TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/22 L504 2161580-2

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Veröffentlicht am 22.11.2023
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Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L504 2161580-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf Berichtigung Ihres Familiennamens von „ XXXX “ auf „ XXXX “ wird gemäß wird gemäß § 62 Abs 4 AVG zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Berichtigung Ihres Familiennamens von „ römisch 40 “ auf „ römisch 40 “ wird gemäß wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Verfahrensgang:

„(…)

Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 30.04.2015 wurde mit Ihnen aufgrund Ihrer Asylantragstellung eine Erstbefragung nach dem AsylG aufgenommen, bei welcher Sie im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch angaben, den Namen XXXX zu führen und aus dem Irak zu stammen.Am 30.04.2015 wurde mit Ihnen aufgrund Ihrer Asylantragstellung eine Erstbefragung nach dem AsylG aufgenommen, bei welcher Sie im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch angaben, den Namen römisch 40 zu führen und aus dem Irak zu stammen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017 wurde Ihr Antrag gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und Ihnen gem. § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der damals prekären Sicherheitslage im Irak zuerkannt. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt I.) erhoben Sie fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017 wurde Ihr Antrag gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und Ihnen gem. Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der damals prekären Sicherheitslage im Irak zuerkannt. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt römisch eins.) erhoben Sie fristgerecht Beschwerde.

Am 23.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, Zl. XXXX , Ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 15.05.20217 als unbegründet ab.Am 23.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, Zl. römisch 40 , Ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 15.05.20217 als unbegründet ab.

Am 14.03.2018 brachten Sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beim Bundesamt ein, die Ihnen bis zum 15.05.2020 erteilt wurde.

Am 10.03.2020 brachten Sie neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beim Bundesamt ein, die Ihnen bis zum 15.05.2022 erteilt wurde.

Am 14.02.2022 brachten Sie neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beim Bundesamt ein.

Am 11.04.2022 wurde gegen Sie ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.

Am 10.05.2022 wurden Sie im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Arabisch von einem Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Diesbezüglich wird auf den Verfahrensakt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.11.2022 wurden Ihnen unter der Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt und ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.11.2022 wurden Ihnen unter der Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt und ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt.

Am 15.12.2022 brachten Sie an ho. Behörde den gegenständlichen Antrag auf Änderung Ihrer Personendaten ein.

Am 09.01.2023 brachten Sie über Ihre rechtsfreundliche Vertretung einen neuerlichen Antrag auf Richtigstellung Ihrer Personendaten gem. § 62 Abs. 4 AVG ein.Am 09.01.2023 brachten Sie über Ihre rechtsfreundliche Vertretung einen neuerlichen Antrag auf Richtigstellung Ihrer Personendaten gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ein.

(…)“

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Berichtigung des Familiennamens der beschwerdeführenden Partei (bP) gemäß § 62 Abs 4 AVG abgewiesen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Berichtigung des Familiennamens der beschwerdeführenden Partei (bP) gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Gegen den der bP im Wege ihrer gewillkürten rechtsfreundlichen Vertretung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde (bB) liege ein berichtigungsfähiger Fehler vor. Die falsche Schreibweise des Namens und die Weglassung der beiden weiteren Namen, die im Arabischen die Namen der Eltern seien, seien offenbare Transliterationsfehler beim Übersetzen. Auch wenn die bP ihren Namen einmal im Verfahren als richtig bestätigt habe, so sei das schon möglich, aber ein Araber der kein Dolmetsch sei, wisse auch nicht, wie man vom Arabischen ins Deutsche transkribiere. Der Verweis auf die österreichische Personenstandsbehörde sei unrichtig, diese sei für die bP nicht zuständig vgl. § 1 NamensänderungsG § 35 2013 PStG.Gegen den der bP im Wege ihrer gewillkürten rechtsfreundlichen Vertretung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde (bB) liege ein berichtigungsfähiger Fehler vor. Die falsche Schreibweise des Namens und die Weglassung der beiden weiteren Namen, die im Arabischen die Namen der Eltern seien, seien offenbare Transliterationsfehler beim Übersetzen. Auch wenn die bP ihren Namen einmal im Verfahren als richtig bestätigt habe, so sei das schon möglich, aber ein Araber der kein Dolmetsch sei, wisse auch nicht, wie man vom Arabischen ins Deutsche transkribiere. Der Verweis auf die österreichische Personenstandsbehörde sei unrichtig, diese sei für die bP nicht zuständig vergleiche Paragraph eins, NamensänderungsG Paragraph 35, 2013 PStG.

Die Beschwerdevorlage langte vollständig am 26.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Linz, ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1.       Feststellungen:

Im Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes legte die bP einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Die Übersetzung des Personalausweises sowie des Staatsbürgerschaftsnachweises lautet auf: „ XXXX “.Im Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes legte die bP einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Die Übersetzung des Personalausweises sowie des Staatsbürgerschaftsnachweises lautet auf: „ römisch 40 “.

Im Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes legte die bP keinen irakischen Reisepass vor und gab an, dass ihr ihr Reisepass vom Schlepper abgenommen wurde, als sie die Türkei verließ.

In der Erstbefragung am 30.04.2015 sowie in der Einvernahme vor der bB am 16.12.2016 gab die bP im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, den Namen „ XXXX “ zu führen.In der Erstbefragung am 30.04.2015 sowie in der Einvernahme vor der bB am 16.12.2016 gab die bP im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017 wurde ihr Antrag gemäß § 3 AsylG abgewiesen und ihr gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt I.) erhob die rechtsfreundlich vertretene bP Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017 wurde ihr Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt römisch eins.) erhob die rechtsfreundlich vertretene bP Beschwerde.

Am 23.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, Zl. XXXX , die Beschwerde der bP, „ XXXX “, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 15.05.20217 als unbegründet ab.Am 23.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, Zl. römisch 40 , die Beschwerde der bP, „ römisch 40 “, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 15.05.20217 als unbegründet ab.

In der Einvernahme vor der bB vom 10.05.2022 gab die bP im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, den Namen „ XXXX “ zu führen.In der Einvernahme vor der bB vom 10.05.2022 gab die bP im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen.

Nach rk. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2022, Zl. XXXX , und Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG, lautend auf den Namen „ XXXX “, legte die bP am 15.12.2022 ihren bis 10.08.2030 gültigen irakischen Reisepasses vor. Aus diesem geht der Name „ XXXX “ hervor und beantragte sie vor der bB die Berichtigung ihrer Personendaten auf den Namen „ XXXX “.Nach rk. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2022, Zl. römisch 40 , und Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, lautend auf den Namen „ römisch 40 “, legte die bP am 15.12.2022 ihren bis 10.08.2030 gültigen irakischen Reisepasses vor. Aus diesem geht der Name „ römisch 40 “ hervor und beantragte sie vor der bB die Berichtigung ihrer Personendaten auf den Namen „ römisch 40 “.

Bis zu diesem Zeitpunkt lauteten alle Eingaben ihrer Vertretung und auch alle von der bP selbst verfassten und unterfertigten Eingaben auf den Namen „ XXXX “ und wurden seitens der bP bzw. ihrer rechtlichen Vertretung in sämtlichen Verfahren keinerlei Einwände gegen diesen Namen erhoben.Bis zu diesem Zeitpunkt lauteten alle Eingaben ihrer Vertretung und auch alle von der bP selbst verfassten und unterfertigten Eingaben auf den Namen „ römisch 40 “ und wurden seitens der bP bzw. ihrer rechtlichen Vertretung in sämtlichen Verfahren keinerlei Einwände gegen diesen Namen erhoben.

Am 22.06.2023 brachten die bP über ihre rechtsfreundliche Vertretung einen neuerlichen Antrag auf Richtigstellung ihrer Personendaten gem. § 62 Abs. 4 AVG ein.Am 22.06.2023 brachten die bP über ihre rechtsfreundliche Vertretung einen neuerlichen Antrag auf Richtigstellung ihrer Personendaten gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ein.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Berichtigung des Familiennamens bP gemäß § 62 Abs 4 AVG abgewiesen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Berichtigung des Familiennamens bP gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Gegen den der bP im Wege ihrer gewillkürten rechtsfreundlichen Vertretung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.       Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der bB samt den darin befindlichen Anträgen und Urkunden sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt, Zl. XXXX , und durch Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der bB samt den darin befindlichen Anträgen und Urkunden sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt, Zl. römisch 40 , und durch Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.

Die Feststellungen zum irakischen Personalausweis und zum irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis ergeben sich aus der Bestätigung der Sicherstellung vom 16.12.2016 sowie aus der Einvernahme vor der bB vom 16.12.2016 (AS 117, 131).

Die Feststellungen zum Verbleib des Reisepasses ergeben sich aus den Angaben der bP in der Einvernahme vor der bB vom 16.12.2016 (AS 131).

Die Feststellungen zu den Namensangaben der bP in Erstbefragung und Einvernahmen ergeben sich aus den diesbezüglichen Niederschriften (AS 17, 132, 571ff).

Die Feststellung zur Vorlage des irakischen Reisepasses der bP und der Beantragung der Berichtigung ihrer Personaldaten ergibt sich aus ebendiesem Antrag (AS 965ff).

Die Feststellungen zu den Eingaben der bP und ihres Vertreters ergeben sich unmittelbar aus diesen selbst (AS 37, 63, 117, 119, 149, 153, 361, 363, 443, 459, 475, 545, 611, 619, 621, 650, 653, 663, 933, 945, 953). Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass diesem Namen in über sieben Jahren nie widersprochen wurde. Die bP ist auch bei allen anderen Behörden in Österreich, beispielsweise der Sozialversicherung, wie auch bei ihren Dienstgebern sowie gegenüber ihrem Vermieter mit diesem Namen in Erscheinung getreten. Das erkennende Gericht vermag daher der Ansicht der bB, dass die bP im bisherigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Einbringen des Antrags der bP vom 15.12.2022 nie vorgebracht wurde, dass der tatsächliche Name der bP auf „ XXXX “ lauten würde, nicht entgegenzutreten.Die Feststellungen zu den Eingaben der bP und ihres Vertreters ergeben sich unmittelbar aus diesen selbst (AS 37, 63, 117, 119, 149, 153, 361, 363, 443, 459, 475, 545, 611, 619, 621, 650, 653, 663, 933, 945, 953). Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass diesem Namen in über sieben Jahren nie widersprochen wurde. Die bP ist auch bei allen anderen Behörden in Österreich, beispielsweise der Sozialversicherung, wie auch bei ihren Dienstgebern sowie gegenüber ihrem Vermieter mit diesem Namen in Erscheinung getreten. Das erkennende Gericht vermag daher der Ansicht der bB, dass die bP im bisherigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Einbringen des Antrags der bP vom 15.12.2022 nie vorgebracht wurde, dass der tatsächliche Name der bP auf „ römisch 40 “ lauten würde, nicht entgegenzutreten.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht gerade nicht die Annahme, dass es sich im Falle der Namensschreibung der bP um einen offensichtlichen Schreib- oder Übersetzungsfehler handelt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Abweisung der Beschwerde

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).

Nach hA kommt der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11.3.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179; Hengstschläger/ Leeb6 Rz 469; Walter/ Thienel2 AVG § 62 Anm 15; so im Ergebnis auch VwGH 30.5.1969, 1564/68). Es bleibt ihr allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei dadurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12.11.1957, 846/57; 10.12.1991, 91/04/0289; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag (vgl § 13 Rz 1) auf Berichtigung ist – durch verfahrensrechtlichen Bescheid (Fink, Zuständigkeit 628) – als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 30.5.1969, 1564/68; 10.12.1991, 91/04/0289; vgl auch VwGH 11.3.1983, 82/04/0126; Ritz/ Koran BAO7 § 293 Rz 11), eine (rechtzeitige und im Übrigen zulässige) Berufung (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) bzw eine Beschwerde an das VwG dagegen abzuweisen (vgl VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57). Allerdings findet weder durch die rechtswidrige Zurückweisung einer Berufung (Beschwerde) gegen einen zurückweisenden Bescheid (VwGH 10.12.1991, 91/04/0289) noch durch die rechtswidrige Abweisung des Berichtigungsantrags selbst (VwGH 30.5.1969, 1564/68; 19.12.1995, 93/05/0179) eine Rechtsverletzung statt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 62, Stand 1.3.2023, rdb.at).Nach hA kommt der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11.3.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179; Hengstschläger/ Leeb6 Rz 469; Walter/ Thienel2 AVG Paragraph 62, Anmerkung 15; so im Ergebnis auch VwGH 30.5.1969, 1564/68). Es bleibt ihr allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei dadurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12.11.1957, 846/57; 10.12.1991, 91/04/0289; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag vergleiche Paragraph 13, Rz 1) auf Berichtigung ist – durch verfahrensrechtlichen Bescheid (Fink, Zuständigkeit 628) – als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 30.5.1969, 1564/68; 10.12.1991, 91/04/0289; vergleiche auch VwGH 11.3.1983, 82/04/0126; Ritz/ Koran BAO7 Paragraph 293, Rz 11), eine (rechtzeitige und im Übrigen zulässige) Berufung (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) bzw eine Beschwerde an das VwG dagegen abzuweisen vergleiche VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57). Allerdings findet weder durch die rechtswidrige Zurückweisung einer Berufung (Beschwerde) gegen einen zurückweisenden Bescheid (VwGH 10.12.1991, 91/04/0289) noch durch die rechtswidrige Abweisung des Berichtigungsantrags selbst (VwGH 30.5.1969, 1564/68; 19.12.1995, 93/05/0179) eine Rechtsverletzung statt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 62, Stand 1.3.2023, rdb.at).

Mangels Antragsrechts der bP auf Berichtigung wäre ihr Antrag von der bB als unzulässig zurückzuweisen statt abzuweisen gewesen, weshalb die spruchgemäße Maßgabe erfolgt.

Im Beschwerdeschriftsatz wird moniert, die bB habe in irriger Rechtsansicht § 62 Abs 4 AVG angewendet. Im Beschwerdeschriftsatz wird moniert, die bB habe in irriger Rechtsansicht Paragraph 62, Absatz 4, AVG angewendet.

Die bP verwendete selbst im gesamten Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes sowie in nachfolgenden fremdenrechtlichen Verfahren den Namen „ XXXX “. Auch ihre rechtliche Vertretung verwendete ausschließlich diesen Namen. Im sämtlichen Verfahren brachte die bP nie vor, dass ihr Name falsch geschrieben sei. Die bP verwendete selbst im gesamten Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes sowie in nachfolgenden fremdenrechtlichen Verfahren den Namen „ römisch 40 “. Auch ihre rechtliche Vertretung verwendete ausschließlich diesen Namen. Im sämtlichen Verfahren brachte die bP nie vor, dass ihr Name falsch geschrieben sei.

Die bB hat den gegenständlichen Bescheid wie beweiswürdigend festgestellt auf Grundlage des Akteninhalts getroffen. Eine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Im Übrigen war der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage hinreichend geklärt. Ein Antrag auf Verhandlung wurde nicht gestellt.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsrecht Berichtigungsantrag Familienname offenkundige Unrichtigkeit unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L504.2161580.2.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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