TE Vfgh Erkenntnis 2008/10/8 B124/08

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art95 Abs1, Art117 Abs2, Abs6
Bgld GdWO 1992 §17
Bgld LandtagswahlO 1995 §24
Bgld WählerevidenzG §1, §2, §3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderats-,Bürgermeister- und Landtagswahl durch Nichtaufnahme in dieWählerevidenz; fehlerhafte Rechtsauffassung hinsichtlich der Existenzeines weiteren Wohnsitzes des Beschwerdeführers neben seinemHauptwohnsitz in einem anderen Bundesland

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Teilnahme an Gemeinderats-, Bürgermeister- und Landtagswahlen verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen, der dem hiesigen Erkenntnis vom 26. September 2008 zu B123/08 zu Grunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See richtet.

Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B123/08 am 26. September 2008 gefällten - dieser Entscheidung beigeschlossenen - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Teilnahme an Gemeinderats-, Bürgermeister- und Landtagswahlen verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Wählerevidenz, Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B124.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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