Entscheidungsdatum
23.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W257 2277559-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 13.11.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herber MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des Insp. XXXX , vertreten durch RA Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER, Berggasse 4/1/7, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.07.2023, GZ. XXXX betreffend die Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des § 23a GehG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herber MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des Insp. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER, Berggasse 4/1/7, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.07.2023, GZ. römisch 40 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des Paragraph 23 a, GehG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des vor dem BVwG eingebrachten Antrages hinsichtlich des Ersatz der Heilungskosten zurückgewiesen, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (idF „BF“ genannt), ein Polizist, stellte am 06.11.2022 den Antrag auf vorläufige Übernahme von Ansprüchen gem. §§ 23a und 23b GehG an die Landespolizeidirektion XXXX (in Folge: „belangte Behörde“) und führte dazu aus, am 15.03.2022 während der Verrichtung seines Dienstes von XXXX am Körper verletzt worden zu sein. Der BF habe eine Schädelprellung erlitten und sei deswegen neun Tage im Krankenstand gewesen. Er hätte sich bis zum 24.03.2022 im Krankenstand befunden.Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“ genannt), ein Polizist, stellte am 06.11.2022 den Antrag auf vorläufige Übernahme von Ansprüchen gem. Paragraphen 23 a und 23 b GehG an die Landespolizeidirektion römisch 40 (in Folge: „belangte Behörde“) und führte dazu aus, am 15.03.2022 während der Verrichtung seines Dienstes von römisch 40 am Körper verletzt worden zu sein. Der BF habe eine Schädelprellung erlitten und sei deswegen neun Tage im Krankenstand gewesen. Er hätte sich bis zum 24.03.2022 im Krankenstand befunden.
Aufgrund des Vorfall sei unter der GZ XXXX am Landesgericht für Strafsachen XXXX ein Strafverfahren anhängig, an dem der BF als Privatbeteiligter (i) einen Verdienstentgang von XXXX und (ii) Schmerzensgeld in der Höhe von XXXX ,- geltend gemacht hätte. Die Beschuldigte sei an dem Verhandlungstag vor dem Strafgericht nicht erschienen. Der BF wäre auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden und habe in der Folge beim BG Leopoldstadt seine Forderungen geltend gemacht. Unter der XXXX ist ein mittlerweile rk Zahlungsbefehl ergangen. Die oa Forderungen (i) und (ii) zuzüglich € 70.- an Nebenkosten, sohin gesamt XXXX zuzüglich bis zum 31.08.2022 auf auflaufende Zinsen zuzüglich Kosten für den Zahlungsbefehl idHv XXXX ergeben eine Summe von XXXX .Aufgrund des Vorfall sei unter der GZ römisch 40 am Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ein Strafverfahren anhängig, an dem der BF als Privatbeteiligter (i) einen Verdienstentgang von römisch 40 und (ii) Schmerzensgeld in der Höhe von römisch 40 ,- geltend gemacht hätte. Die Beschuldigte sei an dem Verhandlungstag vor dem Strafgericht nicht erschienen. Der BF wäre auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden und habe in der Folge beim BG Leopoldstadt seine Forderungen geltend gemacht. Unter der römisch 40 ist ein mittlerweile rk Zahlungsbefehl ergangen. Die oa Forderungen (i) und (ii) zuzüglich € 70.- an Nebenkosten, sohin gesamt römisch 40 zuzüglich bis zum 31.08.2022 auf auflaufende Zinsen zuzüglich Kosten für den Zahlungsbefehl idHv römisch 40 ergeben eine Summe von römisch 40 .
Die Versicherungsanstalt hat diesen Vorfall am 15.03.2022 als Dienstunfall anerkannt.
Mit Schreiben vom 23.12.2022 seitens des rechtsfreundlich vertretenen BF an die belangte Behörde wurde ua ein als „Aktengutachten“ bezeichnete Bestätigung der Amtsärztin vom 24.03.2022 beigefügt, demnach der BF eine leichte Verletzung mit Gesundheitsschädigung samt einer nicht länger als 14- tägige Berufsunfähigkeit erlitten habe.
Am 27.06.2023 wurde vom Polizeiarzt ein Gutachten erstellt, welches feststellte, dass der BF ein Prellmarke im Durchmesser von 4 cm erlitten habe. Diese sei geschwollen und schmerzhaft gewesen. Drei Tage habe der BF Kopfschmerzen gehabt und er sei eine Woche im Krankenstand gewesen. Der BF habe einen Tag mittelstarke und drei Tage leichte Schmerzen gehabt. Die Dienstverletzung vom 15.03.2022 sei folgenfrei abgeheilt.
Mit Schreiben vom 29.06.2023 hielt der BF fest, dass er neun Tage lang in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei. Er legte ein Schreiben eines Krankenhauses vor, aus dem ersichtlich sei, dass er im Krankenhaus behandelt worden wäre. Der Diagnose könne auch entnommen werden, dass er zur weiteren Behandlung bei Fachstellen gewesen sei. Hierbei wären ihm Kosten für Heilmittel angefallen, die von der Versicherungsanstalt BVAEB übernommen worden wären. Es wären jedoch Heilungskosten im Sinne des Gesetzes entstanden.
Mit Bescheid vom 20.07.2023 wurde der Antrag des BFs vom 06.11.2022 gemäß § 23a GehG 1956 abgewiesen, zumal in gegenständlichem Fall § 23a Z 3 GehG nicht erfüllt gewesen sei, weil der BF lediglich neun Tage (nicht aber mindestens 10 Tage) in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei und dieser keine Heilungskosten nachgewiesen habe.Mit Bescheid vom 20.07.2023 wurde der Antrag des BFs vom 06.11.2022 gemäß Paragraph 23 a, GehG 1956 abgewiesen, zumal in gegenständlichem Fall Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG nicht erfüllt gewesen sei, weil der BF lediglich neun Tage (nicht aber mindestens 10 Tage) in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei und dieser keine Heilungskosten nachgewiesen habe.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 erhob der BF gegen den Bescheid vom 20.07.2023, zugestellt am 25.07.2023, Beschwerde und führte dazu aus, dass der Bescheid rechtswidrig erlassen worden sei.
Die belangte Behörde habe verkannt, dass der BF am 15.03.2022 bereits vom Dienst abtreten haben müssen und dieser daher nicht erst ab 16.03.2022 im Krankenstand gewesen sei. Daher würde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zehn Tagen im Sinne des § 23a Z 3 GehG 1979 vorliegen. Auch habe es die belangte Behörde verkannt, dass dem BF Heilungskosten angefallen wären und § 23a Abs. 3 GehG 1979 davon ausgehe, dass entweder Heilungskosten angefallen hätten sein müssen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen vorliegen müssen. Es dürfe allgemein vorausgesetzt werden, dass für Kosten ambulanter Aufenthalte, auch wenn diese vom jeweiligen KV-Träger übernommen werden würden, dem Patienten ein Selbstbehalt oder eine Pauschale in Rechnung gestellt werde. Diesbezüglich wären dem BF auch XXXX seitens der BVAEB in Rechnung gestellt worden (Nachweise wurden vorgelegt). Auch habe er eine private Ärztin aufgesucht, wobei die Kosten eine Versicherung übernommen habe, obgleich diese dem BF faktisch angefallen wären. Eine Schlechterstellung von Rechtssuchenden, die eine private Versicherung abgeschlossen hätten, würde zu einer Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitssatzes führen. Auch sei es bei der Schaffung eines Ausgleiches für einen Schaden gleichheitswidrig, dass jemand, dessen Heilungskosten einer ambulanten Behandlung von einem Versicherungsträger übernommen werden würden, schlechter gestellt werde, als eine Person, die lediglich eine Apothekenrechnung vorlegen würde.Die belangte Behörde habe verkannt, dass der BF am 15.03.2022 bereits vom Dienst abtreten haben müssen und dieser daher nicht erst ab 16.03.2022 im Krankenstand gewesen sei. Daher würde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zehn Tagen im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG 1979 vorliegen. Auch habe es die belangte Behörde verkannt, dass dem BF Heilungskosten angefallen wären und Paragraph 23 a, Absatz 3, GehG 1979 davon ausgehe, dass entweder Heilungskosten angefallen hätten sein müssen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen vorliegen müssen. Es dürfe allgemein vorausgesetzt werden, dass für Kosten ambulanter Aufenthalte, auch wenn diese vom jeweiligen KV-Träger übernommen werden würden, dem Patienten ein Selbstbehalt oder eine Pauschale in Rechnung gestellt werde. Diesbezüglich wären dem BF auch römisch 40 seitens der BVAEB in Rechnung gestellt worden (Nachweise wurden vorgelegt). Auch habe er eine private Ärztin aufgesucht, wobei die Kosten eine Versicherung übernommen habe, obgleich diese dem BF faktisch angefallen wären. Eine Schlechterstellung von Rechtssuchenden, die eine private Versicherung abgeschlossen hätten, würde zu einer Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitssatzes führen. Auch sei es bei der Schaffung eines Ausgleiches für einen Schaden gleichheitswidrig, dass jemand, dessen Heilungskosten einer ambulanten Behandlung von einem Versicherungsträger übernommen werden würden, schlechter gestellt werde, als eine Person, die lediglich eine Apothekenrechnung vorlegen würde.
Die belangte Behörde habe sohin auch gegen die Offizialmaxime verstoßen, zumal diese Unterlagen leicht von der der Versicherungsanstalt einzuholen gewesen wären.
Da der BF mindestens 10 Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei und Heilungskosten gehabt hätte, wäre § 23a Z 3 GehG erfüllt gewesen, weshalb der Beschwerde stattzugeben sei und dem BF die besondere Hilfeleistung als Vorschussleistung für entgangenes Schmerzensgeld und Heilungskosten in der Höhe von XXXX (in Berichtigung des Schreibfehlers des Antrages) gem. §§ 23a und 23b GehG gewährt werden müsse.Da der BF mindestens 10 Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei und Heilungskosten gehabt hätte, wäre Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG erfüllt gewesen, weshalb der Beschwerde stattzugeben sei und dem BF die besondere Hilfeleistung als Vorschussleistung für entgangenes Schmerzensgeld und Heilungskosten in der Höhe von römisch 40 (in Berichtigung des Schreibfehlers des Antrages) gem. Paragraphen 23 a und 23 b GehG gewährt werden müsse.
Er erging der Antrag den Bescheid ersatzlos zu beheben und in eventu dem verfahrensgegenständlichen Antrag stattzugeben. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Aktenvorlage vom 31.08.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Am 13.11.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. Der Zeitpunkt der Verhandlung wurde auf Ersuchen des Rechtsvertreters an diesem Tag zeitlich verschoben. Am Tag der Verhandlung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch mit, dass dieser erkrankt sei und an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Ein Nachweis der Erkrankung wurde bis 12.00 Uhr am 13.11.2023 nicht dem Richter übermittelt. Der Richter teilte dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass die Verhandlung stattfinden werde.
In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass der BF nach dem Unfall, den 15.03.2022 noch weiterhin die Arbeit versah. Er wäre bis 02.00 Uhr des 16.03.2022 im Dienst gestanden. Hinsichtlich der Heilungskosten wurde seitens des BF vorgebracht, dass diese bei der Behörde nicht eingebracht worden wären, weil dies bis dato nicht notwendig gewesen wäre. Im März 2023 hätte sich die Einstellung der belangten Behörde geändert.
Es folgte der Schluss der Verhandlung und gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG die mündliche Verkündung des abweisenden Erkenntnisses samt wesentlichen Entscheidungsgründen und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung.Es folgte der Schluss der Verhandlung und gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG die mündliche Verkündung des abweisenden Erkenntnisses samt wesentlichen Entscheidungsgründen und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befindet sich als Polizeibeamter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer befindet sich als Polizeibeamter der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2022 während der Verrichtung seines Dienstes als Polizeibeamter von XXXX am Körper verletzt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Amtshandlung/Festnahme eine Schädelprellung erlitten. Er blieb nach dem Unfall bis zum 16.03.2022, 02.00 Uhr im Dienst. Danach trat er in den Krankenstand bis zum 24.03.2023. Damit war er nicht länger als 10 Tage in Krankenstand oder erwerbsgemindert. Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2022 während der Verrichtung seines Dienstes als Polizeibeamter von römisch 40 am Körper verletzt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Amtshandlung/Festnahme eine Schädelprellung erlitten. Er blieb nach dem Unfall bis zum 16.03.2022, 02.00 Uhr im Dienst. Danach trat er in den Krankenstand bis zum 24.03.2023. Damit war er nicht länger als 10 Tage in Krankenstand oder erwerbsgemindert.
Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde in dem Bescheid nicht über Heilungskosten abgesprochen hat.
Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Heilungskosten in der Höhe von XXXX Euro als Selbstbehalt für eine Behandlung bzw Rezept geltend gemacht. Zudem brachte er in der Verhandlung vor, dass ihm die Sparte Unfallversicherung der BVAEB Kosten in der Höhe von XXXX Euro und XXXX Euro vorgeschrieben hätte; auch dadurch wären ihm Heilungskoten entstanden.Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Heilungskosten in der Höhe von römisch 40 Euro als Selbstbehalt für eine Behandlung bzw Rezept geltend gemacht. Zudem brachte er in der Verhandlung vor, dass ihm die Sparte Unfallversicherung der BVAEB Kosten in der Höhe von römisch 40 Euro und römisch 40 Euro vorgeschrieben hätte; auch dadurch wären ihm Heilungskoten entstanden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer erst am 16.03.2022 um 02.00 Uhr den Dienst abbrach bzw erst ab diesem Tag in den Krankenstand übertrat, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass die Behörde nicht über die Heilungskosten abgesprochen hat, ergibt sich zum einen, dass die Behörde in dem Bescheid ausführt, dass „keine Heilungskosten nachgewiesen wurden“, dies erst in der Beschwerde dem Grunde nach geltend gemacht wurden und aus der Verhandlung (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift).
Die Feststellung der Höhe der Heilungskosten ergeben sich hinsichtlich der XXXX aus der Beschwerde (sh Beilage der Beschwerde) und hinsichtlich der XXXX Euro und XXXX Euro aus der mündlichen Verhandlung. Die in der Beschwerde geltend gemachten Heilungskosten sind daher als neues Vorbringen und daher als eigener Antragspunkt zu werten, über den die belangte Behörde abzusprechen hat, weshalb dieser auch nicht Gegenstand der Beschwerde sein kann.Die Feststellung der Höhe der Heilungskosten ergeben sich hinsichtlich der römisch 40 aus der Beschwerde (sh Beilage der Beschwerde) und hinsichtlich der römisch 40 Euro und römisch 40 Euro aus der mündlichen Verhandlung. Die in der Beschwerde geltend gemachten Heilungskosten sind daher als neues Vorbringen und daher als eigener Antragspunkt zu werten, über den die belangte Behörde abzusprechen hat, weshalb dieser auch nicht Gegenstand der Beschwerde sein kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. § 23a und § 23b Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023 haben nachstehenden Wortlaut:3.1. Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, haben nachstehenden Wortlaut:
„Besondere Hilfeleistung
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs.2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über."
3.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus wie folgt:
Zum Anspruch hinsichtlich der mindestens 10 Tage nach § 23a Z 3 GehG: Zum Anspruch hinsichtlich der mindestens 10 Tage nach Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG:
3.2.1.§ 23a GehG enthält die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen (vgl. dazu nochmals die oa Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, RV 196 BlgNR 26.GP 9). Als erster Schritt sind somit die Voraussetzungen gemäß § 23a GehG zu prüfen, erst danach wäre ein allfälliger Anspruch nach § 23b GehG (Vorschuss im Sinne einer vorläufigen Übernahme von Ansprüchen) zu prüfen. Insoweit geht der Einwand des Beschwerdeführers, seinen Antrag auf § 23b GehG und nicht auf § 23a GehG gestützt zu haben, ins Leere.3.2.1.Paragraph 23 a, GehG enthält die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen vergleiche dazu nochmals die oa Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, Regierungsvorlage 196 BlgNR 26.Gesetzgebungsperiode 9). Als erster Schritt sind somit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23 a, GehG zu prüfen, erst danach wäre ein allfälliger Anspruch nach Paragraph 23 b, GehG (Vorschuss im Sinne einer vorläufigen Übernahme von Ansprüchen) zu prüfen. Insoweit geht der Einwand des Beschwerdeführers, seinen Antrag auf Paragraph 23 b, GehG und nicht auf Paragraph 23 a, GehG gestützt zu haben, ins Leere.
3.2.2. Der Beschwerdeführer erlitt am 15.03.2022 einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten (§ 23a Z 1 GehG 1956), welcher beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 GehG 1956), nämliche eine Schädelprellung im Zuge einer Amtshandlung/Festnahme. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer jedoch in seiner Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 23a Z 3 GehG 1956 durch mindestens zehn Kalendertage gemindert. Der Beschwerdeführer befand sich neun Tage im Krankenstand. Dies ist unbestritten. Damit werden die Voraussetzungen des § 23a Z 3 GehG hinsichtlich der Wortwendung: „ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist“, nicht erfüllt und war der Antrag diesbezüglich abzuweisen. 3.2.2. Der Beschwerdeführer erlitt am 15.03.2022 einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten (Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG 1956), welcher beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung zur Folge hatte (Paragraph 23 a, Ziffer 2, GehG 1956), nämliche eine Schädelprellung im Zuge einer Amtshandlung/Festnahme. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer jedoch in seiner Erwerbsfähigkeit nicht gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG 1956 durch mindestens zehn Kalendertage gemindert. Der Beschwerdeführer befand sich neun Tage im Krankenstand. Dies ist unbestritten. Damit werden die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG hinsichtlich der Wortwendung: „ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist“, nicht erfüllt und war der Antrag diesbezüglich abzuweisen.
Zum Anspruch hinsichtlich der Heilungskosten nach § 23a Z 3 GehG: Zum Anspruch hinsichtlich der Heilungskosten nach Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG:
3.2.4. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall nicht über die Heilungskosten abgesprochen und umfasst daher die Abweisung auf Ebene der Behörde auch nicht diese Heilungskosten. Das BVwG kann nur den Bescheid und den Umfang des Bescheides überprüfen, dem BVwG steht es nicht zu darüberhinausgehende (weitere) Anträge, welche erst im Verfahren vor dem BVwG geltend gemacht werden, zu überprüfen, sofern es nicht eine zulässige Antragserweiterung darstellt.
Beschwerdegegenstand und Rahmen des Prüfumfanges des Verwaltungsgerichts ist ein Bescheid, der über einen Antrag abspricht. Sofern ein Bescheid einem Antrag vollinhaltlich stattgibt, fehlt es an der "Beschwer" bzw. Rechtsverletzungsmöglichkeit. Eine Erweiterung in der Form, dass ein neues/ergänzendes Begehren erstmals nach einer Bescheiderlassung erhoben wird, ist jenseits der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038). "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 25.05.2021, Ra 2021/03/0065).
Im gegenständlichen Fall kann man nicht von einer zulässigen Antragserweiterung ausgehen. Der § 23a Z 3 GehG sieht zwei selbständige Antragsmöglichkeiten vor: Entweder es sind Heilungskosten erwachsen (i) oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist voraussichtlich um mindestens 10 Tage gemindert (ii). Das Wort „ODER“ zwischen diesen beiden Möglichkeiten lässt klar erkennen, dass der Gesetzgeber eines von beiden voneinander unabhängig als Antragsvoraussetzung vorsieht um den § 23a Z 3 GehG als erfüllt anzusehen. Es müssen nicht beide Voraussetzungen erfüllt sein, sondern nur eines von beiden. Im gegenständlichen Fall kann man nicht von einer zulässigen Antragserweiterung ausgehen. Der Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG sieht zwei selbständige Antragsmöglichkeiten vor: Entweder es sind Heilungskosten erwachsen (i) oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist voraussichtlich um mindestens 10 Tage gemindert (ii). Das Wort „ODER“ zwischen diesen beiden Möglichkeiten lässt klar erkennen, dass der Gesetzgeber eines von beiden voneinander unabhängig als Antragsvoraussetzung vorsieht um den Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG als erfüllt anzusehen. Es müssen nicht beide Voraussetzungen erfüllt sein, sondern nur eines von beiden.
Das verfahrensleitende Anbringen ist auf die die Minderung der Erwerbsfähigkeit gerichtet und hat die Behörde darüber entschieden. Von einer Antragserweiterung kann man daher nicht ausgehen, wenn der Antrag vor dem BVwG auf einen anderen bzw weiteren Antragspunkt (hier die Heilungskosten) gestützt wird. Es liegt daher vor dem BVwG keine zulässige Antragserweiterung nach § 13 Abs. 8 AVG iVm § 17 VwGVG vor. Der Behörde war es nicht möglich Erhebungen hinsichtlich der Heilungskosten vorzunehmen und darüber abzusprechen. Das verfahrensleitende Anbringen ist auf die die Minderung der Erwerbsfähigkeit gerichtet und hat die Behörde darüber entschieden. Von einer Antragserweiterung kann man daher nicht ausgehen, wenn der Antrag vor dem BVwG auf einen anderen bzw weiteren Antragspunkt (hier die Heilungskosten) gestützt wird. Es liegt daher vor dem BVwG keine zulässige Antragserweiterung nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vor. Der Behörde war es nicht möglich Erhebungen hinsichtlich der Heilungskosten vorzunehmen und darüber abzusprechen.
Der Antrag hinsichtlich Heilungskosten, welcher erst vor dem BVwG eingebracht worden ist, musste daher mangels Zuständigkeit zurückgewiesen werden.
Im Übrigen werden die Heilungskosten durch die BVAEB (sh dazu § 96 Abs. 3 B-KUVG) ersetzt und entsteht dem BF – auch wenn ihm diese vorerst „erwachsen“ (sh dazu § 23a Z 3 GehG, oben). Letztlich werden ihm diese, auch wenn ihm diese vorerst erwachsen, durch die BVAEB ersetzt.Im Übrigen werden die Heilungskosten durch die BVAEB (sh dazu Paragraph 96, Absatz 3, B-KUVG) ersetzt und entsteht dem BF – auch wenn ihm diese vorerst „erwachsen“ (sh dazu Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG, oben). Letztlich werden ihm diese, auch wenn ihm diese vorerst erwachsen, durch die BVAEB ersetzt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Antragsausdehnung besondere Hilfeleistung Dienstunfall Exekutivdienst Geldaushilfe Heilungskosten Körperverletzung Krankenstand Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sache des Verfahrens schriftliche Ausfertigung Unzulässigkeit Voraussetzungen Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2277559.1.00Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024