TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/23 W257 2264350-1

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Veröffentlicht am 23.11.2023
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Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

GehG §121
VwGVG §29 Abs5
  1. GehG § 121 heute
  2. GehG § 121 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. GehG § 121 gültig von 10.08.2002 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. GehG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. GehG § 121 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 121 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  12. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  14. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. GehG § 121 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. GehG § 121 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Spruch



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W257 2264350-1/38E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Martin SAUSENG und Olt. MinR Mag. iur. Anton LASCHALT über die Beschwerde des XXXX aus XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Riedl-Partner Rechtsanwälte, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 27.09.2022, GZ: 2022-0.685.426, hinsichtlich einer Abberufung von seinem bisherigen Arbeitslatz einer Abteilungsleitung und Versetzung nach Durchführung von Verhandlungen am 08.09.2023 und am 06.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Martin SAUSENG und Olt. MinR Mag. iur. Anton LASCHALT über die Beschwerde des römisch 40 aus römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Riedl-Partner Rechtsanwälte, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 27.09.2022, GZ: 2022-0.685.426, hinsichtlich einer Abberufung von seinem bisherigen Arbeitslatz einer Abteilungsleitung und Versetzung nach Durchführung von Verhandlungen am 08.09.2023 und am 06.11.2023 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abberufung ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2264350.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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