Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G313 2278252-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 3C des BG/BRG XXXX , XXXX (Schule). 1. Die Beschwerdeführerin (BF) besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 3C des BG/BRG römisch 40 , römisch 40 (Schule).
Am XXXX .2023 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die BF gem. § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wird ausgeführt, dass die BF in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ sowie „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfülle.Am römisch 40 .2023 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die BF gem. Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wird ausgeführt, dass die BF in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ sowie „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfülle.
Am XXXX .2023 fand auch eine mündliche Prüfung („§5-Prüfung“) im Unterrichtsfach „Deutsch“ statt, welche auch mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde.Am römisch 40 .2023 fand auch eine mündliche Prüfung („§5-Prüfung“) im Unterrichtsfach „Deutsch“ statt, welche auch mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde.
2. Gegen diese Entscheidung wurde seitens des Erziehungsberechtigten der BF fristgerecht ein Widerspruch eingebracht. Der Widerspruch richtet sich gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz und die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ und dass die Beurteilung in diesem Unterrichtsfach nicht gerechtfertigt sei. Der Beurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ wird nicht widersprochen.
Widerspruch des Erziehungsberechtigten gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz:
Der Erziehungsberechtigte stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das „Nicht Genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ nicht gerechtfertigt sei. Dies vor dem Hintergrund, dass die BF eine Lese- und Rechtschreibschwäche habe und deswegen nicht nur aufgrund ihrer Rechtschreibfehler beurteilt werden dürfe. Die BF hatte auf die erste Schularbeit am XXXX .2022 ein „Nicht Genügend“, lt. Aussage der Lehrperson wäre diese zwar inhaltlich mit Eins oder Zwei zu beurteilen gewesen, jedoch aufgrund der „Rechtschreibfehler“ ein klares „Nicht Genügend“. Die zweite Schularbeit am XXXX .2023 konnte die BF aufgrund einer Erkrankung nicht mitschreiben. Die BF wurde bei beiden Schularbeiten im Sommersemester mit „Nicht Genügend“ beurteilt, jedoch wäre dies lt. der Lehrperson auch auf die Rechtschreibfehler zurückzuführen gewesen, die anderen Kriterien wären positiv zu werten gewesen. Der Erziehungsberechtigte stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das „Nicht Genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ nicht gerechtfertigt sei. Dies vor dem Hintergrund, dass die BF eine Lese- und Rechtschreibschwäche habe und deswegen nicht nur aufgrund ihrer Rechtschreibfehler beurteilt werden dürfe. Die BF hatte auf die erste Schularbeit am römisch 40 .2022 ein „Nicht Genügend“, lt. Aussage der Lehrperson wäre diese zwar inhaltlich mit Eins oder Zwei zu beurteilen gewesen, jedoch aufgrund der „Rechtschreibfehler“ ein klares „Nicht Genügend“. Die zweite Schularbeit am römisch 40 .2023 konnte die BF aufgrund einer Erkrankung nicht mitschreiben. Die BF wurde bei beiden Schularbeiten im Sommersemester mit „Nicht Genügend“ beurteilt, jedoch wäre dies lt. der Lehrperson auch auf die Rechtschreibfehler zurückzuführen gewesen, die anderen Kriterien wären positiv zu werten gewesen.
Der Erziehungsberechtigte stützt sich im Widerspruch weiters darauf, dass die Mitarbeitsleistungen sowie Hausübungsleistungen der BF nicht vollständig beurteilt wurden. Die BF habe fehlende Hausübungen nachgebracht, diese wären aber von der Lehrperson nicht mehr bewertet worden. Bezüglich der Mitarbeitsleistungen bemängelt der Erziehungsberechtigte insbesondere die von der BF am XXXX .2023 vorgetragene Power Point Präsentation (Buchpräsentation), wonach auch diese aufgrund der Rechtschreibfehler lediglich mit „Genügend“ beurteilt wurde. Die BF habe sowohl die Power Point Präsentation als auch alle Hausübungen selbstständig vorbereitet und wären diese von den Erziehungsberechtigten nicht auf Rechtschreibfehler überprüft worden. Dies vor dem Hintergrund, dass mit der Lehrperson vereinbart wurde, dass das selbstständige Arbeiten der BF im Vordergrund stehen sollte und als wichtigeres Lernziel anzusehen wäre, als eine korrekte Rechtsschreibung, da diese ohnehin nicht erzielt werden könne. Der Erziehungsberechtigte stützt sich im Widerspruch weiters darauf, dass die Mitarbeitsleistungen sowie Hausübungsleistungen der BF nicht vollständig beurteilt wurden. Die BF habe fehlende Hausübungen nachgebracht, diese wären aber von der Lehrperson nicht mehr bewertet worden. Bezüglich der Mitarbeitsleistungen bemängelt der Erziehungsberechtigte insbesondere die von der BF am römisch 40 .2023 vorgetragene Power Point Präsentation (Buchpräsentation), wonach auch diese aufgrund der Rechtschreibfehler lediglich mit „Genügend“ beurteilt wurde. Die BF habe sowohl die Power Point Präsentation als auch alle Hausübungen selbstständig vorbereitet und wären diese von den Erziehungsberechtigten nicht auf Rechtschreibfehler überprüft worden. Dies vor dem Hintergrund, dass mit der Lehrperson vereinbart wurde, dass das selbstständige Arbeiten der BF im Vordergrund stehen sollte und als wichtigeres Lernziel anzusehen wäre, als eine korrekte Rechtsschreibung, da diese ohnehin nicht erzielt werden könne.
Der Erziehungsberechtigte bemängelt weiters, dass nach der letzten Mitarbeitsleistung (Power Point Präsentation) wochenlang nichts passierte und daraufhin die BF selbst Kontakt mit der Lehrperson aufnehmen musste. Bei einem persönlichen Gespräch am XXXX .2023 fragte die BF nach ihrer Note im Unterrichtsfach „Deutsch“, die Lehrperson erwiderte, dass sie sich dies erst ansehen müsse. Die Lehrperson teilte, lt. Widerspruch des Erziehungsberechtigten, der BF erst am XXXX .2023 mit, dass sie noch eine Prüfung machen könne, diese aber an der Endnote („Nicht Genügend“) nichts mehr ändern werde. Am XXXX .2023 fand diese besagte Prüfung statt und wurde mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Der Erziehungsberechtigte bringt vor, dass die Vorbereitungszeit für die Prüfung viel zu kurz gewesen wäre. Auch bezieht sich der Erziehungsberechtigte auf das Rundschreiben Nr. 24/2021 des Bildungsministeriums: Richtlinien für den Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten im schulischen Kontext und dass der Schule Gutachten bzgl. der Lese und Rechtsschreibstörung der BF vorliegen. Aufgrund dieser Gutachten bestünde weiters seit dem letzten Schuljahr Kontakt zur Bildungsdirektion und gab es auch Informationsgespräche mit den Lehrern in Deutsch und Englisch sowie mit dem Klassenvorstand (KV). Der Erziehungsberechtigte bemängelt weiters, dass nach der letzten Mitarbeitsleistung (Power Point Präsentation) wochenlang nichts passierte und daraufhin die BF selbst Kontakt mit der Lehrperson aufnehmen musste. Bei einem persönlichen Gespräch am römisch 40 .2023 fragte die BF nach ihrer Note im Unterrichtsfach „Deutsch“, die Lehrperson erwiderte, dass sie sich dies erst ansehen müsse. Die Lehrperson teilte, lt. Widerspruch des Erziehungsberechtigten, der BF erst am römisch 40 .2023 mit, dass sie noch eine Prüfung machen könne, diese aber an der Endnote („Nicht Genügend“) nichts mehr ändern werde. Am römisch 40 .2023 fand diese besagte Prüfung statt und wurde mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Der Erziehungsberechtigte bringt vor, dass die Vorbereitungszeit für die Prüfung viel zu kurz gewesen wäre. Auch bezieht sich der Erziehungsberechtigte auf das Rundschreiben Nr. 24 aus 2021, des Bildungsministeriums: Richtlinien für den Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten im schulischen Kontext und dass der Schule Gutachten bzgl. der Lese und Rechtsschreibstörung der BF vorliegen. Aufgrund dieser Gutachten bestünde weiters seit dem letzten Schuljahr Kontakt zur Bildungsdirektion und gab es auch Informationsgespräche mit den Lehrern in Deutsch und Englisch sowie mit dem Klassenvorstand (KV).
Der Erziehungsberichtigte erwidert weiters, dass die BF im Unterrichtsfach „Englisch“ mit „Genügend“ benotet wurde und die Lehrperson hier die BF mehr förderte und auf die Problematik der BF einging. Die BF wäre nicht hinsichtlich der Richtlinien für den Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten im schulischen Kontext sowie nicht entsprechend des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sowie der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) bewertet worden. Auch hätte sich der Erziehungsberechtigte mehr Engagement und Förderung seitens der Schule gewünscht. Eine abschließende Note mit „Nicht Genügend“ im Unterrichtsfach „Deutsch“ nur aufgrund von Rechtschreibfehlern zu erstellen, halte er für grob fahrlässig und ungerechtfertigt.
3. Die belangte Behörde holte, zur Klärung der Frage, ob die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu Recht besteht oder nicht, ein pädagogisches Fachgutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin (SQM), ein. Hierzu wurden die Schularbeiten der BF und die jeweiligen Aufzeichnungen der Lehrperson, samt der sonstigen Leistungen der BF, an die Gutachterin übermittelt. Weiters holte die belangte Behörde Stellungnahmen der Schulleitung, der Klassenvorständin (KV) sowie der Lehrperson im Unterrichtsfach „Deutsch“, ein.
Die SQM kommt in ihrem Gutachten zu folgender Conclusio:
„Die im Widerspruch aufgestellte Behauptung, dass die Lehrperson nicht auf die Rechtsschreibschwäche der Schülerin reagiert habe, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr hat die Lehrperson entsprechende Maßnahmen ergriffen und im Rahmen der gesetzlich zustehenden Möglichkeiten agiert, insbesondere bei der Leistungsbeurteilung nicht nur die Schreibrichtigkeit bewertet. Dem Widerspruch ist zu entnehmen, dass das Elternhaus bis auf die diagnostische Abklärung keine Fördermaßnahmen ergreift und die Schülerin bei der Bewältigung schriftlicher Aufträge – Hausübungen auf sich allein gestellt ist. Es ist dem Widerspruch weiters zu entnehmen, dass das Elternhaus der Ansicht ist, nur die Schule sei für die Förderung, Begleitung und Unterstützung zuständig. Es sollte künftig zum Wohle der Schülerin von Schule und Elternhaus gemeinsam über die passenden Fördermaßnahmen beraten werden, da hier beide Seiten in der Bringschuld sind.“
„Die Jahresbeurteilung mit „Nicht Genügend“ im Pflichtgegenstand Deutsch wird bestätigt.“
Stellungnahme der Lehrperson im Unterrichtsfach „Deutsch“:
Der Stellungnahme der Lehrperson ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Deutschnote nicht ausschließlich auf Rechtschreibfehlern der BF beruhe. Im Rahmen der Notenvergabe im Jahreszeugnis wurden die Kriterien der Lese- und Rechtschreibstörung der BF in die Benotung mit einbezogen, um eine angemessene Berücksichtigung ihrer individuellen Herausforderungen sicherzustellen. Es war jedoch, trotz der diagnostizierten Lese- und Rechtsschreibstörung, keine ausreichende Lernbereitschaft und Motivation der BF erkennbar. Die BF wurde im ersten Semester mit „Genügend“ beurteilt, die erste Schularbeit wurde, hingegen der Behauptungen des Erziehungsberechtigten, mit „Genügend“ bewertet, da die erste Schularbeit mitgeschrieben wurde, war das Nachschreiben der zweiten rechtlich nicht vorgesehen.
Bezüglich der schriftlichen und mündlichen Mitarbeit wies die BF im Wintersemester auffallend stärkeres und engagierteres Verhalten auf als im Sommersemester. Beide Schularbeiten im Sommersemester wurden mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Bei diesen beiden Schularbeiten wurden nicht nur die Rechtschreibung und Grammatik, sondern auch Fehler in Ausdruck und Inhalt sowie Aufbau in die Notengebung einbezogen. Eine Frühwarnung wurde rechtzeigt versandt. Bei einem Gespräch am XXXX .2023 wurde der Erziehungsberechtigten der BF mitgeteilt, dass es nicht nur bzgl. der Lese- und Rechtsschreibstörung Probleme gäbe, sondern in der gesamten Arbeitshaltung der BF. Auch die Erziehungsberechtigte teilte im Zuge des Gesprächs mit, dass die BF keinerlei Motivation hätte, sowohl die schriftlichen als auch mündlichen Arbeitsaufträge zu erledigen. Weiters war ein möglicher Wechsel in eine NMS Gegenstand des Gesprächs, dies teilte die Erziehungsberechtigte mit, und dass das Gymnasium womöglich nicht der richtige Ort für die BF sei. Bezüglich der schriftlichen und mündlichen Mitarbeit wies die BF im Wintersemester auffallend stärkeres und engagierteres Verhalten auf als im Sommersemester. Beide Schularbeiten im Sommersemester wurden mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Bei diesen beiden Schularbeiten wurden nicht nur die Rechtschreibung und Grammatik, sondern auch Fehler in Ausdruck und Inhalt sowie Aufbau in die Notengebung einbezogen. Eine Frühwarnung wurde rechtzeigt versandt. Bei einem Gespräch am römisch 40 .2023 wurde der Erziehungsberechtigten der BF mitgeteilt, dass es nicht nur bzgl. der Lese- und Rechtsschreibstörung Probleme gäbe, sondern in der gesamten Arbeitshaltung der BF. Auch die Erziehungsberechtigte teilte im Zuge des Gesprächs mit, dass die BF keinerlei Motivation hätte, sowohl die schriftlichen als auch mündlichen Arbeitsaufträge zu erledigen. Weiters war ein möglicher Wechsel in eine NMS Gegenstand des Gesprächs, dies teilte die Erziehungsberechtigte mit, und dass das Gymnasium womöglich nicht der richtige Ort für die BF sei.
Die Lehrperson listet in ihrer Stellungnahme weiters die fehlenden Hausübungen auf, welche im Sommersemester nicht zeitgerecht gemacht und auch nicht nachgebracht wurden (fehlende Hausübungen vom XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023 / XXXX .2023). Aufgrund der vielen nicht erbrachten bzw. viel zu spät abgegebenen Hausübungen sowie der mangelhaften Mitarbeit, konnte dieser Punkt nicht positiv bewertet werden. Die mündliche Mitarbeit der BF war im gesamten Sommersemester nahezu nicht vorhanden. Die BF zeigte keine aktive Teilnahme am Lernprozess und eine positive Entwicklung und Verbesserung der schriftlichen sowie mündlichen Leistungen blieb aus. Bei der Power Point Präsentation (Buchpräsentation) vom XXXX .2023 spielte die Rechtsschreibung keine Rolle, alle anderen zur Benotung erforderlichen Leistungen wurden nur in einem „genügenden“ Maße erfüllt. Die Lehrperson listet in ihrer Stellungnahme weiters die fehlenden Hausübungen auf, welche im Sommersemester nicht zeitgerecht gemacht und auch nicht nachgebracht wurden (fehlende Hausübungen vom römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023 / römisch 40 .2023). Aufgrund der vielen nicht erbrachten bzw. viel zu spät abgegebenen Hausübungen sowie der mangelhaften Mitarbeit, konnte dieser Punkt nicht positiv bewertet werden. Die mündliche Mitarbeit der BF war im gesamten Sommersemester nahezu nicht vorhanden. Die BF zeigte keine aktive Teilnahme am Lernprozess und eine positive Entwicklung und Verbesserung der schriftlichen sowie mündlichen Leistungen blieb aus. Bei der Power Point Präsentation (Buchpräsentation) vom römisch 40 .2023 spielte die Rechtsschreibung keine Rolle, alle anderen zur Benotung erforderlichen Leistungen wurden nur in einem „genügenden“ Maße erfüllt.
Bezüglich der mündlichen Prüfung gibt die Lehrperson in ihrer Stellungnahme an, dass die BF am XXXX .2023 an diese herantrat und nach ihrer Benotung fragte, welche die Lehrperson der BF am darauffolgenden Tag mitteilte. Am XXXX .2023 kontaktierte die BF die Lehrperson über die Plattform „Teams“, ob eine Prüfung noch Einfluss auf die Benotung hätte, jedoch stand die Benotung mit „Nicht Genügend“ zu diesem Zeitpunkt schon fest, aber natürlich wurde der BF die Prüfung noch am XXXX .2023 gewährt. Die Prüfung fand am XXXX 2023 statt, war jedoch ebenfalls mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen. Die vorliegende Lese- und Rechtsschreibstörung der BF wurde sowohl stringent als auch konsequent in die Notengebung mit einbezogen. Weiters bekommen alle Schüler mit besagter Lernschwäche das gesamte Schuljahr über die Möglichkeit zusätzliche Leistungen auf freiwilliger Basis zu erbringen, jedoch machte die BF, bis auf eine erbrachte Leistung, keinen Gebrach davon. Bezüglich der Benotung der Lehrperson im Unterrichtsfach Englisch mit „Genügend“ verweist die Lehrperson darauf, dass diese mit dem Fach „Deutsch“ nicht vergleichbar wäre, da in jedem Fach unterschiedliche Parameter zu unterschiedlicher Gewichtung für eine gerechte und angemessene Notengebung von Bedeutung sind.Bezüglich der mündlichen Prüfung gibt die Lehrperson in ihrer Stellungnahme an, dass die BF am römisch 40 .2023 an diese herantrat und nach ihrer Benotung fragte, welche die Lehrperson der BF am darauffolgenden Tag mitteilte. Am römisch 40 .2023 kontaktierte die BF die Lehrperson über die Plattform „Teams“, ob eine Prüfung noch Einfluss auf die Benotung hätte, jedoch stand die Benotung mit „Nicht Genügend“ zu diesem Zeitpunkt schon fest, aber natürlich wurde der BF die Prüfung noch am römisch 40 .2023 gewährt. Die Prüfung fand am römisch 40 2023 statt, war jedoch ebenfalls mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen. Die vorliegende Lese- und Rechtsschreibstörung der BF wurde sowohl stringent als auch konsequent in die Notengebung mit einbezogen. Weiters bekommen alle Schüler mit besagter Lernschwäche das gesamte Schuljahr über die Möglichkeit zusätzliche Leistungen auf freiwilliger Basis zu erbringen, jedoch machte die BF, bis auf eine erbrachte Leistung, keinen Gebrach davon. Bezüglich der Benotung der Lehrperson im Unterrichtsfach Englisch mit „Genügend“ verweist die Lehrperson darauf, dass diese mit dem Fach „Deutsch“ nicht vergleichbar wäre, da in jedem Fach unterschiedliche Parameter zu unterschiedlicher Gewichtung für eine gerechte und angemessene Notengebung von Bedeutung sind.
Stellungnahme der Klassenvorständin:
Die KV gibt in ihrer Stellungnahme an, dass die BF sehr ruhig sei, sie habe kaum Kontakt zu anderen Kindern und ist eher eine Einzelgängerin. Sie fällt oftmals durch sonderbares Verhalten auf, fehlt oft und besucht mehrmals den Schularzt während der Unterrichtszeit. In Bezug auf ihre schulischen Aufgaben und Verpflichtungen zeige sie in mehreren Gegenständen unorganisiertes Verhalten. Ihre Hausaufgaben seien unvollständig und die Arbeitsaufträge wie Referate etc. unzureichend. Die BF zeigt trotz wiederholter Anregungen und Unterstützungen seitens der Schule keine Eigeninitiative und Selbstmotivation. Auch Entschuldigungen für Fehlstunden werden monatelang nicht gebracht, diese erhält man nur durch Kontaktaufnahme mit der Erziehungsberechtigten. Auch durch Gespräche mit der Erziehungsberechtigten lässt sich erkennen, dass die BF zu Hause nichts für die Schule macht und sichtlich überfordert scheint. Die KV betont weiters, dass die BF bereits im letzten Schuljahr auf Grund eines Widerspruchs (im Unterrichtsfach „Deutsch“) in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen konnte. Es wären mittlerweile eklatante Mängel in mehreren Gegenständen vorhanden und die Ressourcen gänzlich erschöpft.
Stellungnahme des Schulleiters:
Der Schulleiter gibt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen an, dass er empfiehlt, das „Nicht Genügend“ im Unterrichtsfach „Deutsch“ zu bestätigen.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2023, räumte diese dem Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer Stellungnahme, innerhalb einer Frist von drei Tagen, im Rahmen des Parteiengehörs, ein. 4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2023, räumte diese dem Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer Stellungnahme, innerhalb einer Frist von drei Tagen, im Rahmen des Parteiengehörs, ein.
5. Am XXXX .2023, sohin nicht fristgerecht, langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Erziehungsberechtigten ein. Hierzu nahm der Erziehungsberechtigte inhaltlich zum pädagogischen Gutachten der SQM, der Stellungnahme der Schulleitung, der KV sowie der Lehrperson im Unterrichtsfach Deutsch, Stellung:5. Am römisch 40 .2023, sohin nicht fristgerecht, langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Erziehungsberechtigten ein. Hierzu nahm der Erziehungsberechtigte inhaltlich zum pädagogischen Gutachten der SQM, der Stellungnahme der Schulleitung, der KV sowie der Lehrperson im Unterrichtsfach Deutsch, Stellung:
In der Stellungnahme vom XXXX .2023 gibt der Erziehungsberechtigte zum pädagogischen Gutachten der SQM an, dass die mündliche Prüfung vom XXXX .2023 nicht korrekt abgehalten wurde, da die BF nicht rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurde. Weiters entgegnet der Erziehungsberechtigte, dass die Prüfung ohnehin überflüssig gewesen sei, da die Note zu diesem Zeitpunkt bereits feststand. Des Weiteren habe die SQM nicht alle Unterlagen gesichtet und überprüft, insbesondere bezogen auf die erste Schularbeit vom 1. Semester, da diese nicht vorgelegt wurde. Auch ist die Feststellung der SQM in ihrem Gutachten nicht richtig, wonach die „DAS - Schreibung und Groß – Klein – Schreibung“ nicht einer legasthenen Störung zuzuordnen ist. Auch weist der Erziehungsberechtigte darauf hin, dass während des Schuljahres, vorallem im 1. Semester mitgeteilt wurde, dass inhaltlich, grammatikalisch und vom Ausdruck her, eine Notengebung von Eins bis Zwei machbar gewesen wäre. Nunmehr wird aber im Gutachten darauf Bezug genommen, dass Ausdruck, Grammatik und Inhalt in den Schularbeiten als negativ zu bewerten waren. Die Rechtschreibproblematik der BF sollte immer im Vordergrund stehen, jedoch fand dies im Schuljahr durch die Lehrperson keine Umsetzung. Auch gibt der Erziehungsberechtigte an, dass die Power Point Präsentation vom XXXX .2023 nur wegen der Rechtschreibung für die Benotung „Genügend“ herangezogen wurde. Die BF war stets bemüht gewesen, noch eine Prüfung zu erhalten. Auch die Selbstständigkeit der BF wurde stets gefördert, auch die Erziehungsberechtigten haben hier Maßnahmen gesetzt, um die BF bei den Arbeiten zu begleiten und zu unterstützen. Weiters weist der Erziehungsberechtigte, dass aus seinem Widerspruch zu entnehmen sei, dass nur die Schule für die Förderung, Begleitung und Unterstützung zuständig sei, von sich.In der Stellungnahme vom römisch 40 .2023 gibt der Erziehungsberechtigte zum pädagogischen Gutachten der SQM an, dass die mündliche Prüfung vom römisch 40 .2023 nicht korrekt abgehalten wurde, da die BF nicht rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurde. Weiters entgegnet der Erziehungsberechtigte, dass die Prüfung ohnehin überflüssig gewesen sei, da die Note zu diesem Zeitpunkt bereits feststand. Des Weiteren habe die SQM nicht alle Unterlagen gesichtet und überprüft, insbesondere bezogen auf die erste Schularbeit vom 1. Semester, da diese nicht vorgelegt wurde. Auch ist die Feststellung der SQM in ihrem Gutachten nicht richtig, wonach die „DAS - Schreibung und Groß – Klein – Schreibung“ nicht einer legasthenen Störung zuzuordnen ist. Auch weist der Erziehungsberechtigte darauf hin, dass während des Schuljahres, vorallem im 1. Semester mitgeteilt wurde, dass inhaltlich, grammatikalisch und vom Ausdruck her, eine Notengebung von Eins bis Zwei machbar gewesen wäre. Nunmehr wird aber im Gutachten darauf Bezug genommen, dass Ausdruck, Grammatik und Inhalt in den Schularbeiten als negativ zu bewerten waren. Die Rechtschreibproblematik der BF sollte immer im Vordergrund stehen, jedoch fand dies im Schuljahr durch die Lehrperson keine Umsetzung. Auch gibt der Erziehungsberechtigte an, dass die Power Point Präsentation vom römisch 40 .2023 nur wegen der Rechtschreibung für die Benotung „Genügend“ herangezogen wurde. Die BF war stets bemüht gewesen, noch eine Prüfung zu erhalten. Auch die Selbstständigkeit der BF wurde stets gefördert, auch die Erziehungsberechtigten haben hier Maßnahmen gesetzt, um die BF bei den Arbeiten zu begleiten und zu unterstützen. Weiters weist der Erziehungsberechtigte, dass aus seinem Widerspruch zu entnehmen sei, dass nur die Schule für die Förderung, Begleitung und Unterstützung zuständig sei, von sich.
Zur Stellungnahme der Schulleitung gibt der Erziehungsberechtigte an, dass für ihn nicht klar erkennbar sei, warum sich dieser für das „Nicht Genügend“ im Unterrichtsfach „Deutsch“ ausspricht. Weiters bezieht sich der Erziehungsberechtigte auf die Entscheidung aus dem Schuljahr 2021/2022, wonach die BF aufgrund eines Widerspruches im Unterrichtsfach „Deutsch“ von einem „Nicht Genügend“ auf ein „Genügend“ ausgebessert wurde. Schon hier hätte sich der Erziehungsberechtigte seitens des Schulleiters mehr Unterstützung für die BF erhofft.Zur Stellungnahme der Schulleitung gibt der Erziehungsberechtigte an, dass für ihn nicht klar erkennbar sei, warum sich dieser für das „Nicht Genügend“ im Unterrichtsfach „Deutsch“ ausspricht. Weiters bezieht sich der Erziehungsberechtigte auf die Entscheidung aus dem Schuljahr 2021 aus 2022,, wonach die BF aufgrund eines Widerspruches im Unterrichtsfach „Deutsch“ von einem „Nicht Genügend“ auf ein „Genügend“ ausgebessert wurde. Schon hier hätte sich der Erziehungsberechtigte seitens des Schulleiters mehr Unterstützung für die BF erhofft.
Zur Stellungnahme der KV gibt der Erziehungsberechtigte an, dass es zu Beginn des Schuljahres ein Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten und der KV gab, wobei auf die Legasthenie Problematik aufmerksam gemacht wurde. Aus dem Gespräch erhofften sich die Erziehungsberechtigten Unterstützung bei der Förderung der BF, welche sie aber nicht bekamen. Weiters teilt der Erziehungsberechtigte mit, dass es Aufgabe der KV gewesen wäre, den Rest der Lehrerschaft über die Problematik der Legasthenie der BF aufzuklären, was aber aus seiner Sicht nicht geschah. Auf die Vorwürfe hin, dass die BF ein sonderbares Verhalten an den Tag lege und eine Einzelgängerin sei entgegnet der Erziehungsberechtigte damit, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass die BF in diversen Unterrichtsgegenständen permanent unter Druck gesetzt würde und die KV im Allgemeinen kein gutes Wort über die BF verliere.
Zur Stellungnahme der Lehrperson im Unterrichtsfach „Deutsch“ gibt der Erziehungsberechtigte wie folgt an:
Die Stellungnahme ist unrichtig und nicht vollständig, sie ziele darauf ab, die BF in einem schlechteren Licht darzustellen und ihr jegliches positives Engagement abzusprechen. Der Erziehungsberechtigte gibt weiters an, dass das erste positiv abgeschlossene Semester nicht ausreichend Berücksichtigung findet, in dem die BF mit sehr viel Engagement für die Note aus dem Unterrichtsfach „Deutsch“ gearbeitet hat. Das „Nicht Genügend“ sei für den Erziehungsberechtigten nicht nachvollziehbar und war, bis zum Zeitpunkt der Notengebung das „Genügend“ der BF sicher, auch wurde seitens der Deutschlehrerin keine Mahnung ausgesprochen. Weiters wird bemängelt, dass die erste Schularbeit aus dem Wintersemester nicht vorgelegt wurde. Der Erziehungsberechtigte stützt sich auch hier darauf, dass die Note aus dem Unterrichtsfach „Deutsch“ nur aufgrund der Rechtsschreibschwäche und Legasthenie der BF entstanden sei und auf die Bedürfnisse der BF keinerlei Rücksicht genommen wurde. Auch die Mitarbeitsleistungen der BF wurden nicht gewürdigt und ist die Benotung daher auch nicht korrekt, die nachgebrachten Hausübungen wären auch von der Lehrperson nicht mehr korrigiert worden und hatten daher auch keinen Einfluss auf die Benotung.
6. In der Folge erließ die belangte Behörde am XXXX .2023 zu GZ: XXXX den nunmehr angefochtenen Bescheid. In Spruchpunkt I. wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wird die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht Genügend“ festgesetzt. In Spruchpunkt III. wird festgehalten, dass die BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.6. In der Folge erließ die belangte Behörde am römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 den nunmehr angefochtenen Bescheid. In Spruchpunkt römisch eins. wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wird die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht Genügend“ festgesetzt. In Spruchpunkt römisch drei. wird festgehalten, dass die BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf das eingeholte pädagogische Gutachten und das dieses eindeutig und schlüssig sei. Weiters bringt die belangte Behörde vor, dass das Gutachten samt den Unterlagen zur Akteneinsicht an den Erziehungsberechtigten zum Parteiengehör, am XXXX .2023, übermittelt wurde. Die Stellungnahme hierzu, war mit Poststempel vom XXXX .2023 datiert und langte am XXXX .2023 bei der belangten Behörde, sohin nicht fristgerecht, ein. Hinsichtlich der verspäteten Stellungahme des Erziehungsberechtigten führt die belangte Behörde aus, dass gem. § 5 Abs. 3 LBVO eine zweitägige Ankündigungsfrist für den Termin der „Wunschprüfung“ vorgesehen ist. Gem. § 5 Abs. 2 LBVO ist der Termin für diese Prüfung so rechtzeitig anzusuchen, dass eine Durchführung der Prüfung rechtzeitig möglich ist. Der Termin wurde der BF nachweislich via Teams am XXXX .2023 bekanntgegeben, weshalb die Kenntniserlangung des konkreten Prüfungstermins ab diesem Zeitpunkt angenommen wird. Es wird im Bescheid der belangten Behörde weiters darauf hingewiesen, dass diese Prüfung keine „Entscheidungsprüfung“ darstellt. Auch dass die erste Schularbeit mit „Genügend“ beurteilt wurde, ändert in der Gesamtschau aller erbrachten Leistungen nichts an der Gesamtbeurteilung mit „Nicht Genügend“. Auch den Ausführungen der Lehrperson sowie dem pädagogischen Amtssachverständigengutachten der SQM sei zu entnehmen, dass auf die attestierte Legasthenie hinreichend Rücksicht genommen wurde und die Leistungen nicht ausschließlich hinsichtlich der Rechtsschreibschwäche beurteilt wurden.In der Begründung stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf das eingeholte pädagogische Gutachten und das dieses eindeutig und schlüssig sei. Weiters bringt die belangte Behörde vor, dass das Gutachten samt den Unterlagen zur Akteneinsicht an den Erziehungsberechtigten zum Parteiengehör, am römisch 40 .2023, übermittelt wurde. Die Stellungnahme hierzu, war mit Poststempel vom römisch 40 .2023 datiert und langte am römisch 40 .2023 bei der belangten Behörde, sohin nicht fristgerecht, ein. Hinsichtlich der verspäteten Stellungahme des Erziehungsberechtigten führt die belangte Behörde aus, dass gem. Paragraph 5, Absatz 3, LBVO eine zweitägige Ankündigungsfrist für den Termin der „Wunschprüfung“ vorgesehen ist. Gem. Paragraph 5, Absatz 2, LBVO ist der Termin für diese Prüfung so rechtzeitig anzusuchen, dass eine Durchführung der Prüfung rechtzeitig möglich ist. Der Termin wurde der BF nachweislich via Teams am römisch 40 .2023 bekanntgegeben, weshalb die Kenntniserlangung des konkreten Prüfungstermins ab diesem Zeitpunkt angenommen wird. Es wird im Bescheid der belangten Behörde weiters darauf hingewiesen, dass diese Prüfung keine „Entscheidungsprüfung“ darstellt. Auch dass die erste Schularbeit mit „Genügend“ beurteilt wurde, ändert in der Gesamtschau aller erbrachten Leistungen nichts an der Gesamtbeurteilung mit „Nicht Genügend“. Auch den Ausführungen der Lehrperson sowie dem pädagogischen Amtssachverständigengutachten der SQM sei zu entnehmen, dass auf die attestierte Legasthenie hinreichend Rücksicht genommen wurde und die Leistungen nicht ausschließlich hinsichtlich der Rechtsschreibschwäche beurteilt wurden.
In Hinblick auf den eindeutigen und schlüssigen Inhalt des Amtssachverständigengutachtens entschied die belangte Behörde spruchmäßig, dass der Widerspruch abzuweisen war und die BF gem. §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 71 Abs. 2 lit. c) nicht zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.In Hinblick auf den eindeutigen und schlüssigen Inhalt des Amtssachverständigengutachtens entschied die belangte Behörde spruchmäßig, dass der Widerspruch abzuweisen war und die BF gem. Paragraphen 25, Absatz eins und 2 sowie 71 Absatz 2, Litera c,) nicht zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.
7. Am XXXX .2023, einlangend am XXXX .2023, brachte der Erziehungsberechtigte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein und verwies hierbei auf das eigene Vorbringen im Widerspruch. Weiters bezieht sich der Erziehungsberechtigte in seiner Beschwerde auf seine Stellungnahme vom XXXX .2023, wobei er entgegnet, dass diese fristgerecht eingegangen sei, da er diese erst am XXXX .2023 erhalten habe und am XXXX .2023 versendet hat. Der Erziehungsberechtigte bringt in der Beschwerde weiters vor, dass aufgrund seiner Feststellungen, eine externe mit Legasthenie und Dyskalkulie befasste Gutachter:in zu beauftragen wäre. Weiters wäre die Sprechstunde mit der Lehrperson am XXXX .2023 aus seiner Sicht nicht so abgelaufen wie in der Stellungnahme dieser geschildert. 7. Am römisch 40 .2023, einlangend am römisch 40 .2023, brachte der Erziehungsberechtigte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein und verwies hierbei auf das eigene Vorbringen im Widerspruch. Weiters bezieht sich der Erziehungsberechtigte in seiner Beschwerde auf seine Stellungnahme vom römisch 40 .2023, wobei er entgegnet, dass diese fristgerecht eingegangen sei, da er diese erst am römisch 40 .2023 erhalten habe und am römisch 40 .2023 versendet hat. Der Erziehungsberechtigte bringt in der Beschwerde weiters vor, dass aufgrund seiner Feststellungen, eine externe mit Legasthenie und Dyskalkulie befasste Gutachter:in zu beauftragen wäre. Weiters wäre die Sprechstunde mit der Lehrperson am römisch 40 .2023 aus seiner Sicht nicht so abgelaufen wie in der Stellungnahme dieser geschildert.
Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung am XXXX .2023 war seines Erachtens viel zu kurz und hatte, nach eigener Aussage der Lehrperson, sowieso keinen Einfluss mehr auf die Benotung. Die mündliche Prüfung vom XXXX .2023 wäre nicht so abgelaufen, wie von der Lehrperson beschrieben und kann daher zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Die zweitägige Frist zur Bekanntgabe der Prüfung wäre nicht eingehalten worden, da die BF das Schreiben, welches via „Teams“ an diese ergangen ist, nicht gesehen hat. Die BF erfuhr von dieser Prüfung, lt. ihren Angaben, erst am XXXX .2023 in einem persönlichen Gespräch. Auch betont der Erziehungsberechtigte, dass hingegen den Behauptungen der Lehrperson, der Umgang mit Legasthenie auch mit dem Umgang im Unterrichtsfach Englisch vergleichbar ist, wo die BF eine positive Note erzielen konnte. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung am römisch 40 .2023 war seines Erachtens viel zu kurz und hatte, nach eigener Aussage der Lehrperson, sowieso keinen Einfluss mehr auf die Benotung. Die mündliche Prüfung vom römisch 40 .2023 wäre nicht so abgelaufen, wie von der Lehrperson beschrieben und kann daher zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Die zweitägige Frist zur Bekanntgabe der Prüfung wäre nicht eingehalten worden, da die BF das Schreiben, welches via „Teams“ an diese ergangen ist, nicht gesehen hat. Die BF erfuhr von dieser Prüfung, lt. ihren Angaben, erst am römisch 40 .2023 in einem persönlichen Gespräch. Auch betont der Erziehungsberechtigte, dass hingegen den Behauptungen der Lehrperson, der Umgang mit Legasthenie auch mit dem Umgang im Unterrichtsfach Englisch vergleichbar ist, wo die BF eine positive Note erzielen konnte.
Der Erziehungsberechtigte beantragt hiermit, dass der Beschwerde stattgegeben und die Note korrigiert wird.
8. Am XXXX .2023 erstattete die SQM eine Ergänzung zum pädagogischen Gutachten und führte hierzu aus, dass bei der Erstellung des pädagogischen Gutachtens alle vorgelegten Unterlagen überprüft wurden. Bei der Beurteilung des Leistungsbildes wurden alle erbrachten Leistungen erfasst. Auch wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsschreibschwäche der BF keineswegs der Grund für die negative Jahresbeurteilung war. Die Lehrperson hat bei den schriftlichen Leistungen der BF nachweislich und an der Korrektur ersichtlich alle Kriterien der Beurteilung schriftlicher Leistungen berücksichtigt, dh neben der Schreibrichtigkeit auch die Kompetenzbereiche Sprachrichtigkeit, Inhalt und Ausdruck. Die erste Schularbeit konnte auf die Korrektur, Kommentare und die Beurteilung nicht überprüft werden, da die Schularbeit von der BF nicht retourniert wurde. Bezüglich dem im Gutachten angeführten Beispiel zur das/dass – Schreibung wird angemerkt, dass es sich hier um ein Regelwerk aus dem Bereich der Grammatik handelt. Wenn man anhand der grammatikalischen Regeln erkennt, ob es sich um eine Konjunktion, ein Relativpronomen oder einen Artikel handelt, kann man „dass“ bzw. „das“ richtig schreiben, ohne dass dafür Rechtsschreibkenntnisse ausschlaggebend sind. 8. Am römisch 40 .2023 erstattete die SQM eine Ergänzung zum pädagogischen Gutachten und führte hierzu aus, dass bei der Erstellung des pädagogischen Gutachtens alle vorgelegten Unterlagen überprüft wurden. Bei der Beurteilung des Leistungsbildes wurden alle erbrachten Leistungen erfasst. Auch wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsschreibschwäche der BF keineswegs der Grund für die negative Jahresbeurteilung war. Die Lehrperson hat bei den schriftlichen Leistungen der BF nachweislich und an der Korrektur ersichtlich alle Kriterien der Beurteilung schriftlicher Leistungen berücksichtigt, dh neben der Schreibrichtigkeit auch die Kompetenzbereiche Sprachrichtigkeit, Inhalt und Ausdruck. Die erste Schularbeit konnte auf die Korrektur, Kommentare und die Beurteilung nicht überprüft werden, da die Schularbeit von der BF nicht retourniert wurde. Bezüglich dem im Gutachten angeführten Beispiel zur das/dass – Schreibung wird angemerkt, dass es sich hier um ein Regelwerk aus dem Bereich der Grammatik handelt. Wenn man anhand der grammatikalischen Regeln erkennt, ob es sich um eine Konjunktion, ein Relativpronomen oder einen Artikel handelt, kann man „dass“ bzw. „das“ richtig schreiben, ohne dass dafür Rechtsschreibkenntnisse ausschlaggebend sind.
Im ergänzenden pädagogischen Gutachten vom XXXX .2023 wird nochmals bestätigt, dass nachweislich nicht fehlende Rechtschreibfertigkeiten für die Jahresbeurteilung mit „Nicht Genügend“ verantwortlich sind. Die Lehrperson habe sich bemüht, der BF andere Möglichkeiten wie mündliche Prüfung, mündliche Übung und mündliche Formen der Mitarbeit anzubieten und konnte dies in der Stellungnahme nachvollziehbar darstellen. Im ergänzenden pädagogischen Gutachten vom römisch 40 .2023 wird nochmals bestätigt, dass nachweislich nicht fehlende Rechtschreibfertigkeiten für die Jahresbeurteilung mit „Nicht Genügend“ verantwortlich sind. Die Lehrperson habe sich bemüht, der BF andere Möglichkeiten wie mündliche Prüfung, mündliche Übung und mündliche Formen der Mitarbeit anzubieten und konnte dies in der Stellungnahme nachvollziehbar darstellen.
9. Einlangend am XXXX .2023, wurde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.9. Einlangend am römisch 40 .2023, wurde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 3C des BG/BRG XXXX (Schule).Die BF besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 3C des BG/BRG römisch 40 (Schule).
Am XXXX .2023 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die BF gem. § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist, da diese im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ beurteilt wird.Am römisch 40 .2023 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die BF gem. Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist, da diese im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ beurteilt wird.
Im Unterrichtsfach „Deutsch“ war die erste Schularbeit, lt. Stellungnahme der Lehrperson, im ersten Semester mit „Genügend“ zu beurteilen, die zweite wurde nicht mitgeschrieben. Die BF wurde aufgrund ihrer Mitarbeit und ihrer Leistungen im ersten Semester mit „Genügend“ beurteilt. Jedoch waren die beiden Schularbeiten im Sommersemester mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen. Auch fehlten der BF insgesamt 14 Hausübungen und war auch die Mitarbeit negativ zu beurteilen, da die BF keine aktive Teilnahme am Lernprozess zeigte. Auch die mündliche Prüfung „§5- Prüfung“ wurde mit einem „Nicht Genügend“ beurteilt. Von den zu erreichenden 24 Punkten, erreichte die BF lediglich 6 Punkte. Die mündliche Prüfung dauerte von 11:29 Uhr und 11:39 Uhr. Die bei den Schularbeiten aufgetretenen Defizite konnte die BF durch ihre sonstigen Leistungen (Mitarbeit, Hausübungen, Referate, mündliche Prüfung) sohin nicht kompensieren.
Die Prüfungen entsprachen inhaltlich dem Lehrplan des Schuljahres 2022/2023 der 7. Schulstufe (3. Klasse).Die Prüfungen entsprachen inhaltlich dem Lehrplan des Schuljahres 2022 aus 2023, der 7. Schulstufe (3. Klasse).
Da sich die Beschwerde nur auf die Benotung im Unterrichtsfach „Deutsch“ stützt, wird auf das Unterrichtsfach „Mathematik“ in dieser Entscheidung nicht konkretisiert eingegangen.
Mit gegenständlichem Bescheid wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 3C des BG/BRG XXXX vom XXXX .2023 abgewiesen und entschieden, dass die BF gem. §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 71 Abs. 2 lit. c.) iVm Abs. 6 SchUG, zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist und die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht Genügend“ nicht abgeändert wird.Mit gegenständlichem Bescheid wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 3C des BG/BRG römisch 40 vom römisch 40 .2023 abgewiesen und entschieden, dass die BF gem. Paragraphen 25, Absatz eins und 2 sowie 71 Absatz 2, Litera c,) in Verbindung mit Absatz 6, SchUG, zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist und die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht Genügend“ nicht abgeändert wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der BF bzw. des Erziehungsberechtigten. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage (inklusive aller gegenständlichen Schularbeiten der BF sowie der Unterlagen zu den mündlichen Prüfungen und der detaillierten und umfassenden Aufzeichnungen/Stellungnahme der Lehrkraft im Unterrichtsfach „Deutsch“) zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Insbesondere stützen sich die maßgeblichen Feststellungen auf das von der Behörde eingeholte pädagogische Fachgutachten der SQM vom XXXX .2023, sowie das ergänzende pädagogische Gutachten vom XXXX .2023. Beide Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und ist die BF bzw. deren Erziehungsberechtigten diesen nicht auf selber fachlicher Höhe entgegengetreten. Insbesondere stützen sich die maßgeblichen Feststellungen auf das von der Behörde eingeholte pädagogische Fachgutachten der SQM vom römisch 40 .2023, sowie das ergänzende pädagogische Gutachten vom römisch 40 .2023. Beide Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und ist die BF bzw. deren Erziehungsberechtigten diesen nicht auf selber fachlicher Höhe entgegengetreten.
Im pädagogischen Gutachten der SQM wurde nach fachlicher Überprüfung und Durchsicht aller Unterlagen festgestellt, dass die Aufgabenstellungen der vorgelegten Schularbeiten den Anforderungen der Schulstufe entsprechen und die Korrekturen und Beurteilungen nachvollziehbar sind. Die erste Schularbeit vom XXXX .2022 wurde nicht vorgelegt und konnte daher nicht überprüft werden. Auch eine Begründung dafür ist nicht erfolgt. Zu den Behauptungen des Erziehungsberechtigten im Widerspruch, wonach auf die attestierte Legasthenie der BF keine Rücksicht genommen wurde und die negative Beurteilung nur aufgrund der mangelhaften Rechtschreibung erfolgte, führt die SQM aus wie folgt:Im pädagogischen Gutachten der SQM wurde nach fachlicher Überprüfung und Durchsicht aller Unterlagen festgestellt, dass die Aufgabenstellungen der vorgelegten Schularbeiten den Anforderungen der Schulstufe entsprechen und die Korrekturen und Beurteilungen nachvollziehbar sind. Die erste Schularbeit vom römisch 40 .2022 wurde nicht vorgelegt und konnte daher nicht überprüft werden. Auch eine Begründung dafür ist nicht erfolgt. Zu den Behauptungen des Erziehungsberechtigten im Widerspruch, wonach auf die attestierte Legasthenie der BF keine Rücksicht genommen wurde und die negative Beurteilung nur aufgrund der mangelhaften Rechtschreibung erfolgte, führt die SQM aus wie folgt:
„Die Texte beinhalten neben typisch legasthenen Fehlern auch solche, welche dieser Beeinträchtigung nicht zuzuordnen sind, zB Dass-Fehler oder Groß-Klein-Schreibung. In der ausführlichen Stellungnahme führt die Lehrperson an, dass gemäß des vom Erziehungsberechtigten angesprochenen RS Nr. 24/2021 des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) sehr wohl die Gleichwertigkeit aller fachlichen Aspekte bei der Beurteilung der Deutschschularbeiten berücksichtigt worden ist. Nach fachlicher Überprüfung wird bestätigt, dass Schwächen in Ausdruck, Inhalt und Grammatik für die negativen Beurteilungen ausschlaggebend waren und nicht ausschließlich die Schreibrichtigkeit, wie behauptet wird.“„Die Texte beinhalten neben typisch legasthenen Fehlern auch solche, welche dieser Beeinträchtigung nicht zuzuordnen sind, zB Dass-Fehler oder Groß-Klein-Schreibung. In der ausführlichen Stellungnahme führt die Lehrperson an, dass gemäß des vom Erziehungsberechtigten angesprochenen RS Nr. 24 aus 2021, des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) sehr wohl die Gleichwertigkeit aller fachlichen Aspekte bei der Beurteilung der Deutschschularbeiten berücksichtigt worden ist. Nach fachlicher Überprüfung wird bestätigt, dass Schwächen in Ausdruck, Inhalt und Grammatik für die negativen Beurteilungen ausschlaggebend waren und nicht ausschließlich die Schreibrichtigkeit, wie behauptet wird.“
Auch die Mitarbeitsleistungen werden allgemein beschrieben und anhand detaillierter Aufzeichnungen insbesondere der Erbringung von Hausübungen veranschaulicht. Bezüglich der nicht erbrachten Hausübungen wird im Gutachten festgestellt, dass die Aussage der BF, diese wären nicht mehr von der Lehrperson kontorolliert worden, unrichtig ist. Vielmehr wurden allein im Zeitraum von XXXX bis XXXX 2023 insgesamt 14 Hausübungen nicht nachgebracht, obwohl das Nachbring-Prozedere durch die Lehrperson den Schüler:innen und Erziehungsberechtigten klar kommuniziert wurde. Die negative Mitarbeitsleistung wurde somit korrekt beurteilt.Auch die Mitarbeitsleistungen werden allgemein beschrieben und anhand detaillierter Aufzeichnungen insbesondere der Erbringung von Hausübungen veranschaulicht. Bezüglich der nicht erbrachten Hausübungen wird im Gutachten festgestellt, dass die Aussage der BF, diese wären nicht mehr von der Lehrperson kontorolliert worden, unrichtig ist. Vielmehr wurden allein im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 2023 insgesamt 14 Hausübungen nicht nachgebracht, obwohl das Nachbring-Prozedere durch die Lehrperson den Schüler:innen und Erziehungsberechtigten klar kommuniziert wurde. Die negative Mitarbeitsleistung wurde somit korrekt beurteilt.
Die mündliche Prüfung am XXXX .2023 in Form einer Buchpräsentation wurde mit „Genügend“ beurteilt. Hingegen den Behauptungen des Erziehungsberechtigten, folgt das Gutachten aber der Stellungnahme der Lehrperson, wonach die Rechtschreibung hier nicht bewertet wurde.Die mündliche Prüfung am römisch 40 .2023 in Form einer Buchpräsentation wurde mit „Genügend“ beurteilt. Hingegen den Behauptungen des Erziehungsberechtigten, folgt das Gutachten aber der Stellungnahme der Lehrperson, wonach die Rechtschreibung hier nicht bewertet wurde.
Die mündliche Prüfung vom XXXX .2023 wurde gem. § 5 LBVO abgehalten und mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Das Protokoll über die Prüfungsanforderungen und den Prüfungsverlauf liegt vor und ist die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ nachvollziehbar. Auch eine Mitteilung ist gem. § 19 SchUG lt. Lehrperson erfolgt. Die mündliche Prüfung vom römisch 40 .2023 wurde gem. Paragraph 5, LBVO abgehalten und mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Das Protokoll über die Prüfungsanforderungen und den Prüfungsverlauf liegt vor und ist die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ nachvollziehbar. Auch eine Mitteilung ist gem. Paragraph 19, SchUG lt. Lehrperson erfolgt.
Das Kontakte mit den Erziehungsberechtigten aufgenommen wurden, wird sowohl von der Lehrperson als auch von der KV bestätigt. In Anbetracht des Alters der BF wäre es angebracht gewesen, dass die Erziehungsberechtigten sich in den Kontakt mit der Lehrperson einbringen.
Zusammenfassend hält die Gutachterin fest, dass die aufgestellte Behauptung, wonach die Lehrperson nicht auf Lese- und Rechtschreibschwäche der BF eingegangen wäre, nicht nachvollzogen werden kann. Die Lehrperson hat die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, um bei der Leistungsbeurteilung nicht nur die Schreibrichtigkeit zu bewerten. Die Gutachterin hält fest, dass das Elternhaus, bis auf die diagnostische Abklärung, keine Fördermaßnahmen ergreift und die BF beim Erledigen der Aufträge auf sich alleine gestellt ist. Zum Wohle der BF sollte von Schule und Erziehungsberechtigten gemeinsam über die passenden Fördermaßnahmen betrachtet werden, hier sind beide Teile in der Bringschuld. Die Jahresbeurteilung mit „Nicht Genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ wird sohin von der Gutachterin bestätigt.
Auch im ergänzenden pädagogischen Fachgutachten vom XXXX .2023 führt die Gutachterin nochmals aus, dass alle vorgelegten Unterlagen überprüft wurden. Alle erbrachten Leistungen der BF wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Rechtschreibschwäche der BF war keineswegs der Grund für die negative Jahresbeurteilung. Die Lehrperson hat bei ihrer Beurteilung nachweislich und an der Korrektur ersichtlich neben der Schreibrichtigkeit auch die Kompetenzbereiche Sprachrichtigkeit, Inhalt und Ausdruck berücksichtigt. Die erste Schularbeit vom XXXX .2022 wurde von der BF nicht retourniert und konnte deswegen zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Die Gutachterin bestätigt nochmals ausdrücklich, dass nachweislich nicht die fehlende Rechtschreibfertigkeiten für die Jahresbeurteilung mit „Nicht Genügend“ verantwortlich sind. Auch im ergänzenden pädagogischen Fachgutachten vom römisch 40 .2023 führt die Gutachterin nochmals aus, dass alle vorgelegten Unterlagen überprüft wurden. Alle erbrachten Leistungen der BF wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Rechtschreibschwäche der BF war keineswegs der Grund für die negative Jahresbeurteilung. Die Lehrperson hat bei ihrer Beurteilung nachweislich und an der Korrektur ersichtlich neben der Schreibrichtigkeit auch die Kompetenzbereiche Sprachrichtigkeit, Inhalt und Ausdruck berücksichtigt. Die erste Schularbeit vom römisch 40 .2022 wurde von der BF nicht retourniert und konnte deswegen zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Die Gutachterin bestätigt nochmals ausdrücklich, dass nachweislich nicht die fehlende Rechtschreibfertigkeiten für die Jahresbeurteilung mit „Nicht Genügend“ verantwortlich sind.
Die belangte Behörde führt im Bescheid vom XXXX .2023 aus, dass den Ausführungen der Lehrperson sowie dem pädagogischen Amtssachverständigengutachten der SQM zufolge auf die attestierte Legasthenie hinreichend Rücksicht genommen wurde. Die Schularbeiten wurden nicht ausschließlich hinsichtlich der Schreibunrichtigkeit, sondern auch hinsichtlich Schwächen im Ausdruck, Inhalt und der Grammatik negativ beurteilt.Die belangte Behörde führt im Bescheid vom römisch 40 .2023 aus, dass den Ausführungen der Lehrperson sowie dem pädagogischen Amtssachverständigengutachten der SQM zufolge auf die attestierte Legasthenie hinreichend Rücksicht genommen wurde. Die Schularbeiten wurden nicht ausschließlich hinsichtlich der Schreibunrichtigkeit, sondern auch hinsichtlich Schwächen im Ausdruck, Inhalt und der Grammatik negativ beurteilt.
Weiters weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass gem. § 29 Abs. 2 SchUG Schüler, die in der 6. bzw. 7 Schulstufe einer AHS in jenen Pflichtgegenständen, die in der Mittelschule leistungsdifferenziert geführt werden, mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurden, zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind und dort dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet werden. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass die BF ohne Wiederholung der Schulstufe bzw. Laufbahnverlust an eine Mittelstufe übertreten kann. Weiters weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass gem. Paragraph 29, Absatz 2, SchUG Schüler, die in der 6. bzw. 7 Schulstufe einer AHS in jenen Pflichtgegenständen, die in der Mittelschule leistungsdifferenziert geführt werden, mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurden, zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind und dort dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet werden. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass die BF ohne Wiederholung der Schulstufe bzw. Laufbahnverlust an eine Mittelstufe übertreten kann.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die für die Entscheidung wesentlichen Umstände sind sohin ausreichend geklärt, sodass nunmehr eine rechtliche Beurteilung vorgenommen werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. I. 2013/10, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. römisch eins. 2013/10, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 5 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 5, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist
Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBI. Nr. 371/1974, sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Abs. 6 leg cit. sind mit „Nicht Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung „Genügend“ erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBI. Nr. 371 aus 1974,, sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Absatz 6, leg cit. sind mit „Nicht Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung „Genügend“ erfüllt.
Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Der § 18 SchUG lautet (auszugsweise):Der Paragraph 18, SchUG lautet (auszugsweise):
„(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplans unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts.“
[….]
„(3) Durch die Noten ist die Selbstständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.“
[….]
„(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreich wird.“
Das Rundschreiben Nr. 24/2021 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext, lautet auszugsweise:Das Rundschreiben Nr. 24 aus 2021, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext, lautet auszugsweise:
„Es sind bei Lese-/Rechtschreibschwäche die für alle Schülerinnen und Schüler geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung grundsätzlich anzuwenden (siehe §§ 18, 20, 38 Schulunterrichtsgesetz, BGBI. Nr. 472/1986, und Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBI: Nr. 371/1974 jeweils idgF.).„Es sind bei Lese-/Rechtschreibschwäche die für alle Schülerinnen und Schüler geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung grundsätzlich anzuwenden (siehe Paragraphen 18, 20, 38, Schulunterrichtsgesetz, BGBI. Nr. 472 aus 1986,, und Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBI: Nr. 371 aus 1974, jeweils idgF.).
Die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes muss grundsätzlich erreicht werden. Bei der Leistungsfeststellung ist auch zu beachten, dass in den Lehrplänen der Pflichtgegenstände Deutsch und der Lebenden Fremdsprache folgende Bereiche zu berücksichtigen sind:
[…]
Lehrpläne der Sekundarstufe I – Sprechen, Schreiben, Lesen und Textbetrachtung, Sprachbetrachtung und Sprachübung. Es wird in der Bildungs- und Lehraufgabe ausdrücklich betont, dass es sich um gleichwertige Lernbereiche handelt.Lehrpläne der Sekundarstufe römisch eins – Sprechen, Schreiben, Lesen und Textbetrachtung, Sprachbetrachtung und Sprachübung. Es wird in der Bildungs- und Lehraufgabe ausdrücklich betont, dass es sich um gleichwertige Lernbereiche handelt.
[…]
Alle in § 3 LBVO angeführten Formen der Leistungsfeststellung (Mitarbeit, mündliche Leistungsfeststellungen, schriftliche Leistungsfeststellungen, praktische und graphische Leistungsfeststellungen) für Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen sind zu berücksichtigen und deren Einsatz ist als grundsätzlich gleichwertig anzusehen (Abs. 5). Daraus ergibt sich, dass schriftliche Leistungsfeststellungen nie für sich alleine die Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein dürfen (Abs. 3).Alle in Paragraph 3, LBVO angeführten Formen der Leistungsfeststellung (Mitarbeit, mündliche Leistungsfeststellungen, schriftliche Leistungsfeststellungen, praktische und graphische Leistungsfeststellungen) für Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen sind zu berücksichtigen und deren Einsatz ist als grundsätzlich gleichwertig anzusehen (Absatz 5,). Daraus ergibt sich, dass schriftliche Leistungsfeststellungen nie für sich alleine die Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein dürfen (Absatz 3,).
Im § 16 der LBVO werden fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten angegeben. Für die Beurteilung in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Lebenden Fremdsprachen sind (zusammengefasst) die fachlichen Aspekte Aufbau und Inhalt, Ausdruck und Wortschatz, Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit angegeben. Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen daher nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden.Im Paragraph 16, der LBVO werden fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten angegeben. Für die Beurteilung in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Lebenden Fremdsprachen sind (zusammengefasst) die fachlichen Aspekte Aufbau und Inhalt, Ausdruck und Wortschatz, Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit angegeben. Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen daher nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden.
Sowohl aus den Lehrplanbestimmungen als auch aus der Verordnung über die Leistungsbeurteilung ergibt sich somit, dass der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung sein darf.
Verstöße im Bereich der Rechtschreibung (sowie der Grammatik) sind Fehlerkategorien zuzuordnen. Identische Fehler sind dabei nur einmal zu werten (§ 15 Abs. 3 LBVO). Dadurch soll erreicht werden, dass Schülerinnen und Schüler mit Rechtschreibschwäche sich auf die Verbesserung einzelner Fehlerarten konzentrieren können.Verstöße im Bereich der Rechtschreibung (sowie der Grammatik) sind Fehlerkategorien zuzuordnen. Identische Fehler sind dabei nur einmal zu werten (Paragraph 15, Absatz 3, LBVO). Dadurch soll erreicht werden, dass Schülerinnen und Schüler mit Rechtschreibschwäche sich auf die Verbesserung einzelner Fehlerarten konzentrieren können.
Bei der Leistungsbeurteilung sind dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen (§ 20 Abs. 1 LBVO). Dadurch fließen auch individuelle Verbesserungen der Schülerin oder des Schülers in die Beurteilung ein.Bei der Leistungsbeurteilung sind dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen (Paragraph 20, Absatz eins, LBVO). Dadurch fließen auch individuelle Verbesserungen der Schülerin oder des Schülers in die Beurteilung ein.
In anderen Unterrichtsfächern als im Unterrichtsgegenstand Deutsch und in den Lebenden Fremdsprachen haben das Lese- und das Rechtschreibvermögen der Schülerin oder des Schülers keinen Einfluss auf die Notengebung.“
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen der Schüler. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gem. § 71 SchUG ohne Einfluss. Es kann nichts Anderes für die Leistungsbeurteilung einer abschließenden Arbeit gelten (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 18 und 20 SchUG sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen der Schüler. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gem. Paragraph 71, SchUG ohne Einfluss. Es kann nichts Anderes für die Leistungsbeurteilung einer abschließenden Arbeit gelten vergleiche VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).
Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 LBVO gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 14.03.1994, Ra 93/10/0208).Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch Paragraph 18, Absatz 6, SchUG und Paragraph 2, Absatz 4, LBVO gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 14.03.1994, Ra 93/10/0208).
Gemäß § 2 Abs. 4 LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2012/10/0009).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre vergleiche VwGH 05.11.2014, Ra 2012/10/0009).
Eine Verständigung (sog. „Frühwarnung“) gem. § 19 Abs. 3a SchUG iVm § 19 Abs. 7 SchUG besitzt ausschließlichen Informationscharakter, dies bedeutet, dass selbst bei Verletzung der Informationspflicht gem. § 19 Abs. 3a SchUG eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden kann (vgl. VwGH 22.11.2004, Ra 2004/10/0176). Der Gesetzgeber gibt mit diesem ausschließlichen Informationscharakter zum Ausdruck, dass eine Verletzung der Verständigungspflicht keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien des Prüfungsvorganges und Leistungsbeurteilungsvorganges im engeren Sinn darstellt. Die Auffassung, dass im Falle einer Verletzung der Verständigungspflicht eine negative Beurteilung unzulässig wäre, ist somit verfehlt (vgl. VwGH 27.11.1995, Ra 94/10/0056).Eine Verständigung (sog. „Frühwarnung“) gem. Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, SchUG besitzt ausschließlichen Informationscharakter, dies bedeutet, dass selbst bei Verletzung der Informationspflicht gem. Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden kann vergleiche VwGH 22.11.2004, Ra 2004/10/0176). Der Gesetzgeber gibt mit diesem ausschließlichen Informationscharakter zum Ausdruck, dass eine Verletzung der Verständigungspflicht keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien des Prüfungsvorganges und Leistungsbeurteilungsvorganges im engeren Sinn darstellt. Die Auffassung, dass im Falle einer Verletzung der Verständigungspflicht eine negative Beurteilung unzulässig wäre, ist somit verfehlt vergleiche VwGH 27.11.1995, Ra 94/10/0056).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Ob die Jahresbeurteilung erfolgen kann oder nicht, obliegt allein dem Lehrer aufgrund des gewonnen Gesamtbildes der festgestellten Leistungen (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 20 SchUG Anm. 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Ob die Jahresbeurteilung erfolgen kann oder nicht, obliegt allein dem Lehrer aufgrund des gewonnen Gesamtbildes der festgestellten Leistungen (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 20, SchUG Anmerkung 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO).
Gemäß § 11 Abs. 1 2. Satz Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind Maßstab für die Leistungsbeurteilung die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 2. Satz Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind Maßstab für die Leistungsbeurteilung die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Der Lehrstoff in „Deutsch“ für die 7. Schulstufe (3. Klasse) gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBI. Nr. 88/1985, idF BGBI. II Nr. 239/2023 lautet:Der Lehrstoff in „Deutsch“ für die 7. Schulstufe (3. Klasse) gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBI. Nr. 88 aus 1985,, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 239 aus 2023, lautet:
3 Klasse:
Integrativer Kompetenzbereich Sprachbewusstsein und Sprachreflexion
Die Beschreibungen der zu erreichenden Kompetenzen werden in den Bereichen Zuhören und Sprechen, Lesen, Schreiben integrativ formuliert
Anwendungsbereiche
- Einsichten in Rechtschreibung und Grammatik hinsichtlich Gebrauch und Funktion;
- Ausdifferenzierte Verwendung von Textorganisatoren
- Kennzeichen und Wirkungsweisen unterschiedlicher Sprachvarianten (im Kontext von innerer und äußerer Mehrsprachigkeit), Analyse sprachlicher Diskurse.
Kompetenzbereich Zuhören und Sprechen
Die Schülerinnen und Schüler können
- Inhalte aus multimedialen Beiträgen erschließen und analysieren, dabei Absichten und Emotionen reflektieren und Schlüsse daraus ziehen
- ihr Repertoire verbaler und nonverbaler Mittel unter Einsatz unterschiedlicher sprachlicher Register (Bildungs- und Standardsprache) erweitern und Sprechhandlungen bewusst einsetzen
- aus verschiedenen Quellen gezielt Informationen einholen, thematisch aufbereiten und medial unterstützt mündlich präsentieren sowie diskutieren.
Anwendungsbereiche
- Angeleitete Analyse, Reflexion und Präsentation von analogen, digitalen und multimedialen Texten
- Selbstständig geführte Partner- und Gruppengespräche, auch im Hinblick auf die eigene Berufsbildung
- Argumentation aus verschiedenen Rollen und Perspektiven
Kompetenzbereich Lesen
Die Schülerinnen und Schüler können
- wesentliche Informationen durch bewussten Einsatz geeigneter Strategien aus unterschiedlichen Texten und Textformaten entnehmen, strukturieren und mit eigenem Wissen verknüpfen
- eigene Leseinteressen vertiefen, literarische Gattungen unterscheiden, literarästhetische Produkte verstehen und im Hinblick auf die eigene Lebens- und Erfahrungswelt reflektieren
- Texte mit Hilfe szenischer Mittel vortragen und darstellen
- Absichten und Ziele in der Gestaltung von medialen Beiträgen erkennen und einschätzen, Informationssysteme gezielt nutzen und mit digitalen Kommunikationsmedien und Gemeinschaftsforen kritisch umgehen.
Anwendungsbereiche
- Vergleich, Analyse und Interpretation der ästhetischen Gestaltung und stilistischen Ausdrucksformen literarischer Texte
- Vergleich, Analyse und Reflexion komplexerer analoger und digitaler pragmatischer Texte (auch zu übergreifenden Themen)
- Kritische Auseinandersetzung mit den persönlichen Lese- und Mediengewohnheiten
- Selbstständige Recherche und Aufbereitung eines komplexen Themas unter Zuhilfenahme vielfältiger Quellen (ua. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Filme, Videos, digitale Texte)
Kompetenzbereich Schreiben
Die Schülerinnen und Schüler können
- unterschiedliche Impulse und Vorlagen für eigene pragmatische und kreative Schreibprozesse nutzen
- zu strittigen Sachverhalten, unter Einbeziehung differenzierter Quellen, argumentieren schreiben und auf Gegenargumente eingehen
- Textverarbeitungsprogramme zur Gestaltung umfangreicherer multimedialer Texte, auch im Team, nutzen
- Bedeutungswandel der Schrift und des Schreibens in analogen, digitalen und multimodalen Settings reflektieren.
Anwendungsbereiche
- Textproduktion unter gezieltem Einsatz von Vorgaben und Vorlagen
- Argumentatives und analytisches Schreiben, auch auf materialgestützter Basis
- Einschätzung von Textqualität, Einsatz von wertschätzendem Feedback
- Auseinandersetzung mit Funktion, Vielfalt und Gebrauch von Sprache und Schrift
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c. SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß Abs. 2a leg cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen. Gemäß Absatz 2 a, leg cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht Genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht Genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gegenständlich ist gem. § 71 Abs. 2 lit. c iVm § 25 SchUG zu prüfen, ob die belangte Behörde zurecht entschieden hat, dass die BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchen Schulart berechtigt ist.Gegenständlich ist gem. Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, SchUG zu prüfen, ob die belangte Behörde zurecht entschieden hat, dass die BF nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchen Schulart berechtigt ist.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde die BF im Pflichtgegenstand „Deutsch“ sowie „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ beurteilt und war diese Beurteilung auch gerechtfertigt. Zu überprüfen war hier jedoch nur die Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“, da der Benotung in „Mathematik“ nicht widersprochen wurde.
Unter Heranziehung des Lehrplanes und der im Schuljahr erbrachten Leistungen im Unterrichtsfach „Deutsch“ seitens der BF musste festgestellt werden, dass die BF die im Unterrichtsfach geforderten Kompetenzen nicht im erforderlichen Ausmaß nachweisen konnte.
In der Beschwerde bezieht sich der Erziehungsberechtigte auf die Richtlinie für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext. Auf die Leistungsbeurteilung sind lt. LRS grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anzuwenden und muss die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht werden.
Alle in § 3 LBVO angeführten Formen der Leistungsfeststellung für mittlere Schulen sind zu berücksichtigen und deren Einsatz als grundsätzlich gleichwertig anzusehen:Alle in Paragraph 3, LBVO angeführten Formen der Leistungsfeststellung für mittlere Schulen sind zu berücksichtigen und deren Einsatz als grundsätzlich gleichwertig anzusehen:
„ § 3 (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:„ Paragraph 3, (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen
bb) mündliche Übungen,
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten
bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.
(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.
(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.(3) Die unter Absatz eins, Litera c, genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.“(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Absatz 4, sind die in Absatz eins, genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.“
Das von der belangten Behörde eingeholte Fachgutachten bestätigt, dass die Aufgabenstellungen der vorgelegten Schularbeiten den Anforderungen der Schulstufe entsprechen, die Korrekturen und Beurteilungen sind auch nachvollziehbar. Bezüglich der Legasthenie der BF führt die Gutachterin aus, dass die Texte, neben den typisch legasthenen Fehlern, auch solche enthalten, welche dieser Beeinträchtigung nicht zuzuordnen sind. Es wird bestätigt, dass Schwächen in Ausdruck, Inhalt und Grammatik für die negativen Beurteilungen ausschlaggebend waren und nicht ausschließlich die Schreibrichtigkeit.
In der Beschwerde wird insbesondere auf die erste Schularbeit Bezug genommen. Diese wurde nicht von der Lehrperson vorgelegt, sodass die Gutachterin diese nicht mitberücksichtigen konnte. Laut Stellungnahme der Lehrperson war die Schularbeit vom XXXX .2022 mit „Genügend“ beurteilt worden. Der Erziehungsberechtigte legte die Schularbeit vom XXXX .2022 nunmehr vor und wurde diese, wie aus den Unterlagen hervorgeht, mit „Nicht Genügend“ beurteilt. In der Beschwerde wird insbesondere auf die erste Schularbeit Bezug genommen. Diese wurde nicht von der Lehrperson vorgelegt, sodass die Gutachterin diese nicht mitberücksichtigen konnte. Laut Stellungnahme der Lehrperson war die Schularbeit vom römisch 40 .2022 mit „Genügend“ beurteilt worden. Der Erziehungsberechtigte legte die Schularbeit vom römisch 40 .2022 nunmehr vor und wurde diese, wie aus den Unterlagen hervorgeht, mit „Nicht Genügend“ beurteilt.
Aus der Schulnachricht vom XXXX .2023 geht jedoch hervor, dass die BF im Unterrichtsfach „Deutsch“ mit „Genügend“ beurteilt wurde, dies vor dem Hintergrund, dass lt. Stellungnahme der Lehrperson vom XXXX .2023, die erste Schularbeit mit „Genügend“ zu bewerten war und die BF gute Mitarbeitsleistungen hatte und sehr engagiert war. Die erste Schularbeit vom XXXX .2022 wurde von der BF nicht mehr zurückgegeben und konnte deswegen von der Lehrperson nicht vorgelegt werden. Aus der Schulnachricht vom römisch 40 .2023 geht jedoch hervor, dass die BF im Unterrichtsfach „Deutsch“ mit „Genügend“ beurteilt wurde, dies vor dem Hintergrund, dass lt. Stellungnahme der Lehrperson vom römisch 40 .2023, die erste Schularbeit mit „Genügend“ zu bewerten war und die BF gute Mitarbeitsleistungen hatte und sehr engagiert war. Die erste Schularbeit vom römisch 40 .2022 wurde von der BF nicht mehr zurückgegeben und konnte deswegen von der Lehrperson nicht vorgelegt werden.
Ausschlaggebend für die Jahresnote im Unterrichtsfach „Deutsch“ war jedoch vielmehr das zweite Semester. Beide Schularbeiten wurde im Sommersemester mit „Nicht Genügend“ beurteilt, bis auf eine freiwillige Leistung und die Buchpräsentation, hat die BF ansonsten keine Mitarbeitsleistungen erbracht. Weiters wurden insgesamt 14 Hausübungen, aufgrund der zahlreichen Fehlstunden der BF, nicht nachgebracht, obwohl diese Möglichkeit am Anfang des Schuljahres klar von der Lehrperson kommuniziert wurde. Auch die Wiederholungsprüfung vom XXXX .2023 wurde mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Ausschlaggebend für die Jahresnote im Unterrichtsfach „Deutsch“ war jedoch vielmehr das zweite Semester. Beide Schularbeiten wurde im Sommersemester mit „Nicht Genügend“ beurteilt, bis auf eine freiwillige Leistung und die Buchpräsentation, hat die BF ansonsten keine Mitarbeitsleistungen erbracht. Weiters wurden insgesamt 14 Hausübungen, aufgrund der zahlreichen Fehlstunden der BF, nicht nachgebracht, obwohl diese Möglichkeit am Anfang des Schuljahres klar von der Lehrperson kommuniziert wurde. Auch die Wiederholungsprüfung vom römisch 40 .2023 wurde mit „Nicht Genügend“ beurteilt.
Gem. § 5 Abs. 3 LBVO dürfen mündliche Prüfungen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Schulunterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben. Die BF kontaktierte die Lehrperson am XXXX .2023 via „Teams“ bzgl. der Möglichkeit eine „§ 5-Prüfung“ abzuhalten. Die Lehrperson bestätigte der BF am XXXX .2023, sohin rechtzeitig, dass sie am XXXX .2023 die Wiederholungsprüfung machen kann. Wenn die BF die Lehrperson selbst via „Teams“ am XXXX .2023 kontaktiert, kann man auch davon ausgehen, dass die BF ihre Nachrichten dahingehend überprüft. Gem. Paragraph 5, Absatz 3, LBVO dürfen mündliche Prüfungen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Schulunterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben. Die BF kontaktierte die Lehrperson am römisch 40 .2023 via „Teams“ bzgl. der Möglichkeit eine „§ 5-Prüfung“ abzuhalten. Die Lehrperson bestätigte der BF am römisch 40 .2023, sohin rechtzeitig, dass sie am römisch 40 .2023 die Wiederholungsprüfung machen kann. Wenn die BF die Lehrperson selbst via „Teams“ am römisch 40 .2023 kontaktiert, kann man auch davon ausgehen, dass die BF ihre Nachrichten dahingehend überprüft.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde die BF im Unterrichtsfach „Deutsch“ gerechtfertigt mit „Nicht Genügend“ am Ende des Schuljahres 2022/2023 beurteilt. Unter Heranziehung des Lehrplanes und der im Schuljahr erbrachten Leistungen der BF musste festgestellt werden, dass die BF die im Unterrichtsfach geforderten Kompetenzen nicht im erforderlichen Ausmaß nachweisen konnte. Im Fach „Deutsch“ konnte sie die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen, wobei auf die Lese- und Rechtsschreibschwäche der BF eingegangen wurde und diese nicht gewertet wurde, in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen.Wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde die BF im Unterrichtsfach „Deutsch“ gerechtfertigt mit „Nicht Genügend“ am Ende des Schuljahres 2022 aus 2023, beurteilt. Unter Heranziehung des Lehrplanes und der im Schuljahr erbrachten Leistungen der BF musste festgestellt werden, dass die BF die im Unterrichtsfach geforderten Kompetenzen nicht im erforderlichen Ausmaß nachweisen konnte. Im Fach „Deutsch“ konnte sie die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen, wobei auf die Lese- und Rechtsschreibschwäche der BF eingegangen wurde und diese nicht gewertet wurde, in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen.
Da die BF auch im Unterrichtsfach „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde und somit in zwei Pflichtgegenständen die Beurteilung „Nicht Genügend“ aufweist, hat sie die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und ist sie daher gem. § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.Da die BF auch im Unterrichtsfach „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde und somit in zwei Pflichtgegenständen die Beurteilung „Nicht Genügend“ aufweist, hat sie die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und ist sie daher gem. Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
Die Beschwerde zeigt alledem zufolge keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist diese daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Schulrecht ist nicht von Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Das Schulrecht ist nicht von Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Jahreszeugnis Klassenkonferenz Lehrplan Leistungsbeurteilung negative Beurteilung pädagogisches Gutachten Pflichtgegenstand Schule WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2278252.1.00Im RIS seit
28.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023