TE Bvwg Beschluss 2023/11/22 W604 2246288-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2023
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Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AVG §38
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W604 2246288-2/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert Pleschberger in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2023, GZ. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert Pleschberger in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2023, GZ. römisch 40 , den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2022, GZ. Ro 2020/01/0023, beim EuGH anhängig zu GZ. C?222/22, im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegten Fragen, ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2022, GZ. Ro 2020/01/0023, beim EuGH anhängig zu GZ. C?222/22, im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegten Fragen, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 12.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und stützte sich dabei auf den abzuleistenden Militärdienst in Syrien. Kriegsbedingt gebe es in seinem Herkunftsstaat keine Sicherheit und wolle er sich nicht an Kämpfen beteiligen. Mit Bescheid vom 04.08.2021 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2022 zu GZ. W129 2246288-1 abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der an ihn herangetragenen Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2022 zu GZ. E 2855/2022-5 ab.

1.2.    Am 27.02.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Den Folgeantrag begründete er während der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag u.a. mit der Gefahr einer Rekrutierung zum Reservedienst in der syrischen Armee und werde er vom Geheimdienst gesucht. Erstmals brachte der Beschwerdeführer vor, bereits in Syrien an friedlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben, zudem habe er im März 2023 auch in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert, hiervon Bildmaterial angefertigt und dieses über die Plattform Facebook online gestellt. In Österreich sei er zudem seit ungefähr August 2022 Mitglied in einem Verein, welcher sich ebenfalls politisch gegen das syrische Regime betätige. Mit Bescheid vom 01.06.2023, zugestellt am 09.06.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II). Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt I. richtet sich die vorliegende und mit Einlangen beim BFA am 06.07.2023 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers 1.2. Am 27.02.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Den Folgeantrag begründete er während der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag u.a. mit der Gefahr einer Rekrutierung zum Reservedienst in der syrischen Armee und werde er vom Geheimdienst gesucht. Erstmals brachte der Beschwerdeführer vor, bereits in Syrien an friedlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben, zudem habe er im März 2023 auch in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert, hiervon Bildmaterial angefertigt und dieses über die Plattform Facebook online gestellt. In Österreich sei er zudem seit ungefähr August 2022 Mitglied in einem Verein, welcher sich ebenfalls politisch gegen das syrische Regime betätige. Mit Bescheid vom 01.06.2023, zugestellt am 09.06.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die vorliegende und mit Einlangen beim BFA am 06.07.2023 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers

1.3.    Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 16.03.2022 zu GZ. Ro 2020/01/0023 gemäß Art. 267 AEUV die folgende Fragestellung dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor, beim EuGH ist das Vorabentscheidungsverfahren zu GZ. C-222/22 anhängig: 1.3. Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 16.03.2022 zu GZ. Ro 2020/01/0023 gemäß Artikel 267, AEUV die folgende Fragestellung dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor, beim EuGH ist das Vorabentscheidungsverfahren zu GZ. C-222/22 anhängig:

„Ist Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“ „Ist Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Parteivorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.08.2023, die Feststellungen zum Vorabentscheidungsverfahren sind unter EUR-Lex - 62022CN0222 - DE - EUR-Lex (europa.eu), zuletzt aufgerufen am 20.11.2023, abrufbar.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu Spruchpunkt A):

Gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 38 AVG kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei u.a. dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 38 AVG kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei u.a. dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, einschließlich der Frage, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist. Eine Aussetzung nach § 38 AVG ist sohin in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Art. 267 AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist. In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068 mwN). Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist. Die (Ermessens-)Entscheidung über eine allfällige Aussetzung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Hierbei ist auf Aspekte der („möglichsten“) Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit (§ 39 Abs. 2 dritter Satz AVG) Bedacht zu nehmen. Andererseits besteht der Sinn des § 38 AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung (VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, einschließlich der Frage, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist. Eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG ist sohin in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Artikel 267, AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist. In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068 mwN). Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist. Die (Ermessens-)Entscheidung über eine allfällige Aussetzung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Hierbei ist auf Aspekte der („möglichsten“) Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz AVG) Bedacht zu nehmen. Andererseits besteht der Sinn des Paragraph 38, AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung (VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001 mwN).

Nach § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine exilpolitische Tätigkeit im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 bilden (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/19/0053).Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine exilpolitische Tätigkeit im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 bilden (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/19/0053).

Der Beschwerdeführer hat auf Basis des feststehenden Parteivorbringens eine Mitgliedschaft in einem politisch tätigen Verein erlangt und sich an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich beteiligt, nachdem sein erstmaliger Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Die nunmehr im Rahmen eines Folgeantrages geltend gemachte Verfolgungsgefahr stützt sich damit auf Umstände, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat und hat die Entscheidung über die anhängige Beschwerde damit auch anhand der Kriterien des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 zu erfolgen. Nach der dargestellten Rechtslage ist zur Beurteilung des Folgeantrages im Lichte des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen um in Österreich erlaubte Aktivitäten handelt, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, dass ein solcherlei beschaffener Konnex zu Überzeugungen im Herkunftsstaat nicht angenommen werden kann, so hätten sich die Rechtsfolgen am Maßstab des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 zu orientieren, im Mittelpunkt der weiteren rechtlichen Überlegungen stünden in diesem Fall die Konformität dieser Bestimmung mit europarechtlichen Vorgaben sowie die konkrete Auslegung im Lichte des Europarechts. Die Unionsrechtskonformität der in Rede stehenden Bestimmung hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL ab (zum Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bzw. Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts vgl. zuletzt EuGH 18.1.2022, C-261/20). Eben dies bildet den Gegenstand des dargelegten und vom VwGH initiierten Vorabentscheidungsverfahrens, die Entscheidung des EuGH zeitigt unmittelbare Auswirkungen auf den gegenständlich zu beurteilenden subjektiven Nachfluchtgrund und ist damit präjudiziell.Der Beschwerdeführer hat auf Basis des feststehenden Parteivorbringens eine Mitgliedschaft in einem politisch tätigen Verein erlangt und sich an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich beteiligt, nachdem sein erstmaliger Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Die nunmehr im Rahmen eines Folgeantrages geltend gemachte Verfolgungsgefahr stützt sich damit auf Umstände, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat und hat die Entscheidung über die anhängige Beschwerde damit auch anhand der Kriterien des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 zu erfolgen. Nach der dargestellten Rechtslage ist zur Beurteilung des Folgeantrages im Lichte des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen um in Österreich erlaubte Aktivitäten handelt, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, dass ein solcherlei beschaffener Konnex zu Überzeugungen im Herkunftsstaat nicht angenommen werden kann, so hätten sich die Rechtsfolgen am Maßstab des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 zu orientieren, im Mittelpunkt der weiteren rechtlichen Überlegungen stünden in diesem Fall die Konformität dieser Bestimmung mit europarechtlichen Vorgaben sowie die konkrete Auslegung im Lichte des Europarechts. Die Unionsrechtskonformität der in Rede stehenden Bestimmung hängt von der Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL ab (zum Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bzw. Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts vergleiche zuletzt EuGH 18.1.2022, C-261/20). Eben dies bildet den Gegenstand des dargelegten und vom VwGH initiierten Vorabentscheidungsverfahrens, die Entscheidung des EuGH zeitigt unmittelbare Auswirkungen auf den gegenständlich zu beurteilenden subjektiven Nachfluchtgrund und ist damit präjudiziell.

Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegte Frage beschlossen.Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegte Frage beschlossen.

3.2.    Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Eine im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Eine im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).


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Schlagworte

Asylverfahren Aussetzung Demonstration EuGH Folgeantrag Nachfluchtgründe politische Aktivität politische Gesinnung Präjudizialität Unionsrecht Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W604.2246288.2.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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