Entscheidungsdatum
23.11.2023Norm
GehG §121Spruch
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W257 2264350-1/38E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.11.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Martin SAUSENG und Olt. MinR Mag. iur. Anton LASCHALT über die Beschwerde des XXXX aus XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Riedl-Partner Rechtsanwälte, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 27.09.2022, GZ: 2022-0.685.426, hinsichtlich einer Abberufung von seinem bisherigen Arbeitslatz einer Abteilungsleitung und Versetzung nach Durchführung von Verhandlungen am 08.09.2023 und am 06.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Martin SAUSENG und Olt. MinR Mag. iur. Anton LASCHALT über die Beschwerde des römisch 40 aus römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Riedl-Partner Rechtsanwälte, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 27.09.2022, GZ: 2022-0.685.426, hinsichtlich einer Abberufung von seinem bisherigen Arbeitslatz einer Abteilungsleitung und Versetzung nach Durchführung von Verhandlungen am 08.09.2023 und am 06.11.2023 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.11.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Abberufung ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2264350.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023