umfeld mit niedrigem sozialen und ökonomischen Status verankert ist (STDOK 15.9.2020).
1.2.2 Meldewesen
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022). [...]Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022). [...]
Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 9.2022).
1.2.3 Sicherheitslage
Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022). Entführungen und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 22.6.2023a).
Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 22.6.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).]
Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).
Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 22.6.2023b).
Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).
Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 22.6.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 2.6.2023). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 2.6.2023).
Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 erfolgte Attacken des ISWAP im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 22.6.2023b).
In der Zeitspanne Mai 2022 bis Mai 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.139), Zamfara (851), Kaduna (671), Niger (625). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti (8), Jigawa (8), Gombe (11) (CFR 6.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).
1.2.4 Grundversorgung
Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 2.2023).
Für den Zeitraum von 2023 bis 2025 wird ein durchschnittliches jährliches Wirtschaftswachstum von 2,9 Prozent prognostiziert, das nur geringfügig über der geschätzten Bevölkerungswachstumsrate von 2,4 Prozent liegt. Das Wachstum wird vermutlich von Dienstleistungen, Handel und dem verarbeitenden Gewerbe getragen werden. Die Abwärtsrisiken für diese Wachstumsaussichten haben sich verschärft, wobei die meisten Risiken von der Innenpolitik, der anhaltend niedrigen (wenn auch in letzter Zeit steigenden) Ölproduktion und der Knappheit an Devisen und lokaler Währung ausgehen (WB 31.3.2023). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,4 Prozent. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr. Im Jahr 2022, dem letzten Regierungsjahr des betagten Präsidenten und Ex-Generals Buhari, schwächte sich die wirtschaftliche Entwicklung allerdings - u. a. aufgrund der von der Zentralbank im letzten Quartal verursachten Banknoten-Knappheit - bereits wieder auf 3,1 Prozent ab (WKO 15.6.2023).
Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier
großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 9.2022).Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier, großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 9.2022).
Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 9.2022).
Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 2.2023). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022).
Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023).
Die Ungleichheit in Bezug auf Einkommen und Chancen ist nach wie vor groß und hat sich negativ auf die Armutsbekämpfung ausgewirkt. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten ist eine der Hauptursachen für die hohe Armut, die regionale Ungleichheit und die sozialen und politischen Unruhen. Auch die hohe Inflation hat das Wohlergehen der Haushalte beeinträchtigt, und die Preissteigerungen in den Jahren 2020-2022 haben mehr Nigerianer in die Armut getrieben (WB 31.3.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt (HRW 12.1.2023).
Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022; vgl. WKO 6.2023). Laut NBS sind mit Stand Juni 2023 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022; vergleiche WKO 6.2023). Laut NBS sind mit Stand Juni 2023 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vergleiche BS 23.2.2022).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Die Nahrungsmittelkrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine treibt die Getreidepreise beträchtlich in die Höhe (ÖB 9.2022). [...]
Dass mit dem Amtsantritt von Bola Tinubu Ende Mai 2023 tatsächlich eine sehr andere und deutlich wirtschaftsorientierte, aktivere Regierungsperiode begonnen hat, bewies Tinubu indem er bereits am Tag seines Amtsantritts die Subvention des Benzinpreises, ein jahrzehntealtes Goldenes Kalb der nigerianischen Politik, ersatzlos abschaffte, wobei es ihm gleichzeitig durch das Einschalten der Justiz gelang, zumindest vorläufig Massenproteste zu verhindern. Auch die Suspendierung sowie Verhaftung des unter Präsident Buhari geradezu allmächtigen Nationalbankgouverneurs Godwin Emefiele und das offizielle Floaten [Anm.: Die Bildung und Entwicklung der Wechselkurse wird den Marktkräften überlassen. Das bedeutet flexible Wechselkurse ohne staatliche Intervention] der nigerianischen Währung ließen aufhorchen und hat gezeigt, dass in Abuja nunmehr ein völlig neuer Regierungsstil herrscht (WKO 15.6.2023).
Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Hitze haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen, insbesondere in den nördlichen Teilen des Landes. Diese Klimarisiken haben bereits zu einem Rückgang der Pro-Kopf-Nahrungsmittelproduktion beigetragen, sodass der Anteil der Bevölkerung, der von Unterernährung betroffen ist, von 6,5 Prozent im Jahr 2004 auf 12,7 Prozent im Jahr 2020 gestiegen ist (WB 31.3.2023).
Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie 2021. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP). Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023).
1.3 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.3.1 Zu seinem ersten – dem danach zurückgewiesenen – Asylantrag hat der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angegeben.
Im nächsten Asylverfahren gab er 2016 erstbefragt an, er habe mit anderen Jugendlichen gegen die Bombardierung und Zerstörung des Einkaufszentrums, in dem sein Vater ein Geschäft gehabt habe, protestiert, die von der Regierung ausgegangen wäre. Die Polizei habe ihn dabei verletzt und suche ihn seither. Beim BFA erklärte er, das Geschäft sei niedergebrannt worden, und bei dem Protest dagegen seien viele Sachen zerstört worden. Wer das Geschäftszentrum niedergebrannt habe, wisse er nicht. Er habe dieses Vorbringen nicht früher erstattet, da er Angst gehabt hätte, dass man ihm in Österreich eine strafbare Handlung vorhalten würde.
1.3.2 Die Botschaft Nigerias in Wien hat 2018 ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt, laut dem er nigerianischer Abstammung ist („hails from Nigeria“).
Am 14.06.2022 wurde er in Schubhaft genommen und stellte dort nach einer Woche den neuen Folgeantrag, worauf er freigelassen wurde.
1.3.3 Zum neuen Folgeantrag gab er erstbefragt an, es werde herumerzählt, er sei homosexuell. Das sei richtig, aber er zeige es nicht in der Öffentlichkeit. Er sei von einem Schwarzen in einer genannten Parkanlange geschlagen worden, weil es überall herumerzählt werde. Im Fall der Rückkehr fürchte er, geschlagen und umgebracht zu werden. In Afrika wüssten es schon alle. Er sei lange nicht mehr dort gewesen, aber sie würden ihn verfolgen. Schon jetzt schlügen ihn alle. Seit er 2018 in einem genannten Nachtklub gewesen sei, habe sich alles zu ändern begonnen.
1.3.4 Beim BFA wurde er rund 15 Monate später einvernommen und erklärte, er sei kein Nigerianer. Nigeria habe er nur durchquert, als er mit 13 von Ghana nach Libyen gereist sei. Zwischen Ghana und Nigeria gäbe es keine weiteren Staaten.
Seine Lebenssituation habe sich seit 2018 geändert. Er sei homosexuell. Seine schwarzafrikanischen Freunde hätten sich über seine neue sexuelle Orientierung lustig gemacht. Sie hätten das nicht akzeptiert und gesagt, sie würden für seine Abschiebung sorgen. Dann würden sie ihn töten. Das Ganze habe 2018 in dem genannten Nachtklub stattgefunden.
Er werde ständig bedroht und sei vor einem Jahr in der genannten Parkanlange von diesen afrikanischen Personen angegriffen und geschlagen worden. Er habe eine Wunde am rechten Auge gehabt. Sie hätten gesagt, dass sie ihn töten wollten. Sie würden meinen, was sie sagten. Alles das wäre wegen seiner sexuellen Orientierung. In dem Park hätten sie ihn festgehalten und die Polizei angerufen, das sei auch der Grund, warum er wieder in Schubhaft gekommen sei.
Er werde telefonisch bedroht, auch auf Facebook würden sie über ihn schreiben. Deswegen meide er diese Leute. Anzeige habe er keine erstattet, weil er immer Angst vor der Polizei gehabt habe. Die Leute würden ihn seit 2018 anrufen, ihm sagen, sie wüssten, dass er schwul sei. Er solle niemals nach Afrika zurückkommen, sie würden ihn töten. Er blockiere dann die Anrufer. Bereits mehrfach habe er die Mobiltelefonnummer gewechselt.
Im Dezember 2018 habe er erstmals bemerkt, dass er Männer anziehend finde. Da habe ihn in dem Nachtklub ein Mann mit Vornamen W. berührt, was er gerngehabt habe. Mit diesem habe er sich mehr als siebenmal getroffen, dann aber das Interesse an ihm verloren. Von 2018 bis 2020 sei er mit einem Mann mit Vornamen T., den er auch aus dem Nachtklub gekannt habe, zusammen gewesen, mit dem er sich manchmal zweimal wöchentlich, manchmal zweimal im Monat getroffen habe. Zusammengelebt hätten sie nicht, und auch den Nachnamen des Mannes könne er nicht nennen. Leider habe er auch dessen Telefonnummer nicht mehr. Er glaube, dieser haben sich umgebracht. Im Vorjahr sei in der Zeitung gestanden, dieser habe sich erhängt. Eine andere Beziehung habe er nicht gehabt, sei aber im Internet auf der Suche.
Die Personen, die ihn geschlagen hätten, seien Nigerianer. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria würden die Behörden mitbekommen, dass er homosexuell sei, da diese Leute es überall herumerzählten. Er habe auch Angst, dass er von der „Community“ getötet werde, wenn diese erführe, dass er homosexuell sei. Damit meine er Schwarzafrikaner, ob aus Ghana oder Nigeria spiele keine Rolle. Sie dächten gleich.
1.3.5 Der Beschwerdeführer hat keine ihm in Nigeria aus Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohende staatliche Verfolgung oder private Verfolgung, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte, glaubhaft gemacht. Ihm droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, speziell nicht wegen seiner sexuellen Orientierung. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er eine von der heterosexuellen verschiedene Neigung aufwiese oder sich auch nur – aus anderen Gründen – so verhalten hätte, dass dies naheläge.
1.3.6 Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.6 Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes sowie den Erkenntnissen der beiden genannten Beschwerdeverfahren, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes sowie den Erkenntnissen der beiden genannten Beschwerdeverfahren, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit gründet sich auf die Ausstellung des Heimreisezertifikates durch die Vertretung Nigerias, die dazu auch – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – festhielt, dass dieser von dort stammt. Wie bereits im Erkenntnis I405 2199588-1 geht dieses Gericht daher weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer durch falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit seine Abschiebung zu vereiteln versuchte. (S. 10)
Betreffend das Kind des Beschwerdeführers in Frankreich folgt das Gericht (wie das BFA) ebenso den Feststellungen im vorigen Erkenntnis (S. 6).
Der Beginn der Untersuchungshaft ist der Mitteilung der Justizanstalt im vorigen Verfahren zu entnehmen (dort AS 65). Aus dem Strafurteil des LGS XXXX ist der Tag der Inhaftierung ersichtlich (AS 158), auch wenn im ZMR die Meldung erst am folgenden Tag erfolgte. Dieses Urteil und jenes des OLG XXXX ermöglichten auch die Feststellungen zur Straffälligkeit.Der Beginn der Untersuchungshaft ist der Mitteilung der Justizanstalt im vorigen Verfahren zu entnehmen (dort AS 65). Aus dem Strafurteil des LGS römisch 40 ist der Tag der Inhaftierung ersichtlich (AS 158), auch wenn im ZMR die Meldung erst am folgenden Tag erfolgte. Dieses Urteil und jenes des OLG römisch 40 ermöglichten auch die Feststellungen zur Straffälligkeit.
2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer beim BFA am 26.06.2023 an, er habe daran kein Interesse (AS 59). In der Beschwerde wird ein einschlägiger Absatz aus dem „World Report 2022 – Nigeria“ von Human Rights Watch zitiert, außerdem werden Teile des aktuellen Länderberichtes wiedergegeben, den das BFA verwendete (s. auch oben 1.2), wobei in diesem im Kapitel „Homosexualität“ (oben 1.2.1) bereits der „World Report 2023 – Nigeria“ zitiert wird („HRW 12.1.2023“). Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zu den Fluchtmotiven
2.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, den vorliegenden Folgeantrag gestellt zu haben, weil er homosexuell sei. Im Dezember 2018 habe er bemerkt, dass er Männer anziehend finde, nachdem W. ihn berührt habe. Diesen habe er mehr als siebenmal getroffen, dann (bereits) 2018 bis 2022 eine Beziehung mit T. gehabt, der ihn zuerst für Sex bezahlt habe. Beide Männer habe er aus demselben Nachtklub gekannt. Er „gehe davon aus“, dass viele Schwarzafrikaner diesen Nachtklub besuchen würden, und sich seine sexuelle Neigung dort herumgesprochen habe. Seit 2018 erhalte er unregelmäßig Drohanrufe, obwohl er sich damals nicht so verhalten habe, dass jemand seine sexuelle Orientierung dementsprechend auslegen hätte können.
2.3.2 Dem BFA ist zuzustimmen (S. 79 f, AS 281 f), dass das neue Vorbringen unglaubhaft ist und die Verlängerung des Aufenthalts im Inland bezweckt. Zunächst ist das Beharren des Beschwerdeführers auf der widerlegten Behauptung der Herkunft aus Ghana zu berücksichtigen.
2.3.3 Dann kann mit dem BFA angenommen werden, dass die in diesem Verfahren neu vorgebrachte Kinderlosigkeit (AS 52) vorgegeben wird, weil die Vaterschaft „nicht geeignet erscheint“ das aktuelle Vorbringen zu stützen und „in den Hintergrund rücken“ soll. Die Beschwerde geht darauf nicht ein, sondern beschränkt sich darauf, der Beschwerdeführer habe beim BFA vorgebracht, er sei „homosexuell bzw. bisexuell“. Damit wird die Beweiswürdigung des BFA nicht erschüttert, zumal die den Vorschriften des AVG entsprechende Niederschrift vom 19.09.2023 den vollen Beweis des darin Festgehaltenen bietet.
2.3.4 Richtig zeigt das BFA auch auf, dass der Beschwerdeführer nach einer behaupteten mehr als dreijährigen Beziehung mit T. – von (im Anschluss an die angebliche Zeit mit W. im Dezember) Ende 2018 bis 2022 –dessen Nachnamen nicht nennen konnte, und ferner zunächst nur glaubte, dieser hätte sich umgebracht, aber schließlich sogar wusste, dass er sich erhängt hätte und dies in der Zeitung gestanden wäre.
2.3.5 Ebenso beizupflichten ist dem BFA, wenn es sich verstört zeigt, dass der Beschwerdeführer keine einzige der behauptetermaßen bereits 2018 begonnenen Drohungen über soziale Medien präsentieren konnte, und dazu angab, sie seien „indirekt“ und ohne seinen Namen geäußert worden.
Bemerkenswert ist, wie das BFA aufzeigt, dass der Beschwerdeführer zudem trotz der behaupteten Drohungen niemals eine Anzeige bei der Polizei erstattete, und ferner, dass diese Drohungen trotz Wechselns der Rufnummer fortgesetzt worden wären. Die Erklärung, die Anzeige wäre aus Angst vor der Polizei unterblieben, widerspricht dabei dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach einer Woche Schubhaft schließlich doch der Polizei anvertraute.
2.3.6 Schließlich erscheint es schlecht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt, die Suche nach Männern im Internet unter seinem echten Vornamen zu betreiben, andererseits vorgibt, darauf bedacht zu sein, sich in Österreich nicht zu outen.
2.3.7 Dem BFA ist nach all dem zuzustimmen, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig und es dem Beschwerdeführer neuerlich nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen ist. Daher schließt sich das Gericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
2.3.8 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht (S. 9 f, AS 377 f), der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen „sehr detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah gestaltet“ und über die Verfolgungsgefahr wegen seiner „Homosexualität bzw. Bisexualität frei gesprochen“. Damit wird die Beweiswürdigung des BFA nicht erschüttert, ihr nicht substantiiert entgegengetreten und auch nicht aufgezeigt, dass dem BFA eine „unschlüssige Beweiswürdigung“ unterlaufen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins):
3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete (Gefahr einer) Verfolgung wegen Homosexualität nicht festgestellt wurde, und auch keine wegen einer in der Beschwerde erstmals, unsubstantiiert und entgegen dem Neuerungsverbot angedeuteten („bzw.“) Bisexualität. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei):
3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht entgegen dem Beschwerdevorbringen betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer dort keine lokale Arbeitserfahrung nach seiner Berufsausbildung gesammelt hat, ferner auch, dass er seit 2011 nicht mehr im Herkunftsstaat war, jedoch folgt daraus nicht, dass es dem Beschwerdeführer deshalb unmöglich wäre, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443, mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443, mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers ausbleibt, weil er arbeitsfähig ist, die dortige Sprache spricht und auch bereits eine mehrjährige Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie nun Auslandserfahrung hat, weshalb der Beschwerdeführer den vorhandenen Arbeitsmarkt nutzen kann.
Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei):
Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.
Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Der Spruchpunkt war demnach zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.
3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier):
3.3.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall grundsätzlich die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.3.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall grundsätzlich die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
3.3.2 Wie allerdings fallbezogen festgestellt wurde (Verfahrensgang, I. 2.), besteht wider den Beschwerdeführer eine seit 2017 rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren. Seither ist der Beschwerdeführer nach den Feststellungen auch nicht ausgereist.3.3.2 Wie allerdings fallbezogen festgestellt wurde (Verfahrensgang, römisch eins. 2.), besteht wider den Beschwerdeführer eine seit 2017 rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren. Seither ist der Beschwerdeführer nach den Feststellungen auch nicht ausgereist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass es im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können. Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs. 6 FPG vorübergehend undurchführbar. (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN)Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass es im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können. Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG vorübergehend undurchführbar. (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN)
Im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung kann die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/18/0332)
3.3.3 Das BFA hat zum Spruchpunkt VII dargelegt, dass das neuerlich verhängte zehnjährige Einreiseverbot sich auf den Sachverhalt der strafgerichtlichen Verurteilung bezieht, und demnach die seinerzeitige Begründung und die Dauer des rechtskräftigen Einreiseverbotes beibehalten. Es hatte also mangels neuer Tatsachen zum Einreiseverbot keine weitere Rückkehrentscheidung zu ergehen.3.3.3 Das BFA hat zum Spruchpunkt römisch sieben dargelegt, dass das neuerlich verhängte zehnjährige Einreiseverbot sich auf den Sachverhalt der strafgerichtlichen Verurteilung bezieht, und demnach die seinerzeitige Begründung und die Dauer des rechtskräftigen Einreiseverbotes beibehalten. Es hatte also mangels neuer Tatsachen zum Einreiseverbot keine weitere Rückkehrentscheidung zu ergehen.
Daher war die neuerliche Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV (wegen der bereits vorhandenen: ersatzlos) aufzuheben und insofern der Beschwerde Folge zu geben.Daher war die neuerliche Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch vier (wegen der bereits vorhandenen: ersatzlos) aufzuheben und insofern der Beschwerde Folge zu geben.
3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Wie eben dargelegt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria in Spruchpunkt V, der deswegen ebenso zu entfallen hatte.Wie eben dargelegt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria in Spruchpunkt römisch fünf, der deswegen ebenso zu entfallen hatte.
3.5 Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VI):3.5 Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sechs):
In § 13 Abs. 2 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist (Z. 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z. 2), über ihn Untersuchungshaft verhängt (Z. 3) oder er beim Begehen eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wurde (Z. 4). Nach Abs. 3 kommt ihm ab dem Verlust faktischer Abschiebeschutz zu.In Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), über ihn Untersuchungshaft verhängt (Ziffer 3,) oder er beim Begehen eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wurde (Ziffer 4,). Nach Absatz 3, kommt ihm ab dem Verlust faktischer Abschiebeschutz zu.
Ein Fremder ist straffällig im Sinn des AsylG 2005 geworden, wenn er (§ 2 Abs. 3) rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z. 1) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z. 2) verurteilt worden ist.Ein Fremder ist straffällig im Sinn des AsylG 2005 geworden, wenn er (Paragraph 2, Absatz 3,) rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) verurteilt worden ist.
Das Aufenthaltsrecht lebt in den Fällen der Z. 2 bis 4 wieder auf, wenn es zur Beendigung des Strafverfahrens in einer der im letzten Satz des Abs. 2 genannten Varianten kommt (Freispruch, Rücktritt von der Strafverfolgung oder Einstellung).Das Aufenthaltsrecht lebt in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 wieder auf, wenn es zur Beendigung des Strafverfahrens in einer der im letzten Satz des Absatz 2, genannten Varianten kommt (Freispruch, Rücktritt von der Strafverfolgung oder Einstellung).
Das BFA hat nach § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen.Das BFA hat nach Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen.
Das BFA führt im Spruch das Datum des Berufungsurteils des OLG XXXX an, den 24.02.2016. Nach den Feststellungen wurde aber über den Beschwerdeführer bereits am 23.10.2014 die Untersuchungshaft verhängt, sodass (mangels Wiederauflebens, da die Verurteilung folgte) dies das Datum des Verlustes ist, und zwar wie im Spruch des Bescheides (anders als in der Begründung) angegeben nach § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005.Das BFA führt im Spruch das Datum des Berufungsurteils des OLG römisch 40 an, den 24.02.2016. Nach den Feststellungen wurde aber über den Beschwerdeführer bereits am 23.10.2014 die Untersuchungshaft verhängt, sodass (mangels Wiederauflebens, da die Verurteilung folgte) dies das Datum des Verlustes ist, und zwar wie im Spruch des Bescheides (anders als in der Begründung) angegeben nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005.
Somit war Spruchpunkt VI entsprechend abzuändern, die Beschwerde dagegen aber als unbegründet abzuweisen.Somit war Spruchpunkt römisch sechs entsprechend abzuändern, die Beschwerde dagegen aber als unbegründet abzuweisen.
3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII):3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben):
3.6.1 Mit einer Rückkehrentscheidung kann das BFA gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre.3.6.1 Mit einer Rückkehrentscheidung kann das BFA gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre.
3.6.2 Vorliegend entfällt die Rückkehrentscheidung, da das Einreiseverbot von 2017 unverändert bleibt. Damit haben dann aber auch jene Aussprüche zu unterbleiben, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen. (Vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110)
3.6.3 Der in Spruchpunkt VII getroffene neuerliche Ausspruch über das (bestehende bleibende) Einreiseverbot war demnach zusammen mit der Rückkehrentscheidung zu beheben, sodass sich die Beschwerde im Ergebnis auch gegen diesen Spruchpunkt als begründet erwies, weshalb ihr auch insoweit stattzugeben und der ersatzlose Entfall dieses Ausspruches zu anzuordnen war.3.6.3 Der in Spruchpunkt römisch sieben getroffene neuerliche Ausspruch über das (bestehende bleibende) Einreiseverbot war demnach zusammen mit der Rückkehrentscheidung zu beheben, sodass sich die Beschwerde im Ergebnis auch gegen diesen Spruchpunkt als begründet erwies, weshalb ihr auch insoweit stattzugeben und der ersatzlose Entfall dieses Ausspruches zu anzuordnen war.
3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt VIII):3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt römisch acht):
Das BFA hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und sich dabei auf § 18 Abs. 2, 3, 5 und 6 BFA-VG gestützt.Das BFA hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und sich dabei auf Paragraph 18, Absatz 2, 3, 5 und 6 BFA-VG gestützt.
Nach diesen Bestimmungen kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z. 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z. 3), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z. 5) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z. 6).Nach diesen Bestimmungen kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).
Zumal bereits nach den Feststellungen die Tatbestände der Z. 3 und der Z. 6 zutreffen, weshalb die Beschwerde sich schon insoweit als unbegründet erweist, kann eine Erörterung betreffend die Tatbestände der Z. 2 und 5 unterbleiben, da der Beschwerdeführer durch das Anführen weiterer Gesetzesstellen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter in seiner Rechtsposition beeinträchtigt, also beschwert ist. Die Beschwerde war demnach zu diesem Spruchpunkt abzuweisen.Zumal bereits nach den Feststellungen die Tatbestände der Ziffer 3 und der Ziffer 6, zutreffen, weshalb die Beschwerde sich schon insoweit als unbegründet erweist, kann eine Erörterung betreffend die Tatbestände der Ziffer 2 und 5 unterbleiben, da der Beschwerdeführer durch das Anführen weiterer Gesetzesstellen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter in seiner Rechtsposition beeinträchtigt, also beschwert ist. Die Beschwerde war demnach zu diesem Spruchpunkt abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berücksichtigung rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot in Verfahren über Folgeanträge.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berücksichtigung rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot in Verfahren über Folgeanträge.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
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Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Einreiseverbot rechtmäßig ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I419.2199588.2.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024