TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/22 W173 2271720-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2023
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Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W173 2271720-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie der fachkundigen Laienrichterin Verena Knogler, BA, MB, als Beisitzerin, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Mag.Dr. Gerald Scholz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 28.04.2023, OB XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie der fachkundigen Laienrichterin Verena Knogler, BA, MB, als Beisitzerin, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Mag.Dr. Gerald Scholz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 28.04.2023, OB römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 28.04.2023 wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) hat Frau XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 % ausgestellt. 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) hat Frau römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 % ausgestellt.

2. Auf Grund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 21.07.2021, von Dr. XXXX , Hals-Nasen-Ohren-Facharzt, vom 22.11.2021, und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.01.2022, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, eingeholt. In der Gesamtbeurteilung vom 25.01.2022 wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:2. Auf Grund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 21.07.2021, von Dr. römisch 40 , Hals-Nasen-Ohren-Facharzt, vom 22.11.2021, und von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.01.2022, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, eingeholt. In der Gesamtbeurteilung vom 25.01.2022 wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

„………………….

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

degenerative Veränderungen am Haltungs- und Stützapparat

Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktions- und Bewegungseinschränkung an mehreren Körperstellen ohne manifestes neurologisches Defizit.

02.02.02

40

2

Depressive Störung, Somatisierungsstörung

2 Stufen über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Behandlungen erforderlich. Therapieoptionen unausgeschöpft.

03.06.01

30

3

Mischinkontinenz

2 Stufen über Rahmensatz, da Windelversorgung erforderlich.

08.01.06

30

4

Takotsubo Cardiomyopathie ohne signifikante Koronarsklerose

unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert, arterielle Hypertonie mitberücksichtigt

05.02.01

30

5

Hörstörung

Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da Einschränkung der klinischen Hörweite für Flüstersprache. Der gelegentlich auftretende Tinnitus ist damit berücksichtigt.

12.02.01

20

6

Verlust der Gebärmutter

fixer Rahmensatz

08.03.02

10

7

Art. Hypertonie "Art". Hypertonie

05.01.01

10

8

Chronische Rhinosinusitis

Unterer Rahmensatz, da im CT der Nasennebenhöhlen keine relevanten Veränderungen und klinisch keine maßgeblichen Folgeerscheinungen zu beobachten sind.

12.04.04

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 4 (zu denen eine Leidensüberschneidung besteht) wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht den GdB ebenfalls um eine Stufe (siehe Vorgutachten), die Leiden 5-8 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neuaufnahme von Leiden 1. Es bestehen degenerative Veränderungen des Haltungs- und Stützapparates. Die AW klagt u.a. über Schmerzen, wobei zur Gangstabilisierung ein Rollator benützt wird. Ein neurologisches Defizit ist nicht fassbar, somit ist aus fachärztlicher Sicht die Verwendung eines Rollators nicht erforderlich. Im Gegensatz zum VGA 2011 stellen die Abnützungserscheinungen des Haltungs- und Stützapparates das führende Leiden dar. Degenerative Veränderungen der

Wirbelsäule und der Schultergelenke des VGA wurden dabei miterfasst. Herabstufung von Leiden 2. Die AW zeigt sich im psychiatrischen Status ausreichend stabil und ist sozial gut integriert. Im Rahmen der Somatisierungsstörung besteht eine deutliche Schmerzsymptomatik mit Auswirkungen auf die funktionelle Mobilität. Dadurch kommt es zur teilweisen Leidensüberschneidung zu Leiden 1. Therapieoptionen v.a. in Form einer Psychotherapie zeigen sich unausgeschöpft.

Verschlimmerung des Hörvermögens gegenüber 2010 und erstmals Einstufung nach EVO 2010

erstmalige Berücksichtigung der Leiden 4, 5 und 8

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

insgesamt keine Änderung

??Nachuntersuchung 04/2023 - Besserung von Leiden 2 ist möglich ??Nachuntersuchung 04 aus 2023, - Besserung von Leiden 2 ist möglich

……………....

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

……………….

X Erkrankung des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos. 05.01) und Herzerkrankungen nach Pos.05.01. sowie 05.05. bis 05.01. römisch zehn Erkrankung des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos. 05.01) und Herzerkrankungen nach Pos.05.01. sowie 05.05. bis 05.01.

GdB: 30%

………………….“

3. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular, in dem die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung beantragt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin 28.09.2022 datiert und unterschrieben. Ebenso stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO. 3. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular, in dem die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung beantragt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin 28.09.2022 datiert und unterschrieben. Ebenso stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.

4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.02.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2022, eingeholt.4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.02.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2022, eingeholt.

4.1. Im Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX vom 14.02.2023 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:4.1. Im Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 vom 14.02.2023 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„………………….

Anamnese:

Letzte Begutachtung am 25.01.2022

1 degenerative Veränderungen am Haltungs- und Stützapparat 40%

2 Depressive Störung, Somatisierungsstörung 30%

3 Mischinkontinenz 30%

4 Takotsubo Cardiomyopathie ohne signifikante Koronarsklerose 30%

5 Hörstörung 20%

6 Verlust der Gebärmutter 10%

7 Art. Hypertonie 10% 7 "Art". Hypertonie 10%

8 Chronische Rhinosinusitis 10%

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Nachuntersuchung 04/2023 - Besserung von Leiden 2 ist möglich
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Nachuntersuchung 04 aus 2023, - Besserung von Leiden 2 ist möglich ,

Zwischenanamnese seit 1/2022:

keine Operation, kein stationärer Aufenthalt

Derzeitige Beschwerden:

„Schmerzen habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule, beantrage den Parkausweis. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Cerebokan, Diovan, Lasix, Mutan, Spirono, Trittico, Valsartan, Vertirosan, Wellbutrin

Allergie: Kontrastmittel

Nikotin: 0

Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Dr. römisch 40 , römisch 40

Sozialanamnese:

verwitwet, 1 Tochter, lebt alleine in Wohnung im 1. Stwk ohne Lift

Pensionistin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX FA für Orthopädie 10.10.2022 (rez. akute Lumabgo, rez. akute Cervicobrachialgie mit Parästhesien re. OE Dr. römisch 40 FA für Orthopädie 10.10.2022 (rez. akute Lumabgo, rez. akute Cervicobrachialgie mit Parästhesien re. OE

hochgr. Osteochondrose C5/C6, Listhese C6/C7

Osteochondrose L4-S1, Varus + Retropatellararthrose bds

Impingement Schulter li

Haglund Exostose rechts

Tendinitis Achillessehne rechts

hochgr. GZGG Arthrose bds

BLD re+6mm

8 mm lange Ganglionzyste ausgehend vom intercarpalen Gelenk zwischen Trapezium

St.p MCI , Angina pectoris)
St.p MCI , Angina pectoris) ,

Magnetresonanztomographie der rechten Achillessehne, nicht datiert (Tendinose)

Sonographie Achillessehne rechts 24.06.2022 (Verdickung, Tendinose, knöcherne Konsole am Ansatz)
Sonographie Achillessehne rechts 24.06.2022 (Verdickung, Tendinose, knöcherne Konsole am Ansatz) ,

Beide Sprunggelenke 09.05.2022 (Hallux rigidus Arthrose, plantarer Fersensporn bds.)
Beide Sprunggelenke 09.05.2022 (Hallux rigidus Arthrose, plantarer Fersensporn bds.) ,

Dr. XXXX Befundbericht (Aufgrund des orthopädischen Befundes besteht eine HWS Osteochondrose C4-C6 und Listhese C6/C7, Vertigo mit Sturzneigung. Lumboischialgie rechts (Beinlängendifferenz). Doppelniere rechts mit Stuhl- und Harninkontinenz, arterielle Hypertonie mit Kardiomyopathie. 8 mm lange Ganglionzyste rechtes Handgelenk. Varikositas beider Unterschenkel, St. p. Thrombophlebitis bilaterial. Aus diesen Gründen ersuche ich um Zuerkennung eines Behindertenparkpickerls) Dr. römisch 40 Befundbericht (Aufgrund des orthopädischen Befundes besteht eine HWS Osteochondrose C4-C6 und Listhese C6/C7, Vertigo mit Sturzneigung. Lumboischialgie rechts (Beinlängendifferenz). Doppelniere rechts mit Stuhl- und Harninkontinenz, arterielle Hypertonie mit Kardiomyopathie. 8 mm lange Ganglionzyste rechtes Handgelenk. Varikositas beider Unterschenkel, St. p. Thrombophlebitis bilaterial. Aus diesen Gründen ersuche ich um Zuerkennung eines Behindertenparkpickerls)

Nachgereichte Befunde:

Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin 20. 10. 2022 (Rechtschenkelblock, Cervikalsyndrom, Dorsalgie, Stuhl-und Harninkontinenz bei Entwässerungstherapie, Lymphödem bds., Verschlechterungstendenz, Blasenhebung und Vaginalband waren erfolglos, Doppelniere rechts mit rezidivierenden Harnwegsinfekten, beidseitige Pyeolonephritis, oberes und unteres Cervikalsyndrom, Zustand nach Verkehrsunfall mit Dauerschaden HWS, Osteochondrose C4 bis C6, schweres depressives Syndrom, Ganglion rechte Hand, beidseitige Gonarthrose und Koxarthrose, Dauerschmerzen, Meniskusdegeneration, Chondropathie Grad II-III, Varusgonarthrose bds., Varikositas bds., Zustand nach Thrombophlebitis bds., chronisch-rezidivierende Nasennebenhöhlenschwellung, Hypertonie, Takotsubo Syndrom, rezidivierende Angina pectoris Zustände)
Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 20. 10. 2022 (Rechtschenkelblock, Cervikalsyndrom, Dorsalgie, Stuhl-und Harninkontinenz bei Entwässerungstherapie, Lymphödem bds., Verschlechterungstendenz, Blasenhebung und Vaginalband waren erfolglos, Doppelniere rechts mit rezidivierenden Harnwegsinfekten, beidseitige Pyeolonephritis, oberes und unteres Cervikalsyndrom, Zustand nach Verkehrsunfall mit Dauerschaden HWS, Osteochondrose C4 bis C6, schweres depressives Syndrom, Ganglion rechte Hand, beidseitige Gonarthrose und Koxarthrose, Dauerschmerzen, Meniskusdegeneration, Chondropathie Grad II-III, Varusgonarthrose bds., Varikositas bds., Zustand nach Thrombophlebitis bds., chronisch-rezidivierende Nasennebenhöhlenschwellung, Hypertonie, Takotsubo Syndrom, rezidivierende Angina pectoris Zustände) ,

Attest Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 5. 12. 2022 (rezidivierende akute Lumboischialgie, Cervicobrachialgie, Parästhesien, Osteochondrosen HWS und LWS, Impingement linke Schulter, Haglund-Exostose rechts, Tendinitis rechte Achillessehne, hochgradige Großzehengrundgelenksarthrose bds., Ganglionzyste Handgelenk, Zustand nach MCI, Angina pectoris Heben und Tragen über 3 kg abzuraten, Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel abzuraten) Attest Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 5. 12. 2022 (rezidivierende akute Lumboischialgie, Cervicobrachialgie, Parästhesien, Osteochondrosen HWS und LWS, Impingement linke Schulter, Haglund-Exostose rechts, Tendinitis rechte Achillessehne, hochgradige Großzehengrundgelenksarthrose bds., Ganglionzyste Handgelenk, Zustand nach MCI, Angina pectoris Heben und Tragen über 3 kg abzuraten, Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel abzuraten)

Befund Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 23.3.2022 (Zyklothymie, Depression somatisierend, Demenz, Lumboischialgie bei Diskusprolaps L4/L5, Osteochondrose, Herpes, Adipositas, Inkontinenz, Lungenstauung) Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 23.3.2022 (Zyklothymie, Depression somatisierend, Demenz, Lumboischialgie bei Diskusprolaps L4/L5, Osteochondrose, Herpes, Adipositas, Inkontinenz, Lungenstauung)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, 64a, Ernährungszustand: gut

Größe: 172,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig
Integument: unauffällig ,

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. ,

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich, dann Schmerzangabe rechts mehr links.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der BWS und LWS, im Nackenbereich, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen geringgradig eingeschränkt

BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20°

Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Stiefeletten ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei, verlangsamt.

Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, Hilfe beim Anziehen der Schuhe.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen.

02.01.02

30

2

Takotsubo Cardiomyopathie ohne signifikante Koronarsklerose

unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert, arterielle Hypertonie

mitberücksichtigt

05.02.01

30

3

Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates

Oberer Rahmensatz, da polytope Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung.

02.02.01

20

4

Depressive Störung, Somatisierungsstörung

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter fachärztlichen Behandlungen stabilisiert, keine gehäuften Konsultationen dokumentiert, kein stationärer Aufenthalt oder psychische Rehabilitation in Letzter Zeit, keine Psychotherapie dokumentiert.

03.06.01

20

5

Hörstörung

Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da Einschränkung

der klinischen Hörweite für Flüstersprache. Der gelegentlich auftretende

Tinnitus ist damit berücksichtigt.

12.02.01

20

6

Mischinkontinenz

Unterer Rahmensatz, da geringgradig ausgeprägt, keine fachärztlichen Befunde vorliegend und Behandlungsoptionen gegeben.

08.01.06

10

7

Verlust der Gebärmutter

fixer Rahmensatz

08.03.02

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 des Vorgutachtens wird aktuell in Leiden 1 und 3 differenziert, Besserung von Leiden 1 des Vorgutachtens, Einstufung erfolgt entsprechend den vorgelegten radiologischen Befunden und der festgestellten Funktionseinschränkung (kein klinischer Status im Vorgutachten).

Besserung von Leiden 2 und 3 des Vorgutachtens objektivierbar

Keine Änderung von Leiden 4, 5 und 6 des Vorgutachtens

Leiden 7 des Vorgutachtens ist in Leiden 2 enthalten, entfällt daher

Leiden 8 des Vorgutachtens ist nicht mehr objektivierbar

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Besserung von Leiden 1-2 des Vorgutachtens, daher Absenken des Gesamt-GdB um 2 Stufen

??Dauerzustand ……………………..

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

??

??

??

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

??

??

??

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

??

??

??

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 30 v.H.

…………………..“

4.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

5. Mit E-Mail vom 22.02.2023 gab sie bekannt, dass ihre Geldbörse, in der sich auch der Behindertenpass befunden habe, gestohlen worden sei. Die Anzeigebestätigung der Polizei legte sie bei.

6. Mit Bescheid vom 28.04.2023 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 % von Amts wegen neu fest. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 14.02.2023, das einen Bestandteil der Begründung bilde. 6. Mit Bescheid vom 28.04.2023 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 % von Amts wegen neu fest. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 14.02.2023, das einen Bestandteil der Begründung bilde.

7. Mit E-Mail vom 07.05.2023, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie nur die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragen hätte wollen. Dies sei mit dem Rechtsanwalt des Behindertenvereines, der den Antrag für sie gestellt habe, besprochen worden. Zudem sei die Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt. Es sei eine falsche Einschätzung ihrer Leiden erfolgt. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 13.06.2023 vorgebracht, eine Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung sei nicht gewünscht und nicht beauftragt worden. Das zugrundeliegende Gutachten von DDr. XXXX sei inhaltlich unrichtig. Eine Aufforderung zur Stellungnahme zu diesem Gutachten habe sie nie erhalten. Es sei im Gutachten nicht auf ihre Leiden richtig eingegangen worden. Auf Grund der Vielzahl ihrer Leiden sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 7. Mit E-Mail vom 07.05.2023, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie nur die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragen hätte wollen. Dies sei mit dem Rechtsanwalt des Behindertenvereines, der den Antrag für sie gestellt habe, besprochen worden. Zudem sei die Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt. Es sei eine falsche Einschätzung ihrer Leiden erfolgt. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 13.06.2023 vorgebracht, eine Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung sei nicht gewünscht und nicht beauftragt worden. Das zugrundeliegende Gutachten von DDr. römisch 40 sei inhaltlich unrichtig. Eine Aufforderung zur Stellungnahme zu diesem Gutachten habe sie nie erhalten. Es sei im Gutachten nicht auf ihre Leiden richtig eingegangen worden. Auf Grund der Vielzahl ihrer Leiden sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

8. Am 12.05.2023 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines bis 31.07.2023 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60%.

Das Formular zum Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde von der Beschwerdeführerin eigenhändig ausgefüllt, mit 28.9.2022 datiert und unterschrieben. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am 03.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2023 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit einer Höhe von 40 % neu festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache:

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Gegenständlich war die Beschwerdeführerin in Besitz eines mit einem Grad der Behinderung von 60 % befristet ausgestellten Behindertenpasses. Sie stellte in der Folge einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigenbeweises und Einräumung des Parteiengehörs hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2023 den Grad der Behinderung in Höhe von 40 % neu festgesetzt.

In seinem Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall aus, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt, – innerhalb zeitlicher Schranken – zulässig ist.In seinem Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall aus, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt, – innerhalb zeitlicher Schranken – zulässig ist.

Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 v.H. beträgt, gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 v.H. beträgt, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).

Demgegenüber regelt § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl. etwa VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen. Demgegenüber regelt Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ vergleiche etwa VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß Paragraph 45, Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.

§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung.Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erweist sich die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 % im angefochtenen Bescheid als rechtswidrig.

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 % – vielmehr amtswegig ein Einziehungsverfahren einleiten, und in der Folge gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz BBG, die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen.Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 % – vielmehr amtswegig ein Einziehungsverfahren einleiten, und in der Folge gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz BBG, die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen.

Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, aus eigenem die Einziehung des Behindertenpasses (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) zu verfügen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008).

Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthält, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Beschränkung des Beschwerdeverfahrens zu einer derartigen Maßnahme nicht befugt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleibt.

3. Zu Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Einziehung Feststellungsbescheid Grad der Behinderung Neufestsetzung Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W173.2271720.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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