TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/12 87/07/0034

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §12 Abs1;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfGG §41;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs4 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs4 litb;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs4 litc;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §17 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §26;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs3;
VwGG §21;
VwGG §36;
VwGG §47 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/07/0035

Betreff

AC und BC gegen den Bescheid des LAS beim AdLReg OÖ vom 16.10.1986, Zl. Bod-1494/22-1986, Bod-1036/8-1986, Bod-1777/4-1986, betreffend Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Z-verfahren H (mbP: 1. und 2. EC und GC; 3. und 4. HN und JN; 5. und 6. LR und MR; 7. S; 8. X-Fabrik;

9.

Stadtgemeinde Rohrbach, vertreten durch den Bürgermeister;

10.

Z-gemeinschaft H, vertreten durch den Obmann HN), und gegen den Bescheid derselben Behörde vom 16. Oktober 1986, Zl. Bod-1036/9-1986, betreffend Übernahme von Grundabfindungen im selben Z-verfahren (mbP: 1. und 2. EC und GC)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen an Aufwendungen dem Land Oberösterreich insgesamt S 3.035,-- und den dritt- und viertmitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

I.

Der im Zusammenlegungsverfahren H von der Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 13. März 1986 bis 27. März 1986 erlassene Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Bescheid vom 28. Februar 1986), hat unter Spruchpunkt IA gemäß § 16 Abs. 1 und 4 lit.a und c O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge: FLG), die Zusammenlegungsgemeinschaft verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1987 als gemeinsame Anlagen nach Maßgabe des Projektsplanes und der Projektbeschreibung zu errichten und erforderlichenfalls bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter zu erhalten a) den Koblerweg, mit einer Länge von 130 m, einer Fahrbahnbreite von 3 m, mit befestigter Fahrbahn (Schotter) einschließlich eines Rohrdurchlasses mit einem Durchmesser von 30 cm, bei einem voraussichtlichen Kostenaufwand von S 65.000,--; b) den Stallingerweg, mit einer Länge von 480 m, einer Fahrbahnbreite von 3 m, mit befestigter Fahrbahn (Schotter) einschließlich zweier Rohrdurchlässe mit einem Durchmesser von 30 cm, bei einem voraussichtlichen Kostenaufwand von S 240.000,--; gleichzeitig wurden die Einwendungen unter anderem der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt IB wurden die Stadtgemeinde Rohrbach mit deren Zustimmung sowie die jeweiligen Grundeigentümer der von den angeordneten Vorhaben betroffenen Grundstücke gemäß § 16 Abs. 4 lit.b und Abs. 5 sowie § 90 Abs. 3 FLG verpflichtet, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke im erforderlichen Ausmaß für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu dulden. Mit Spruchpunkt IC wurden gemäß § 17 Abs. 1 FLG mehrere namentlich angeführte Parteien des Zusammenlegungsverfahrens, darunter auch die Beschwerdeführer, verpflichtet, die anderweitig nicht gedeckten Kosten der unter Spruchabschnitt IA angeordneten Anlagen zu einem bestimmten Prozentsatz zu tragen; dieser wurde für die Beschwerdeführer hinsichtlich des Koblerweges mit 16,4 Prozent, hinsichtlich des Stallingerweges mit 51,3 Prozent festgesetzt.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Erkenntnis hat der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung den von mehreren Parteien, darunter auch den Beschwerdeführern, gegen den Bescheid der ABB vom 28. Februar 1986 erhobenen Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 15, 16 und 17 FLG teilweise Folge gegeben und den erstinstanzlichen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen dahin gehend abgeändert, daß der Ausbau des Koblerweges bis zur Ortsgrenze des Grundstückes n5 angeordnet und die für die Kostentragung durch die einzelnen Parteien maßgeblichen Prozentsätze hinsichtlich des Koblerweges wie auch des Stallingerweges neu festgesetzt wurden (für die Beschwerdeführer: 20,1 Prozent bzw. 44,4 Prozent).

Zur Begründung ihres Erkenntnisses führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und des Berufungsvorbringens unter anderem der Beschwerdeführer im Erwägungsteil unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des FLG in bezug auf die Beschwerdeführer - soweit hier von Belang - folgendes aus: Die zum Bau angeordneten (und die Auflassung der derzeit noch bestehenden) Wege würden eine wesentliche Verbesserung der Ausformung der Abfindungen, insbesondere der Grundstücke n2, n1, n8 und n6 der Erst- und Zweitmitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bewirken. Außerdem würde dadurch eine starke Abnahme der Zersplitterung, eine beträchtliche durchschnittliche Vergrößerung der Bewirtschaftungsflächen sowie im Zusammenhang mit der Umfahrungsstraße der B 128 (Querung bzw. Unterführung derselben an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Erst- und Zweitmitbeteiligten) eine merkliche Verkürzung der Erschließungswege für die landwirtschaftlichen Betriebe, unter anderem auch für den der Beschwerdeführer, erreicht werden. Über den Stallingerweg könne z.B. ein großer Teil des landwirtschaftlichen Transportes abgewickelt werden, da dieser Weg unmittelbar zu den Wirtschaftsgebäuden auch des den Beschwerdeführern gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes führe. Daß der eben bezeichnete Weg zwischen den Grundabfindungen der Beschwerdeführer einerseits und der Erst- und Zweitmitbeteiligten andererseits verlaufe, sei vorteilhaft, weil hiedurch künftige Unstimmigkeiten über den Grenzverlauf ausgeschlossen werden könnten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer sei der verfügte Wegebau nicht unwirtschaftlich. Durch die neuen Wege nehme nämlich, wie bereits erwähnt, die Besitzersplitterung weiter ab und würden außerdem die Zufahrtswege verkürzt. Daß der Wegfall der Durchschneidungen eine wesentliche Verbesserung darstelle, gehe auch aus dem Enteignungserkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 1985 hervor, wonach für die durch die Enteignung entstehende Durchschneidung des Grundstückes n7 den Beschwerdeführern S 91.590,-- an Entschädigung zugesprochen worden seien. Zur Aufteilung des Bauaufwandes werde in bezug auf die Beschwerdeführer bemerkt, daß -im Gegensatz zur südlichen Hälfte ihres Grundstückes n9, für die als Zu- und Abfahrt zwei andere Wege benützt würden - das gesamte Waldgrundstück n4 der Beschwerdeführer habe berücksichtigt werden müssen, da die optimale Bringung über den Weg n3 bzw. den neuen Koblerweg gegeben sei. Zur Aufteilung des Bauaufwandes im allgemeinen wurde unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 und 3 FLG ausgeführt, die vom Landesagrarsenat vorgenommene Untersuchung der Kostenaufteilung habe ergeben, daß der von der Erstbehörde festgelegte Prozentsatz für den direkten Vorteil

(= Wegvorteil mit 50 Prozent) und indirekten Vorteil

(= Zusammenlegungsvorteil mit 50 Prozent) dem Erschließungszweck gerecht werde. Das Verhältnis berücksichtige die örtlichen, besitzstrukturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse und sei nicht zu bemängeln, da das Zusammenlegungsgebiet eine in sich geschlossene Ortschaft bilde. Die für die Ermittlung des Zusammenlegungsvorteils relevanten Kriterien und Berechnungsgrößen (Abnahme der Grundkomplexe und Grenzlängen, Verringerung der mittleren Hofentfernung) seien jedoch in der Weise anzuwenden gewesen, daß sich im Sinn der zitierten Bestimmungen die sich ergebende prozentuelle Kostenaufteilung errechnet habe und insofern eine Änderung des angefochtenen Planes notwendig geworden sei. In dem den Parteien zugestellten und bei der Verhandlung vor dem Landesagrarsenat erläuterten Gutachten seien die angegebenen Beträge keine endgültigen, da sie vom geschätzten Bauaufwand errechnet worden seien. Durch die verfügte Verlängerung des Koblerweges werde sich jedenfalls der im Gutachten angeführte Bauaufwand vergrößern, ziffernmäßig könne er aber erst nach Vorliegen der Abrechnung bekanntgegeben werden.

II.

Mit Bescheid vom 12. August 1986 ordnete die ABB unter Spruchabschnitt I. - nur insoweit ist dieser Bescheid hier von Belang - gemäß § 26 FLG an, daß mehrere bestimmt bezeichnete Abfindungsgrundstücke, sofern zwischen dem bisherigen außerbücherlichen Eigentümer und dem Übernehmer eine andere Vereinbarung nicht zustande komme, bis spätestens 1. September 1986 zu übergeben bzw. zu übernehmen seien. Feld- und Wiesenprodukte, die nach dem vorgenannten oder privat vereinbarten Termin auf den zu übergebenden Grundstücken verblieben seien, gingen entschädigungslos in das Eigentum des Neubesitzers über; der Stoppelsturz sei vom Übernehmer durchzuführen.

Die gegen diesen Bescheid im Umfang des Spruchabschnittes I von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, Zl. Bod-1036/9-1986, gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 26 FLG ab.

Begründend führte die Rechtsmittelbehörde hiezu aus: Mit dem Erkenntnis vom 25. Oktober 1984, Zl. AgrarS-1411/6-1984 (Entscheidung über die seinerzeitige Berufung der Beschwerdeführer) und Zl. AgrarS-1412/6-1984 (Entscheidung über die Berufung der Erst- und Zweitmitbeteiligten) habe der Landesagrarsenat den Zusammenlegungsplan Harrau-Rohrbach zum Zweck der Verbesserung der Fahrverhältnisse und der damit verbundenen Fragen der Grundstückseinteilung hinsichtlich bestimmter Abfindungsflächen behoben und in diesem Umfang an die Erstbehörde zurückverwiesen. Diese unangefochten gebliebenen Entscheidungen seien in Rechtskraft erwachsen und gehörten somit dem Rechtsbestand an. Sie und die darin geäußerten Rechtsansichten seien daher für das weitere Verfahren der Erstbehörde verbindlich gewesen. Da die im Spruchabschnitt I genannten Grundstücke vom neuerlich erlassenen Zusammenlegungsplan nicht umfaßt würden, hätten diese an die außerbücherlichen Eigentümer übergeben werden müssen. Der durch die genannten Entscheidungen des Landesagrarsenates nicht behobene Teil des Zusammenlegungsplanes sei, wie aus den vorstehenden Ausführungen zu erkennen, in Rechtskraft erwachsen, so daß die ABB im Sinn des § 26 FLG richtig entschieden habe. Was die Übernahme des Grundstückes n22 durch die Beschwerdeführer angehe, sei diese Fläche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 1985 zur Gänze für den Bau der Umfahrungsstraße enteignet worden; diese Fläche könne daher nur bis zu Beginn des Straßenbaues von den Beschwerdeführern bewirtschaftet werden; die behauptete Bewirtschaftungsbehinderung in bezug auf diese Fläche liege im Sinn des FLG nicht vor, da von einer solchen nur dann gesprochen werden könne, wenn sich aus dem Vergleich Alt- und Neubesitz (und nicht aus dem Vergleich erster und nunmehriger Zusammenlegungsplan) eine derartige Behinderung ergeben hätte.

Zu I. und II.

Gegen die beiden bezeichneten Berufungserkenntnisse des Landesagrarsenates vom 16. Oktober 1986 richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Nach ihrem ganzen Vorbringen erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Unterlassung des Baues der genannten beiden gemeinsamen Weganlagen, hilfsweise in dem Recht auf Reduzierung ihres Kostenbeitrages (I), sowie in dem Recht auf Unterbleiben der aufgetragenen Übernahme der angegebenen Abfindungsgrundstücke (II) verletzt.

Die belangte Behörde sowie die Dritt- und Viertmitbeteiligten haben Gegenschriften erstattet, worin die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Die Erst- und Zweitmitbeteiligten haben ebenfalls eine Gegenschrift eingebracht und in dieser die Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse verlangt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.

Gemäß § 15 Abs. 1 FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Nach § 16 Abs. 1 erster Satz FLG sind im Zusammenlegungsverfahren unter anderem Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Zufolge des § 16 Abs. 4 leg.cit. hat die Agrarbehörde über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat (lit.a) das Vorhaben zu umschreiben, (lit.b) die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden und (lit.c) der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben.

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz FLG sind die anderweitig nicht gedeckten Kosten unter anderen für gemeinsame Anlagen mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Anlagen zu tragen.

Die Beschwerdeführer bekämpfen das erstangefochtene Erkenntnis im wesentlichen aus folgenden Gründen: In bezug auf den "Stallingerweg" sei eine Abnahme der Besitzzersplitterung unverständlich, die Verkürzung der Wegstrecke wirke sich durch die starke Steigung zeitlich nicht günstiger aus, zur Bewirtschaftung hätte ein Wiesenweg ausgereicht, ein öffentlicher Weg erschwere den Viehaustrieb im Herbst, dem Kostenbeitrag stehe "ein Nutzen von nahezu Null" gegenüber, Spannungen zwischen den Beschwerdeführern einerseits sowie den Erst- und Zweitmitbeteiligten andererseits gingen als bloße Unterstellung ins Leere. Der Neubau des derzeit ausreichend befahrbaren "Koblerweges" sei unwirtschaftlich, der Kostenbeitrag, insbesondere im Hinblick auf die bloße Erschließung von Waldgrund der Beschwerdeführer, und zwar im Ausmaß von ca. 8.500 m2, ungerechtfertigt hoch.

Hiezu ist folgendes zu bemerken: Zunächst ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer im fraglichen Bereich nicht etwa überhaupt keine Wegverbindung benötigen würden; die veränderte Wegführung, gegen die sie sich wenden, und deren Ausgestaltung wurde aber auch im Interesse anderer Parteien bestimmt. Inwiefern durch die neue Wegverlegung eine Abnahme der Zersplitterung eintritt, ist deutlich bereits im Vorerkenntnis der belangten Behörde vom 25. Oktober 1984, Zl. AgrarS-1412/6-1984, welches auch den Beschwerdeführern zugestellt wurde und im nun erstangefochtenen Erkenntnis erwähnt ist, aufgezeigt worden; hierauf wurde auch in der den Beschwerdeführern zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelten Äußerung des agrartechnischen Senatsmitgliedes vom 22. September 1986 Bezug genommen, die in der Verhandlung vor der belangten Behörde anhand von Lageplänen erörtert worden ist, ohne daß die Beschwerdeführer insoweit Widerspruch erhoben hätten; die anhand der Pläne erkennbare weitere Abnahme einer Zersplitterung ist zudem nicht nur in bezug auf die Beschwerdeführer eingetreten. Das Vorbringen, daß die im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführer projektierte Steigung des Stallingerweges eine Fahrzeitverkürzung verhindere, stellt eine im Beschwerdeverfahren unbeachtliche Neuerung dar; dasselbe gilt für die behauptete, im übrigen nicht näher spezifizierte Erschwernis beim Viehaustrieb im Herbst. Nach der Beschreibung der Wege im erstinstanzlichen Bescheid ist eine unter Verwendung von Schotter befestigte Fahrbahn vorgesehen; daß für den landwirtschaftlichen Transport eine derartige Ausgestaltung der - nicht nur den Beschwerdeführern zugute kommenden - unmittelbar zu den Wirtschaftsgebäuden führenden Anlage für die Erschließung und Bewirtschaftung unzweckmäßig wäre und einen unvertretbaren Aufwand erforderte, ist nicht ersichtlich. Der ausführlichen, in der fachtechnischen Stellungnahme dargelegten Kostenbeitragsberechnung haben die Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene nichts entgegengesetzt. Daß schließlich die Führung eines Weges an der Grundgrenze als positiv im Sinn der Vermeidung allfälliger künftiger Unstimmigkeiten über den Grenzverlauf beurteilt wurde, war kein ausschlaggebendes Argument; diesbezügliche Überlegungen anzuführen war nicht rechtswidrig. Was den "Koblerweg" betrifft, haben die Beschwerdeführer in der Berufung lediglich behauptet - und mit derart undifferenzierten Einwänden können sie nicht durchdringen -, der "Neubau" sei ihres Erachtens "unwirtschaftlich", der Weg derzeit "ausreichend befahrbar", wobei sie auf Äußerungen anderer Parteien verwiesen; in der Verhandlung vor der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer diesbezüglich kein weiteres Vorbringen mehr erstattet. Der Weg, der auch drei Waldgrundstücke der Beschwerdeführer erschließt, dient mehreren Verfahrensparteien, nicht in erster Linie den Beschwerdeführern. Zur Ausgestaltung ist auf das bereits zum "Stallingerweg" Gesagte zu verweisen. Auch in bezug auf diesen Weg ist die den Beschwerdeführern bekanntgegebene, aufgegliederte Kostenberechnung von ihnen auf Verwaltungsebene unwidersprochen geblieben; im angefochtenen Erkenntnis ist diese Berechnung in bezug auf die Beschwerdeführer näher erläutert worden.

Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer konnte daher, was das erstangefochtene Erkenntnis anlangt, nicht festgestellt werden.

Zu II.

Gemäß § 26 FLG hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, sofern dies nicht schon gemäß § 22 geschehen ist, unter anderem die Übernahme der Grundabfindungen anzuordnen.

Mit den rechtskräftigen Erkenntnissen der belangten Behörde vom 25. Oktober 1984, Zl. AgrarS-1411/6-1984 und Agrar-1412/6-1984, wurde von den Beschwerdeführern sowie den Erst- und Zweitmitbeteiligten erhobenen Berufungen teilweise, und zwar in bezug auf mehrere, genau bezeichnete Grundstücke, Folge gegeben, der Zusammenlegungsplan insoweit behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Im übrigen wurden die Berufungen mit jenen beiden Erkenntnissen als unbegründet abgewiesen. Die nun von der Anordnung der Übernahme betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer gehören nicht zu jenen, bezüglich deren der Zusammenlegungsplan aufgehoben worden war. Soweit aber durch die Trennung jener Absprüche Teilrechtskraft des Zusammenlegungsplanes eingetreten ist, waren die Voraussetzungen für die Anordnung der Übernahme im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gegeben. Die Bestätigung dieses demnach mit dem Gesetz in Einklang stehenden Bescheides (Spruchabschnitt I) der ABB durch das zweitangefochtene Erkenntnis hat eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht bewirkt.

Zu I. und II.

Die vorliegenden Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Das Kostenersatzbegehren der Erst- und Zweitmitbeteiligten war im Hinblick auf deren Verlangen nach Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse abzuweisen; denn ein derartiger Antrag kommt einem Mitbeteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu (vgl. dazu die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 165); der betreffende Schriftsatz stellt daher keine "Gegenschrift" dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070034.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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