TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/12 90/07/0161

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Firma N Gesellschaft m.b.H. & Co KG gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Juni 1990, Zl. IIIa1-11.853/1, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin plant die Errichtung einer Mülldeponie auf dem A-Berg bei B. Am 30. Jänner 1990 wurde bei den Grundwasserbeobachtungsstellen (Sonden) der geplanten Deponie festgestellt, daß unbekannte Täter die mit einem Betondeckel abgesicherten und mittels Vorhangschlössern versperrten Bohrlöcher gewaltsam geöffnet hatten, und in diese Bohrlöcher Altöl geschüttet worden war. Aus diesem Anlaß fand am 5. Februar 1990 eine von der Bezirkshauptmannschaft X (BH) an Ort und Stelle abgehaltene Verhandlung statt, zu welcher u.a. der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Amtssachverständige beigezogen wurden. In einer schriftlichen Stellungnahme betonte die Beschwerdeführerin, daß die eingetretene Gewässerverunreinigung nicht von ihr zu vertreten sei. Unpräjudiziell sei die Beschwerdeführerin aber bereit, an der Sanierung tatkräftig mitzuwirken. Eine Zahlungspflicht nach § 31 WRG 1959 könne die Beschwerdeführerin aber nicht treffen.

Mit Bescheid vom 7. Februar 1990 ordnete die BH gemäß §§ 31 Abs. 3 und 98 WRG 1959 wegen Gefahr im Verzug u.a. an:

"Die Firma N GesmbH u.Co.KG., Ort C, hat als Betreiberin der Sonden r, v und t der geplanten Mülldeponie D und damit als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz als Maßnahmen zur Feststellung der Art und des Ausmaßes der Verunreinigungen auf ihre Kosten folgendes sofort zu veranlassen:

1. Bereich Sonde r - E-Quellen:

Die Sonde r ist bis zum anstehenden Grundwasser mit einer für Trinkwasser geeigneten Fernsehkamera abzufahren, die Untersuchungsergebnisse sind bildlich darzustellen. Auf Grund der Ergebnisse ist zu beurteilen, ob in der Sonde r eine Mineralöleinbringung (Altöl) durchgeführt wurde. Das Grundwasser der Sonde r ist sowohl bezüglich seiner chemischen Zusammensetzung (Zusammenhang mit dem Grundwasserleiter E-Quelle) als auch seiner Mineralölkontamination untersuchen zu lassen. Die E-Quelle (orographisch links) ist ebenfalls auf ihre Mineralölkontamination überprüfen zu lassen.

Die Untersuchungsergebnisse (Untersuchungen und Fernsehaufnahmen) sind der zuständigen Wasserrechtsbehörde, Bezirkshauptmannschaft X, vorzulegen.

In Abhängigkeit von diesen Untersuchungsergebnissen werden alle weiteren Maßnahmen in Übereinstimmung mit den zugezogenen Sachverständigen festgelegt werden. Die Gemeinde B hat zugesagt, daß im Sinne des vorbeugenden Trinkwasserschutzes die orographisch linke E-Quelle bis zum Vorliegen der weiteren Vorgangsweise ausgeleitet bleibt.

2. Bereich Sonden v und t - F-Boden:

Die Sperrbrunnen v und t sind zu überbohren. Der Bohrdurchmesser hat 600 mm zu betragen. Das Erdreich ist ab dem verfilterten Bereich der ursprünglichen Bohrung in Abständen von 1 m auf seinen Mineralölgehalt zu überprüfen. Die Bohrung ist in beiden Bereichen bis in eine Tiefe, die keine Ölkontamination mehr aufweist, durchzuführen. Es ist allerdings darauf zu achten, daß die beiden Grundwasserhorizonte durch diese Maßnahme nicht miteinander verbunden werden, da damit die ursprüngliche Funktion dieser Sperrbrunnen, und zwar die Kontrolle der beiden Grundwasserleiter getrennt voneinander, nicht erhalten bliebe. Begleitend ist das Grundwasser in diesen beiden Sperrbrunnen auf seinen Mineralölgehalt zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse sind der Bezirkshauptmannschaft X unaufgefordert vorzulegen, wobei die weiteren Maßnahmen wieder in Übereinstimmung mit den zugezogenen Sachverständigen von diesen Untersuchungsergebnissen abhängen werden. Die Entsorgung des entnommenen Erdreiches hat entsprechend den Untersuchungsergebnissen und der dadurch bedingten Zuordnung zu den entsprechenden Abfallschlüsseln durch ein hiezu befugtes Unternehmen zu erfolgen."

Begründend führte die BH dazu aus, sie habe gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 unabhängig von den restlichen Sanierungsmaßnahmen dem Verpflichteten die unumgänglich notwendigen Sofortmaßnahmen aufzutragen gehabt. Als Verpflichteter sei nach der Gesetzeslage und nach der geltenden Rechtsanschauung der Betreiber der Anlagen (die Beschwerdeführerin), und zwar unabhängig von einem Verschulden an der Gewässerverunreinigung, anzusehen. Weitere Maßnahmen seien insbesondere auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet der Hygiene zum Schutz des Trinkwassers erforderlich. Es liege Gefahr im Verzug und eine Gefährdung öffentlicher Interessen vor, immerhin sei die Trinkwasserversorgung eines Teiles der Bevölkerung von B gefährdet. Sicherlich treffe das Verschulden den kriminellen unbekannten Täter, doch gehe die Rechtsprechung bei der Auslegung des § 31 WRG 1959 vom Verursacherprinzip aus. Tatsache sei, daß die Gewässerverunreinigung und Grundwassergefährung von den Anlagen der Beschwerdeführerin ausgehe, sodaß diese dafür auch zu haften habe. Die Sicherungsmaßnahmen der Beschwerdeführerin hätten nicht ausgereicht, um Dritten den Zutritt zu den Sonden zu verwehren.

Diesen Bescheid focht die Beschwerdeführerin mit Berufung an, in der sie im wesentlichen geltend machte, die Sonden seien gar kein Bestandteil der geplanten Mülldeponie, sondern dienten nur Beweissicherungszwecken. § 31 WRG 1959 sei daher nicht anzuwenden. Für die eingetretenen bzw. zu befürchtenden Einwirkungen auf Gewässer sei einzig und allein der erfolgte verbrecherische Anschlag verantwortlich. Selbst bei Heranziehung des § 31 WRG 1959 sei die Beschwerdeführerin nicht als "Verpflichteter" im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe sich nur zivilrechtlich zur tatkräftigen Mitwirkung an der Sanierung verpflichtet, nicht aber zur Tragung von Kosten im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959.

Im Rahmen der wasserrechtlichen Bauaufsicht konnte in der Folge auf Grund der durchgeführten Maßnahmen "Entwarnung" gegeben und die Bauführung an der Deponie wieder aufgenommen werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1990 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und hat dazu nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Herganges begründend ausgeführt, die verunreinigten Sonden seien Teil der Mülldeponie A-Berg der Beschwerdeführerin und würden für die Untersuchung, Beweissicherung und andere Zwecke sowohl im Bewilligungsverfahren als auch im Zuge des Baues, des Betriebes und nach Abschluß der Deponie benötigt. Die Beschwerdeführerin sei für diese Deponie wasserrechtlich Berechtigter. Die Sonden seien mißbräuchlich zu einer konkreten Verunreinigung des Grundwassers und damit in weiterer Folge von Quellen herangezogen worden. Durch die Sonden sei eine künstliche Verbindung zwischen der Außenwelt und dem unter der Erdoberfläche geschützt liegenden Wasser hergestellt worden. Sie seien daher als "Anlage, Maßnahme und Unterlassung" im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu definieren. Diese Bestimmung sei nicht eng auszulegen und umfasse alle Sachverhalte, die eine Gewässerverunreinigung mit sich bringen könnten. Weiters sei zu prüfen gewesen, ob die Anlage abstrakt geeignet sei, "eine Einwirkung auf ein Gewässer herbeizuführen". Dadurch, daß die Verbindung zwischen der Erdoberfläche und dem Wasser künstlich hergestellt worden sei, habe erst die Möglichkeit einer direkten Verunreinigung bestanden, wenn diese auch mißbräuchlich geschehen sei. Bei § 31 Abs. 3 WRG 1959 komme es nur auf diese abstrakte Eignung, nicht aber auf ein Verschulden des Betreibers bzw. Berechtigten an. Daß diese Feststellungen auf die Sonden zuträfen, werde zusätzlich durch die Sicherungsmaßnahmen der Beschwerdeführerin untermauert (Absperren, Abdecken), die damit offensichtlich etwaigen Gefährdungen habe vorbeugen wollen. Die Beschwerdeführerin sei somit Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959, es treffe sie daher unabhängig von der Frage, ob sie die notwendige Vorsorge getroffen habe oder nicht, die Verpflichtung zur Tragung der bei der Ausführung des Auftrages auflaufenden Kosten. Diese Pflicht hänge nur davon ab, ob objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sei; sie erstrecke sich auf den Ersatz des notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes. Die Anordnungen des Bescheides der BH entsprächen im Hinblick auf die unabsehbaren Folgen für das Wasser durchaus den sachlichen Erfordernissen und dem öffentlichen Interesse. Ihre Vorschreibung stützte sich auf die unbestritten gebliebenen Äußerungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen. Zivilrechtliche Regreßansprüche der Beschwerdeführerin würden durch den angefochtenen Bescheid weder geklärt noch berührt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht als Verpflichtete im Sinne des § 31 WRG 1959 herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit 25. Juni 1990 datierte angefochtene Bescheid wurde, wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, erst nach dem 1. Juli 1990 durch Zustellung an die Parteien erlassen. Er hatte daher bereits auf Grund der durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, ohne Übergangsbestimmungen geschaffenen neuen Rechtslage zu ergehen (Art. IV Abs.1 der Novelle). In den hier entscheidenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 des § 31 WRG 1959 hat diese Novelle allerdings keine Neuerungen gebracht.

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, hat gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin einerseits geltend, sie sei nicht nach § 31 WRG 1959, sondern nur auf Grund der von ihr abgegebenen zivilrechtlichen Verpflichtungserklärung zur Vornahme irgendwelcher Maßnahmen verpflichtet; andererseits meint sie, daß die betroffenen Sonden keine Anlage seien, welche eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten. Dieses Vorbringen macht allerdings nicht deutlich, worin eine Verfahrensverletzung durch die belangte Behörde gelegen sein sollte, handelt es sich doch hier um Rechtsfragen, für deren Beantwortung weder weitere Sachverhaltserhebungen noch andere Verfahrensschritte erforderlich waren. Es stellen beide hier aufgeworfenen Fragen auch wesentliche Gründe für die von der Beschwerdeführerin behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.

Mit ihrem Vorbringen, die strittigen Sonden seien nicht Bestandteile der geplanten Mülldeponie, sie dienten vielmehr der Prüfung, ob diese Deponie überhaupt errichtet werden könne, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen, daß es sich dabei um Anlagen handelt, die ihr im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 zuzurechnen sind. Denn auch dann, wenn diese Sonden tatsächlich weder für den Bau noch für den Betrieb der Mülldeponie unmittelbar bedeutsam wären, sondern nur der "Befundaufnahme" dienten, wäre die Aufnahme dieses Befundes ausschließlich im Interesse der Beschwerdeführerin als der Errichterin der Deponie gelegen. Niemand als die Beschwerdeführerin bedurfte dieser Sonden; ohne die Absicht der Deponieerrichtung wäre es überhaupt nicht zum Auftrag zur Anlegung dieser Probesonden gekommen. Sie stellen daher auch dann, wenn sie nicht Bestandteil der Deponie sein sollten, ausschließlich der Beschwerdeführerin zuzurechnende Anlagen im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 dar.

Ins Leere geht auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Sonden wären nicht geeignet, eine Einwirkung auf Gewässer im Sinne derselben Gesetzesstelle herbeizuführen, weil eine Verbindung zwischen der Erdoberfläche und dem Grundwasser grundsätzlich schon von Natur aus bestehe. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes macht es einen wesentlichen Unterschied, ob eine Verunreinigung, wie sie etwa im Beschwerdefall durch die Einbringung von Altöl stattgefunden hat, durch Versickerung und auf diesem Wege verlangsamt und gefiltert, oder aber durch Einbringung in eine Sonde (einen "Kontrollbrunnen") unmittelbar ins Grundwasser dringt. Ohne Sonde wäre die gegenständliche Verunreinigung (wenn sie überhaupt stattgefunden hätte) erst über die Erdschichten zwischen Oberfläche und Grundwasser in das letztere gelangt, und dieses wäre damit weder zeitlich noch quantitativ in ähnlich konzentrierter Weise verunreinigt worden wie im Wege einer Sonde.

Mit ihrem weiteren Vorbringen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, zu Recht als "Verpflichteter" im Sinne des § 31 WRG 1959 herangezogen worden zu sein. Dem ist in Übereinstimmung mit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung entgegenzuhalten, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht darauf ankommt, ob die in Abs. 1 geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1990, Zl. 89/07/0186, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie das ebenfalls einen Sabotageakt betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1985, Zl. 85/07/0112). Der Gesetzgeber hat seine in diese Richtung gehende Absicht unmißverständlich im Abs. 2 des § 31 WRG 1959 dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Folgen der Abs. 2 und 3 des § 31 WRG 1959 einzutreten haben, wenn "dennoch", d.h. trotz eines dem Abs. 1 entsprechenden Verhaltens, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt. Verstärkt wurde diese dem öffentlichen Interesse am Gewässerschutz dienende Stoßrichtung des Gesetzes noch durch die mit der WRG-Novelle BGBl. Nr. 252/1990 im Wege der Anfügung eines § 31 Abs. 4 eingeführte Haftung auch des Grundstückseigentümers und seiner Rechtsnachfolger (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1989, Zl. 88/07/0134, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall zu Recht von der Bestimmung des § 31 WRG 1959 ausgegangen. Die dagegen erhobene Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070161.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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